Steuerstrategie beim Online Handel

 

Inter­na­tio­naler Handel – und damit auch der Online Handel – ist zunächst ein Geschäft wie jedes andere und wird entspre­chend besteuert. Jedes gibt es sehr starke Vollzugs­de­fi­zite vor allem in Bezug auf die Umsatz­steuer. Etliche im Ausland ansäs­sige Händler erfüllen ihre steuer­li­chen Pflichten nicht und verzerren damit den ehrli­chen Wettbe­werb. Die EU tritt dem ab 1. Juli 2021 mit der MWSt-System­richt­linie entgegen. Wer sich nicht regel­kon­form verhält, wird über kurz oder lang nicht mehr im EU- Markt vertreten sein.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Umsatzsteuer

 

Um sich regel­kon­form zu verhalten, muss sich jeder Händler – das gilt auch für den Online Handel – zur Umsatz­steuer regis­trieren. Es ist nicht erfor­der­lich, aber unter Umständen sinnvoll, ein Unternehmen in der EU zu gründen. Denn es kann durchaus im Inter­esse des Händler liegen, seine bishe­rige steuer­liche Situa­tion zu verbes­sern und zudem das verdiente Geld legal in der EU zu lassen und von hier aus zu inves­tieren, statt es in sein Heimat­land zu trans­fe­rieren. Dazu lesen Sie bitte den geson­derten Beitrag: “Umsatz­steuer beim Online-Handel

 

 

Gewinnsteuer

 

Vollkommen getrennt von der Umsatz­steuer beant­wortet sich die Frage, wo der im Online Handel erzielte Gewinn besteuert wird. Die bishe­rige Besteue­rungs­praxis hat das klassi­sche Geschäfts­mo­dell in Blick. Erster Anknüp­fungs­punkt für das Besteue­rungs­recht ist die Ansäs­sig­keit des Unter­neh­mers. Somit hat das Land den ersten Zugriff, in dem das Unternehmen regis­triert ist oder wo die Inhaber ansässig sind. Nur dann, wenn im anderen Land eine steuer­liche Betriebs­stätte besteht, wird das besteue­rungs­recht insoweit ggf. anteilig auf dieses Land übertragen. Was als Betriebs­stätte gilt und was gerade nicht, das bestimmt sich nach der lokalen Gesetz­ge­bung, die jedoch meist durch Regelungen im entspre­chenden Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen überla­gert sind.

Ein im Ausland ansäs­siges Online Handels-Unternehmen hat es selbst in der Hand, die Entste­hung einer steuer­li­chen Betriebs­stätte aktiv zu bewirken, oder auch zu vermeiden. Aller­dings führt die Gründung und Regis­trie­rung in einem Staat nicht unbedingt dazu, dass das Unternehmen steuer­lich auch dort ansässig ist. Denn der statua­ri­sche Sitz als Ort der Ansäs­sig­keit wird im inter­na­tio­nalen Steuer­recht regel­mäßig verdrängt und ersetzt durch den Ort der tatsäch­li­chen Geschäfts­füh­rung. Es würde einem in Deutsch­land lebenden Online-Händler daher nichts nützen, eine Brief­kas­ten­firma in Dubai zu gründen, wenn er tatsäch­lich die Geschäfte im Online Handel von Deutsch­land aus führt. Dann wäre das in Dubai regis­trierte Unternehmen insge­samt in Deutsch­land steuer­pflichtig. Wenn aber in Dubai entspre­chende Substanz vorhanden ist und die Entschei­dungen des tägli­chen Geschäfts dort getroffen werden, geht Deutsch­land leer aus. Jeden­falls bisher.

 

 

Online Handel und absehbare gesetzliche Änderungen in der EU

 

Damit zeigt sich, dass die bishe­rigen Steuer­sys­teme beim Online Handel an ihre Grenzen stoßen. Die Staaten der EU sind deshalb gemeinsam mit der OECD aktiv geworden und haben einen Aktions­plan zur Besteue­rung der digitalen Wirtschaft insge­samt, somit inclu­sive Online Handel beschlossen. Das künftige Besteue­rungs­system hat zwei Pfeiler:

 

Säule 1, materi­elle Grundlagen

 

  • Definiert die zentralen Punkt in der Weise, dass Gewinne auch ohne physi­sche Präsenz im Markt­staat, also im Zielland der Ware besteuert werden können.
  • Es wird der Gewinn der gesamten Unter­neh­mens­gruppe ermittelt
  • Dazu tauschen die betei­ligten Staaten unter­ein­ander Infor­ma­tionen aus.
  • Den betei­ligten Staaten werden aufgrund definierter Formeln anteilig Besteue­rungs­rechte zugeordnet.

 

Säule 2, Umsetzung

 

  • Das Projekt steht unter die Leitung der OECD
  • Deren Sicht­weise und Neude­fi­ni­tion der Betriebs­stätte im sog. BEPS-Projekt ist verpflichtend
  • Die Neure­ge­lung der Besteue­rung der digitalen Wirtschaft führt im Zusam­men­wirken mit BEPS zu einer Mindest­be­steue­rung in jedem Marktstaat
  • Die OECD gibt Empfeh­lungen heraus, diese sind von den Mitglieds­staaten zeitnah umzusetzen

 

Das erste Problem besteht darin, dass es Staaten gibt, die wenig koope­rativ sind. Das sind natur­gemäß Staaten, die sich einen Vorteil davon verspre­chen, Gewinne der digitalen Wirtschaft und im Online Handel der Besteue­rung in den Markt­staaten zu entziehen. Der Rat der Europäi­schen Union hat deshalb am 22. Februar 2021 eine Liste nicht koope­ra­tiver Länder und Gebiete für Steuer­zwecke verab­schiedet. In Deutsch­land ist diese Liste vier Tage Gesetz geworden. Die vom Rat angenom­mene Liste umfasst folgende Länder und Gebiete:

 

  • Ameri­ka­nisch-Samoa
  • Anguilla
  • Dominica (neu)
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Ameri­ka­ni­sche Jungferninseln
  • Vanuatu
  • Seychellen

 

Ziel ist es nicht, einzelne Länder an den Pranger zu stellen, sondern durch Zusam­men­ar­beit positive Verän­de­rungen bei ihrer Steuer­ge­setz­ge­bung und ihren Steuer­ver­fahren zu bewirken. Geschäfts­be­zie­hungen mit diesen Ländern, vor allem aber die Gründung von Unternehmen in diesen Staaten ist deshalb bis auf Weiteres unter steuer­li­cher Sicht nur mit höchster Vorsicht zu empfehlen. 

 

In der Umset­zung gibt es dennoch restliche Schwie­rig­keiten. Die USA sind skeptisch, Immerhin sind die globalen Riesen im Online Handel wie Amazon & Co oft in den USA angesie­delt. Diese Konzerne wehren sich natür­lich. Die Erfah­rung zeigt, dass am Ende die Vernunft siegt und entweder eine einver­nehm­liche Lösung gefunden wird. Die OECD will im Sommer 2021 ihren Abschluss­be­richt mit konkreten Empfeh­lungen vorlegen. Danach werden diese in den natio­nalen Steuer­ge­setzen umgesetzt. 

Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, wird man sehen. Es lohnt sich aber künftig noch mehr, das inter­na­tio­nale Steuer­recht darauf zu prüfen, wo und wie man sein digitales Geschäfts­mo­dell und den Online Handel bei vollstän­diger Trans­pa­renz und unter Einhal­tung der Compli­ance bestmög­lich umsetzt.

 

 

Eigengeschäft oder Einschaltung von Zwischenhändlern

 

Es ist eine unter­neh­me­ri­sche Entschei­dung, seine Kunden selbst zu kennen und zu bedienen, oder den Markt über Zwischen­händler zu erschließen. Dem Eigen­ge­schäft stehen oft Hürden im Weg, die aber überwindbar sind. Will ein europäi­sches Unternehmen Waren in China verkaufen, dann bedarf es einer Regis­trie­rung und Import­ge­neh­mi­gung. Der adminis­tra­tive Aufwand für eine Gründung und laufende Betreuung einer Auslands-Gesell­schaft muss in einem vernünf­tigen Verhältnis zum Nutzen aus höherer Marge und der direkten Kunden­be­zie­hung stehen. Das hängt meist vom Volumen des Geschäfts ab. In aller Regel lohnt sich die Geschäfts­grün­dung im lokalen Absatz­markt aber auch dann, wenn man dort Zwischen­händler einschaltet. So ist es vieler­orts schon eine Frage des Liefe­ranten-Rating, unter welchen Bedin­gungen man als Liefe­rant überhaupt in Frage kommt. Ohne eigenen Service im Zielmarkt wird man vor allem bei techni­schen Produkten nicht zum Zuge kommen.

 

 

Marke, Haftung, Rechnungstellung

 

Die meisten Online Händler starten mit einem einzigen Produkt, oder einer Produkt­fa­milie, die dann später erwei­tert wird. Um im Markt zu bleiben und seine Position zu entwi­ckeln, muss man auch beim Online Handel sichtbar bleiben und einen Wieder­erken­nungs­wert entwi­ckeln. Im weitesten Sinne geht es um die Bildung einer Marke, die auch beim Absatz künftiger Produkte hilfreich ist. Je nach Produkt und Ansäs­sig­keit des Betrei­bers des Online Handels und auch in Abhän­gig­keit vom Zielmarkt wird man unter­schied­liche Gangarten verfolgen. 

Bei techni­schen Produkten oder solchen die bei der Zulas­sung oder Einhal­tung bestimmter Zerti­fi­zie­rungen eine Rolle spielen, wird man entspre­chende Vorsorge treffen, um als Liefe­rant überhaupt zugelassen zu werden. Überhaupt ist die Kunden­sicht ein wesent­li­cher Erfolgs­faktor. Sind die Kunden ihrer­seits Unter­nehmer und erwerben die Ware für ihr Unternehmen, werden sie Wert legen auf eine Rechnung, die neben dem Vorsteu­er­abzug zum Abzug als Betriebs­aus­gabe berech­tigt. Dazu muss der leistende Unter­nehmer im jewei­ligen Land entweder als eigen­stän­diges Unternehmen oder mit einer Betriebs­stätte selbst regis­triert sein.

Kaufen die Kunden im Online Handel hingegen eher für den privaten Bedarf, wird man zunächst mit Fragen des lokalen bzw. europäi­schen Verbrau­cher­rechts konfron­tiert. Dazu gehört die Möglich­keit des Wider­rufs, Rückgabe des gekauften Gegen­standes, Beweis­pflichten bei Schäden. Wer nicht vermeiden kann, dass die Waren auch in die USA oder nach Kanada gelangen, der sollte sich durch abschir­mende Gestal­tung vor den immensen Schaden­er­satz­for­de­rungen schützen. Dazu taugt aber nicht (mehr) die engli­sche Ltd. Diese wird seit 1.1.2021 haftungs­recht­lich wie ein Einzel­un­ter­nehmen bzw. wie eine Perso­nen­ge­sell­schaft behan­delt, wenn der Verwal­tungs­sitz in Deutsch­land zu sehen ist. Lesen Sie dazu den geson­derten Beitrag unter dem Stich­wort BREXIT.

Andere auslän­di­sche Kapital­ge­sell­schaften außer­halb der EU sind nach denselben Krite­rien darauf zu prüfen, ob sie nach hiesigem Recht haftungs­recht­lich als Kapital­ge­sell­schaft gelten, oder die Gesell­schafter unbeschränkt mit ihrem Privat­ver­mögen haften.

 

 

Welches Land bietet die meisten Vorteile für den Online Handel?

 

Die Besteue­rung der digitalen Wirtschaft läuft schon kurzfristig auf ein System zu, in dem jeder Markt­staat anteilig am gesamten Steuer­auf­kommen parti­zi­piert. Es gibt Länder wie die gar keine Gewinn­steuern erheben. Dazu gehören die Verei­nigten Arabi­schen Emirate (VAE). Es ist je nach Branche und Emirat möglich, dort ein Unternehmen zu errichten. Nach lokalem Recht geht dies jedoch nicht ohne Substanz, d.h. es muss zumin­dest ein Büro angemietet werden. Substanz kann man auch durch ein Waren­lager, eine Vertriebs­or­ga­ni­sa­tion und vieles mehr schaffen.

 

Hongkong erhebt zwar Gewinn­steuern. Aufgrund einer Vorschrift im natio­nalen Steuer­recht werden jedoch offshore Gewinne nicht besteuert. Wenn ein in Hongkong ansäs­siges Unternehmen (mit Büro und Personal) in China waren einkauft und die Waren vom Liefe­ranten direkt nach Europa verschifft werden, die Waren also Hongkong physisch nicht berühren, zudem der Eigen­tums­wechsel außer­halb der Dreimei­len­zone statt­findet, dann besteuert Hongkong den Handels­ge­winn gar nicht. Aktuell ist es daher möglich, Handels­ge­winne steuer­frei zu vereinnahmen.

 

Künftig würde aber ein Markt­ge­winn lokal dort besteuert, wo die Ware hinge­langt. Nach den Plänen der OECD wird der gesamte Unter­neh­mens­ge­winn ermit­telt. Die Frage ist aber schon, nach welchem Standard die Gewinn­ermitt­lung erfolgt. Unter­schied­liche Standards führen bei ein und demselben Unternehmen zu sehr unter­schied­li­chen Ergeb­nissen. Maßge­bend dürfte der Standard des Landes werden, in dem die Gesell­schaft regis­triert ist. Dieses Land behält vorbe­halt­lich vorhan­dener Substanz einen Residu­al­ge­winn auf sich, der nach lokalem Recht besteuert wird oder auch nicht. Der Restge­winn wird nach einem Schlüssel auf die Zielländer verteilt und nach deren lokalem Recht, somit unter­schied­lich besteuert.

 

 

Strategisch Online Handel betreiben

 

Eine nachhal­tige Steuer­stra­tegie ist deshalb nur teilweise davon beein­flusst, in welchen Märkten man das tätig ist. Es gibt schon heute und auch in Zukunft einen Gestal­tungs­rahmen. Diesen kann ein Online Handels-Unternehmen in der Weise nutzen, dass man das digitale Geschäfts­mo­dell zerlegt in seinen Funktionen betrachtet und substan­zi­elle Bestand­teile, wie z.B. die Auswahl der Produkte, Überwa­chung der Liefe­ranten, das Waren­lager und die Logistik, aber auch das Webde­sign, die Markt­be­ob­ach­tung bzw. das Monito­ring, die IT und Adminis­tra­tion, in solche Länder platziert, in denen die Netzge­schwin­dig­keit und Daten­si­cher­heit hoch, die benötigten Ressourcen verfügbar und die Steuer­sätze günstig sind. 

Eine nachhal­tige Steuer­stra­tegie ist deshalb im inter­na­tio­nalen Kontext immer begleitet von einer Analyse der Chancen, Risiken und Funktionen im Unternehmen (risk & function). Dieser Ansatz findet sich auch in den inter­na­tional anerkannten Regeln zur Gestal­tung und Dokumen­ta­tion von Verrech­nungs­preisen für Liefe­rungen und Leistungen in verbun­denen Unternehmen wieder. Eine sinnvolle Zuord­nung der Chancen, Risiken und Funktionen in einzelne Länder hilft damit, die Steuer­quote des Online Handels-Unter­neh­mens nachhaltig und vor allem sicher zu verringern.

 

 

Prüfung der DBA

 

Jede Gestal­tung ist auch darauf zu prüfen, ob es zwischen den betei­ligten Ländern bilate­rale Abkommen zur Vermei­dung der Doppel­be­steue­rung (DBA) gibt oder nicht. Deutsch­land und Hongkong haben kein solches Abkommen, während die Schweiz und Hongkong hingegen sowohl ein DBA, als auch ein Freihan­dels­ab­kommen abgeschlossen haben. Sofern der Betreiber des Geschäfts in Deutsch­land wohnt und über eine Schweizer Zwischen Gesell­schaft tätig wird, kann man denn noch das deutsche Steuer­recht und das DBA Deutsch­land-Schweiz nicht unbeachtet lassen. So wäre die erste Empfeh­lung bereits, die Schweizer Gesell­schaft nicht nach lokalem Recht zu errichten, sondern in Lichten­stein und die Gesell­schaft anschlie­ßend umzuziehen in die Schweiz. 

 

Ansonsten würde man bei der Aufnahme von Gesell­schaf­tern oder anderen Umstruk­tu­rie­rungen Die Möglich­keit der steuer­freien Gestal­tung verlieren. Aus dem DBA Deutsch­land-Schweiz ergeben sich weitere Beson­der­heiten, die man kennen sollte. im Grund­satz aber ist ein Online Handels-Geschäft, an dem Deutsch­land und China betei­ligt sind mit einem Umweg über die Schweiz und Hongkong rechts­si­cher und steuer­günstig zu gestalten. Auch in anderen Konstel­la­tionen Wer hat man durch sorgfäl­tige Analyse und trans­pa­rente, rechts­si­chere Gestal­tungen zu guten Ergeb­nissen kommen.

 

 

Grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen

 

Der Gewinn nach (vorzugs­weise geringen Unter­neh­mens­steuern) wird früher oder später an die Anteils­eigner ausge­schüttet. Eine Steuer­stra­tegie muss deshalb zu Ende gedacht und die Gewinn­aus­schüt­tung in die Betrach­tung einbe­zogen werden. 

 

Um eine niedrige Gesamt­steu­er­be­las­tung zu errei­chen, werden die Struk­turen oft mehrstufig und natür­lich grenz­über­schrei­tend angelegt. Damit steht das Problem der Besteue­rung von Dividenden auf dem Prüfstand. Viele DBA enthalten nämlich Regelungen, wonach beide Staaten die Dividende besteuern dürfen. Im Herkunfts­land sprich man dann von Quellen­steuern. Im Land des Anteils­eig­ners werden diese Steuern meist angerechnet, wobei Sich hier aber schon im Verhältnis Deutsch­land Schweiz Beson­der­heiten ergeben. denn die in der Schweiz erhobene Quellen­steuer von 35% wird in Deutsch­land nur in Höhe von 15% angerechnet; für die verblei­benden 20% muss in der Schweiz inner­halb von 3 Monaten einen Erstat­tungs­an­trag gestellt werden. Wer diese Frist verpasst, hat Pech gehabt und zahlt zuviel Steuern.

 

Die Doppel­be­steue­rung und andere Probleme bei der Besteue­rung grenz­über­schrei­tender Gewinn­aus­schüt­tungen zwischen Mutter- und Tochter­ge­sell­schaften in verschie­denen Staaten sind in der EU generell, und auch im Übrigen meist vermeidbar.

 

Voraus­set­zungen:

  • Mutter- und Tochter­ge­sell­schaften haben ihren Sitz für Steuer­zwecke in verschie­denen EU-Ländern
  • Mutter- und Tochter­ge­sell­schaften unter­liegen der Körper­schaft­steuer und können nicht davon befreit werden
  • Mutter- und Tochter­ge­sell­schaften sind ordnungs­gemäß als Gesell­schaft oder Körper­schaft einge­tragen (Rechts­formen: Inc., S.A., GmbH., LLC usw.)
  • die Mutter­ge­sell­schaft hält mindes­tens 10 % der Kapital­an­teile (oder Stimm­rechte) der in einem anderen EU-Land ansäs­sigen Tochtergesellschaft

 

Unter der Voraus­set­zung, dass die Länder beider Gesell­schaften Mitglieder der EU sind können die zwischen Mutter- und Tochter­ge­sell­schaften ausge­schüt­teten Gewinne von der Quellen­steuer befreit werden (in beide Richtungen):

 

 

Zwischenschaltung einer reinen Holding

 

Eine Holding-Struktur macht dann Sinn, wenn man nicht nur die betrieb­li­chen Funktionen auf mehrere Länder verteilt, sondern das Geschäft auch in separaten recht­lich selbstän­digen Unternehmen abgebildet ist. Die Kernfunk­tion der Holding ist es, das Manage­ment der Betei­li­gungen zu bündeln. Dazu können weitere Funktionen auf die Holding übertragen werden. typischer­weise werden die Gewinne der nachge­ord­neten Gesell­schaften über Dividenden an die Holding abgeführt und von dort aus reinves­tiert. Unter Umständen kommt auch ein Verkauf einzelner oder aller nachge­ord­neten Betei­li­gungen in Betracht. sowohl bei der Besteue­rung der Dividenden als auch bei der Versteue­rung der Veräu­ße­rungs­ge­winne kommt es darauf an, auf Ebene der Holding möglichst geringe Steuern als anfallen zu lassen.

 

Bei der Besteue­rung der Holding-Gesell­schaften bietet Deutsch­lands ein attrak­tives Modell, bei dem ledig­lich 5% der Dividenden und Veräu­ße­rungs­ge­winne mit dem moderaten Steuer­satz von 15% Körper­schafts­steuer + Solida­ri­täts­zu­schlag belegt werden, die anderen 95% bleiben steuer­frei. Die effektiv Besteue­rung von Dividenden und Veräu­ße­rungs­ge­winnen liegt damit unter 0,8%. Das Attribut, zu einem deutschen Konzern zu gehören ist nicht selten auch ein image­ge­winn für die nachge­ord­neten Gesell­schaften. sofern eine Holding Struktur dem Grunde nach in Frage kommt, ist der Standort Deutsch­land empfeh­lens­wert. Dies gilt vor allem, wenn sie Anteils­eigner aus der EU, der Schweiz, China und Russland kommen.

 

 

Endgültige Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners

 

Am Ende der Kette steht die Ausschüt­tung von Dividenden oder die Auskeh­rung des Veräu­ße­rungs- bzw. Liqui­da­ti­ons­ge­winns an den oder die Anteils­eigner. Soweit das Land in dem die Gesell­schaft bzw. der Online Handel ansässig ist und die Länder, in denen die Anteils­eigner ansässig sind jewei­lige DBA abgeschlossen haben, erfolgt die endgül­tige Besteue­rung in dem Land, in dem die Anteils­eigner ansässig sind. jedoch kann im Land der Gesell­schaft eine Quellen­steuer erhoben werden, die im anderen Land angerechnet wird. der Faktor verbleibt es bei der höheren der beiden Steuern. denn das Land der Ansäs­sig­keit rechnet maximal den Betrag an Quellen­steuer an, Der für die antei­lige Besteue­rung der Kapital­ein­künfte festge­setzt wird. 

 

Deutsch­land erhebt eine Quellen­steuer von 25%, die bei hierzu­lande lebenden Anteils­eig­nern meist auch als Abgel­tungs­steuer gilt. Wenn der im Ausland lebende Anteils­eigner bei sich zu Hause weniger als 25% Steuern zahlen müsste, bliebe er wegen der begrenzten Anrech­nung der Quellen­steuer trotzdem auf effek­tiven Steuer­be­las­tung von 25% sitzen. Die Prüfung einer Steuer­stra­tegie muss deshalb die Besteue­rung der Kapital­ein­künfte im Ansäs­sig­keits­staat der Anteils­eigner berücksichtigen.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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