Erbschaftssteuer in China: Vermögen möglichst ungeschmälert durch Steuern übertragen

 

Es besteht ein grund­sätz­li­ches Inter­esse, das während eines Lebens erwor­bene Vermögen auf die nächsten Angehö­rigen oder auf dazu auser­ko­rene Personen zu übertragen. artax erläu­tert den Sachver­halt zum Thema Erbschafts­steuer in China.

Bei Inter­na­tio­nalen Sachver­halten ist zunächst zu klären, welches Erbrecht überhaupt zur Anwen­dung kommt, d. h. es sind die Erben zu bestimmen. Die Rechts­grund­lagen dazu finden sich im jewei­ligen IPR — Inter­na­tio­nalen Privat­recht. Das Vermögen soll möglichst ungeschmä­lert durch Steuern übertragen werden. 

 

 

Erbschaftssteuer in Deutschland

 

Das Erbschaft­steu­er­recht in Deutsch­land greift dann ein, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe in Deutsch­land unbeschränkt steuer­pflichtig waren. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Wohnsitz in Deutsch­land besteht. Wie intensiv dieser genutzt wurde, spielt keine Rolle.

 

 

Erbschaftssteuer in China

 

Wie sieht es mit der Erbschafts­steuer in China aus? China kennt keine Erbschaft­steuer, erhebt jedoch bei der Übertra­gung von Immobi­li­en­ver­mögen von Todes wegen eine Übertra­gungs­ge­bühr (Fangchan­guo­hu­fei­zong). Die Verer­bung eines Hauses im Wert von 1 Mio. Euro würde ca. 80.000 Euro an Gebühren kosten. Daher sollten Immobi­lien möglichst nicht direkt gehalten werden. Es bieten sich ggf. gesell­schafts­recht­liche Lösungen an. Deutsch­land und China haben insoweit keine völker­recht­li­chen Verein­ba­rungen oder Verträge geschlossen. Das führt dazu, dass bei weiter bestehender Steuer­pflicht in Deutsch­land beide Länder Steuern und Gebühren erheben. Deutsch­land würde aber anteilig die in China bezahlten Gebühren anrechnen, wenn der Erwerb in Deutsch­land überhaupt zu einer Steuer führt.

Kriti­scher ist die Übertra­gung von Betriebs­ver­mögen, das ein deutsches Unternehmen in China hält. Während inlän­di­sches Betriebs­ver­mögen, egal wie hoch es sein mag, bis zu 100 % befreit werden kann, wird auslän­di­sches Vermögen vom ersten Euro an steuer­pflichtig. Unter­nehmer tun deshalb gut daran, die Vermö­gens­ent­wick­lung auch unter Aspekten der Erbschaft­steuer zu gestalten.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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