Besonderheiten: Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften

 

Viele Arbeit­nehmer besitzen Anteile am Unternehmen, in dem sie arbeiten. Hier gilt es, die Beson­der­heiten bei Anteilen an Personen- und Kapital­ge­sell­schaften zu beachten.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Besonderheiten bei Anteilen an Personengesellschaften

 

Gesell­schafter einer GbR, OHG oder KG oder vergleich­barer auslän­di­scher Gesell­schafts-formen können mit der Gesell­schaft einen Arbeits­ver­trag abschließen und im Sinne des Arbeits­rechts für die Gesell­schaft als Arbeit­nehmer tätig werden. Sie genießen im Rahmen des Arbeits­ver­trages die gesetz­li­chen und vertrag­li­chen Schutz­rechte für Arbeit­nehmer. Hinsicht­lich der Sozial­ver­si­che­rung ist jedoch bereits zu prüfen, ob sie z.B. als Komman­di­tisten ebenfalls als SV-pflich­tige Arbeit­nehmer gelten oder nicht doch als Selbständig Erwer­bende Mitun­ter­nehmer angesehen werden. Unabhängig davon gelten Vergü­tungen an Mitun­ter­nehmer generell nicht als Arbeits­ein­kommen, Vermie­tungs- oder sonstige Einkünfte, sondern werden grund­sätz­lich im Rahmen der von der Personen-Gesell­schaft verwirk­lichten Einkunftsart besteuert.

 

 

Beispiel

 

Ein aus Dänemark zugezo­gener Ingenieur tritt eine Stelle in Hamburg an. Sein Arbeit­geber firmiert in Dänemark als K/S (Komman­dits­els­kabet), Diese Rechts­form ist mit der deutschen Komman­dit­ge­sell­schaft vergleichbar. Der Arbeit­nehmer wird bei einer unselb­stän­digen Nieder­las­sung in Hamburg eingesetzt. 

Dem Arbeit­nehmer wachsen im Rahmen des Vergü­tungs­mo­dells erstmals im Jahr 03 Komman­dit­an­teile an dem Unternehmen an. Folge: In den Jahren 01 und 02 hat er Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit und ist mit diesen Einkünften Lohnsteu­er­pflichtig. Im Jahr 03 wird er aller­dings Mitun­ter­nehmer an der in Dänemark ansäs­sigen Gesell­schaft und gilt damit steuer­recht­lich in Deutsch­land nicht mehr als Arbeit­nehmer, obgleich er arbeits­recht­lich und auch hinsicht­lich der SV nach wie vor gleich gestellt ist wie bisher. Der Arbeit­geber zieht aber nun keine Lohnsteuer mehr ein. In der Steuer­erklä­rung der Hamburger Betriebs­stätte sind sämtliche Aufwen­dungen für den „Arbeit­nehmer“ nicht mehr als Betriebs­aus­gabe abziehbar.  Während bis zum Jahr 02 der Arbeit­ge­ber­an­teil zur SV steuer­frei gewährt wurde, muss die KG jetzt dafür auch noch Gewer­be­steuer zahlen. Der „Arbeit­nehmer“ muss den Arbeit­ge­ber­bei­trag zur SV ebenso wie den „Arbeits­lohn“ als Unter­neh­mens­ein­künfte besteuern, zahlt also mehr Steuern als bisher. Immerhin darf er pauscha­liert die von der KG und somit von allen Gesell­schaf­tern getra­gene Gewer­be­steuer auf seine Einkom­men­steuer anteilig entspre­chend seiner Betei­li­gungs­quote anrechnen.

 

 

Besonderheit bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

 

Wer Aktien hält oder sich an einer GmbH, Ltd. oder anderen vergleich­baren Kapital­ge­sell­schaften betei­ligt, kann neben Dividenden aus der Betei­li­gung im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses auch Arbeits­lohn von der Gesell­schaft beziehen. Ohne dies hier einge­hend zu disku­tieren sei darauf verwiesen, dass bereits die Höhe der Betei­li­gung und die fakti­schen Macht­ver­hält­nisse inner­halb der Gesell­schaft dazu führen können, dass der Arbeits­lohn umqua­li­fi­ziert wird und nicht steuer­lich nicht mehr Arbeits­lohn ist, sondern als verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt wird.

 

 

Beispiel

 

Ein Schweizer Unter­nehmer gründet eine GmbH in Deutsch­land. Geschäfts­führer ist der Inhaber selbst. Es läuft geschäft­lich gut und so geneh­migt er sich auch ein Gehalt in durchaus üblicher Höhe. Seine Arbeit­nehmer beschäf­tigt er basie­rend auf mündli­chen, bzw. per Mail bestä­tigter Arbeits­be­din­gungen. Ihm ist aber nicht bewusst, dass er als beherr­schender Gesell­schafter-Geschäfts­führer — aus seinem Verständnis quasi mit sich selbst – als Einziger einen schrift­li­chen im Vornherein Vertrag mit fremd­üb­li­chen Krite­rien abschließen muss. Ein Mail an sich selbst genügt nicht, weil in Deutsch­land ein Mail anders als ein Fax nicht als „Schrift­form“ gilt.

 

 

Folge

 

Der Arbeits­lohn wird steuer­lich umqua­li­fi­ziert in eine andere Einkunftsart, nämlich in Dividenden. Diese sind nicht am Ort der Arbeits­aus­übung steuer­pflichtig, sondern dort, wo der Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen liegt. Der kann auch bei zusätz­li­chem Wohnsitz in Deutsch­land gleich­wohl in der Schweiz liegen. Der Lohn ist bei der GmbH aber auch nicht als Betriebs­aus­gabe abziehbar.

SV-pflichtig wird der Gesell­schafter-Geschäfts­führer nicht, egal ob er einen schrift­li­chen Vertrag hat oder nicht. Er gilt im Sinne des Arbeits­rechts wie auch im Sinne des Steuer­rechts als Arbeit­nehmer (Vertrag voraus­ge­setzt), im Sinne des SV-Rechts jedoch als Unternehmer.

Eine oft unerkannte Gefahr lauert in der sog. Wegzugs­be­steue­rung des in Deutsch­land geltenden § 6 AStG. Wer in seinem gesamten Leben insge­samt 10 Jahre, am Stück oder in Etappen, in Deutsch­land einen Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Aufent­halt hatte, der wird beim Wegzug hinsicht­lich des Vermö­gens­zu­wachses aus Anteilen an Kapital­ge­sell­schaften besteuert. Was das bedeutet, erkennt man an folgendem.

 

 

Beispiel

 

Ein chine­si­scher Unter­nehmer hatte vor Jahren in Deutsch­land studiert. Er lebte sechs Jahre in einer Studen­ten­bude in Leipzig. Dann ging er zurück nach China und baute dort ein kleines Imperium auf, seine Unternehmen führt er in der Rechts­form von Ltd. und somit als Kapital­ge­sell­schaft. Jetzt ist seine Tochter langsam so weit, dass sie ebenfalls in Deutsch­land studieren soll. Papa erinnert sich an die schöne Zeit in Deutsch­land. Er kauft eine Wohnung in München und nutzt diese auch gelegent­lich, beson­ders gerne im Oktober. Seine Tochter studiert in Cottbus und wohnt auch dort. Nebenbei arbeitet sie in dem betrieb, den ihr Vater dort inzwi­schen gegründet hat. Nachdem die Tochter ihren Master­ab­schluss in Rekord­zeit von vier Jahren in der Tasche hat und nun woanders arbeitet, vermietet der Vater die Wohnung. 

Was ist passiert? Der Vater hatte in Deutsch­land einen Wohnsitz, und zwar zunächst 7 und dann nochmals 4 Jahre. Zusammen sind das 11 Jahre, in denen er aufgrund eines Wohnsitzes in Deutsch­land unbeschränkt steuer­pflichtig war. Infolge Vermie­tung gibt er seinen Wohnsitz auf. Es kommt zur Besteue­rung des Vermö­gens­zu­wachses nach § 6 AStG. Der Zuwachs berechnet sich aber nicht etwa aus dem Wertzu­wachs, den sein in China bestehende Unternehmen und das Unternehmen in Deutsch­land während seiner unbeschränkten Steuer­pflicht erreicht haben. Der Zuwachs berechnet sich aus dem Wert der Kapital­ge­sell­schaften bei Aufgabe des deutschen Wohnsitzes abzüg­lich ursprüng­li­cher Anschaf­fungs­kosten der Anteile, sprich dem Stammkapital.

 

 

Fazit

 

Zuzie­hende Personen, auch wenn sie nicht Arbeit­nehmer sind, müssen achtgeben, dass sie nicht vor der Wegzugs­be­steue­rung erschlagen werden. Wer dies im Auge hat, kann und wird recht­zeitig gestalten.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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