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Online Handel

Internationaler Handel – und damit auch der Online Handel – ist zunächst ein Geschäft wie jedes andere und wird entsprechend besteuert. Jedes gibt es sehr starke Vollzugsdefizite vor allem in Bezug auf die Umsatzsteuer. Etliche im Ausland ansässige Händler erfüllen ihre steuerlichen Pflichten nicht und verzerren damit den ehrlichen Wettbewerb. Die EU tritt dem ab 1. Juli 2021 mit der MWSt-Systemrichtlinie entgegen. Wer sich nicht regelkonform verhält, wird über kurz oder lang nicht mehr im EU- Markt vertreten sein.

Inhaltsverzeichnis

Umsatzsteuer

Um sich regelkonform zu verhalten, muss sich jeder Händler – das gilt auch für den Online Handel – zur Umsatzsteuer registrieren. Es ist nicht erforderlich, aber unter Umständen sinnvoll, ein Unternehmen in der EU zu gründen. Denn es kann durchaus im Interesse des Händler liegen, seine bisherige steuerliche Situation zu verbessern und zudem das verdiente Geld legal in der EU zu lassen und von hier aus zu investieren, statt es in sein Heimatland zu transferieren. Dazu lesen Sie bitte den gesonderten Beitrag: “Umsatzsteuer beim Online-Handel

Gewinnsteuer

Vollkommen getrennt von der Umsatzsteuer beantwortet sich die Frage, wo der im Online Handel erzielte Gewinn besteuert wird. Die bisherige Besteuerungspraxis hat das klassische Geschäftsmodell in Blick. Erster Anknüpfungspunkt für das Besteuerungsrecht ist die Ansässigkeit des Unternehmers. Somit hat das Land den ersten Zugriff, in dem das Unternehmen registriert ist oder wo die Inhaber ansässig sind. Nur dann, wenn im anderen Land eine steuerliche Betriebsstätte besteht, wird das besteuerungsrecht insoweit ggf. anteilig auf dieses Land übertragen. Was als Betriebsstätte gilt und was gerade nicht, das bestimmt sich nach der lokalen Gesetzgebung, die jedoch meist durch Regelungen im entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen überlagert sind.

Ein im Ausland ansässiges Online Handels-Unternehmen hat es selbst in der Hand, die Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte aktiv zu bewirken, oder auch zu vermeiden. Allerdings führt die Gründung und Registrierung in einem Staat nicht unbedingt dazu, dass das Unternehmen steuerlich auch dort ansässig ist. Denn der statuarische Sitz als Ort der Ansässigkeit wird im internationalen Steuerrecht regelmäßig verdrängt und ersetzt durch den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung.

Es würde einem in Deutschland lebenden Online-Händler daher nichts nützen, eine Briefkastenfirma in Dubai zu gründen, wenn er tatsächlich die Geschäfte im Online Handel von Deutschland aus führt. Dann wäre das in Dubai registrierte Unternehmen insgesamt in Deutschland steuerpflichtig. Wenn aber in Dubai entsprechende Substanz vorhanden ist und die Entscheidungen des täglichen Geschäfts dort getroffen werden, geht Deutschland leer aus. Jedenfalls bisher.

Online Handel und absehbare gesetzliche Änderungen in der EU

Damit zeigt sich, dass die bisherigen Steuersysteme beim Online Handel an ihre Grenzen stoßen. Die Staaten der EU sind deshalb gemeinsam mit der OECD aktiv geworden und haben einen Aktionsplan zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft insgesamt, somit inclusive Online Handel beschlossen. Das künftige Besteuerungssystem hat zwei Pfeiler:

 

Säule 1, materielle Grundlagen

  • Definiert die zentralen Punkt in der Weise, dass Gewinne auch ohne physische Präsenz im Marktstaat, also im Zielland der Ware besteuert werden können.
  • Es wird der Gewinn der gesamten Unternehmensgruppe ermittelt
  • Dazu tauschen die beteiligten Staaten untereinander Informationen aus.
  • Den beteiligten Staaten werden aufgrund definierter Formeln anteilig Besteuerungsrechte zugeordnet.

 

Säule 2, Umsetzung

  • Das Projekt steht unter die Leitung der OECD
  • Deren Sichtweise und Neudefinition der Betriebsstätte im sog. BEPS-Projekt ist verpflichtend
  • Die Neuregelung der Besteuerung der digitalen Wirtschaft führt im Zusammenwirken mit BEPS zu einer Mindestbesteuerung in jedem Marktstaat
  • Die OECD gibt Empfehlungen heraus, diese sind von den Mitgliedsstaaten zeitnah umzusetzen

 

Das erste Problem besteht darin, dass es Staaten gibt, die wenig kooperativ sind. Das sind naturgemäß Staaten, die sich einen Vorteil davon versprechen, Gewinne der digitalen Wirtschaft und im Online Handel der Besteuerung in den Marktstaaten zu entziehen. Der Rat der Europäischen Union hat deshalb am 22. Februar 2021 eine Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke verabschiedet. In Deutschland ist diese Liste vier Tage Gesetz geworden. Die vom Rat angenommene Liste umfasst folgende Länder und Gebiete:

  • Amerikanisch-Samoa
  • Anguilla
  • Dominica (neu)
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Amerikanische Jungferninseln
  • Vanuatu
  • Seychellen

 

Ziel ist es nicht, einzelne Länder an den Pranger zu stellen, sondern durch Zusammenarbeit positive Veränderungen bei ihrer Steuergesetzgebung und ihren Steuerverfahren zu bewirken. Geschäftsbeziehungen mit diesen Ländern, vor allem aber die Gründung von Unternehmen in diesen Staaten ist deshalb bis auf Weiteres unter steuerlicher Sicht nur mit höchster Vorsicht zu empfehlen.

In der Umsetzung gibt es dennoch restliche Schwierigkeiten. Die USA sind skeptisch, Immerhin sind die globalen Riesen im Online Handel wie Amazon & Co oft in den USA angesiedelt. Diese Konzerne wehren sich natürlich. Die Erfahrung zeigt, dass am Ende die Vernunft siegt und entweder eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. Die OECD will im Sommer 2021 ihren Abschlussbericht mit konkreten Empfehlungen vorlegen. Danach werden diese in den nationalen Steuergesetzen umgesetzt.

Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, wird man sehen. Es lohnt sich aber künftig noch mehr, das internationale Steuerrecht darauf zu prüfen, wo und wie man sein digitales Geschäftsmodell und den Online Handel bei vollständiger Transparenz und unter Einhaltung der Compliance bestmöglich umsetzt.

Eigengeschäft oder Einschaltung von Zwischenhändlern

Es ist eine unternehmerische Entscheidung, seine Kunden selbst zu kennen und zu bedienen, oder den Markt über Zwischenhändler zu erschließen. Dem Eigengeschäft stehen oft Hürden im Weg, die aber überwindbar sind. Will ein europäisches Unternehmen Waren in China verkaufen, dann bedarf es einer Registrierung und Importgenehmigung. Der administrative Aufwand für eine Gründung und laufende Betreuung einer Auslands-Gesellschaft muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen aus höherer Marge und der direkten Kundenbeziehung stehen. Das hängt meist vom Volumen des Geschäfts ab. In aller Regel lohnt sich die Geschäftsgründung im lokalen Absatzmarkt aber auch dann, wenn man dort Zwischenhändler einschaltet. So ist es vielerorts schon eine Frage des Lieferanten-Rating, unter welchen Bedingungen man als Lieferant überhaupt in Frage kommt. Ohne eigenen Service im Zielmarkt wird man vor allem bei technischen Produkten nicht zum Zuge kommen.

Marke, Haftung, Rechnungstellung

Die meisten Online Händler starten mit einem einzigen Produkt, oder einer Produktfamilie, die dann später erweitert wird. Um im Markt zu bleiben und seine Position zu entwickeln, muss man auch beim Online Handel sichtbar bleiben und einen Wiedererkennungswert entwickeln. Im weitesten Sinne geht es um die Bildung einer Marke, die auch beim Absatz künftiger Produkte hilfreich ist. Je nach Produkt und Ansässigkeit des Betreibers des Online Handels und auch in Abhängigkeit vom Zielmarkt wird man unterschiedliche Gangarten verfolgen.

Bei technischen Produkten oder solchen die bei der Zulassung oder Einhaltung bestimmter Zertifizierungen eine Rolle spielen, wird man entsprechende Vorsorge treffen, um als Lieferant überhaupt zugelassen zu werden. Überhaupt ist die Kundensicht ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Sind die Kunden ihrerseits Unternehmer und erwerben die Ware für ihr Unternehmen, werden sie Wert legen auf eine Rechnung, die neben dem Vorsteuerabzug zum Abzug als Betriebsausgabe berechtigt. Dazu muss der leistende Unternehmer im jeweiligen Land entweder als eigenständiges Unternehmen oder mit einer Betriebsstätte selbst registriert sein.

Kaufen die Kunden im Online Handel hingegen eher für den privaten Bedarf, wird man zunächst mit Fragen des lokalen bzw. europäischen Verbraucherrechts konfrontiert. Dazu gehört die Möglichkeit des Widerrufs, Rückgabe des gekauften Gegenstandes, Beweispflichten bei Schäden. Wer nicht vermeiden kann, dass die Waren auch in die USA oder nach Kanada gelangen, der sollte sich durch abschirmende Gestaltung vor den immensen Schadenersatzforderungen schützen. Dazu taugt aber nicht (mehr) die englische Ltd. Diese wird seit 1.1.2021 haftungsrechtlich wie ein Einzelunternehmen bzw. wie eine Personengesellschaft behandelt, wenn der Verwaltungssitz in Deutschland zu sehen ist. Lesen Sie dazu den gesonderten Beitrag unter dem Stichwort BREXIT.

Andere ausländische Kapitalgesellschaften außerhalb der EU sind nach denselben Kriterien darauf zu prüfen, ob sie nach hiesigem Recht haftungsrechtlich als Kapitalgesellschaft gelten, oder die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften.

Welches Land bietet die meisten Vorteile für den Online Handel?

Die Besteuerung der digitalen Wirtschaft läuft schon kurzfristig auf ein System zu, in dem jeder Marktstaat anteilig am gesamten Steueraufkommen partizipiert. Es gibt Länder wie die gar keine Gewinnsteuern erheben. Dazu gehören die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Es ist je nach Branche und Emirat möglich, dort ein Unternehmen zu errichten. Nach lokalem Recht geht dies jedoch nicht ohne Substanz, d.h. es muss zumindest ein Büro angemietet werden. Substanz kann man auch durch ein Warenlager, eine Vertriebsorganisation und vieles mehr schaffen.

Hongkong erhebt zwar Gewinnsteuern. Aufgrund einer Vorschrift im nationalen Steuerrecht werden jedoch offshore Gewinne nicht besteuert. Wenn ein in Hongkong ansässiges Unternehmen (mit Büro und Personal) in China waren einkauft und die Waren vom Lieferanten direkt nach Europa verschifft werden, die Waren also Hongkong physisch nicht berühren, zudem der Eigentumswechsel außerhalb der Dreimeilenzone stattfindet, dann besteuert Hongkong den Handelsgewinn gar nicht. Aktuell ist es daher möglich, Handelsgewinne steuerfrei zu vereinnahmen.

Künftig würde aber ein Marktgewinn lokal dort besteuert, wo die Ware hingelangt. Nach den Plänen der OECD wird der gesamte Unternehmensgewinn ermittelt. Die Frage ist aber schon, nach welchem Standard die Gewinnermittlung erfolgt. Unterschiedliche Standards führen bei ein und demselben Unternehmen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Maßgebend dürfte der Standard des Landes werden, in dem die Gesellschaft registriert ist. Dieses Land behält vorbehaltlich vorhandener Substanz einen Residualgewinn auf sich, der nach lokalem Recht besteuert wird oder auch nicht. Der Restgewinn wird nach einem Schlüssel auf die Zielländer verteilt und nach deren lokalem Recht, somit unterschiedlich besteuert.

Strategisch Online Handel betreiben

Eine nachhaltige Steuerstrategie ist deshalb nur teilweise davon beeinflusst, in welchen Märkten man das tätig ist. Es gibt schon heute und auch in Zukunft einen Gestaltungsrahmen. Diesen kann ein Online Handels-Unternehmen in der Weise nutzen, dass man das digitale Geschäftsmodell zerlegt in seinen Funktionen betrachtet und substanzielle Bestandteile, wie z.B. die Auswahl der Produkte, Überwachung der Lieferanten, das Warenlager und die Logistik, aber auch das Webdesign, die Marktbeobachtung bzw. das Monitoring, die IT und Administration, in solche Länder platziert, in denen die Netzgeschwindigkeit und Datensicherheit hoch, die benötigten Ressourcen verfügbar und die Steuersätze günstig sind. 

Eine nachhaltige Steuerstrategie ist deshalb im internationalen Kontext immer begleitet von einer Analyse der Chancen, Risiken und Funktionen im Unternehmen (risk & function). Dieser Ansatz findet sich auch in den international anerkannten Regeln zur Gestaltung und Dokumentation von Verrechnungspreisen für Lieferungen und Leistungen in verbundenen Unternehmen wieder. Eine sinnvolle Zuordnung der Chancen, Risiken und Funktionen in einzelne Länder hilft damit, die Steuerquote des Online Handels-Unternehmens nachhaltig und vor allem sicher zu verringern.

Prüfung der DBA

Jede Gestaltung ist auch darauf zu prüfen, ob es zwischen den beteiligten Ländern bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) gibt oder nicht. Deutschland und Hongkong haben kein solches Abkommen, während die Schweiz und Hongkong hingegen sowohl ein DBA, als auch ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben. Sofern der Betreiber des Geschäfts in Deutschland wohnt und über eine Schweizer Zwischen Gesellschaft tätig wird, kann man denn noch das deutsche Steuerrecht und das DBA Deutschland-Schweiz nicht unbeachtet lassen. So wäre die erste Empfehlung bereits, die Schweizer Gesellschaft nicht nach lokalem Recht zu errichten, sondern in Lichtenstein und die Gesellschaft anschließend umzuziehen in die Schweiz.

Ansonsten würde man bei der Aufnahme von Gesellschaftern oder anderen Umstrukturierungen Die Möglichkeit der steuerfreien Gestaltung verlieren. Aus dem DBA Deutschland-Schweiz ergeben sich weitere Besonderheiten, die man kennen sollte. im Grundsatz aber ist ein Online Handels-Geschäft, an dem Deutschland und China beteiligt sind mit einem Umweg über die Schweiz und Hongkong rechtssicher und steuergünstig zu gestalten. Auch in anderen Konstellationen Wer hat man durch sorgfältige Analyse und transparente, rechtssichere Gestaltungen zu guten Ergebnissen kommen.

Grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen

Der Gewinn nach (vorzugsweise geringen Unternehmenssteuern) wird früher oder später an die Anteilseigner ausgeschüttet. Eine Steuerstrategie muss deshalb zu Ende gedacht und die Gewinnausschüttung in die Betrachtung einbezogen werden.

Um eine niedrige Gesamtsteuerbelastung zu erreichen, werden die Strukturen oft mehrstufig und natürlich grenzüberschreitend angelegt. Damit steht das Problem der Besteuerung von Dividenden auf dem Prüfstand. Viele DBA enthalten nämlich Regelungen, wonach beide Staaten die Dividende besteuern dürfen. Im Herkunftsland sprich man dann von Quellensteuern. Im Land des Anteilseigners werden diese Steuern meist angerechnet, wobei Sich hier aber schon im Verhältnis Deutschland Schweiz Besonderheiten ergeben. denn die in der Schweiz erhobene Quellensteuer von 35% wird in Deutschland nur in Höhe von 15% angerechnet; für die verbleibenden 20% muss in der Schweiz innerhalb von 3 Monaten einen Erstattungsantrag gestellt werden. Wer diese Frist verpasst, hat Pech gehabt und zahlt zuviel Steuern.

Die Doppelbesteuerung und andere Probleme bei der Besteuerung grenzüberschreitender Gewinnausschüttungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften in verschiedenen Staaten sind in der EU generell, und auch im Übrigen meist vermeidbar.

 

Voraussetzungen:

  • Mutter- und Tochtergesellschaften haben ihren Sitz für Steuerzwecke in verschiedenen EU-Ländern
  • Mutter- und Tochtergesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer und können nicht davon befreit werden
  • Mutter- und Tochtergesellschaften sind ordnungsgemäß als Gesellschaft oder Körperschaft eingetragen (Rechtsformen: Inc., S.A., GmbH., LLC usw.)
  • die Muttergesellschaft hält mindestens 10 % der Kapitalanteile (oder Stimmrechte) der in einem anderen EU-Land ansässigen Tochtergesellschaft

 

Unter der Voraussetzung, dass die Länder beider Gesellschaften Mitglieder der EU sind können die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften ausgeschütteten Gewinne von der Quellensteuer befreit werden (in beide Richtungen):

Zwischenschaltung einer reinen Holding

Eine Holding-Struktur macht dann Sinn, wenn man nicht nur die betrieblichen Funktionen auf mehrere Länder verteilt, sondern das Geschäft auch in separaten rechtlich selbständigen Unternehmen abgebildet ist. Die Kernfunktion der Holding ist es, das Management der Beteiligungen zu bündeln. Dazu können weitere Funktionen auf die Holding übertragen werden. typischerweise werden die Gewinne der nachgeordneten Gesellschaften über Dividenden an die Holding abgeführt und von dort aus reinvestiert. Unter Umständen kommt auch ein Verkauf einzelner oder aller nachgeordneten Beteiligungen in Betracht. sowohl bei der Besteuerung der Dividenden als auch bei der Versteuerung der Veräußerungsgewinne kommt es darauf an, auf Ebene der Holding möglichst geringe Steuern als anfallen zu lassen.

Bei der Besteuerung der Holding-Gesellschaften bietet Deutschlands ein attraktives Modell, bei dem lediglich 5% der Dividenden und Veräußerungsgewinne mit dem moderaten Steuersatz von 15% Körperschaftssteuer + Solidaritätszuschlag belegt werden, die anderen 95% bleiben steuerfrei. Die effektiv Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen liegt damit unter 0,8%. Das Attribut, zu einem deutschen Konzern zu gehören ist nicht selten auch ein imagegewinn für die nachgeordneten Gesellschaften. sofern eine Holding Struktur dem Grunde nach in Frage kommt, ist der Standort Deutschland empfehlenswert. Dies gilt vor allem, wenn sie Anteilseigner aus der EU, der Schweiz, China und Russland kommen.

Endgültige Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners

Am Ende der Kette steht die Ausschüttung von Dividenden oder die Auskehrung des Veräußerungs- bzw. Liquidationsgewinns an den oder die Anteilseigner. Soweit das Land in dem die Gesellschaft bzw. der Online Handel ansässig ist und die Länder, in denen die Anteilseigner ansässig sind jeweilige DBA abgeschlossen haben, erfolgt die endgültige Besteuerung in dem Land, in dem die Anteilseigner ansässig sind. jedoch kann im Land der Gesellschaft eine Quellensteuer erhoben werden, die im anderen Land angerechnet wird. der Faktor verbleibt es bei der höheren der beiden Steuern. denn das Land der Ansässigkeit rechnet maximal den Betrag an Quellensteuer an, Der für die anteilige Besteuerung der Kapitaleinkünfte festgesetzt wird.

Deutschland erhebt eine Quellensteuer von 25%, die bei hierzulande lebenden Anteilseignern meist auch als Abgeltungssteuer gilt. Wenn der im Ausland lebende Anteilseigner bei sich zu Hause weniger als 25% Steuern zahlen müsste, bliebe er wegen der begrenzten Anrechnung der Quellensteuer trotzdem auf effektiven Steuerbelastung von 25% sitzen. Die Prüfung einer Steuerstrategie muss deshalb die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Ansässigkeitsstaat der Anteilseigner berücksichtigen.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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