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Es gibt in Deutschland zwei öffentliche Bücher, deren Inhalt von Gesetzes wegen als wahr gilt: das Handelsregister und das Grundbuch. Während sich die Betroffenen über den Inhalt eines Handelsregisterauszuges einigermaßen leicht Klarheit verschaffen können, ist der Regelungsinhalt des Grundbuchs selbst den Notaren weithin unbekannt. Wirkliche Beratung und Belehrung erfolgt bei Grundstückskäufen und Grundschuldbestellungen so gut wie nie. Makler kennen vor allem ihren Honoraranspruch und wie sie diesen beim Notar sichern. Notare können oft schneller vorlesen, als einer zuhören, geschweige denn etwas verstehen kann. Das sei an einem täglich tausendfach widerkehrenden Ritual verdeutlicht:
Ein ganz normaler Fall:
Ein jüngeres Paar erscheint in Begleitung des Maklers und des Verkäufers einer Eigentumswohnung beim Notar. Zuvor waren sie noch bei der Bank, haben einen Kreditvertrag unterschrieben und die Grundschuldbestellungsurkunde mitbekommen. Denn das Geld für die Wohnung bekommen sie nur gegen Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch. Es ist jedem klar was geschehen soll: die beiden haben sich zum Kauf der Wohnung entschlossen, ob zur Eigennutzung oder zur Vermietung sei dahingestellt. Sie haben sich jedenfalls auch insoweit zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammengetan.