Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

 

Wann gilt die unbeschränkte und wann die beschränkte Steuer­pflicht in der Schweiz? Natür­liche Personen sind in der Schweiz dann unbeschränkt steuer­pflichtig, wenn sie hier ihren steuer­li­chen Wohnsitz haben. Diplo­maten im Ausland sind ebenfalls unbeschränkt steuer­pflichtig, wenn sie im Ausland von der Steuer befreit sind. 

 

 

Beschränkte Steuerpflicht

 

Eine beschränkte Steuer­pflicht gilt für natür­liche Personen mit Schweizer Einkünften ohne steuer­recht­li­chen Wohnsitz oder Aufent­halt in der Schweiz, aufgrund wirtschaft­li­cher Zugehö­rig­keit sie in der Schweiz:

 

  • Erwerbs­ein­kommen beziehen, es sei denn sie wären Grenzgänger;
  • Inhaber, Teilhaber oder Nutznießer von Geschäfts­be­trieben sind;
  • als Mitglieder der Verwal­tung oder Geschäfts­füh­rung von juris­ti­schen Personen;
  • Betriebs­stätten unterhalten;
  • an Grund­stü­cken Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaft­lich gleich­kom­mende persön­liche Nutzungs­rechte haben; in der Schweiz eine Erwerbs­tä­tig­keit ausüben;
  • Gläubiger oder Nutznießer von Forde­rungen sind, die durch Grund- oder Faust­pfand auf Grund­stü­cken in der Schweiz gesichert sind;
  • Pensionen, Ruhege­hälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffent­lich-recht­li­chen Arbeits­ver­hält­nisses von einem Arbeit­geber oder einer Vorsor­ge­ein­rich­tung mit Sitz in der Schweiz ausge­richtet werden;
  • Leistungen aus schwei­ze­ri­schen privat­recht­li­chen Einrich­tungen der beruf­li­chen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebun­denen Selbst­vor­sorge erhalten.

 

 

Einkommenssteuer — Gewinnsteuer — Quellensteuer

 

Eine beschränkte Steuer­pflicht bedeutet: Der Bund erhebt als direkte Bundes­steuer eine Einkom­mens­steuer von den natür­li­chen Personen, eine Gewinn­steuer von den juris­ti­schen Personen und Quellen­steuer auf dem Einkommen von bestimmten natür­li­chen und juris­ti­schen Personen. Hinzu kommen Kantons- und Gemein­de­steuern. Das Steuer­system der Schweiz bewirkt einen enormen Steuer­wett­be­werb und daraus resul­tie­rend eine sehr unter­schied­liche Steuer­be­las­tung. Die Kantone und Gemeinden unter­scheiden sich in den Steuer­sätzen, aber auch in der Berech­nung des steuer­baren Einkommens.

Bei inter­na­tio­nalen Sachver­halten wird das Besteue­rungs­recht jedoch einge­schränkt durch Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen (DBA) In diesem Abkommen ist u. a. geregelt, dass bei mehrfa­chem Wohnsitz der Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen bestim­mend ist für die Ansäs­sig­keit und damit für die grund­sätz­liche Besteue­rung. In den DBA ist für jede Einkunftsart einzeln geregelt, welches Land das Besteue­rungs­recht ausüben darf.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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