Entsendung von Mitarbeitern: Tax-Compliance und Aufenthaltsrecht

 

Wer als Arbeit­nehmer aus dem Ausland nach Deutsch­land ziehen möchte, der wird sich im Sinne der Tax-Compli­ance mit etlichen Steuer­fragen beschäf­tigen müssen. Unabhängig davon, wie man die Steuer­be­las­tung einschätzt, so muss eines klar sein — die Einhal­tung der Tax-Compli­ance ist ein wichtiger Teilaspekt der Überlegungen, die sich ein auslän­di­scher Arbeit­nehmer, wie auch sein Arbeit­geber machen muss.

 

 

Tax-Compliance: die Pflicht, Steuern korrekt anzumelden

 

Der Gedanke, durch geschickte Gestal­tung des Vergü­tungsmodells, Nutzung von Spezi­al­normen aus den DBA, sich Vorteile zu verschaffen, liegt nahe. Aber Vorsicht — die in Deutsch­land gesetz­lich veran­kerte Krimi­na­li­sie­rung von Steuer­ver­gehen trifft nicht nur den direkten Täter, auch Beihilfe ist strafbar. Steuer­hin­ter­zie­hung ist in Deutsch­land nach § 370 AO eine Straftat, die auch mit Gefäng­nis­strafe geahndet wird. 

Im Normal­fall ist der Arbeit­geber für die korrekte Anmel­dung und Abfüh­rung der Lohnsteuer verant­wort­lich. Diese Pflicht trifft jedoch nur den inlän­di­schen Arbeit­geber. Wer in Deutsch­land für eine auslän­di­sche Gesell­schaft arbeitet, muss die Steuer deshalb selbst anmelden und an das Finanzamt abführen. 

Das gesetz verpflichtet jeden, der sich an einer auslän­di­schen Gesell­schaft betei­ligt oder eine Einkunfts­quelle im Ausland hat (z.B. eine vermie­tete Immobilie), diese dem finanzamt anzumelden. Die Nicht­an­mel­dung ist eine Ordnungswidrigkeit.

 

 

Hohe Strafen bei Steuerhinterziehung

 

Für einen Nicht-EU-Ausländer hat es überdies noch weitere Folgen, wenn er die Tax-Compli­ance nicht beachtet. Denn § 53 AufenthG sieht eine zwingende Auswei­sung vor, wenn ein Ausländer mit Aufent­halts­er­laubnis zu einer Freiheits­strafe von mindes­tens 3 Jahren verur­teilt ist. Ab 1 Mio. hinter­zo­gener Steuern kann in aller Regel eine Strafe nicht mehr zur Bewäh­rung ausge­setzt werden. Das wird den einfa­chen Monteur nicht unbedingt in dieser Härte treffen. Für einen zugezo­genen Manager hingegen kann die Rechnung schnell anders ausgehen.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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