MwSt, Verfahrensfragen und Steuersätze in der Schweiz

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Grundsatz der Istversteuerung

Die Steuer wird vom tatsäch­lich empfan­genen Entgelt berechnet. Anders als bei den Ertrag­steuern wird die MWSt nicht im Zeitpunkt der Leistungs­er­brin­gung fällig, sondern erst bei Zahlungseingang.

 

 

EORI Registrierung

Wer zollrecht­lich relevante Tätig­keiten entfaltet, insbe­son­dere Import von Gütern, muss sich für eine EORI Nummer regis­trieren. Diese dient der Identi­fi­ka­tion der betei­ligten für die Zollab­wick­lung in der Europäi­schen Union.

 

 

Registrierungspflicht

Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mehr als 100.000 Schweizer Franken erzielen, müssen sich in der Schweiz steuer­lich regis­trieren, wenn sie dort Umsätze ausführen, die nicht von der Bezugs­steuer abgedeckt sind. 

Steuer­pflichtig sind außerdem alle Schweizer Unternehmen mit einem jährli­chen Umsatz von mindes­tens 100.000 CHF. Wer als inlän­di­sches Unternehmen weniger Umsatz erzielt, kann sich freiwillig registrieren. 

 

 

MwSt Schweiz

 

Die MWST der Schweiz wird auf alle im Inland erbrachten Leistungen und gelie­ferten Gegen­stände angewandt. Als Inland neben dem Staats­ge­biet des Landes auch:

  • das Fürstentum Liechtenstein
  • die deutsche Enklave Büsingen am Hochrhein
  • die italie­ni­sche Enklave Campione d’Italia mit Sonderregelungen
  • die nicht zum Schweizer Zollge­biet gehörenden Talschaften Sampour und Samnaun

Schweizer Unternehmen mit einem Jahres­um­satz von weniger als 100.000 CHF können sich entweder von der Steuer­pflicht befreien lassen oder sich freiwillig der Mehrwert­steuer unterstellen.

 

 

Anmeldung und Fiskalvertretung

 

Ein auslän­di­sches Unternehmen, das in der Schweiz tätig und steuer­pflichtig ist und dort keine Betriebs­stätte unter­hält, muss sich durch einen in der Schweiz ansäs­sigen Fiskal­ver­treter vertreten lassen. Dieser übernimmt die Pflichten des in der Schweiz MWST-pflich­tigen auslän­di­schen Unter­neh­mens mit Ausnahme der Haftung für die Steuer­schulden und deren Bezahlung.

Die Steuer­ver­tre­tung ist Ansprech­partner der Fiskal­ver­wal­tung und unter anderem zuständig für die Angabe der MWSt-Erklä­rungen, recht­zei­tige Zahlung und Aufbe­wah­rung der belege an ihrem Domizil. Im Zuge der Regis­trie­rung verlangt die Schweiz eine Sicher­heits­leis­tung. Die Höhe der Sicher­heit beträgt 3% des erwar­teten jährli­chen steuer­baren Inlan­dum­satzes, mindes­tens aber 2.000 CHF, höchs­tens 250.000 CHF. Die Sicher­heit kann wie folgt geleistet werden durch:

  • Barhin­ter­le­gung
  • Bürgschaften
  • Bankga­rantie
  • Schuld­briefe und Grundpfandverschreibungen;
  • Lebens­ver­si­che­rungs­po­licen mit Rückkaufswert;
  • kotierte Frankenob­li­ga­tionen von schwei­ze­ri­schen Schuld­nern oder
  • Kassen­ob­li­ga­tionen von schwei­ze­ri­schen Banken.

 

 

MWSt Deklaration in der Schweiz für ausländische Unternehmer

 

Seit 2020 können die im MWST-Register einge­tra­genen auslän­di­schen Unternehmen auf die Dekla­ra­tion ihrer gesamten weltweiten Umsätze verzichten und in den typischer­weise quartals­mä­ßigen Anmel­dungen ledig­lich die in der Schweiz erzielten Umsätze dekla­rieren. Die zu zahlende MWST kann verrechnet werden mit den Vorsteuern, die dem Unter­nehmer in der Schweiz in Rechnung gestellt wurden. Auf die Zahlung kommt es insoweit nicht an. Zudem können gezahlte Einfuhr­um­satz­steuern und gezahlte Bezugs­steuern abgezogen werden. 

 

 

Zollbestimmungen

 

Bei der Einfuhr von Waren aus einem Dritt­land ist grund­sätz­lich Zoll zu entrichten. Dessen Höhe ist von der Waren­nummer (TARIC-Code bzw. Codenummer) abhängig. Bei der Einfuhr von Waren kann unter bestimmten Voraus­set­zungen eine Zollprä­fe­renz in Anspruch genommen werden. Die Voraus­set­zungen für die Befreiung orien­tieren sich überwie­gend an dem Verwen­dungs­zweck der Güter. Für die Zollab­fer­ti­gung wird eine Rechnung und eine Packungs­liste benötigt.

 

 

Erstattung von Schweizer Vorsteuern

 

Wer in der Schweiz MWSt-pflichtig nicht ist, dort aber MWST auf Liefe­rungen und Leistungen bezahlt hat, kann sich diese erstatten lassen. Dazu müssen die Käufer jedoch mindes­tens 300 CHF einschließ­lich der Schweizer Mehrwert­steuer ausgeben. Für Waren mit einem gerin­geren Wert gewährt die Schweiz keine Steuer­erstat­tung. Um die Steuer zurück­zu­er­halten, müssen die Besucher bei der Ausreise am Zollschalter das Formular „Ausfuhr­do­ku­ment im Reise­ver­kehr“ vorlegen und von den Zollbe­amten abstem­peln lassen. Dazu ist es notwendig, die Schweiz über eine geöff­nete Zollstelle zu verlassen.

 

 

MwSt-Steuersatz in der Schweiz

 

Der reguläre Steuer­satz beträgt 7,7%. Das Beher­ber­gungs­ge­werbe wird mit 3,7% besteuert. Daneben gibt es den reduzierten Steuer­satz von 2,5% für

  • Nahrungs­mittel
  • Leitungs­wasser
  • Produkte des tägli­chen Bedarfs
  • Getränke ohne Alkohol
  • Zeitungen und Zeitschriften
  • Tierfutter
  • Pflanzen
  • Samen und Setzknollen
  • Bücher
  • Medika­mente
  • Eintritts­karten zu Kultur­ver­an­stal­tungen und Sportereignissen

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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