Persönliche unbeschränkte Steuerpflicht, Umfang und Wahlrechte

 

Die persön­liche unbeschränkte Steuer­pflicht knüpft in den meisten anderen Ländern an den Wohnsitz an. Einen Wohnsitz hat man dort, wo man eine auf Dauer angelegte Wohnmög­lich­keit hat, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass man diese Wohnung auch beibe­halten und nicht nur zu gelegent­li­chen Urlaubs­zwe­cken benutzen wird,

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Gewöhnlicher Aufenthalt – unbeschränkte Steuerpflicht

 

Wer sich in einem Land länger aufhält, z.B. im Hotel wohnt, der kann damit einen sog. gewöhn­li­chen Aufent­halt begründen. Dieser wird steuer­lich dem Wohnsitz gleich­ge­stellt und und hier gilt ebenfalls unbeschränkte Steuer­pflicht. Einige Länder, wie z.B. die USA knüpfen die unbeschränkte Steuer­pflicht an die Staats­an­ge­hö­rig­keit. Ein US-Ameri­kaner ist deshalb in den USA steuer­pflichtig, auch wenn er dort weder wohnt noch eine Einkunfts­quelle hat. Sie sind dann aber gleich­zeitig in dem Land unbeschränkt steuer­pflichtig, in dem sie wohnen.

 

 

Wohnsitze in mehreren Ländern führt zu: “mehrfacher unbeschränkte Steuerpflicht”

 

Es gibt Menschen, die haben Wohnsitze in verschie­denen Ländern. Sie sind dann folglich in all diesen Ländern unbeschränkt steuer­pflichtig, müssten theore­tisch ihr gesamtes Weltein­kommen deshalb mehrfach versteuern. Das bedeutet unbeschränkte Steuer­pflicht. In den Fällen, in denen ein DBA überhaupt existiert wird, dann vorab die sogenannte Ansäs­sig­keit bestimmt. Im Steuer- und Sozial­ver­si­che­rungs­recht ist das dort, wo man seinen Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen hat. Verein­facht ausge­drückt ist der Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen dort, wo das Herz schlägt. Meist ist das am Wohnort der Familie. Aber auch die Freizeit­ge­stal­tung und Hobbies sind Anknüp­fungs­punkte. Kommt man hier zu keiner eindeu­tigen Zuord­nung der Lebens­in­ter­essen zu einem Land, wird nach Einkunfts­quellen und Ort der Vermö­gens­in­ter­essen gefragt. Führt alles zu keinem Ergebnis, entscheidet die Staats­an­ge­hö­rig­keit. In welchem Land man dann welche Einkünfte versteuert, richtet sich nach anderen regeln. Dazu lesen Sie bitte den geson­derten Beitrag.

 

 

Beschränkte Steuerpflicht

 

Wer in einem Land weder Wohnsitz noch gewöhn­li­chen Aufent­halt hat, jedoch Einkommen aus diesem Land bezieht, ist beschränkt mit diesem Einkommen in dem entspre­chenden Land steuer­pflichtig. Das berührt nicht die unbeschränkte Steuer­pflicht in dem anderen Land. Beschränkt Steuer­pflich­tige haben nicht dieselben Wahlrechte und nicht dieselben Abzugs­mög­lich­keiten wie unbeschränkt Steuer­pflich­tige. Das muss auch nicht zwingend ein Nachteil sein, denn die Steuer­pflicht für sich allein bedeutet noch nicht, dass man in dem Land aus Steuern zahlt. in welchem Land man welches Einkommen versteuert lesen Sie bitte in dem beson­deren Beitrag.

 

 

Wahlrechte in Deutschland

 

Wer in Deutsch­land unbeschränkt steuer­pflichtig ist, kann verschie­dene Wahlrechte ausüben, die zu unter­schied­lich hohen Steuern führen. Eines der wichtigsten Wahlrechte gilt für Verhei­ra­tete und Partner einer einge­tra­genen Lebens­part­ner­schaft. Wer während eines Kalen­der­jahres auch nur einen einzigen Tag verhei­ratet und von seinem Partner nicht dauernd getrennt lebend war, kann wählen zwischen Einzel­ver­an­la­gung, getrennter Veran­la­gung und Zusam­men­ver­an­la­gung. Das Wahlrecht kann jedes Jahr geson­dert und deshalb auch jedes Jahr anders ausgeübt werden.

 

Bei der Zusam­men­ver­an­la­gung werden die Einkommen der beiden Partner getrennt ermit­telt. Sodann werden die Sonder­aus­gaben und andere Abzüge als gemein­schaft­liche Ausgaben behan­delt, was letzt­lich zu einem einheit­li­chen zu versteu­ernden Einkommen führt. Dieses Einkommen teilt man durch zwei und liest in der Steuer­ta­belle ab, was ein Lediger für sie Hälfte dieses Gesamt­ein­kom­mens an Steuern zu zahlen hätte. Diese Steuer mal zwei ergibt die Gesamt­steuer des Paares. Hinter der Zusam­men­ver­an­la­gung liegt somit die Idee, dass beide Partner das Famili­en­ein­kommen je zur Hälfte verdient haben und auch die weitere Abzüge von jedem zur Hälfte gezahlt worden sind. Bei stark unter­schied­lich hohem Einkommen der beiden Partner können sich daraus erheb­liche Vorteile, ebenso aber auch erheb­liche Nachteile ergeben. Was de facto günstiger ist, ermit­teln wir ungefragt bei jeder Steuererklärung.

 

 

Regelungen innerhalb der EU

 

Menschen die in einem Mitglied­staat der EU wohnen, aber in einem anderen EU Staat ihr Einkommen beziehen, sind in letzterem Land nur beschränkt steuer­pflichtig. in entstehen deshalb nicht dieselben Wahlrechte und Freibe­träge zu, wie den unbeschränkt steuer­pflich­tigen Personen in diesem Land. Wer in Deutsch­land mindes­tens 90% seines Einkom­mens bezieht, kann sich auf Antrag so behan­deln lassen, als sei er unbeschränkt steuer­pflichtig. Das eröffnet weiter­ge­hende Freibe­träge und Abzugsmöglichkeiten.

 

Getrennt­le­bende Paare oder solche, die sich gegen die Zusam­men­ver­an­la­gung entscheiden, können sich gegen­seitig Freibe­träge zuordnen und andere Wahlrechte ausüben. Das geht so weit, dass auch die Unter­halts­leis­tung an geschie­dene Ehegatten dann steuer­lich abzugs­fähig sind, wenn der Empfänger diese Leistungen in seine Erklä­rung aufnimmt. Auf diese Weise kann man über die gesamte Familie gesehen die Steuer­last senken.

 

 

Übertragung einer Einkunftsquelle, Nießbrauch

 

Es gibt auch die Möglich­keit, eine Einkunfts­quelle für immer oder nur für eine bestimmte Zeit auf eine andere Person übertragen. Dann versteuert diese das Einkommen. Das macht unter anderem Sinn bei Kindern, die ansonsten kein Einkommen erzielen, somit für die übertra­gene Einkunfts­quelle gar keine oder wenig Steuern zahlen. Auf diese Weise kann die Finan­zie­rung des Studiums der Kinder vom Staat durch Steuer­min­de­rung unter­stützt werden.

 

Wer die Einkunfts­quelle, z.B. ein Depot, eine Immobilie oder Anteile an einem Unternehmen nicht ganz aus der Hand geben will, der regelt das über den Vorbe­halt des Nießbrauchs. Das Steuer­recht lässt hier sehr feinglied­rige Gestal­tungen zu. Dabei geht es nicht nur um die Versteue­rung des Einkom­mens, auch erbrecht­lich und in Bezug auf die Erbschafts- und Schen­kung­steuer kann man durch Ausübung steuer­li­cher Wahlrechte sehr gut gestalten.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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