Gestaltung und Dokumentation von Verrechnungspreisen

 

Liefe­rungen und Leistungen zwischen verbun­denen Unternehmen und an naheste­henden Personen müssen steuer­lich so gestaltet sein, wie das mit fremden Dritten verein­bart würde. Wenn dieser Grund­satz nicht einge­halten wird, dann erfolgt außer­halb der Bilanz eine Korrektur des steuer­li­chen Ergeb­nisses. Im Umfeld der Corona-Pandemie ergeben sich neue Frage­stel­lungen, die für 2020 auch rückwir­kend zu einer Änderung der Verrech­nungs­preise führen können. Mit Wirkung zum 1.7.2021 wurde das Außen­steu­er­ge­setz umfas­send überar­beitet. Deutsch­land will damit die von der OECD erarbei­teten Grund­sätze für eine gerech­tere Auftei­lung der Steuer bei inter­na­tional tätigen Unternehmen errei­chen. Dabei hat man sich nicht exakt an die Vorgabe der OECD gehalten, sondern schon auf Ebene des Gesetz­ge­bers eigene Vorstel­lungen einge­bracht. Die Finanz­ver­wal­tung hat in einem neuen BMF-Schreiben vom 14.07.2021 die bisher geltenden Grund­sätze der Verwal­tung in Bezug auf die Dokumen­ta­tion und Gestal­tung von Verrech­nungs­preisen umfas­send neu formu­liert. Das BMF-Schreiben bindet die Verwal­tung, nicht jedoch den Steuer­bürger bzw. die Unternehmen. Schon gar nicht bindet ein deutsches Gesetz oder gar ein BMF-Schreiben die Finanz­ver­wal­tung anderer Länder. So gesehen wurde mit dem neuen Gesetz in Deutsch­land zwar ein Schritt in Richtung auf die inter­na­tional anzuwen­denden Vorgaben der OECD unter­nommen.  Das BMF-Schreiben legt die Sicht und die Ausle­gung des Gesetzes durch die deutschen Finanz­ver­wal­tung offen.  Für die Steuer­bürger und Unternehmen ist damit aber die Notwen­dig­keit einer Ausein­an­der­set­zung mit der Sicht­weise in den betei­ligten Ländern nicht geringer geworden.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Keine Gewinnverlagerungen durch Preisabsprachen

 

Weltweit achten die Finanz­be­hörden darauf, dass keine Gewinn­ver­la­ge­rungen dadurch entstehen, dass für Liefe­rungen und Leistungen zwischen verbun­denen Unternehmen durch gezielte Preis­ab­spra­chen Ergeb­nisse von einem in ein anderes Land verla­gert werden. Um dem entge­gen­zu­wirken und Kontrollen zu ermög­li­chen, wurden Standards geschaffen, nach denen die Unternehmen darlegen müssen, von welchen Überlegungen sie sich bei der Gestal­tung der Preise haben leiten lassen. In Deutsch­land sind die gesetz­li­chen Pflichten in der Abgaben­ord­nung und im Außen­steu­er­ge­setz AStG geregelt. Das AStG wurde mit Wirkung teils per 1.7.2021, teils mit Wirkung ab 1.1.2022 umfas­send neu gefasst. Das Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen hat prompt darauf reagiert und die “Verwal­tungs­grund­sätze Verfahren Verrech­nungs­steuer” mit BMF-Schreiben vom 14.7.2021 grund­le­gend überar­beitet. Die neuen Richt­li­nien sind auf alle noch offenen Verfahren anzuwenden, was einer de facto Rückwir­kung gleichkommt. 

Für die Unternehmen bedeutet dies, dass sie sich vor allem im Hinblick auf laufende oder künftige Betriebs­prü­fungen mit den neuen Grund­sätzen befassen und notfalls auch abgeschlos­sene Jahre nochmals auf den Prüfstand stellen sollten. Das kann sowohl in Bezug auf die Rechts­si­cher­heit, auch in den betei­ligten anderen Staaten, als auch finan­ziell lohnend sein. Denn die Folge eine Nicht­an­er­ken­nung der Verrech­nungs­preise führt entweder zu einer einsei­tigen Ergeb­nis­kor­rekur und damit zu echter Doppel­be­steue­rung, wenn das andere Land nicht korre­spon­die­rend die alten bescheide ändert. Ansonsten ist die Nicht­an­er­ken­nung der Verrech­nungs­preise auch immer ein Thema, das die deutsche Finanz­ver­wal­tung gerne zur Annahme und Besteue­rung von verdeckten Gewinn­aus­schüt­tungen nutzt. Da in Betriebs­prü­fungen regel­mäßig mehrere Jahre geprüft werden und zwischen­zeit­lich weitere Jahre ins Land gehen, entfaltet die Nicht­an­er­ken­nung von Verrech­nungs­preisen regel­mäßig hohe Spreng­kraft. Gleich­zeitig sind Verrech­nungs­preise bzw. deren Korrektur aber auch ein wirksames Instru­ment, steuer­liche Verluste in einem Land mit den steuer­pflich­tigen Gewinnen im anderen Land zu verrechnen und damit Steuern zu sparen. 

In erster Linie wird für die Gestal­tung von Verrech­nungs­prisen im Geschäft mit naheste­henden Unternehmen der Fremd­ver­gleich maßge­bend sein. Wenn dieser nicht möglich ist, muss das Unternehmen die konkrete geschäft­liche Bezie­hung anhand einer quali­fi­zierten Risiko- und Funkti­ons­ana­lyse beschreiben. Das wichtigste an einer Dokumen­ta­tion zur Gestal­tung der Verrech­nungs­preise ist die Story, d.h. die Beschrei­bung der Beweg­gründe, weshalb man überhaupt eine Auslands­be­zie­hung geschaffen hat, weshalb man intern gerade so und nicht anders mit dem verbun­denen Unternehmen umgeht, wer in der Geschäfts­be­zie­hung welche Kompe­tenzen, welche spezi­fi­schen Chancen hat und wer welche Risiken trägt. Es geht kurz um den Ansatz risk & function” . Abgeleitet daraus werden die Methoden unter­sucht, die zu einem möglichst sachge­rechten Ergebnis führen. Eine Verrech­nungs­preis-Dokumen­ta­tion ist deshalb keine Preis­liste für Waren oder Dienst­leis­tungen. Die Dokumen­ta­tion beschreibt, weshalb man gerade diese und keine andere Methode für zutref­fend hält und in welcher Bandbreite prozen­tualer Zuschläge man sich bewegen will. 

 

Sowohl nach deutschem Recht, als auch nach den meisten anderen Rechts­ord­nungen hat eine Unter­su­chung und Dokumen­ta­tion zu erfolgen über die Relevanz der von der OECD entwi­ckelten sogenannten Standard­me­thoden. Es ist wie in einer Klausur in der Mathe­matik. Zielstrebig nur das Ergebnis hinzu­schreiben genügt nicht; das Ergebnis muss herge­leitet werden. Deshalb müssen in der Dokumen­ta­tion die in Rede stehenden Standard­me­thoden auch dann bespro­chen werden, wenn diese letzt­end­lich nicht zur Anwen­dung kommen. 

Die Finanz­ver­wal­tung verfügt natur­gemäß über eine Vielzahl von Daten und damit über eine branchen­spei­fi­sche Übersicht, wer welche Umsatz­ren­diten erzielt. Diese Daten hat der Steuer­pflich­tige nicht. Um nicht mit unglei­chen Waffen zu kämpfen bleibt einem nichts anderes übrig, als sich notfalls eine spezi­fi­sche Daten­bank­ana­lyse zu besorgen, d.h. Geld für ein Gutachten in die Hand zu nehmen. Im Ergebnis bekommt man dann eine Bench­mark-Analyse. Darin werden die Daten vergleich­barer Unternehmen analy­siert und eine Bandbreite der zwischen fremden Dritten erzielten Ergeb­nisse darge­stellt.  Wer sich mit seinem Unternehmen inner­halb dieser Bandbreite bewegt, kann seine Verrech­nungs­preise gegen­über dem Finanzamt vertei­digen. Wer das nicht kann, der braucht gute Argumente und einen wehrhaften Steuer­be­rater, um nicht unterzugehen. 

 

 

Besonderheiten wegen der Corona-Pandemie

 

Plan hin oder her, die Corona-Pandemie zwingt jedes Unternehmen, seien Situa­tion neu zu überdenken. Auch unter fremden Dritten werden langfristig geschlos­sene Verträge gekün­digt, dazu gibt das zum 1.1.2021 in Kraft getre­tene StaRUG, das Gesetz zu Sanie­rung und Restruk­tu­rie­rung von Unternehmen den nötigen Rechts­rahmen. Wenn im Zusam­men­hang mit der Gestal­tung von Verrech­nungs­preisen der fiktive dritt­ver­gleich maßge­bend ist, dann steht vor dem Hinter­grund des StaRUG einer Änderung der bishe­rigen Praxis in der Gestal­tung der Verrech­nungs­preise auch im Konzern bzw. bei verbun­denen Unternehmen nichts entgegen.

 

Man kann sich tatsäch­lich fragen, ob das auslän­di­sche Tochter- oder Schwes­ter­un­ter­nehmen vor dem Hinter­grund der Pandemie noch in der Lage ist, die verein­barten Risiken zu tragen. wenn das nicht der Fall ist stellt sich die Frage, welche tatsäch­li­chen wirtschaft­li­chen Korrek­tur­mög­lich­keiten in Betracht kommen, Um das Überleben der Gesell­schaft zu sichern. Dabei spielt auch das Inter­esse der inlän­di­schen Gesell­schaft eine erheb­liche Rolle. Nach Ansicht der bayeri­schen Finanz­ver­wal­tung Stellt eine krisen­be­dingte Verlust­si­tua­tion noch keine ausrei­chenden Grund Für die Änderung der bishe­rigen Modali­täten Zur Gestal­tung der Verrech­nungs­preise dar. Hiergegen war das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium im Schreiben des BMF vom 6.12.2018 der Meinung, dass sanie­rungs­be­dingte Maßnahmen zur Stützung oder Rettung eines verbun­denen Unter­neh­mens anzuer­kennen sind. Denn auch fremde dritte würden zur Rettung einer langfris­tigen vorteil­haften Geschäfts­be­zie­hung in einem Krisen­fall den Kompro­miss suchen und vorüber­ge­hende Gewinn­ein­bußen hinnehmen.

 

 

Anpassung der Verrechnungspreise in Ausnahmefällen

 

In Ausnah­me­fällen, und Dazu gehört die Corona-Pandemie ganz gewiss, können Preis­an­pas­sungen auch nachträg­lich vorge­nommen werden. Erfor­der­lich ist, das man darlegen kann, dass man sich in vergleich­baren Film mit fremden Dritten ähnlich verhalten hätte. Im Zuge der Gestal­tung von Verrech­nungs­preisen und natür­lich auch im Zuge von deren Änderung sind immer mindes­tens zwei Staaten betroffen und man sollte die Rechnung nie ohne den Wirt machen. Deshalb ist es erfor­der­lich, die Gründe für die Anpas­sung sauber zu dokumen­tieren und sie mit allen betei­ligten Finanz­be­hörden schon im Vorfeld zu bespre­chen. Leider scheuen sich auch viele in- und auslän­di­sche Steuer­be­rater vor solchen Bespre­chungen. aber letzt­end­lich geht es nicht um sie, sondern um das gesamte Unternehmen einschließ­lich deren Umfeld, somit auch um die Kunden Liefe­ranten und Mitarbeiter.

 

 

Dokumentation der Verrechnungspreise

 

Es sind schrift­liche oder elektro­ni­sche Aufzeich­nungen in sachge­rechter Ordnung zu erstellen. Die Beurtei­lung muss in angemes­sener Frist möglich sein. Maßge­bend sind Umstände des Einzel­falls, wie etwa die vom Steuer­pflich­tigen angewandte Methode. Es ist zudem erfor­der­lich, dass dokumen­tiert wird, aus welchem Grund die konkrete Methode für die Verrech­nungs­preis­fest­le­gung gewählt wurde. Im Gegen­satz zum US-Recht, wonach der Steuer­pflich­tige belegen muss, dass die bei der Bestim­mung der Verrech­nungs­preise von ihm gewählte Methode die am besten geeig­nete ist, wird der Steuer­pflich­tige in Deutsch­land nur verpflichtet aufzu­zeichnen, warum er die gewählte Methode für geeignet hält.

Die Nicht­be­ach­tung der Pflicht zur Dokumen­ta­tion des Sachver­halts und der Angemes­sen­heit der Verrech­nungs­preise führt dazu, dass Schät­zungen und Zuschläge vorge­nommen werden, denn es besteht dann gesetz­lich die wider­leg­bare Vermu­tung einer Gewinnverlagerung.

 

 

Ausblick

 

Die Grund­sätze sogar Gestal­tung uns Dokumen­ta­tion der Verrech­nungs­preise gilt nicht nur für verbun­dene Unternehmen, sondern findet Anwen­dung auch in der Zuord­nung von Kosten und erlösen zu steuer­li­chen Betriebs­stätten. die OECD hat mit ihrem Programm BEPS (Based Erosion Profit Shifting) Aktions­punkte und Maßnahmen festge­legt um rein steuer­lich getrie­bene Gestal­tungen zu bekämpfen. die OECD-Mitglieder und damit auch Deutsch­land sind gehalten, die entspre­chenden Maßnahmen in natio­nales Recht zu übernehmen. Dies erfolgt im Rahmen des ATAD-Umset­zungs­ge­setzes bzw. des Jahres­steu­er­ge­setzes 2020. Am 10.12.2020 gab das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium folgende Erklä­rung dazu:

 

„Die Richt­linie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämp­fung von Steuer­ver­mei­dungs­prak­tiken mit unmit­tel­baren Auswir­kungen auf das Funktio­nieren des Binnen­marktes (Anti-Steuer­ver­mei­dungs-Richt­linie / ATAD enthält ein Paket von recht­lich verpflich­tenden Maßnahmen zur Bekämp­fung der Steuer­ver­mei­dung, die von allen Mitglied­staaten gegen gängige Formen von aggres­siver Steuer­pla­nung angewendet werden müssen. Deutsch­land erfüllt zwar bereits heute weitge­hend die von der ATAD vorge­ge­benen Mindest­stan­dards. Gleich­wohl besteht in einigen Berei­chen noch Anpas­sungs­be­darf. Mit dem Gesetz zur Umset­zung der Anti-Steuer­ver­mei­dungs­richt­linie (ATAD-Umset­zungs­ge­setz — ATADUmsG) werden die Entstri­ckungs- und Wegzugs­be­steue­rung und Hybride Gestal­tungen der ATAD umgesetzt sowie die Hinzu­rech­nungs­be­steue­rung refor­miert und zeitgemäß und rechts­si­cher ausge­staltet. In diesem Zusam­men­hang werden die Regelungen zur Sicher­stel­lung einer fairen Auftei­lung der Besteue­rungs­rechte bei multi­na­tio­nalen Unternehmen zeitgemäß ausge­staltet, sowie eine klare Rechts­grund­lage für Vorab­ver­stän­di­gungs­ver­fahren geschaffen, um die Rechts­si­cher­heit für Verwal­tung und Steuer­pflich­tige zu stärken.“ 

 

Bislang ist das noch nicht gesetz­lich veran­kert, aber demnächst zu erwarten

Jetzt Kontakt aufnehmen

Ganz gleich, ob Sie eine Frage haben oder sich umfas­send beraten lassen möchten, wir von artax stehen Ihnen jeder­zeit sehr gern zur Verfügung.




    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

    Unverbindliche Anfrage senden

    Jetzt kontaktieren
    artax