Besteuerung des Arbeitseinkommens von EU-Ausländern in der Schweiz

 

Attrak­tiver Arbeits­markt, aber…

 

Die Schweiz ist aufgrund des hohen Lohnni­veaus, der Art der Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens und auch aufgrund seiner landschaft­li­chen Schön­heit ein attrak­tiver Arbeits­markt für die Angehö­rigen vieler Berufs­gruppen. Infolge des Fachkräf­te­man­gels suchen auch viele Schweizer Unternehmen im Ausland nach Arbeits­kräften. Dabei stehen rein sachliche Erwägungen im Zentrum. Daraus abzuleiten, dass die Schweiz ein grund­sätz­lich weltof­fenes Land sei, trifft im Kern jedoch nicht ganz zu. Das erleben vor allem Familien, die mit minder­jäh­rigen Kindern in die Schweiz ziehen. Nicht zu Unrecht steht die Schweiz hinsicht­lich Kinder­freund­lich­keit an vorletzter Stelle der weltweiten Rangliste. Zudem hat die Schweiz nicht nur ein hohes Lohnni­veau, sondern auch die Mieten und Lebens­hal­tungs­kosten sind exorbi­tant hoch.

 

Nicht zuletzt deshalb entscheiden sich viele Familien dafür, die Vorteile der verschie­denen Länder mitein­ander zu kombi­nieren. Leben in Deutsch­land und Arbeiten in der Schweiz ist eine häufig anzutref­fende Situa­tion. Daraus resul­tieren dann auch steuer­liche Fragen bezüg­lich anderer Server Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens und zur Zugehö­rig­keit zu einem der beiden in Frage kommenden Sozialversicherungssysteme.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Freiheit, sich in der Schweiz niederzulassen und dort zu arbeiten

 

Die Schweiz hat mit der EU ein Vertrags­paket geschlossen, die sogenannten bilate­ralen Verträge. In § 12 des Freizü­gig­keits­ab­kom­mens (FZA) wird die Perso­nen­frei­zü­gig­keit behan­delt. Danach erhalten Staats­an­ge­hö­rige der Schweiz und der Mitglied­staaten der Europäi­schen Union (EU) das Recht, Arbeits­platz und Aufent­haltsort inner­halb der Staats­ge­biete der Vertrags­par­teien frei zu wählen. Die Perso­nen­frei­zü­gig­keit wird ergänzt durch Regeln zur gegen­sei­tigen Anerken­nung von Berufs­di­plomen, der Koordi­na­tion der Sozial­ver­si­che­rungs­sys­teme sowie dem Erwerb von Immobilien. 

 

Das Abkommen sieht unter anderem einen diskri­mi­nie­rungs­freien Zugang zu den Arbeits­märkten der Vertrags­par­teien für die Staats­an­ge­hö­rigen aus der jeweils anderen Vertrags­partei vor. Die Geltend­ma­chung dieses Freizü­gig­keits­rechts ist jedoch an gewisse Voraus­set­zungen gebunden. So wird bei unselb­stän­diger Erwerbs­tä­tig­keit ein gültiger Arbeits­ver­trag verlangt. Selbständig Erwer­bende müssen ihre Selbstän­dig­keit hingegen nachweisen können. 

 

Nach Artikel 45 der Grund­rechte-Charta der EU haben die Unions­bürger das Recht, sich im Hoheits­ge­biet der Mitglied­staaten frei zu bewegen und aufzu­halten. Unbeschadet beson­derer Bestim­mungen der Verträge ist in ihrem Anwen­dungs­be­reich jede Diskri­mi­nie­rung aus Gründen der Staats­an­ge­hö­rig­keit verboten (Art. 21 Abs. 2). Nach Artikel 16 der Charta wird die unter­neh­me­ri­sche Freiheit nach dem Unions­recht und den einzel­staat­li­chen Rechts­vor­schriften und Gepflo­gen­heiten anerkannt.

 

Über diese bilate­ralen Verträge haben in der Schweiz ansäs­sige Personen und Gesell­schaften, aber auch EU-Ausländer in der Schweiz, Anspruch auf die Rechte, die sich aus der 1992 einge­führten Unions­bür­ger­schaft ergeben. Wer als EU-Bürger einen Arbeits­ver­trag mit einem in der Schweiz ansäs­sigen Unternehmen nachweisen kann, darf sich ohne weitere Zustim­mung ungehin­dert in der Schweiz nieder­lassen. In diesem Fall muss die Art der Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens korrekt geregelt werden.

 

 

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz

 

Was die Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens anbelangt: Die Schweiz erhebt eine Steuer auf das weltweite Einkommen von natür­li­chen Personen, die in der Schweiz eine persön­liche oder wirtschaft­liche Zugehö­rig­keit zur Schweiz haben. Die persön­liche Zugehö­rig­keit erlangt eine Person durch einen Wohnsitz (egal ob Erst- oder Zweit­wohn­sitz), oder durch den gewöhn­li­chen Aufent­halt in der Schweiz. Einen steuer­recht­li­chen Aufent­halt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorüber­ge­hender Unter­bre­chung während mindes­tens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbs­tä­tig­keit ausübt, oder sich während mindes­tens 90 Tagen in der Schweiz aufhält und keine Erwerbs­tä­tig­keit ausübt. In diesen Fällen erstreckt sich das Besteue­rungs­recht auf die weltweiten Einkünfte nicht nur dieser Person, sondern darüber hinaus auch auf die weltweiten Einkünfte des Ehegattens oder des einge­tra­genen Lebens­part­ners. Ein Wahlrecht zur getrennten Veran­la­gung besteht nicht.

 

Die Schweizer Steuer­be­hörden vertreten hingegen oft die Ansicht, dass nur ein Erstwohn­sitz die persön­liche Zugehö­rig­keit begründet und dies obendrein nur dann, wenn über diesen melde­recht­li­chen Erstwohn­sitz auch im Sinne der DBA (Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen) die steuer­liche Ansäs­sig­keit in der Schweiz gegeben sei. Diese Inter­pre­ta­tion ist durch nichts gerechtfertigt.

 

Die unbeschränkte Steuer­pflicht aufgrund persön­li­cher Zugehö­rig­keit erstreckt sich nicht auf Geschäfts­be­triebe, Betriebs­stätten und Grund­stücke im Ausland. Solche Einkünfte und auch die, welche über ein DBA nicht in der Schweiz besteuert werden dürfen, werden in der Schweiz nur satzbe­stim­mend berück­sich­tigt. Hinsicht­lich der Schulden und Zinsen aus dem Auslands­ver­mögen ist dennoch ein direkter Einfluss auf die schweizer Steuer gegeben. 

 

Auch im Übrigen beant­wortet die Steuer­pflicht aufgrund persön­li­cher Zugehö­rig­keit noch nicht die Frage, ob aus dem erzielten Einkommen, Steuern in der Schweiz anfallen. Die Schweiz könnte nämlich aufgrund eines DBA gehin­dert sein, ihr Besteue­rungs­recht auszu­üben. Das wirkt sich auf die Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens aus. Denn ein DBA regelt über die Bestim­mung der Ansäs­sig­keit und die Bestim­mungen zu den einzelnen Einkunfts­arten, und somit welcher der beiden Staaten ganz oder teilweise auf die Ausübung seiner Rechte verzichten muss. Voraus­set­zung dafür, dass sich die Bürger und Unternehmen auf ein DBA berufen können, ist, dass sie in einem der beiden Vertrags­staaten einen Wohnsitz bzw. geschäft­li­chen Sitz haben. So paradox es klingt, man muss also einen Wohnsitz haben, um über ein Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen hinsicht­lich bestimmter Einkünfte nicht im Ansäs­sig­keits­staat besteuert zu werden. 


Die Behörden der betei­ligten Länder können zum Beispiel, hinsicht­lich der steuer­li­chen Ansäs­sig­keit, zu völlig unter­schied­li­chen Bewer­tungen kommen. Es bleibt dann ledig­lich der Weg über ein langwie­riges Verstän­di­gungs­ver­fahren. Dieses findet ohne Mitwir­kung des Steuer­pflich­tigen und auch ohne Mitwir­kung der zustän­digen Steuer­be­hörde auf oberster staat­li­cher Ebene statt. Das Ergebnis wird den Betei­ligten nur mitge­teilt, nicht begründet.  

 

 

Besteuerung des Arbeitseinkommens: Mehrfach unbeschränkte Steuerpflicht, Ansässigkeit

 

Soweit Personen neben der Schweiz, aufgrund persön­li­cher Zuord­nung, infolge eines Wohnsitzes, zudem in einem anderen Land einen weiteren Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Aufent­halt haben, sind sie in zwei oder mehr Ländern steuer­pflichtig. Damit es bei der Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens nicht zur Mehrfach­be­las­tung kommt, hat die Schweiz mit vielen, aber lange nicht mit allen, Staaten ein jeweils bilate­rales Abkommen zur Vermei­dung der Doppel­be­steue­rung (kurz: DBA) geschlossen. Die DBAs folgen zwar einem einheit­li­chen Strick­muster, sind aber von Land zu Land inhalt­lich dennoch sehr verschieden. Eine Beson­der­heit bildet das Abkommen mit Deutsch­land, wobei diese sich insoweit auf die Besteue­rung der Arbeit­nehmer konzentrieren.

 

Zunächst ist bei mehreren Wohnsitzen der Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen und damit die steuer­liche Ansäs­sig­keit im Sinne des jewei­ligen DBA zu bestimmen. Dabei folgt man in erster Linie sozialen Anknüp­fungs­punkten, insbe­son­dere dem Wohnort der Familie oder des Lebens­part­ners. Auch die Zugehö­rig­keit zu Vereinen, soziales Engage­ment, Ehren­ämter etc. können Indizien für die Bestim­mung des Mittel­punkts der Lebens­in­ter­essen sein. Die Lage des Vermö­gens und andere wirtschaft­liche Inter­essen sind weitere Krite­rien zur Bestim­mung des Mittel­punkts. Wenn die Abwägung aller Krite­rien zu keinem eindeu­tigen Ergebnis führt, entscheidet die Staats­an­ge­hö­rig­keit. Es gibt aber auch Menschen, die mehrere Staats­an­ge­hö­rig­keiten haben. Bürger der EU haben zum Beispiel immer mindes­tens zwei Staats­bür­ger­schaften: Die natio­nale, zum Beispiel deutsche, und die EU-Staatsbürgerschaft.

 

Die steuerliche Ansässigkeit

 

Dennoch gelingt es so gut wie immer, die steuer­liche Ansäs­sig­keit zu bestimmen. Oft geschieht dies jedoch erst im Nachhinein und dann bei der Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens mit steuer­li­cher Rückwir­kung für mehrere Jahre. Kommen den deutschen Finanz­be­hörden Zweifel daran, ob ein in der Schweiz angemel­deter Arbeit­nehmer tatsäch­lich auch dort ansässig ist, weil er zum Beispiel in Deutsch­land Angehö­rige hat und öfters die Grenze überschreitet, er eventuell ein Auto mit deutschem Kennzei­chen fährt, er in Deutsch­land ein Bankkonto unter­hält, Strom- oder Gaskunde ist, Miete für eine andere Person bezahlt; Dann gestalten sich die Gespräche mitunter sehr schwierig und führen nicht selten zu hohen Nachzah­lungen, die man nur über ein langwie­riges und auch teures Verfahren vor dem Finanz­ge­richt anfechten kann.

Unterschiedliche Besteuerung je nach Art des Niederlassungsrechts

 

Die Schweiz kennt verschie­dene Aufent­halts­be­wil­li­gungen für Angehö­rige der Mitglied­staaten der EU/EFTA

 

Nur der Ausweis C berech­tigt bei der Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens unein­ge­schränkt zur ordent­li­chen Veran­la­gung in der Schweiz. Inhaber des Ausweises B können bei einem Einkommen ab 120.000 CHF dazu verpflichtet werden, eine Steuer­erklä­rung zur ordent­li­chen Veran­la­gung abzugeben. Personen, die mindes­tens 90% ihrer Einkünfte in der Schweiz erzielen, können auf form- und frist­ge­rechten Antrag veran­lagt werden. Im Übrigen können Arbeit­nehmer zum Beispiel nicht steuer­min­dernd Einzah­lungen in die Pensi­ons­kasse vornehmen, oder den mögli­chen Einkauf (rückwir­kend für 5 Jahre) in das Schweizer Sozial­ver­si­che­rungs­system steuer­min­dernd geltend machen. Auch weitere steuer­liche Vorteile werden ihnen nicht gewährt. Es stellt sich die Frage, ob dies mit den Rechten aus dem FZA und mit den Regelungen in den Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen (DBA) vereinbar ist. 

§ 2 des FZA verbietet die Diskri­mi­nie­rung der EU-Staats­an­ge­hö­rigen auf Grund ihrer Staats­an­ge­hö­rig­keit, die sich recht­mässig in der Schweiz aufhalten. Das jedoch ist bei Anwen­dung der Quellen­be­steue­rung, und zudem noch bei Verwei­ge­rung der ordent­li­chen Veran­la­gung oder auch nur verspä­teter Antrag­stel­lung der Fall. Denn für Schweizer Staats­an­ge­hö­rige gelten diese restrik­tiven Gesetze nicht.

 

DBA und die Gleichbehandlung

 

Soweit ein DBA besteht, garan­tiert die Schweiz in den DBA die Gleich­be­hand­lung mit den Angehö­rigen des Vertrags­staates. Artikel 25 des DBA Deutsch­land-Schweiz lautet zum Beispiel: 

Die Staats­an­ge­hö­rigen eines Vertrags­staates dürfen in dem anderen Vertrags­staat weder einer Besteue­rung noch einer damit zusam­men­hän­genden Verpflich­tung unter­worfen werden, die anders oder belas­tender sind als die Besteue­rung und die damit zusam­men­hän­genden Verpflich­tungen, denen die Staats­an­ge­hö­rigen des anderen Staates unter gleichen Verhält­nissen unter­worfen sind oder unter­worfen werden können.

In Artikel 25 Absatz 4 ist eine analoge Regelung für die Besteue­rung von Unternehmen getroffen. Auch hier dürfen sich keine Nachteile ergeben, wenn eine Person aus Deutsch­land in ein schweizer Unternehmen investiert. 

 

DBA sind ihrem Wesen nach völker­recht­liche Verein­ba­rungen. Eine völker­recht­liche Norm, welche die Schweiz angenommen hat, wird Bestand­teil der Schweizer Rechts­ord­nung und erlangt damit inner­staat­liche Geltung. Die Bundes­ver­fas­sung schreibt Bund und Kantonen vor, das Völker­recht zu beachten. In der Normen­hier­ar­chie hat das Völker­recht grund­sätz­lich Vorrang vor inner­staat­li­chem Recht. Rechts­grund­lage dafür sind Artikel 5 der  Bundes­ver­fas­sung und Artikel 26 des Wiener Überein­kom­mens. 

Das Gebot der Gleich­be­hand­lung nach den DBA ist daher entge­gen­ste­henden Regelungen im Schweizer Gesetz über die Bundes­be­steue­rung (DBG) überge­ordnet. Solche entge­gen­ste­henden Regelungen finden sich zum Beispiel in dem bereits erwähnten Artikel 83–85 DBG über die grund­sätz­liche Quellen­be­steue­rung auslän­di­scher Arbeitnehmer. 

Damit ist die Begren­zung des Rechts auf die ordent­liche Veran­la­gung nur für Schweizer und Ausländer mit Bewil­li­gung C nicht recht­mässig. Wer als Ausländer bei der Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens Inter­esse an der ordent­li­chen Veran­la­gung hat, weil er damit Steuern spart, sollte sich auf seine Rechte berufen.

 

Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer

 

Das Schweizer Steuer­ge­setz unter­scheidet in Artikel 83 DBG zwischen Schwei­zern (egal wo diese ansässig sind) und Personen, die als auslän­di­sche Arbeit­nehmer ohne Nieder­las­sungs­be­wil­li­gung in der Schweiz einen steuer­recht­li­chen Wohnsitz oder Aufent­halt haben. Ehegatten, die in recht­lich und tatsäch­lich ungetrennter Ehe leben, unter­liegen nicht der Quellen­steuer, solange einer der Ehegatten das Schweizer Bürger­recht oder die Nieder­las­sungs­be­wil­li­gung besitzt. Die anderen in der Schweiz lebenden Ausländer unter­liegen bei der Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens für ihr Einkommen aus unselbst­stän­diger Erwerbs­tä­tig­keit einer kantonal unter­schied­li­chen Quellen­steuer und haben nur im Ausnah­me­fall Anspruch darauf, ordent­lich veran­lagt zu werden und damit zum Beispiel Leistungen in eine Vorsor­ge­ein­rich­tung steuer­lich geltend machen zu dürfen. Das jeden­falls ist die Sicht­weise der meisten Steuer­be­hörden. Diese ist jedoch nicht richtig.

 

Die Frage, ob eine Person über eine Nieder­las­sungs­be­wil­li­gung verfügt oder nicht, hat damit steuer­recht­liche Auswir­kungen. Wer als EU-Bürger die notwen­digen Neben­be­stim­mungen erfüllt und zum Beispiel einen Arbeits­ver­trag mit einem Schweizer Unternehmen nachweisen kann, der hat jedoch die Nieder­las­sungs­frei­heit in der Schweiz aufgrund höherem Recht und erlangt diese nicht etwa über die Bewil­li­gung einer Schweizer Behörde. Für EU-Bürger sind die Artikel 83–85 DBG daher nicht anwendbar. Das Schweizer Steuer­recht unter­scheidet hingegen sogar nach Art der Nieder­las­sungs- „bewil­li­gung“, wobei die origi­näre Bewil­li­gung aus EU-Recht gar nicht behan­delt wird und in der Besteue­rung unbeachtet bleibt.

 

Sonder-Quellensteuer

 

Nicht zu beanstanden ist die Sonder-Quellen­steuer in Höhe von 4,5 % für Grenz­gänger im Sinne des Artikel 15 a DBA Deutsch­land. Denn diese Steuer ist im DBA geregelt und zudem in Deutsch­land dann auf die lokale Einkom­men­steuer anrechenbar, wenn der Steuer­pflich­tige bei der Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens überhaupt in Deutsch­land besteuert wird. Voraus­set­zung für den, auf 4,5% begrenzten, Abzug ist eine vom deutschen Finanzamt ausge­stellte Ansäs­sig­keits­be­schei­ni­gung, die jedoch, anders als der Name sagt, nicht die Ansäs­sig­keit im Sinne des Artikel 4 DBA bestimmt. Denn im Zuge der Bearbei­tung der Formu­lare erfolgt keine Prüfung hinsicht­lich des Mittel­punkts der Lebens­in­ter­essen. Falls doch, dann nur für den Zeitpunkt der Bearbei­tung, nicht aber für die Zukunft und somit nicht für die Verhält­nisse, die tatsäch­lich für die Besteue­rung gelten. Verän­de­rungen der tatsäch­li­chen Verhält­nisse müssen den Steuer­be­hörden zwar gemeldet werden, bei der Beurtei­lung der Ansäs­sig­keit geht es jedoch selten um geänderte tatsäch­liche, äußer­liche Verhält­nisse, sondern um Entwick­lungen im sozialen, emotio­nalen Bereich.

 

Durchführung der Quellenbesteuerung, Übergang zur ordentlichen Veranlagung 

 

Aus Schweizer Sicht unter­liegen im Ausland wohnhafte Grenz­gänger, Wochen­auf­ent­halter und Kurzauf­ent­halter für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbst­stän­diger Erwerbs­tä­tig­keit der Quellen­steuer nach den Artikeln 83- 85. Dabei ist der Begriff des Wochen­auf­ent­hal­ters ebenso wenig bestimmt, wie der des Grenz­gän­gers. Mit Wochen­auf­ent­halter sind Personen gemeint, die in der Schweiz über einen Wohnsitz verfügen, aber im Sinne des DBA nicht in der Schweiz ansässig sind. Den Begriff des Grenz­gän­gers kennt man in der Schweiz als Kategorie der Aufent­halts­er­laubnis (auch ohne Erwerbs­tä­tig­keit in der Schweiz); zudem sind „Grenz­gänger“ in einigen DBA  als Ausnah­me­fall zur normalen Besteue­rung der Arbeit­nehmer genannt und inhalt­lich definiert. 

 

Bei der Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens wird die Quellen­steuer vom Arbeits­lohn in der Schweiz in folgenden Fällen erhoben:

  • Arbeit­nehmer mit Wohnung in der Schweiz, aber ohne Aufent­halts­be­wil­li­gung C 
    Steuer in kantonal unter­schied­li­cher Höhe 
  • Grenz­gänger im Sinne des DBA Schweiz-Deutschland, 
    Steuer 4,5% wird in Deutsch­land angerechnet
  • Verwal­tungs­räte (nicht zu verwech­seln mit Geschäftsführern)
    Steuer in kantonal unter­schied­li­cher Höhe 

 

Der Arbeit­geber behält die Steuer ein und zahlt sie an die zustän­dige Steuerbehörde. 

Erstmals für das Steuer­jahr 2021 können nach Artikel 99a DBG sämtliche quellen­steu­er­pflich­tige Personen mit einem steuer­recht­li­chen Wohnsitz in der Schweiz einen Antrag auf nachträg­lich ordent­liche Veran­la­gung stellen, wenn. 

 

  • mindes­tens 90%  ihrer weltweiten Einkünfte, einschliess­lich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar sind;
  • ihre Situa­tion mit derje­nigen einer in der Schweiz wohnhaften steuer­pflich­tigen Person vergleichbar ist; oder
  • eine solche Veran­la­gung erfor­der­lich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen vorge­sehen sind.

 

Dieser bis spätes­tens 31. März des Folge­jahres in nicht erstreck­barer Frist zu stellende Antrag muss aber nicht in jedem Fall zum Vorteil des Steuer­pflich­tigen sein. Wer sich den Antrag grund­sätz­lich überlegt, sollte dies aber vor Ablauf des Steuer­jahres tun, um gegebe­nen­falls noch recht­zeitig steuer­min­dernde Maßnahmen zu treffen.

Nach Artikel 99b DBG kann die Steuer­be­hörde aber auch bei sogenannten stossenden Verhält­nissen, insbe­son­dere betref­fend die im Quellen­steu­er­satz einbe­rech­neten Pauschal­ab­züge, von Amtes wegen eine nachträg­liche ordent­liche Veran­la­gung zugunsten oder zuungunsten der steuer­pflich­tigen Person verlangen.

 

Personen, die bei der Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens der Quellen­steuer unter­liegen, werden nachträg­lich im ordent­li­chen Verfahren veran­lagt, wenn:

  • ihr Brutto­ein­kommen in einem Steuer­jahr 120.00 CHF  erreicht oder übersteigt; oder
  • sie über Einkünfte verfügen, die nicht der Quellen­steuer unterliegen.
  • Der nachträg­li­chen ordent­li­chen Veran­la­gung unter­liegt auch, wer mit einer in der Schweiz lebenden nicht quellen­steu­er­pflich­tigen Person in recht­lich und tatsäch­lich ungetrennter Ehe lebt.

 

Vertragswidrige Schweizer Rechtspraxis

 

Die Schweizer Rechts­praxis sieht indes anders aus. Es wird verlangt:

Der Arbeits­an­tritt einer auslän­di­schen Arbeits­kraft bei einem Arbeit­geber in der Schweiz ist bewil­li­gungs­pflichtig. Grund­sätz­lich muss der Arbeit­geber das Gesuch zum Erhalt der Arbeits­be­wil­li­gung bei der zustän­digen kanto­nalen Behörde in der Schweiz einreichen. 

 

Es geht hier um eine Bewil­li­gung zum Aufent­halt mit Erwerbs­tä­tig­keit. Tatsäch­lich aber haben EU-Bürger die generelle Nieder­las­sungs­frei­heit, wenn die entspre­chenden  Bedin­gungen erfüllt sind:

 

Vorliegen eines Arbeitsvertrages

  • befristet
  • unbefristet

 

Dauer des Aufent­haltes bezie­hungs­weise der Erwerbstätigkeit:

  • kurzfris­tiger Aufent­halt bezie­hungs­weise Erwerbstätigkeit
  • dauer­hafter Aufent­halt bezie­hungs­weise Erwerbstätigkeit

 

Es geht somit gar nicht darum, eine Bewil­li­gung zu erteilen, sondern nur um die Prüfung, ob die in den bilate­ralen Verträgen hinter­legten Neben­be­stim­mungen erfüllt sind. 

 

Eine Person mit Schweizer Staats­an­ge­hö­rig­keit unter­liegt nach dem DBG der order­ni­chen Veran­la­gung und nicht der Quellen­steuer auf ihr Arbeits­ein­kommen. Ein unter sonst gleichen Bedin­gungen in der Schweiz tätiger EU-Staats­an­ge­hö­riger hingegen wird unter Verweis auf die gegebe­nen­falls nicht vorhan­dene Nieder­las­sungs­be­wil­li­gung C anders behan­delt. Das steht dem FZA wie auch dem Grund­satz auf Gleich­be­hand­lung in Artikel 25 DBA entgegen. Danach dürfen die Staats­an­ge­hö­rigen eines Vertrags­staates in dem anderen Vertrags­staat weder einer Besteue­rung noch einer damit zusam­men­hän­genden Verpflich­tung unter­worfen werden, die anders oder belas­tender sind als die Besteue­rung und die damit zusam­men­hän­genden Verpflich­tungen, denen die Staats­an­ge­hö­rigen des anderen Staates unter gleichen Verhält­nissen unter­worfen sind. 

 

Damit sind die Artikel 83 ff. DBG entgegen der Schweizer Rechts­praxis nicht auf Personen anwendbar, welche sich zum Beispiel auf das DBA-Deutsch­land-Schweiz berufen können.

 

Es stellt sich vor dem Hinter­grund des FZA ohnehin die Frage, weshalb die Schweiz bei Dauer­ar­beits­ver­trägen meint, dass auch für EU-Bürger eine Arbeits­be­wil­li­gung erfor­der­lich sei. Immerhin kommen Arbeits­ver­hält­nisse auch ohne Vorliegen der erfor­der­li­chen Bewil­li­gung zustande. Wird die Bewil­li­gung nach Abschluss des Arbeits­ver­trages nicht erteilt, kann der Arbeit­geber lohnzah­lungs­pflichtig werden, auch wenn der Arbeit­nehmer nicht arbeiten darf. 

EU- und EFTA-Staats­an­ge­hö­rige, die einen Arbeits­ver­trag mit einem Schweizer Unternehmen vorweisen können, müssen nach gängiger Praxis dennoch Antrags­form­blatte einrei­chen, um eine Arbeits-„Erlaubnis“ zu erhalten. Das Verfahren ist gegen­über EU-Bürgern unzulässig. Denn es wider­spricht eindeutig den Verein­ba­rungen in den bilate­ralen Verträgen, die über Artikel 5 der  Bundes­ver­fas­sung und Artikel 26 des Wiener Überein­kom­mens jeden­falls für EU-Bürger Vorrang vor den natio­nalen Schweizer Gesetzen haben. Denn EU-Bürger haben einen Rechts­an­spruch auf den Zugang zum Arbeits­merkt und zur Nieder­las­sung in der Schweiz, sie bedürfen dazu keiner Geneh­mi­gung durch Schweizer Behörden. Davon unberührt ist die Pflicht, sich ordnungs­gemäß anzumelden.

 

Recht der Meistbegünstigung

 

Das inter­na­tio­nale Privat­recht (IPR; Kolli­si­ons­recht) kommt bei denje­nigen privat­recht­li­chen Sachver­halten zur Anwen­dung, die einen inter­na­tio­nalen Bezug aufweisen. In der Schweiz sind die entspre­chenden Regeln im Bundes­ge­setz über das Inter­na­tio­nale Privat­recht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) kodifi­ziert. Einige Bereiche sind durch Staats­ver­träge geregelt. Gewisse von diesen sind im Rahmen verschie­dener Gremien, wie der Haager Konfe­renz für inter­na­tio­nales Privat­recht, der UNO-Kommis­sion für inter­na­tio­nales Handels­recht (UNCITRAL) oder von UNIDROIT, ausge­han­delt worden.

Personen, die bei der Besteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens dem Schweizer Steuer­recht unter­liegen, können sich auf die Regelungen im DBG berufen. Sie können sich zugleich auf das FZA und das jeweils anwend­bare DBA berufen. Wider­spre­chen sich die Regelungen inhalt­lich, so kann der Steuer­pflich­tige sich auf das Recht berufen, das ihn am meisten begünstigt.

 

Unzulässige Mitverpflichtung des im Ausland lebenden Ehegatten

 

In allen Code-Civil-Staaten, insbe­son­dere den Staaten der EU, haben Ehegatten im gesetz­li­chen Güter­stand grund­sätz­lich getrennte Vermö­gens­ver­hält­nisse. Zudem steht es ihnen zum Beispiel in Deutsch­land frei, statt des gesetz­li­chen Güter­standes, die reine Güter­tren­nung ohne Zugewinn­aus­gleich zu verein­baren. Sie haben zivil­recht­lich unter­ein­ander auch keine Auskunfts­pflichten über ihr jewei­liges Vermögen und Einkommen. Soweit sie gemein­same Veran­la­gungen freiwillig durch­führen oder zum Beispiel aufgrund der Schweizer Steuer­ge­setze durch­führen müssen, wird dieser Grund­satz durchbrochen.

 

Im Falle der ordent­li­chen Veran­la­gung verlangt die Schweiz von dem im Ausland lebenden Ehegatten die Offen­le­gung von dessen Einkommen und Vermögen. Dazu haben die Schweizer Behörden jedoch keine hoheit­li­chen Rechte. Das gilt im Übrigen auch für Schweizer Staats­an­ge­hö­rige, die im Ausland leben und in der Schweiz weder über persön­liche noch über wirtschaft­liche Zugehö­rig­keit steuer­pflichtig sind.

Der in der Schweiz steuer­pflich­tige Arbeit­nehmer hat keine zivil­recht­lich durch­setz­bare Handhabe, um an die vom Schweizer Steuer­ge­setz verlangten Infor­ma­tionen zu den Verhält­nissen seines Ehegatten zu gelangen. Das Verlangen des Schweizer Steuer­ge­setzes könnte ihn somit daran hindern, in der Schweiz eine Beschäf­ti­gung anzunehmen und sich dort nieder­zu­lassen. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen § 2 des FZA vor mit dem Ergebnis, dass für EU-Bürger die Pflicht zur Zusam­men­ver­an­la­gung in der Schweiz nicht besteht.

 

Fazit für die Quellenbesteuerung von Arbeitseinkommen bei der Besteuerung des Arbeitseinkommens

 

Personen mit Wohnsitz und EU-Staats­an­ge­hö­rig­keit können sich hinsicht­lich ihres quellen­be­steu­erten Arbeits­ein­kom­mens auf Gleich­be­hand­lung mit Schweizer Staats­bür­gern berufen, müssen es aber nicht. Sie können daher ungeachtet der Frist 31. März des Folge­jahres bereits während des Jahres die Beendi­gung der Erhebung von Quellen­steuern beantragen und haben Anspruch auf Geneh­mi­gung ihres Antrags. Sie können auch nach Ablauf der Frist des 31. März, bis zum Ablauf der Abgabe­frist für die ordent­liche Steuer­erklä­rung durch Abgabe der Erklä­rung noch Antrag auf Durch­füh­rung der ordent­li­chen Veran­la­gung stellen.  Es besteht keine Verpflich­tung zur Zusam­men­ver­an­la­gung mit dem Ehegatten, sofern dieser nicht selbst in der Schweiz steuer­pflichtig ist.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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