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Eine Schenkung liegt vor und Schenkungssteuer fällt an, wenn eine Person mit Wohnsitz in Deutschland Vermögen oder Geld an eine andere Person überträgt, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung zu erhalten. Eine Schenkung liegt daher auch vor, wenn etwas unter dem tatsächlichen Wert übertragen wird, z:B. der verbilligte Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen. Erfolgen solche Übertragungen jedoch im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, liegt unter Umständen keine Schenkung vor, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das eine schließt damit das andere aus.
Die Übertragung von Vermögen kann in Form von Geld, Immobilien, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, auch Immateriellen Werten wie z.B. Rechten erfolgen. Die Schenkungssteuer in Deutschland berechnet sich nach Art und Wert der Schenkung und nach der verwandtschaftlichen Beziehung. Schenkungen und Erbschaften zwischen genau denselben beteiligten Personen werden innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums zusammengerechnet. Schenkungen vom Vater und der Mutter an die gemeinsame Tochter werden daher getrennt behandelt. Stirbt der Vater 8 Jahre nach der Schenkung und erbt die Tochter, dann wird ihr Erbe mit der Schenkung des Vaters (nicht der Mutter) zusammengerechnet.
Eine Schenkung liegt auch dann vor, wenn Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften untereinander Vermögen übertragen. Wenn der Kredit für das gemeinsame Haus aus der Abfindung eines Ehegatten, oder aus der Auszahlung aus dessen Lebensversicherung oder Pensionskasse getilgt wird, liegt anteilig eine Schenkung an den anderen Ehegatten vor. Solche Schenkungen können jedoch sachlich und damit ohne Anrechnung auf Freibeträge von der Steuerbefreit sein, wenn Gegenstand der Schenkung das Familienwohnheim oder ein Anteil daran ist. Weitere sachliche Befreiungen gibt es für die Übertragung von Betriebsvermögen selbst an Nicht Verwandte. Dazu später mehr.
Jedoch ist nicht jede Übertragung von Vermögen eine Schenkung im steuerlichen Sinn. Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften können die Besonderheiten ihres Güterstandes nutzen, um einen vorgezogenen Zugewinnausgleich steuerfrei Vermögen zu übertragen. Dies kann auch mit einem Mehrfachwechsel des Güterstandes einhergehen, bekannt auch als Güterstandsschaukel.
Schenkungsteuer fällt an, wenn eine der beteiligten Personen einen Wohnsitz in Deutschland hat. Der Wohnsitz der anderen Person ist unerheblich dafür, ob in Deutschland Schenkungsteuer anfällt. Sollte keine der beteiligten Personen in Deutschland leben, aber innerhalb der letzten fünf Jahre z.B. in die Schweiz oder ein anderes niedrig besteuertes Land gezogen sein, fällt trotzdem deutsche Schenkungsteuer an. Schenkungsteuer fällt dem Grunde nach auch dann an, wenn der Schenker weitere Wohnsitze im Ausland hat und eventuell dort der Hauptwohnsitz und damit die steuerliche Ansässigkeit vorliegt.
Die Schenkungsteuer fällt zum Zeitpunkt der Übertragung des Vermögens an und berechnet sich aus dessen Wert. Wichtig: anders als viele andere Steuerarten und selbst bei der Erbschaftsteuer verjährt die Schenkungsteuer nicht nach einer gewissen Zeit. Die Schenkungsteuer verjährt nicht, solange der Schenker lebt. Damit können die Zinsen auf weit zurück liegende Schenkungen den eigentlichen Steuerbetrag und sogar den Wert der Schenkung um ein Mehrfaches übersteigen. Wegen des Vorrangs der Steuerforderung inkl. Zinsen gegenüber dem Erbe kann dies beim Erbfall dazu führen, dass das vorhandene Vermögen vollkommen aufgezehrt wird.