Einkünfte als Verwaltungsrat: Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben

 

Der Verwal­tungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestal­tungs­organ der Aktien­ge­sell­schaft. Gemäß Obliga­tio­nen­recht (OR) führt er die Geschäfte selber oder überträgt die Geschäfts­füh­rung an Dritte (was die Regel ist).

 

 

Nach Gesetz hat der Verwaltungsrat 7 unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

 

  1. Der Verwal­tungsrat ist die Oberlei­tung der Aktien­ge­sell­schaft und erteilt die dafür nötigen Weisungen.
  2. Er legt die Organi­sa­tion der Aktien­ge­sell­schaft fest.
  3. Er ist verant­wort­lich für die Ausge­stal­tung des Rechnungs­we­sens, der Finanz­kon­trolle und der Finanzplanung.
  4. Dem Verwal­tungsrat obliegt die Ernen­nung und Abberu­fung der Geschäfts­lei­tung und der Vertretungsberechtigten.
  5. Der Verwal­tungsrat hat die Oberauf­sicht über die Geschäfts­lei­tung. Dies im Hinblick auf die Einhal­tung von Gesetzen, Statuten, Regle­menten und Weisungen.
  6. Er ist verant­wort­lich für die Erstel­lung des Geschäfts­be­richtes sowie die Vorbe­rei­tung der General­ver­samm­lung und die Ausfüh­rung ihrer Beschlüsse.
  7. Benach­rich­ti­gung des Richters bei Überschul­dung bzw. Zahlungs­un­fä­hig­keit der Aktiengesellschaft.

 

 

Risiken

 

Für den Verwal­tungsrat ergeben sich aus dieser Oberlei­tungs­funk­tion gewisse Risiken. Er muss einstehen für verschul­dete Pflicht­wid­rig­keiten, die zu einer Schädi­gung von Gesell­schaft, Aktio­nären oder Gläubi­gern geführt haben. Klassi­sches Beispiel dafür ist die unter­las­sene Benach­rich­ti­gung des Richters bei Überschul­dung. Die Verwal­tungs­räte haften solida­risch, jedes Mitglied kann für den vollen Schaden belangt werden.

Die Vergü­tungen eines Delegierten einer Schwei­ze­ri­schen Kapital­ge­sell­schaft und damit Mitglied deren Verwal­tungs­rats können im Ansäs­sig­keits­staat des Delegierten insge­samt der Besteue­rung unter­worfen werden. Eine Auftei­lung der Vergü­tungen in solche für eine geschäfts­füh­rende und in solche für eine überwa­chende Tätig­keit ist nach zwei aktuellen, aber mit Revision angefoch­tenen Urteilen des Finanz­ge­richts Baden-Württem­berg nicht vorzu­nehmen. Das führt bei Ansäs­sig­keit in Deutsch­land zu erheb­li­chen Nachteilen, wenn ansonsten die Vergü­tung für die Geschäfts­füh­rung in der Schweiz zu besteuern wäre.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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