Unternehmensbesteuerung in China

 

China ist ein starker player auf dem globalen Markt und will die Führungs­po­si­tion einnehmen. Europa und die USA tun sich mit vielem schwer, was das Denken und Lenken der chine­si­schen Regie­rung angeht. Aber wirtschaft­lich sind die Verflech­tungen derart eng geworden, dass europäi­sche Unternehmen gut daran tun, sich mit einer eigenen Präsenz in diesem Markt zu befassen. Dieser Leitfaden soll dabei Hilfe­stel­lung geben.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Rahmenbedingungen in China

 

China hat ein dem Code Civil entspre­chendes bürger­li­ches Gesetz­buch, darauf aufbauend ein Gesell­schafts­recht und Steuer­echt samt Rechnungs­le­gung nach westli­chem Muster. Inhalt­lich sind in diesen Blaupausen natür­lich die Vorstel­lungen der chine­si­schen Zentral­re­gie­rung veran­kert. Auch die Wirtschaft ist zentra­lis­tisch gelenkt, aber es gibt ein hohes Maß an Priva­ti­sie­rung. Der Staat übt eine Allmacht über seine Bürger aus, die ihres­glei­chen sucht. Das scheint die Bürger aber kaum zu stören. Denn das chine­si­sche Volk, vor allem die Älteren, wissen noch um die Lebens­wirk­lich­keit vor 45 Jahren. 

 

Man kann den Menschen nicht abspre­chen und ihnen nicht vorwerfen, dass sie fleißig und wissbe­gierig sind. Der Drang nach persön­li­chem Ansehen ist in hohem Maß mit beruf­li­chem Fortkommen und mit Geld verbunden. Wenn ein chine­si­scher junger Mann auch heute nur dann eine Frau zum Heiraten findet, wenn er über eine Eigen­tums­woh­nung verfügt, dann wir schnell deutlich, wie sehr persön­liche, familiäre Belange verknüpft sind mit der beruf­li­chen und finan­zi­ellen Situa­tion. Zwar tituliert sich China als kommu­nis­ti­scher Staat, in Wahrheit aber herrscht dort auf allen Ebenen ein Raubtier-Kapitalismus. 

 

 

Digitale Überwachung

 

Nachdem sich die Eliten zu Milli­ar­dären empor­ge­ar­beitet haben und sie die Wege dahin kennen, wird jetzt mit harter Hand durch­ge­griffen, wo immer sich Korrup­tion oder ein anderes Vergehen gegen die staat­li­chen Inter­essen bemerkbar macht. Durch ein Höchstmaß an Kontrolle mittels digitaler Überwa­chung sichert sich der Staat nicht nur ab gegen das Aufkommen und die Verbrei­tung schäd­li­chen Gedankengutes. 

 

Durch die umfas­sende digitale Überwa­chung der Bewegung von Personen, des gespro­chenen Wortes, Zugriff auf die digitalen Daten der Unternehmen entgeht dem Staat so gut wie nichts. Etwaige Lücken werden schnell erkannt und mit Entschlos­sen­heit dicht gemacht. Wer sich nicht an die Regeln hält, bekommt das zu spüren. Wer als Person oder als Unternehmen gegen das geltende Recht verstößt, kann gezwungen werden, das Land verlassen. Man kann sich gut vorstellen, dass gutge­hende Unternehmen in dem Zusam­men­hang nicht still­ge­legt werden, sondern einfach in andere Hände übergehen. Den Unternehmen droht damit der Total­ver­lust ihrer Inves­ti­tion und jahre­langer Aufbau­ar­beit. Das haben längst nicht alle Unternehmen mitbe­kommen und dementspre­chend auch ihre Mitar­beiter nicht instru­iert, wie mit der neuen Situa­tion umzugehen sei. Wer durch Nichtstun zulässt, dass man weiter in den alten Fahrwas­sern unter­wegs ist, riskiert sehr viel. Mehr denn je kommt es auf die Einhal­tung der Compli­ance an. 

 

 

Das Steuersystem in China

 

Der chine­si­sche Staat erhebt Steuern im Wesent­li­chen auf das Einkommen und auf den Umsatz. Diese beiden Bereiche müssen wie in anderen Staaten auch vonein­ander getrennt betrachtet werden. Deshalb behan­delt dieser Beitrag nur die Ertrag­steuer der Unternehmen, während wir die Einkom­men­steuer der Privat­per­sonen, insbe­son­dere der in China tätigen auslän­di­schen Arbeit­nehmer und nochmals geson­dert Umsatz­steuer in China in geson­derten Beiträgen bespro­chen wird. 

 

Steuer­sub­jekt hinsicht­lich der Ertrags­be­steue­rung sind  natür­liche Personen und Gesell­schaften. Auslän­di­sche Unternehmen werden gegen­über Inlän­dern nicht mehr bevor­zugt. Sie unter­liegen unabhängig von der gewählten Rechts­form der Körper­schaft­steuer (CIT, Corpo­rate Income Tax). Diese wird auch angewandt bei der Besteue­rung von Betriebs­stätten, die auslän­di­sche Unternehmen in China haben. Das kann sich sogar günstig auswirken, wenn z.B. eine deutsche OHG oder KG in China eine Betriebs­stätte verwirk­licht hat. Das antei­lige Ergebnis unter­liegt dann der 25% CIT (wobei die Höhe des Gewinns ev. verhan­delbar ist). In Deutsch­land wird das Ergebnis gleich­zeitig von der Gewer­be­steuer und der Einkom­men­steuer freigestellt.

 

 

Corporate Income Tax

 

Unternehmen müssen sich in China nach ihrer Gründung zunächst steuer­lich regis­trieren. Dies sollte in der Regel inner­halb von 30 Tagen nach Ertei­lung der Geschäfts­li­zenz geschehen. Ohne steuer­liche Regis­trie­rung ist es einem Unternehmen nicht möglich ein Bankkonto zu eröffnen. Alle Konten des Unter­neh­mens müssen den Steuer­be­hörden mitge­teilt werden, bei den Banken werden die Steuer­num­mern der Unternehmen in den Konto­in­for­ma­tionen hinterlegt.

 

Das Einkommen der Gesell­schaften wird ausge­hen­dend von der chine­si­schen Handels­bi­lanz durch Zu- und Abrech­nungen ermit­telt. Es gilt ein linearer Steuer­satz von 25% für alle Unternehmen. Jedoch ist der Steuer­satz für kleinere Unternehmen auf 20% reduziert. High-Tech Unternehmen zahlen bei entspre­chenden Inves­ti­tionen 15% CIT. in bestimmten Sonder­wirt­schafts­zonen werden weitere Vergüns­ti­gungen gewährt. Verluste können in die Zukunft vorge­tragen und mit späteren gewinnen verrechnet werden. Einen Verlust­rück­trag gibt es nicht. 

 

Ein Steuer­satz von 20% gilt beispiels­weise für „non-resident“ enter­prises, die in China über keine Einrich­tung verfügen, oder deren Einrich­tung in China kein Einkommen zugeordnet werden kann und für kleine Unternehmen mit niedrigem Gewinn. Darunter fallen Indus­trie­un­ter­nehmen, deren Einkommen nicht größer ist als RMB 300.000, die nicht mehr als 100 Mitar­beiter haben und deren Bilanz­summe RMB 30 Mio nicht übersteigt. Für alle anderen Unternehmen gelten Obergrenzen von RMB 300.000 Einkommen, 80 Mitar­bei­tern und einer Bianz­summe von RMB 10 Mio. (Imple­men­ta­tion Rules.

Für Unternehmen, die sich als förde­rungs­wür­dige Neu- und Hochtech­no­lo­gie­un­ter­nehmen quali­fi­zieren – Der Besitz eignen geistigen Eigen­tums ist auch eine Voraus­set­zung), gilt der Steuer­satz von 15%.

 

 

Reduzierte Steuersätze

 

Unternehmen, die in den folgenden Berei­chen tätig sind, können von der Steuer befreit werden oder von reduzierten Steuer­sätzen profitieren:

 

  1. Landwirt­schaft, Forst­wesen, Viehzucht oder Fischerei
  2. geför­derte Infrastrukturprojekte
  3. Projekte zum Umwelt­schutz oder der Einspa­rung von Wasser und Energie
  4. Techno­lo­gie­transfer (unter bestimmten Bedingungen)
  5. „non-resident“ enter­prises, die in China über keine Einrich­tung verfügen, oder deren Einrich­tung in China kein Einkommen zugeordnet werden kann (für die schon laut Art.4 ein ermäßigter Steuer­satz von 20% gilt)

 

Die Regie­rungen von autonomen Regionen haben außerdem die Möglich­keit Steuer­vor­teile zu gewähren, die dann aber von der Regie­rung bewil­ligt werden müssen. 

 

 

Steuervorteile für High-Tech-Unternehmen

 

Auslän­di­sche Unter­neh­men mit einer chi­ne­si­schen Toch­ter­ge­sell­schaft, die im High-End-Tech­­no­­lo­gie Bereich oder im Bereich der sog. „high value-added ser­vices“ tätig ist, werden mit  einen auf 15% reduzierten Steuer­satz belegt. Begüns­tigt sind Unternehmen, die in folgenden Berei­chen tätig sind:

 

  • Com­pu­ter- und Infor­­ma­­ti­ons-Diens­t­­leis­­tun­gen (z. B. „infor­ma­tion sys­tem inte­g­ra­ti­on“ und „data service“),
  • For­schung und Entwicklung
  • Indu­s­trie­de­sign, grenzüberschreitende
  • Lizen­sie­rung und Über­tra­gung von IP
  • kul­tu­relle tech­no­lo­gi­sche Dienst­leis­tun­gen (digi­tale Pro­duk­tion von kul­tu­rel­len Pro­duk­ten) und
  • tra­di­tio­nelle chi­ne­si­sche medi­zi­ni­sche Medizin und Behandlungsdienstleistungen.

 

Neben dem reduzierten Steuer­satz profi­tieren diese Unternehmen davon, dass sie ihre Forschungs- und Entwick­lungs­auf­wen­dungen nicht nur sofort in voller Höher, sondern multi­pli­ziert mit dem Faktor 175% abschreiben dürfen. 

 

 

Betriebsausgaben beschränkt abziehbar

 

Das Gesetz gibt vor, welche Kosten vom Einkommen abgezogen werden dürfen und welche nicht. Eine Voraus­set­zung für den Abzug von Kosten ist, dass diese Kosten „reasonable“ sind und im Zusam­men­hang mit der Erzeu­gung von Einkommen stehen. Eine weitere Voraus­set­zung ist die Vorlage einer sog. Fapiao, einer spezi­ellen Form der Rechnung.

 

Die Digita­li­sie­rung in China ist bekann­ter­maßen sehr viel weiter­ge­hend, als man sich das in Europa überhaupt nur vorstellen könnte. Bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde in einer Pilot­phase die Papier­form der Fapiao abgeschafft und durch eine elektro­ni­sche Form ersetzt. In mehreren Städten, so auch in Shenzhen, wurde die in China praktisch auf jedem Smart­phone instal­lierte App von WeChat funktional erwei­tert. Per 1. September 2020 kamen weitere Provinzen hinzu. Bis Ende 2020 soll das neue System flächen­de­ckend einge­führt werden. Die erste Fapiao neuer Zeitrech­nung wurde von einem Restau­rant ausge­stellt. Über WeChat werden aber auch freie Parkplätze gebucht, der Frisör oder das Brötchen am Kiosk bezahlt. Dazu werden auf Basis der block­chain Techno­logie automa­tisch die Infor­ma­tionen von den Smart­phones der Konsu­menten mit denen der Unter­nehmer und dem Finanzamt verknüpft.

 

 

Vorsteuer

 

Die alten amtlich ausge­geben Formu­lare dürfen vorerst weiter­ver­wendet werden. Darin liegt die Gefahr so weiter­zu­ma­chen, wie bisher. Das haben längst nicht alle Unternehmen mitbe­kommen und dementspre­chend auch ihre Mitar­beiter nicht instru­iert, wie mit der neuen Situa­tion umzugehen sei. Wer durch Nichtstun zulässt, dass man weiter in den alten Fahrwas­sern unter­wegs ist, riskiert sehr viel. Denn Vorsteu­er­be­trug wird zuneh­mend hart geahndet. Wer als Person oder als Unternehmen gegen das geltende Recht verstößt, kann gezwungen werden, das Land verlassen. Man kann sich gut vorstellen, dass gutge­hende Unternehmen in dem Zusam­men­hang nicht still­ge­legt werden, sondern einfach in andere Hände übergehen. Den Unternehmen droht damit der Total­ver­lust ihrer Inves­ti­tion und jahre­langer Aufbauarbeit.

 

 

Betriebsausgaben

 

Unter den genannten Voraus­set­zungen sind ungeachtet der Zuord­nung zu einem Wertschöp­fungs­pro­zess folgende Betriebs­aus­gaben teilweise voll, teilweise aber auch nur beschränkt abzugsfähig:

 

  • Pflicht­ver­si­che­rungs­bei­träge für Arbeit­nehmer, bis zu 14% der Lohnkosten (IR Art. 40)
  • Bestimmte Versi­che­rungen (IR Art. 46)
  • Inves­ti­tionen zum Umwelt­schutz oder Einspa­rung von Energie und Wasser, maximal 10% des Inves­ti­ti­ons­be­trags im laufenden Jahr, der nicht geltend gemacht Betrag kann auf die nächsten 5 Jahre vorge­tragen werden. (Art. 34; IR Art. 100)
  • Spenden an gemein­nüt­zige Zwecke, maximal 12% des Gewinns (Art. 9; IR Art. 51)
  • Bis zu 70% von Inves­ti­tionen in kleine/mittlere, nicht börsen­no­tierte Hochtech­no­lo­gie­un­ter­nehmen durch Venutre-Capital-Unternehmen. Die Betei­li­gung muss zwei Jahre gehalten werden. (Art. 31; IR Art. 97)
  • 50% bzw. 150% der Kosten für quali­fi­zierte Forschungs- und Entwick­lungs­tä­tig­keiten (Art. 30; IR Art. 95)
  • Werbe­kosten in Höhe von maximal 15% der Verkaufs­er­löse, ein überstei­gender Betrag kann in die nächsten Jahre vorge­tragen werden. (IR Art. 44)

 

Auch Abzugs­ver­bote werden vom CIT formu­liert (Art. 10), beispielsweise:

  • Sponso­ring
  • Kosten, die nicht im Zusam­men­hang mit der Erzeu­gung von Einnahmen stehen. Dazu gehört auch gestoh­lene Ware!. 

Ein durch einen Asset Deal erwor­bener deriva­tiver Firmen­wert kann erst beim Verkauf oder der Liqui­da­tion des Unter­neh­mens abgezogen werden. (IR Art. 67).

 

 

Steuerliche Verluste

 

Ein Verlust wird definiert als negativer Betrag, der sich aus dem Abzug von nicht steuer­barem (non-taxable) Einkommen, steuer­freiem (tax-exempt) Einkommen und verschie­denen weiteren zuläs­sigen Abzügen vom Gesamt­ein­kom­mens des jewei­ligen Jahres ergibt (IR Art. 10). Der Verlust­vor­trag findet jedoch nur bei der jährli­chen Steuer­erklä­rung Beach­tung, nicht bei den quartals­weise abzuge­benden Steuer­erklä­rungen. Das wird führt zu einer höheren Steuer­be­las­tung im laufenden Jahr, gefolgt von einer Steuer­rück­erstat­tung am Ende des Jahres.

 

Laut Art. 18 CIT sind Verluste maximal 5 Jahre vortrags­fähig. Dabei erfolgt nur im Folge­jahr eine Vollver­rech­nung der Vorjah­res­ver­luste. Wenn eine Verrech­nung wegen weiterer Verluste nicht möglich ist, können im zweiten Jahr nur 80%, im dritten Jahr 60% , im vierten Jahr nur 40% und im fünften Jahr nur 20% des anfäng­li­chen Verlust­vor­trages genutzt werden. Der Rest verfällt. 

 

Rück­wir­kend ab 2018 wird den sog. „High-and-New Tech­no­logy Enter­pri­ses“ (HNTE) und sog. „Tech­­no­­logy-based Small and Medium-sized Enter­pri­ses“ (TSME) in bestimm­ten Fäl­len ein ver­län­ger­ter Ver­lust­vor­trags­zei­traum von bis zu zehn Jah­ren  gewährt. Unge­nutzte steu­er­li­che Ver­luste, die einem Unter­neh­men in den fünf Jah­ren vor Qua­li­fi­ka­tion als HNTE bzw. TSME ent­stan­den sind, kön­nen damit bis zu fünf weitere Jahre vor­ge­tra­gen und genutzt werden.

 

 

Quellensteuer

 

Versteu­erte Gewinne dürfen auch in das Ausland ausge­schüttet werden. Auf Dividenden können laut DBA China-Deutsch­land 5% Kapital­ertrag­steuer erhoben werden. Diese sind in Deutsch­land anrechenbar, sofern der Empfänger eine natür­liche Person oder eine Perso­nen­ge­sell­schaft ist. ist der Empfänger eine Kapital­ge­sell­schaft, ist die Dividende hingegen steuer­frei, sodass auch keine Anrech­nung der in China erhobenen Steuer erfolgt. Aller­dings hat China rückwir­kend eine Ausset­zung der Quellen­be­steue­rung beschlossen, wenn die Ausschüt­tung in China direkt reinves­tiert wird. 

 

Als begüns­tigte Direkt­in­ves­ti­tio­nen gelten Kapi­ta­l­er­höh­un­gen bei einer beste­hen­den Kapi­tal­be­tei­li­gung, die Neu­be­tei­li­gung oder Erwei­te­rung der Betei­li­gung an bislang nicht ver­bun­de­nen chi­ne­si­schen Unter­neh­men, die Neu­grün­dung eines chi­ne­si­schen Unter­neh­mens sowie sons­tige vom chi­ne­si­schen Finanz­mi­nis­te­rium erlaubte Inves­ti­ti­ons­for­men. Aus­ge­sch­los­sen sind jedoch der Erwerb von bör­sen­no­tier­ten Aktien mit Aus­nahme von bestimm­ten erlaub­ten stra­te­gi­schen Inves­ti­tio­nen sowie der Erwerb von Betei­li­gun­gen an ver­bun­de­nen Unternehmen.

 

 

Termine und Fristen

 

  • Die Abgabe der Steuer­erklä­rung erfolgt inner­halb von 15 Tagen nach Ende eines Quartals. Im gleichen Zeitraum soll auch die Steuer bezahlt werden.
  • Inner­halb von 5 Monaten nach Jahres­ende ist die jährliche Körper­schaft­steu­er­erklä­rung abzugeben

 

Wird die Steuer­erklä­rung nicht frist­ge­recht einge­reicht, so wird eine Verwar­nung ausge­spro­chen, die mit einer Geldbuße von maximal 2.000 RMB belegt ist. Zudem erfolgt ein Punkt­abzug beim Scoring. Man erhält eine neue Frist, in der man die Steuer­erklä­rung nachrei­chen kann. Wird die Steuer­erklä­rung wieder nicht einge­reicht, wird eine höhere Geldbuße  fällig. Zudem muss das Unternehmen mit empfind­li­chen Sanktionen rechnen. Unter Umständen wird einfach der Strom abgestellt oder es werden quali­fi­zierte Mitar­beiter angehalten, sich eine andere Stelle zu suchen.

 

 

Wirkung des DBA

 

Deutsch­land und China haben 2016 ein neues ein Abkommen zur Vermei­dung der Doppel­be­steue­rung unter­zeichnet. Steuer­pflichtig ist ein Unternehmen weiterhin in dem Land, in dem es regis­triert und somit ansässig ist. Nach dem Abkommen  ist ein Unternehmen in dem Land steuer­lich ansässig, in dem sich seine allge­meine Geschäfts­lei­tung befindet. Reine Domizil­ge­sell­schaften sind zwar zulässig und sind in China oft anzutreffen, unter anderem in Gestalt der “office-in office-Lösung der AHK Shanghai oder anderer Anbieter. Diese Unternehmen sind zwar in China regis­triert, werden aber vom Ausland aus geleitet und sind deshalb dort steuerpflichtig. 

 

Nach dem Abkommen werden die Gewinne eines Unter­neh­mens in dem Land besteuert, in dem es ansässig ist, es sei denn das Unternehmen verfügt über eine Betriebs­stätte im anderen Land. Dann werden die Gewinne, die dieser Betriebs­stätte zugerechnet werden, im anderen Land besteuert.

 

 

Betriebstätten in China 

 

Was genau unter einer Betriebs­stätte zu verstehen ist wird in Artikel 5 definiert. Demnach ist eine Betriebs­stätte eine „feste Geschäfts­ein­rich­tung, durch die die Tätig­keit eines Unter­neh­mens ganz oder teilweise ausgeübt wird“, insbe­son­dere umfasst der Begriff auch einen „Ort der Leitung“. Diese Defini­tion nach dem Ort der Leitung macht einen kleinen aber feinen Unter­schied, der Auswir­kungen auf die Quali­fi­zie­rung als Betriebs­stätte hat. Betrachten wir folgendes Beispiel:

 

Ein deutsches Unternehmen hat in China ein Büro mit Mitar­bei­tern über das Rohstoffe auf dem chine­si­schen Markt bezogen werden sollen. Es stehen verschie­dene Liefe­ranten zur Auswahl. Im ersten Fall werden sämtliche Infor­ma­tionen nach Deutsch­land weiter­ge­geben. Dort wird entschieden, von welchem Liefe­rant die Rohstoffe bezogen werden sollen und diese Infor­ma­tion an das chine­si­sche Büro weiter­ge­geben, das die Rohstoffe bezieht. Hier liegt der Ort der Leitung in Deutsch­land, es handelt sich folglich um keine Betriebs­stätte. Die Besteue­rung erfolgt in Deutschland.

 

Im zweiten Fall verfügt eine Person im chine­si­schen Büro über die Befugnis den Liefe­rant selbst zu wählen. Der Ort der Leitung befindet sich nun in China, damit sind die Bedin­gungen für eine Betriebs­stätte erfüllt, die nun nach chine­si­schem Recht besteuert wird. Auch der Begriff der „festen Geschäfts­ein­rich­tung“ erfor­dert eine genauere Defini­tion. Sollte beispiels­weise ein Service-Mitar­beiter nur mit einem Werkzeug­koffer ausge­rüstet durch China reisen um hier und dort Repara­turen durch­zu­führen, stellt der Werkzeug­koffer noch keine feste Geschäfts­ein­rich­tung dar. Ein Arbeits­platz in einem Co-Working-Space gilt nicht als Betriebs­stätte; ein abgeschlos­senes Büro nur dann, wenn sich dort auch entspre­chende Infra­struktur wie Inter­net­an­schluss und Möbel befinden. 

 

 

Dienstleistungsbetriebsstätte

 

Eine Beson­der­heit im Abkommen mit China ist die Dienst­leis­tungs­be­triebs­stätte. Eine solche ist gegeben, wenn ein Unternehmen mithilfe eigener Angestellter oder sonstigem für diesen Zweck verpflich­teten Personal Dienst­leis­tungen, einschließ­lich Beratungs­leis­tungen erbringt und das Projekt inner­halb eines jahres­über­grei­fenden Zeitraums von zwölf Monaten insge­samt mehr als 183 Tage dauert.

 

Des weiteren definiert das DBA auch Einrich­tungen, die auf Grund ihres Charak­ters zwar feste Geschäfts­ein­rich­tung darstellen, aber dennoch explizit nicht als Betriebs­stätte gelten:

 

a) Einrich­tungen, die ausschließ­lich zur Lagerung, Ausstel­lung oder Auslie­fe­rung von Gütern oder Waren des Unter­neh­mens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unter­neh­mens, die ausschließ­lich zur Lagerung, Ausstel­lung oder Auslie­fe­rung unter­halten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unter­neh­mens, die ausschließ­lich zu dem Zweck unter­halten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verar­beitet zu werden;

d) eine feste Geschäfts­ein­rich­tung, die ausschließ­lich zu dem Zweck unter­halten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzu­kaufen oder Infor­ma­tionen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäfts­ein­rich­tung, die ausschließ­lich zu dem Zweck unter­halten wird, für das Unternehmen andere Tätig­keiten auszu­üben, die vorbe­rei­tender Art sind oder eine Hilfs­tä­tig­keit darstellen;

f) eine feste Geschäfts­ein­rich­tung, die ausschließ­lich zu dem Zweck unter­halten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätig­keiten auszu­üben, voraus­ge­setzt, daß die sich daraus ergebene Gesamt­tä­tig­keit der festen Geschäfts­ein­rich­tung vorbe­rei­tender Art ist oder eine Hilfs­tä­tig­keit darstellt.

 

 

Ergebnis der Betriebsstätte

 

Für eine Betriebs­stätte ist eine geson­derte Buchhal­tung und kein handels­recht­li­cher Jahres­ab­schluss, aber eine Steuer­bi­lanz mit Ergeb­nis­rech­nung nach lokalem recht, in lokaler Sprache und Währung zu erstellen.  Da Betriebs­stätten keine recht­lich selbstän­digen Unternehmen sind, bedeutet dies die Führung einer Schat­ten­buch­hal­tung für rein steuer­liche Zwecke. Die bilan­zi­elle Zuord­nung der assets, antei­ligem Eigen­ka­pital und den Verbind­lich­keiten hat nach wirtschaft­li­cher Zuord­nung zu erfolgen stellt bereits eine Heraus­for­de­rung an sich dar. Die Überlei­tung auf chine­si­sches Recht, Führung in lokaler Sprache und die Währungs­um­rech­nung sind weitere Aufgaben, die zu bewäl­tigen sind. Damit verbunden sind entspre­chende Kosten für den Steuer­be­rater, ohne den das kaum darzu­stellen ist.

Ob die Fiskal­be­hörden der betei­ligten Länder hinsicht­lich der Auftei­lung überein­stim­mende Sicht­weisen an den Tag legen, erweist sich oft erst Jahre später im Rahmen von Betriebs­prü­fungen. Dem Unternehmen wäre mehr geholfen, wenn man zu frühen, verläss­li­chen Steuer­be­scheiden käme.

 

 

Nicht-Erstellung der Steuerbilanz in China

 

In China ist das möglich, indem man  ganz offen erklärt, dass man die gefor­derte Steuer­bi­lanz nicht erstellen kann. In dem Fall wird China das Ergebnis der Betriebs­stätte schätzen und wendet dazu eine natio­nale Verord­nung an. Danach ist der Gewinn mit 15–45% der Einnahmen zu schätzen. Es ist damit eine Frage der Verhand­lung, bei welchem Prozent­satz man sich einigt. Das macht natür­lich nur dann Sinn, wenn der tatsäch­liche Gewinn nicht wesent­lich geringer ist und eine Zuord­nung von Aufwand und Ertrag nachvoll­ziehbar vorge­legt werden kann.

Ungeachtet der geschätzten oder verhan­delten Höhe des in China versteu­erten Ergeb­nisses ist im Sitzland des Unter­neh­mens der tatsäch­liche Gewinn aus der Betriebs­stätte von der Besteue­rung freizustellen.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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