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Arbeiten im Ausland

Arbeiten im Ausland: Wer rechnet schon damit, dass allein aus der Art der Tätigkeit, die der ausländische Mitarbeiter in Deutschland ausübt, oder aus den ihm erteilten Vollmachten bzw. der Dauer von Projekten, in denen er eingesetzt ist, steuerliche Pflichten des deutschen aufnehmenden Unternehmens entstehen. Die Rede ist von einer ungewollten steuerlichen Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 OECD-Musterabkommen bzw. aus den bilateralen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA). Ganz vorne auf der Liste stehen bei Arbeiten im Ausland die

  • Ungewollte Vertreter-Betriebsstätte
  • Ungewollte Bau- und Montage-Betriebsstätte
Inhaltsverzeichnis

Betriebsstätte Beispiel

Ein deutsches Unternehmen bestellt in Italien eine Presse, es handelt sich um eine Spezialanfertigung. Der Lieferant plant die Maschine, baut und installiert sie am Ende in Deutschland. Vom Beginn der Planung bis zur Abnahme vergehen mehr als 12 Monate. Dieses Projekt qualifiziert als Betriebsstätte mit der Folge, dass der Lieferant sein Projektergebnis in Deutschland versteuern muss.

Es zählt demzufolge zu Arbeiten im Ausland. In anderen DBA sind auch weit kürzere Fristen als besagte 12 Monate vereinbart. Jeder Arbeitnehmer des italienischen Lieferanten wird nun, soweit er im Rahmen der Betriebsstätte seines Arbeitgebers tätig ist, mit den in Deutschland geleisteten Arbeitstagen steuerpflichtig. Und sei es nur für einen Tag. Das deutsche Unternehmen hat insoweit jedoch trotzdem keine Arbeitgeberpflichten zu erfüllen, muss damit keine Lohnsteuer berechnen und abführen. Die Steuer ist vom Arbeitnehmer selbst zu deklarieren.

Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Personen

Der reguläre Lohnsteuerabzug bei Arbeiten im Ausland setzt voraus, dass ein inländischer Arbeitgeber oder ein ausländischer Verleiher von Arbeitnehmern an einen Arbeitnehmer Arbeitslohn zahlt. Richtig „heiß“ sind damit Leiharbeiter, die man von einem ausländischen Verleiher bezieht.

Ebenfalls vom Lohnsteuerabzug erfasst sind die Fälle von Arbeitnehmer-Entsendung vom Ausland in das Inland. Alle anderen Fälle beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer unterliegen nicht dem Abzug, sondern werden im Wege der Steuerveranlagung / Erklärung besteuert.

Für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer werden bei Arbeiten im Ausland keine ELStAM-Daten bereitgestellt. Damit der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug durchführen kann, erteilt das Betriebsstätten-Finanzamt eine besondere Bescheinigung über die Steuerklasse und die ggf. beim Abzug des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigenden Freibeträge für Kinder sowie über Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge.

Solange eine Bescheinigung nicht vorliegt, ist nach Steuerklasse I abzurechnen. Soweit eine Arbeitgeberstellung angenommen wird (auch fiktiv), hat dieser auch die Aufzeichnungspflichten nach § 41 EStG zu erfüllen.

Die Nachteile für beschränkt Steuerpflichtige

Beschränkt Steuerpflichtige stellen sich unter Umständen schlechter als unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Das liegt daran, dass keine Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erfolgen kann.

Auch Werbungskosten können diese Personen nur eingeschränkt abziehen, auch andere Freibeträge kann er nicht im gleichen Maße beanspruchen. Soweit es sich um Bürger der EU oder Bürger aus EWR-Staaten handelt, können sie unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Zusammenveranlagung beantragen und dürfen dann auch einige Ausgaben steuerlich geltend machen. 

Auch derjenige, der ungeachtet seiner Herkunft mindestens 90% seiner Einkünfte in Deutschland verdient oder die bei dem die ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen, kann auf Antrag so behandelt werden, als sei er unbeschränkt steuerpflichtig.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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