Entsendung von Mitarbeitern: Tax-Compliance und Aufenthaltsrecht
Wer als Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Deutschland ziehen möchte, der wird sich im Sinne der Tax-Compliance mit etlichen Steuerfragen beschäftigen müssen. Unabhängig davon, wie man die Steuerbelastung einschätzt, so muss eines klar sein — die Einhaltung der Tax-Compliance ist ein wichtiger Teilaspekt der Überlegungen, die sich ein ausländischer Arbeitnehmer, wie auch sein Arbeitgeber machen muss.
Tax-Compliance: die Pflicht, Steuern korrekt anzumelden
Der Gedanke, durch geschickte Gestaltung des Vergütungsmodells, Nutzung von Spezialnormen aus den DBA, sich Vorteile zu verschaffen, liegt nahe. Aber Vorsicht — die in Deutschland gesetzlich verankerte Kriminalisierung von Steuervergehen trifft nicht nur den direkten Täter, auch Beihilfe ist strafbar. Steuerhinterziehung ist in Deutschland nach § 370 AO eine Straftat, die auch mit Gefängnisstrafe geahndet wird.
Im Normalfall ist der Arbeitgeber für die korrekte Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Diese Pflicht trifft jedoch nur den inländischen Arbeitgeber. Wer in Deutschland für eine ausländische Gesellschaft arbeitet, muss die Steuer deshalb selbst anmelden und an das Finanzamt abführen.
Das gesetz verpflichtet jeden, der sich an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt oder eine Einkunftsquelle im Ausland hat (z.B. eine vermietete Immobilie), diese dem finanzamt anzumelden. Die Nichtanmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Hohe Strafen bei Steuerhinterziehung
Für einen Nicht-EU-Ausländer hat es überdies noch weitere Folgen, wenn er die Tax-Compliance nicht beachtet. Denn § 53 AufenthG sieht eine zwingende Ausweisung vor, wenn ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt ist. Ab 1 Mio. hinterzogener Steuern kann in aller Regel eine Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Das wird den einfachen Monteur nicht unbedingt in dieser Härte treffen. Für einen zugezogenen Manager hingegen kann die Rechnung schnell anders ausgehen.