Gestaltung und Dokumentation von Verrechnungspreisen
Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen und an nahestehenden Personen müssen steuerlich so gestaltet sein, wie das mit fremden Dritten vereinbart würde. Wenn dieser Grundsatz nicht eingehalten wird, dann erfolgt außerhalb der Bilanz eine Korrektur des steuerlichen Ergebnisses. Im Umfeld der Corona-Pandemie ergeben sich neue Fragestellungen, die für 2020 auch rückwirkend zu einer Änderung der Verrechnungspreise führen können.
Inhaltsverzeichnis
Keine Gewinnverlagerungen durch Preisabsprachen
Weltweit achten die Finanzbehörden darauf, dass keine Gewinnverlagerungen dadurch entstehen, dass für Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen durch gezielte Preisabsprachen Ergebnisse von einem in ein anderes Land verlagert werden. Um dem entgegenzuwirken und Kontrollen zu ermöglichen, wurden Standards geschaffen, nach denen die Unternehmen darlegen müssen, von welchen Überlegungen sie sich bei der Gestaltung der Preise haben leiten lassen. In Deutschland sind die gesetzlichen Pflichten in der Abgabenordnung und im Außensteuergesetz geregelt.
In erster Linie wird der Fremdvergleich maßgebend sein. Wenn dieser nicht möglich ist, muss das Unternehmen die konkrete geschäftliche Beziehung anhand einer qualifizierten Risiko- und Funktionsanalyse beschreiben. Im Ergebnis dieser Prüfung kommt man zu einer Methodik, nach der sich die Preise zu bestimmen haben.
Sowohl nach deutschem Recht, als auch nach den meisten anderen Rechtsordnungen hat eine Untersuchung und Dokumentation zu erfolgen über die Relevanz der von der OECD entwickelten sogenannten Standardmethoden. Es ist wie in einer Klausur in der Mathematik. Zielstrebig nur das Ergebnis hinzuschreiben genügt nicht; das Ergebnis muss hergeleitet werden. Deshalb müssen in der Dokumentation die in Rede stehenden Standardmethoden auch dann besprochen werden, wenn diese letztendlich nicht zur Anwendung kommen.
Besonderheiten wegen der Corona-Pandemie
Plan hin oder her, die Corona-Pandemie zwingt jedes Unternehmen, seien Situation neu zu überdenken. Auch unter fremden Dritten werden langfristig geschlossene Verträge gekündigt, dazu gibt das zum 1.1.2021 in Kraft getretene StaRUG, das Gesetz zu Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen den nötigen Rechtsrahmen. Wenn im Zusammenhang mit der Gestaltung von Verrechnungspreisen der fiktive drittvergleich maßgebend ist, dann steht vor dem Hintergrund des StaRUG einer Änderung der bisherigen Praxis in der Gestaltung der Verrechnungspreise auch im Konzern bzw. bei verbundenen Unternehmen nichts entgegen.
Man kann sich tatsächlich fragen, ob das ausländische Tochter- oder Schwesterunternehmen vor dem Hintergrund der Pandemie noch in der Lage ist, die vereinbarten Risiken zu tragen. wenn das nicht der Fall ist stellt sich die Frage, welche tatsächlichen wirtschaftlichen Korrekturmöglichkeiten in Betracht kommen, Um das Überleben der Gesellschaft zu sichern. Dabei spielt auch das Interesse der inländischen Gesellschaft eine erhebliche Rolle. Nach Ansicht der bayerischen Finanzverwaltung Stellt eine krisenbedingte Verlustsituation noch keine ausreichenden Grund Für die Änderung der bisherigen Modalitäten Zur Gestaltung der Verrechnungspreise dar. Hiergegen war das Bundesfinanzministerium im Schreiben des BMF vom 6.12.2018 der Meinung, dass sanierungsbedingte Maßnahmen zur Stützung oder Rettung eines verbundenen Unternehmens anzuerkennen sind. Denn auch fremde dritte würden zur Rettung einer langfristigen vorteilhaften Geschäftsbeziehung in einem Krisenfall den Kompromiss suchen und vorübergehende Gewinneinbußen hinnehmen.
Anpassung der Verrechnungspreise in Ausnahmefällen
In Ausnahmefällen, und Dazu gehört die Corona-Pandemie ganz gewiss, können Preisanpassungen auch nachträglich vorgenommen werden. Erforderlich ist, das man darlegen kann, dass man sich in vergleichbaren Film mit fremden Dritten ähnlich verhalten hätte. Im Zuge der Gestaltung von Verrechnungspreisen und natürlich auch im Zuge von deren Änderung sind immer mindestens zwei Staaten betroffen und man sollte die Rechnung nie ohne den Wirt machen. Deshalb ist es erforderlich, die Gründe für die Anpassung sauber zu dokumentieren und sie mit allen beteiligten Finanzbehörden schon im Vorfeld zu besprechen. Leider scheuen sich auch viele in- und ausländische Steuerberater vor solchen Besprechungen. aber letztendlich geht es nicht um sie, sondern um das gesamte Unternehmen einschließlich deren Umfeld, somit auch um die Kunden Lieferanten und Mitarbeiter.
Dokumentation der Verrechnungspreise
Es sind schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen in sachgerechter Ordnung zu erstellen. Die Beurteilung muss in angemessener Frist möglich sein. Maßgebend sind Umstände des Einzelfalls, wie etwa die vom Steuerpflichtigen angewandte Methode. Es ist zudem erforderlich, dass dokumentiert wird, aus welchem Grund die konkrete Methode für die Verrechnungspreisfestlegung gewählt wurde. Im Gegensatz zum US-Recht, wonach der Steuerpflichtige belegen muss, dass die bei der Bestimmung der Verrechnungspreise von ihm gewählte Methode die am besten geeignete ist, wird der Steuerpflichtige in Deutschland nur verpflichtet aufzuzeichnen, warum er die gewählte Methode für geeignet hält.
Die Nichtbeachtung der Pflicht zur Dokumentation des Sachverhalts und der Angemessenheit der Verrechnungspreise führt dazu, dass Schätzungen und Zuschläge vorgenommen werden, denn es besteht dann gesetzlich die widerlegbare Vermutung einer Gewinnverlagerung.
Ausblick
Die Grundsätze sogar Gestaltung uns Dokumentation der Verrechnungspreise gilt nicht nur für verbundene Unternehmen, sondern findet Anwendung auch in der Zuordnung von Kosten und erlösen zu steuerlichen Betriebsstätten. die OECD hat mit ihrem Programm BEPS (Based Erosion Profit Shifting) Aktionspunkte und Maßnahmen festgelegt um rein steuerlich getriebene Gestaltungen zu bekämpfen. die OECD-Mitglieder und damit auch Deutschland sind gehalten, die entsprechenden Maßnahmen in nationales Recht zu übernehmen. Dies erfolgt im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes bzw. des Jahressteuergesetzes 2020. Am 10.12.2020 gab das Bundesfinanzministerium folgende Erklärung dazu:
„Die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie / ATAD enthält ein Paket von rechtlich verpflichtenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, die von allen Mitgliedstaaten gegen gängige Formen von aggressiver Steuerplanung angewendet werden müssen. Deutschland erfüllt zwar bereits heute weitgehend die von der ATAD vorgegebenen Mindeststandards. Gleichwohl besteht in einigen Bereichen noch Anpassungsbedarf. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz — ATADUmsG) werden die Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung und Hybride Gestaltungen der ATAD umgesetzt sowie die Hinzurechnungsbesteuerung reformiert und zeitgemäß und rechtssicher ausgestaltet. In diesem Zusammenhang werden die Regelungen zur Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Besteuerungsrechte bei multinationalen Unternehmen zeitgemäß ausgestaltet, sowie eine klare Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren geschaffen, um die Rechtssicherheit für Verwaltung und Steuerpflichtige zu stärken.“
Bislang ist das noch nicht gesetzlich verankert, aber demnächst zu erwarten