Güterstand in Deutschland ist die Gütertrennung

 

Auftei­lung der Steuer­schuld, Haftung für Steuern:Verhei­ra­tete und einge­tra­gene Lebens­partner haben in Deutsch­land und in den meisten anderen Ländern einen gemein­samen Güterstand.

Der Güter­stand richtet sich nach dem Recht des Staates, der in der ersten Zeit der Ehe für Sie maßge­bend war. Das Güterrecht ändert sich somit nie, auch nicht bei Auswan­de­rung in ein anders Land und ebenfalls nicht bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit. Aller­dings besteht die Möglichkeit der Rechts­wahl. Diese ist grundsätzlich vor einem Notar auszuüben. 

 

 

Güterstand Ende

 

Der gesetz­liche Güterstand in Deutsch­land ist die Gütertrennung. Erst beim Ende des Güterstandes durch Tod oder Schei­dung oder bei Verein­ba­rung eines abwei­chenden Güterstandes erfolgt ein Ausgleich in Geld, nicht in Sachwerten. Die Höhe des Zugewinn­aus­gleich richtet sich nach dem Vermögenszuwachs während der Ehe. Das Haus, das einer mit in die Ehe gebracht hat, bleibt damit unberücksichtigt, jedoch wird die Wertstei­ge­rung mit in die Berech­nung einbezogen.

 

 

Steuerschuld

 

Der jewei­lige Güterstand hat weit reichende Rechts- und Steuer­folgen bei der Erbschaft- und Schen­kung­steuer, aber auch bei der Einkom­men­steuer. Denn selbst bei Zusam­men­ver­an­la­gung von Ehegatten gilt das gesetz­liche Prinzip der getrennten Vermögen. Kein Ehegatte haftet für die Steuer­schulden des anderen. Das kann große Bedeu­tung erlangen, wenn z. B. im Zuge einer Insol­venz oder Erbfolge Steuern festge­setzt werden und der eigent­liche Schuld­ver­ur­sa­cher der Steuer­last diese nicht aus seinem Vermögen beglei­chen kann. Der andere Ehegatte kann dann beantragen, dass er nur für die Steuern haftet, die auf sein Einkommen entfallen. Und er kann sich dabei auch noch die Voraus­zah­lun­gern anrechnen lassen, die er bezahlt hat. Wurde die Voraus­zah­lung vom gemein­samen Konto bezahlt, werden sie im Zweifel jedem zur Hälfte angerechnet.

Der Antrag auf Auftei­lung der Steuer­schuld muss vor Beglei­chung der gemein­samen” Schuld einge­stellt werden, eine nachträgliche Auftei­lung und Erstat­tung ist nicht möglich. In den meisten Ländern gilt dies analog, wobei meistens ohnehin getrennte Steuer­be­scheide ergehen und eine Kollek­tiv­haf­tung auch bei Ehepaaren selten anzutreffen ist.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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