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Vollkommen getrennt von der Umsatzsteuer beantwortet sich die Frage, wo der im Online Handel erzielte Gewinn besteuert wird. Die bisherige Besteuerungspraxis hat das klassische Geschäftsmodell in Blick. Erster Anknüpfungspunkt für das Besteuerungsrecht ist die Ansässigkeit des Unternehmers. Somit hat das Land den ersten Zugriff, in dem das Unternehmen registriert ist oder wo die Inhaber ansässig sind. Nur dann, wenn im anderen Land eine steuerliche Betriebsstätte besteht, wird das besteuerungsrecht insoweit ggf. anteilig auf dieses Land übertragen. Was als Betriebsstätte gilt und was gerade nicht, das bestimmt sich nach der lokalen Gesetzgebung, die jedoch meist durch Regelungen im entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen überlagert sind.
Ein im Ausland ansässiges Online Handels-Unternehmen hat es selbst in der Hand, die Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte aktiv zu bewirken, oder auch zu vermeiden. Allerdings führt die Gründung und Registrierung in einem Staat nicht unbedingt dazu, dass das Unternehmen steuerlich auch dort ansässig ist. Denn der statuarische Sitz als Ort der Ansässigkeit wird im internationalen Steuerrecht regelmäßig verdrängt und ersetzt durch den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung.
Es würde einem in Deutschland lebenden Online-Händler daher nichts nützen, eine Briefkastenfirma in Dubai zu gründen, wenn er tatsächlich die Geschäfte im Online Handel von Deutschland aus führt. Dann wäre das in Dubai registrierte Unternehmen insgesamt in Deutschland steuerpflichtig. Wenn aber in Dubai entsprechende Substanz vorhanden ist und die Entscheidungen des täglichen Geschäfts dort getroffen werden, geht Deutschland leer aus. Jedenfalls bisher.