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Es handelt sich um ein Register mit drei Abteilungen, die nachstehend erläutert werden. Innerhalb dieser Register gilt eine Rangordnung. Die Rechte in Abteilung II gehen den Rechten in Abteilung III vor, es sei denn, es wäre im Einzelfall etwas anderes vereinbart und auch im Grundbuch eingetragen. Auch innerhalb der Abteilungen gilt eine Rangordnung. Die ranghöheren Rechte verdrängen im Zweifel die dahinter folgenden Eintragungen. So werden zum Beispiel bei einer Zwangsversteigerung zuerst die vorrangig gesicherten Forderungen bedient. Die nachrangigen Grundschulden gehen im Zweifel unter.
Wer eine durch Grundschuld gesicherte Finanzierung eingeht sollte wissen, dass er eigentlich drei voneinander unabhängige Verbindlichkeiten eingeht. Der Darlehensvertrag ist das eine. Sodann wird eine Grundschuld vereinbart, aus der selbst dann vollstreckt werden kann, wenn man gar keine Verbindlichkeit mehr hat, oder aber die Grundschuld nicht die vorhandene Verbindlichkeit besichert. Der dritte Vertrag ist die Sicherungszweck-Erklärung. In ihr wird bestimmt, für welche konkrete Forderung des Gläubigers die Grundschuld haftet.
Die deutsche Rechtspraxis lässt es zu, das allein aus der Grundschuld-Urkunde in das Objekt vollstreckt wird. Die gerechte prüfen nicht, ob der Gläubiger bzw. Inhaber der Urkunde überhaupt eine Forderung gegen den Eigentümer des Grundstücks hat. Die Gerichte prüfen auch nicht, ob eine Sicherungszweck-Erklärung vorliegt und welchen Inhalt sie hat. Der Eigentümer wir vielmehr darauf verwiesen, dass er eine Vollstreckungsabwehrklage führen könne. diese ist sehr teuer und dauert meist länger als Zwangsvollstreckungsverfahren. Diese höchst unbefriedigende Situation ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn die Eigentümer Verbraucher sind. Das hat der Europäische Gerichtshof so entschieden. die unteren deutsche Gerichte scheren sich darum aber nicht; man muss sich als Verbraucher im Zweifel durch klagen bis zum Bundesgerichtshof. Derzeit läuft ein solches Verfahren, auf das man sich auch berufen kann jedoch erst in der Instanz eines Oberlandesgerichts.