Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben
Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Aktiengesellschaft.
Gemäß Obligationenrecht (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte selber oder er überträgt die Geschäftsführung an Dritte (was die Regel ist). Nach Gesetz hat der Verwaltungsrat aber 7 unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
- Der Verwaltungsrat ist die Oberleitung der Gesellschaft und erteilt die dafür nötigen Weisungen.
- Der Verwaltungsrat legt die Organisation der Gesellschaft fest.
- Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung.
- Dem Verwaltungsrat obliegt die Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung und der Vertretungsberechtigten.
- Der Verwaltungsrat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsleitung. Dies im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Statuten, Reglementen und Weisungen.
- Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
- Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
Für den Verwaltungsrat ergeben sich aus dieser Oberleitungsfunktion gewisse Risiken. Er muss einstehen für verschuldete Pflichtwidrigkeiten, die zu einer Schädigung von Gesellschaft, Aktionären oder Gläubigern geführt haben. Klassisches Beispiel dafür ist die unterlassene Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Die Verwaltungsräte haften solidarisch, jedes Mitglied kann für den vollen Schaden belangt werden.
Die Vergütungen eines Delegierten einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft und damit Mitglied deren Verwaltungsrats können im Ansässigkeitsstaat des Delegierten insgesamt der Besteuerung unterworfen werden. Eine Aufteilung der Vergütungen in solche für eine geschäftsführende und in solche für eine überwachende Tätigkeit ist nach zwei aktuellen, aber mit Revision angefochtenen Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht vorzunehmen. Das führt bei Ansässigkeit in Deutschland zu erheblichen Nachteilen, wenn ansonsten die Vergütung für die Geschäftsführung in der Schweiz zu besteuern wäre.