Arbeiten im Ausland in der Betriebsstätte des Arbeitgebers

 

Arbeiten im Ausland: Wer rechnet schon damit, dass allein aus der Art der Tätig­keit, die der auslän­di­sche Mitar­beiter in Deutsch­land ausübt, oder aus den ihm erteilten Vollmachten bzw. der Dauer von Projekten, in denen er einge­setzt ist, steuer­liche Pflichten des deutschen aufneh­menden Unter­neh­mens entstehen. Die Rede ist von einer ungewollten steuer­li­chen Betriebs­stätte im Sinne des Art. 5 OECD-Muster­ab­kommen bzw. aus den bilate­ralen Abkommen zur Vermei­dung von Doppel­be­steue­rung (DBA). Ganz vorne auf der Liste stehen bei Arbeiten im Ausland die

 

  • Ungewollte Vertreter-Betriebs­stätte
  • Ungewollte Bau- und Montage-Betriebsstätte

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Arbeiten im Ausland — Betriebsstätte Betriebsstätte Beispiel

 

Ein deutsches Unternehmen bestellt in Italien eine Presse, es handelt sich um eine Spezi­al­an­fer­ti­gung. Der Liefe­rant plant die Maschine, baut und instal­liert sie am Ende in Deutsch­land. Vom Beginn der Planung bis zur Abnahme vergehen mehr als 12 Monate. Dieses Projekt quali­fi­ziert als Betriebs­stätte mit der Folge, dass der Liefe­rant sein Projekt­er­gebnis in Deutsch­land versteuern muss. Es zählt demzu­folge zu Arbeiten im Ausland. In anderen DBA sind auch weit kürzere Fristen als besagte 12 Monate verein­bart. Jeder Arbeit­nehmer des italie­ni­schen Liefe­ranten wird nun, soweit er im Rahmen der Betriebs­stätte seines Arbeit­ge­bers tätig ist, mit den in Deutsch­land geleis­teten Arbeits­tagen steuer­pflichtig. Und sei es nur für einen Tag. Das deutsche Unternehmen hat insoweit jedoch trotzdem keine Arbeit­ge­ber­pflichten zu erfüllen, muss damit keine Lohnsteuer berechnen und abführen. Die Steuer ist vom Arbeit­nehmer selbst zu deklarieren.

 

 

Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Personen

 

Der reguläre Lohnsteu­er­abzug bei Arbeiten im Ausland setzt voraus, dass ein inlän­di­scher Arbeit­geber oder ein auslän­di­scher Verleiher von Arbeit­neh­mern an einen Arbeit­nehmer Arbeits­lohn zahlt. Richtig „heiß“ sind damit Leihar­beiter, die man von einem auslän­di­schen Verleiher bezieht. Ebenfalls vom Lohnsteu­er­abzug erfasst sind die Fälle von Arbeit­nehmer-Entsen­dung vom Ausland in das Inland. Alle anderen Fälle beschränkt steuer­pflich­tiger Arbeit­nehmer unter­liegen nicht dem Abzug, sondern werden im Wege der Steuer­ver­an­la­gung / Erklä­rung besteuert.

Für beschränkt einkom­men­steu­er­pflich­tige Arbeit­nehmer werden bei Arbeiten im Ausland keine ELStAM-Daten bereit­ge­stellt. Damit der Arbeit­geber den Lohnsteu­er­abzug durch­führen kann, erteilt das Betriebs­stätten-Finanzamt eine beson­dere Beschei­ni­gung über die Steuer­klasse und die ggf. beim Abzug des Solida­ri­täts­zu­schlags zu berück­sich­ti­genden Freibe­träge für Kinder sowie über Freibe­träge oder Hinzu­rech­nungs­be­träge. Solange eine Beschei­ni­gung nicht vorliegt, ist nach Steuer­klasse I abzurechnen. Soweit eine Arbeit­ge­ber­stel­lung angenommen wird (auch fiktiv), hat dieser auch die Aufzeich­nungs­pflichten nach § 41 EStG zu erfüllen.

 

 

Die Nachteile für beschränkt Steuerpflichtige

 

Beschränkt Steuer­pflich­tige stellen sich unter Umständen schlechter als unbeschränkt steuer­pflich­tige Personen. Das liegt daran, dass keine Zusam­men­ver­an­la­gung mit dem Ehegatten oder einge­tra­genen Lebens­partner erfolgen kann. Auch Werbungs­kosten können diese Personen nur einge­schränkt abziehen, auch andere Freibe­träge kann er nicht im gleichen Maße beanspru­chen. Soweit es sich um Bürger der EU oder Bürger aus EWR-Staaten handelt, können sie unter bestimmten Voraus­set­zungen dennoch Zusam­men­ver­an­la­gung beantragen und dürfen dann auch einige Ausgaben steuer­lich geltend machen. 

Auch derje­nige, der ungeachtet seiner Herkunft mindes­tens 90% seiner Einkünfte in Deutsch­land verdient oder die bei dem die auslän­di­schen Einkünfte den Grund­frei­be­trag nicht übersteigen, kann auf Antrag so behan­delt werden, als sei er unbeschränkt steuerpflichtig.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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