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Es ist somit nicht erforderlich, überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten zu haben, trotzdem entstehen rein steuerrechtlich Arbeitgeberpflichten, wenn Arbeitnehmer aus dem Ausland in Deutschland eingesetzt werden. Solange der „Arbeitnehmer“ in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist er ohnehin unbeschränkt steuerpflichtig.
Wer dagegen in Deutschland keine Bleibe hat, hier aber Arbeitseinkommen bezieht, wird mit diesem Teil des Einkommens in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Denn das Steuergesetz bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in die Steuerpflicht ein, wenn die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Der Ort der Arbeitsausübung ist gegenüber dem Ort der Verwertung vorranging. Wird die Arbeit im Inland ausgeübt, aber im Ausland verwertet, so liegen keine ausländische, sondern inländische Einkünfte vor.
Von einem Dritten gezahlte Vergütungen sind in die Steuerpflicht einzubeziehen, wenn sie für die Beschäftigung gewährt werden und daher als Frucht der Dienstleistung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber betrachtet werden können. Hauptanwendungsfall sind Vergütungen für Arbeitnehmer-Erfindungen. Durch die Vergütung wird zwar nicht die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers honoriert, aber das Recht des Arbeitgebers abgegolten, die Erfindung für sich in Anspruch zu nehmen.