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Soweit die Immobilien betrieblich genutzt sind, wurde eine Hinzurechnung nach dem Außensteuergesetz vorgenommen. Dies hat der BFH nun gekippt. Das war auch längst fällig, denn die Sichtweise der Finanzverwaltung berücksichtigte nicht, dass die Investition in eine Immobilie in der Schweiz über die bilateralen Verträge gleich zu behandeln ist wie eine Investition in eine Immobilie in jedem anderen EU-Mitgliedstaat.
In welchem Land sind also die Mieteinkünfte zu versteuern, wenn das Grundstück in der Schweiz liegt? Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks sind deshalb von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wenn das Grundstück einer Betriebsstätte „dient“, die ihre Gewinne aus einer der im DBA genannten aktiven Tätigkeiten erzielt. Dies setzt nach einem Urteil des I. Senats des BFH voraus, dass es sich bei den Vermietungseinkünften um Nebenerträge handelt, die nach der Verkehrsauffassung zu der Tätigkeit gehören, bei der das Schwergewicht der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit liegt (funktionale Betrachtungsweise).