Produktionsverlagerung ins Ausland

 

Die Nähe zu den Märkten oder zu einzelnen Kunden erfor­dert zuneh­mend die Verla­ge­rung von Teilen der Produk­tion oder auch nur einzelner betrieb­li­cher Funktionen ins europäi­sche Ausland, nach USA oder nach China. Immer mehr Unternehmen denken über eine Produk­ti­ons­ver­la­ge­rung ins Ausland nach.

 

 

Kostensenkung

 

Beim Gedanken an eine Produk­ti­ons­ver­la­ge­rung ins Ausland sind es manchmal auch reine Kosten­über­le­gungen, weil die Produk­tion im Inland nicht mehr wettbe­werbs­fähig erscheint. Bei einer stark von Techno­logie und Maschi­nen­ein­satz geprägten Produk­tion lassen sich auch in Rumänien oder China kaum Lohnkosten sparen, die zudem durch Inves­ti­tions- und Logis­tik­kosten zumin­dest teilweise kompen­siert werden. Historie und aktuelle Situa­tion des Unter­neh­mens und seines Umfeldes sind von Bedeu­tung, die Planung und Zielstel­lung sollte möglichst klar erkennbar sein.

Daraus wären die Poten­ziale z. B. für Kosten­sen­kungen abzuleiten, die man den Inves­ti­tionen und Trans­fer­kosten sowie den bewer­teten logis­ti­schen Faktoren, sowie den aus einer Verla­ge­rung resul­tie­renden Risiken gegen­über stellen muss. Denn die Kosten sind immer nur eine Seite der Medaille, die sich durch künftige Entwick­lung gerade auch hinsicht­lich der Währungs­um­rech­nung durchaus drehen kann.

 

 

Produktionsverlagerung ins Ausland – zukünftige Gewinne im Ausland erwirtschaften

 

Wenn eine Produk­ti­ons­ver­la­ge­rung ins Ausland aus betriebs­wirt­schaft­li­chen Gründen in Betracht kommt, dann sind einige recht­liche und steuer­recht­liche Fragen zu klären. Man sollte das deutsche Außen­steu­er­recht schon sehr genau kennen, um in kein steuer­li­ches Fiasko zu geraten.

Die Neure­ge­lung des AStG wird von den Finanz­äm­tern teilweise auch rückwir­kend bis in das Jahr 2007 angewandt. Begründet wird dies damit, dass die Regelungen nicht neu seien, sondern nur klarstel­lenden Charakter hätten. Mit unserer Kompe­tenz als Fachbe­rater für Inter­na­tio­nales Steuer­recht haben wir das Thema im Griff. Dasselbe gilt auch für das Handels‑, Gesell­schafts- und Steuer­recht in China und in anderen Ländern.

Wenn die Funktion verla­gert wird, dann werden auch zukünf­tige Gewinne im Ausland erwirt­schaftet und sind damit der deutschen Besteue­rung entzogen. Der deutsche Fiskus stellt deshalb die Überle­gung an, ob die übertra­gene Produk­tion oder Funktion einen parti­ellen Unter­neh­mens­wert abbildet. In einem äußerst komplexen und deshalb auch gefahr­träch­tigen Verfahren wird eine Bewer­tung durch­ge­führt, die selbst dann zu einem positiven Wert kommt, wenn die Produk­tion in bislang Deutsch­land zu Verlusten geführt hat und Deutsch­land deshalb ohne die verlust­brin­gende Funktion ohnehin mehr Steuern erhält.

Das führt im Zweifel zur Kapital­ver­nich­tung, denn im Ausland können Sie trotz der Versteue­rung in Deutsch­land von dem ermit­telten Wert nichts abschreiben. Bei geplanter Produk­ti­ons­ver­la­ge­rung ins Ausland oder auch bei Verla­ge­rung einzelner Funktionen sollte unbedingt vorher fachkun­diger Rat einge­holt werden. Denn die Steuer­folgen lassen sich durch richtige Gestal­tung auch vermeiden.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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