Lohnsteuer: Lohnsteuerabzug bei Grenzpendlern

 

Die gute alte Lohnsteu­er­karte wurde ersetzt durch die Elektro­ni­sche Lohnsteuer Abzugs-Merkmale kurz ELSTAM genannt. Jeder Arbeit­nehmer erhielt statt der Lohnsteu­er­karte eine Identi­fi­ka­ti­ons­nummer zugeteilt. Diese teilt er seinem Arbeit­geber mit, dazu das Geburts­datum und die Infor­ma­tion ob ein Haupt- oder ein Neben­ar­beits­ver­hältnis vorliegt. Der Arbeit­geber meldet den Arbeit­nehmer in der ELSTAM-Daten­bank an und erfährt durch einen elektro­ni­schen Daten­abruf die Steuer­klasse, die Zahl der Kinder­frei­be­träge, der Lohnsteu­er­frei- bzw. Hinzu­rech­nungs­be­trag und den Kirchen­steu­er­abzug. Diese Infor­ma­tionen sind in einer Daten­bank beim Bundes­zen­tralamt für Steuern hinter­legt und können nur vom aktuellen Arbeit­geber abgerufen werden.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Arbeitnehmer/innen ohne Wohnsitz oder regel­mä­ßigen Aufent­haltsort im Inland sind in Deutsch­land nur beschränkt steuer­pflichtig. Ihnen wird deshalb nicht automa­tisch eine steuer­liche Identi­fi­ka­ti­ons­nummer zugeteilt. Auf Antrag stellt das Betriebs­stätten-Finanzamt des Arbeit­ge­bers eine Beschei­ni­gung für den Lohnsteu­er­abzug aus. Diese ist im Zweifel vorläufig bis der Arbeit­nehmer auf eigenen Antrag seine ID-Nr. zugeteilt erhält. 

Ein im Ausland wohnender oder neu zugezo­gener Arbeit­nehmer muss inner­halb von drei Monaten seine ID-Nr. beantragen. Ob ein neu zugezo­gener Ausländer mit dem Antrags­er­fahren so einfach zurecht­kommt, sei dahingestellt. 

 

 

Elektronische Steuerkarte vorlegen

 

Die Seite des Bundes­zen­tral­amts für Steuern bietet immerhin Unter­stüt­zung in Deutsch, Englisch und bei ca. 10 Minuten Warte­zeit für den Download auch in der Gebär­den­sprache an. Wer das nicht versteht oder den Antrag einfach vergisst, der könnte für seinen Arbeit­geber zum Problem werden. Bei einer nicht vorge­legten elektro­ni­schen Steuer­karte darf der Arbeit­geber drei Monate lang die Steuer nach der voraus­sicht­li­chen Steuer­klasse berechnen. Danach müsste er die Steuer nach Steuer­klasse VI berechnen. Vergisst er die Nachfrage nach drei Monaten, dann wird dem Arbeit­nehmer der Lohn unver­än­dert weiter­ge­zahlt, aber es entsteht unter Umständen de jure eine höhere Steuer­schuld / Steuer­ver­kür­zung, für die der Arbeit­geber gerade steht. 

 

Bei 5.000 EUR brutto beträgt die Steuer­dif­fe­renz incl. SolZ, aber ohne Kirchen­steuer zwischen Lohnsteu­er­lasse I und VI bereits 5.800 EUR p.a. Die Haftung hierfür könnte sich bei einem inlän­di­schen Arbeit­nehmer, der seine Steuer­klä­rung abgegeben hat auf Null reduzieren. Ein Ausländer würde sich ggf. der Inanspruch­nahme Auswei­sung durch Kündi­gung und Wegzug entziehen. Wenn sich das Thema über mehrere Jahre hinzieht, womög­lich noch mehrere Arbeit­nehmer davon berührt sind, dann poten­ziert sich das Problem.

 

Ist der Arbeit­nehmer hingegen aufgrund eines DBA in Deutsch­land steuer­frei zu stellen, so muss er eine Freistel­lungs­be­schei­ni­gung und Ansäs­sig­keits­be­schei­ni­gung nach amtli­chem Muster beibringen. Bei in der Schweiz ansäs­sigen und aufgrund Art. 15a DBA als Grenz­gänger einzu­stu­fenden Arbeit­neh­mern behält der in Deutsch­land ansäs­sige Arbeit­geber 4,5% Steuern ein, die dem Arbeit­nehmer in der Schweiz aber auf seine Steuer­schuld angerechnet werden.

 

 

Lohnsteuer-Pflicht ohne Arbeitsvertrag und ohne inländischen Wohnsitz?

 

Es ist somit nicht erfor­der­lich, überhaupt ein Vertrags­ver­hältnis zwischen den Betei­ligten zu haben, trotzdem entstehen rein steuer­recht­lich Arbeit­ge­ber­pflichten, wenn Arbeit­nehmer aus dem Ausland in Deutsch­land einge­setzt werden. Solange der „Arbeit­nehmer“ in Deutsch­land einen Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Aufent­halt hat, ist er ohnehin unbeschränkt steuerpflichtig. 

Wer dagegen in Deutsch­land keine Bleibe hat, hier aber Arbeits­ein­kommen bezieht, wird mit diesem Teil des Einkom­mens in Deutsch­land beschränkt steuer­pflichtig. Denn das Steuer­ge­setz bezieht Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit in die Steuer­pflicht ein, wenn die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Der Ort der Arbeits­aus­übung ist gegen­über dem Ort der Verwer­tung vorran­ging. Wird die Arbeit im Inland ausgeübt, aber im Ausland verwertet, so liegen keine auslän­di­sche, sondern inlän­di­sche Einkünfte vor. 

Von einem Dritten gezahlte Vergü­tungen sind in die Steuer­pflicht einzu­be­ziehen, wenn sie für die Beschäf­ti­gung gewährt werden und daher als Frucht der Dienst­leis­tung des Arbeit­neh­mers für den Arbeit­geber betrachtet werden können. Haupt­an­wen­dungs­fall sind Vergü­tungen für Arbeit­nehmer-Erfin­dungen. Durch die Vergü­tung wird zwar nicht die geleis­tete Arbeit des Arbeit­neh­mers honoriert, aber das Recht des Arbeit­ge­bers abgegolten, die Erfin­dung für sich in Anspruch zu nehmen.

 

 

Steuerpflicht Beispiel

 

Ein Ingenieur aus Taiwan wird von seinem lokalen Arbeit­geber zu einem deutschen Automo­bil­bauer entsandt, um im Rahmen der Entwick­lung eines Nachfol­ge­mo­dells das von ihm erfun­dene neue Brems­system einzu­bringen. Zwar nicht seinem Arbeit­geber in Taiwan, aber von dessen Mutter­haus in Japan erhält der Ingenieur regel­mäßig eine Arbeit­neh­mer­er­finder-Vergü­tung. Für den Einsatz des Ingenieurs schreibt das Unternehmen in Taiwan eine Rechnung an das deutsche Unternehmen.

 

Lösung:
Der Ingenieur hat keinen inlän­di­schen Arbeit­geber und wohnt auch nicht hier. Aber er übt seine Tätig­keit hier aus. Er ist somit hier beschränkt steuer­pflichtig mit seinen antei­ligen Bezügen aus Taiwan und der Erfin­der­ver­gü­tung aus Japan. Da das deutsche Unternehmen den Arbeits­lohn wirtschaft­lich trägt, wird es im Sinne des Steuer­rechts zum Arbeit­geber des Ingenieurs erklärt und hat entspre­chende Arbeit­ge­ber­pflichten zu erfüllen, muss folglich Steuer und Sozial­ver­si­che­rung aus den Einkom­mens­teilen berechnen und abführen, obwohl es das Einkommen unter Umständen gar nicht kennt.

 

 

Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Personen

 

Der reguläre Lohnsteu­er­abzug setzt voraus, dass ein inlän­di­scher Arbeit­geber oder ein auslän­di­scher Verleiher von Arbeit­neh­mern an einen Arbeit­nehmer Arbeits­lohn zahlt. Richtig „heiß“ sind damit Leihar­beiter, die man von einem auslän­di­schen Verleiher bezieht. Ebenfalls vom Lohnsteu­er­abzug erfasst sind die Fälle von Arbeit­nehmer-Entsen­dung vom Ausland in das Inland. Alle anderen Fälle beschränkt steuer­pflich­tiger Arbeit­nehmer unter­liegen nicht dem Abzug, sondern werden im Wege der Steuer­ver­an­la­gung / Erklä­rung besteuert.

 

Für beschränkt einkom­men­steu­er­pflich­tige Arbeit­nehmer werden keine ELStAM-Daten bereit­ge­stellt. Damit der Arbeit­geber den Lohnsteu­er­abzug durch­führen kann, erteilt das Betriebs­stätten-Finanzamt eine beson­dere Beschei­ni­gung über die Steuer­klasse und die ggf. beim Abzug des Solida­ri­täts­zu­schlags zu berück­sich­ti­genden Freibe­träge für Kinder sowie über Freibe­träge oder Hinzu­rech­nungs­be­träge. Solange eine Beschei­ni­gung nicht vorliegt, ist nach Steuer­klasse I abzurechnen. Soweit eine Arbeit­ge­ber­stel­lung angenommen wird (auch fiktiv), hat dieser auch die Aufzeich­nungs­pflichten nach § 41 EStG zu erfüllen.

 

 

Beschränkt Steuerpflichtige – unbeschränkt Steuerpflichtige

 

Beschränkt Steuer­pflich­tige stellen sich unter Umständen schlechter als unbeschränkt steuer­pflich­tige Personen. Das liegt daran, dass keine Zusam­men­ver­an­la­gung mit dem Ehegatten oder einge­tra­genen Lebens­partner erfolgen kann. Auch Werbungs­kosten können diese Personen nur einge­schränkt abziehen, auch andere Freibe­träge kann er nicht im gleichen Maße beanspru­chen. Soweit es sich um Bürger der EU oder Bürger aus EWR-Staaten handelt, können sie unter bestimmten Voraus­set­zungen dennoch Zusam­men­ver­an­la­gung beantragen und dürfen dann auch einige Ausgaben steuer­lich geltend machen. 

Auch derje­nige, der ungeachtet seiner Herkunft mindes­tens 90% seiner Einkünfte in Deutsch­land verdient oder die bei dem die auslän­di­schen Einkünfte den Grund­frei­be­trag nicht übersteigen, kann auf Antrag so behan­delt werden, als sei er unbeschränkt steuerpflichtig.

 

 

Steuerpflicht von Vorständen, Geschäftsführern, Prokuristen

 

Ein weiterer, wichtiger Unter­fall beschränkter Arbeit­nehmer-Besteue­rung sind die Vergü­tungen der Vorstände, Geschäfts­führer und Proku­risten von auslän­di­schen Gesell­schaften. Deren antei­liges Gehalt wird in Deutsch­land steuer­pflichtig, wenn und soweit sie im Inland tätig sind. Denn ein Geschäfts­führer oder Vorstands­mit­glied übt seine Tätig­keit regel­mäßig dort aus, wo er sich tatsäch­lich aufhält. Das gilt auch für die Tätig­keit auf einer Geschäftsreise. 

In einigen DBA steht das Besteue­rungs­recht für diese Fälle trotz Ausübung im Ausland dem Land zu, in dem die Gesell­schaft ihren Sitz hat. Es bleibt dann trotzdem bei der grund­sätz­li­chen Steuer­pflicht in Deutsch­land, aller­dings darf Deutsch­land die Steuer nicht erheben. Dies ist im Einzel­fall anhand der DBA zu prüfen.

 

 

Rückfallklausel / DBA

 

Soweit Deutsch­land aufgrund eines DBA auf die ggf. antei­lige Besteue­rung verzichten muss, verlangt der Fiskus einen Nachweis darüber, dass das entspre­chende Einkommen im Ausland auch besteuert wurde, § 50d Abs. 8 und 9 EStG. Wird der Nachweis nicht geführt, dann besteuert Deutsch­land trotz DBA. Diese lange umstrit­tene Handha­bung ist zwischen­zeit­lich durch den EUGH abgesegnet.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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