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Steuerpflicht Schweiz

Als Kapitalgesellschaften gelten Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft und auch Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften. Steuerpflicht in der Schweiz: Steuerpflichtig sind in der Regel Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben.

Die Steuerpflicht in der Schweiz beginnt am Tag der Eintragung in das Handelsregister. Das Steuerrecht der Schweiz ist in Bezug auf die Ertragsteuern dreigeteilt. Neben der einheitlichen Bundessteuer erheben die Kantone und erheben die Gemeinden Steuern in recht unterschiedlicher Höhe. Deshalb ist es hinsichtlich der Besteuerung wichtig, das Unternehmen zutreffend zu verorten. Liegt der statuarische Sitz nicht an dem Ort, an dem die Entscheidungen des täglichen Geschäfts getroffen werden, insbesondere nicht im selben Staat, Kanton oder Gemeinde, so richtet sich die Steuerpflicht in der Schweiz nach dem Ort der Entscheidungen des täglichen Geschäfts und nicht etwa nach dem statuarischen Sitz oder dem angemieteten Büro. gerade unter den veränderten Arbeitsbedingungen mit verstärkter Nutzung des home office kann es daher zur Verlagerung des Besteuerungsrechts nicht nur innerhalb der Schweiz, sondern grenzüberschreitend kommen.

Im Gegensatz zu den Personengesellschaften besteht bei der Aktiengesellschaft und der GmbH eine klare Trennung zwischen privater Ebene und Geschäft. AG und GmbH werden als Unternehmen besteuert, Aktionäre und Gesellschafter als Privatpersonen. Erhoben wird bei Kapitalgesellschaften die Gewinnsteuer und die Kapitalsteuer, die eine Vermögenssteuer darstellt. Die Gewinnsteuer fällt beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden an, die Kapitalsteuer nur bei den Kantonen.

Inhaltsverzeichnis

Kapitalgesellschaften entrichten eine Gewinnsteuer

Die Gesellschaften entrichten eine Gewinnsteuer sowohl auf Ebene des Bundes als auch der Kantone und Gemeinden.

Besondere Besteuerungsarten bei der Steuerpflicht in der Schweiz gelten für Verwaltungsgesellschaften und gemischte Gesellschaften. Das sind Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften, deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben.

Bei den übrigen Gesellschaften basiert die Besteuerung auf den Jahresabschlüssen der Gesellschaft. Die Gewinnsteuer des Bundes beträgt 8,5 % vom Reingewinn. Dieser wird ermittelt auf Basis der Vorschriften im Schweizer Obligationsrecht (OR). Die Rechnungslegungsvorschriften des OR sind aufgrund der generellen Verweisung auf die allgemeinen Grundsätze und der Zulässigkeit mehrerer Standards in vielen Details ungenau und lassen den Beteiligten einen großen Beurteilungsspielraum. Die Gewinnermittlung nach OR stellt insoweit keinen wirklichen Standard dar. Dies führt auch dazu, dass OR-Abschlüsse verschiedener Gesellschaften oft nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden können. Gesellschaften, die an der Börse kotiert sind, zudem bestimmte Genossenschaften und Stiftungen müssen aber einen Jahresabschluss nach einem anerkannten Standard erstellen. Das kann auch von Gesellschaftern verlangt werden, die einzeln oder zusamm mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten.  Besonders wichtig und praxisrelevant in der Schweiz sind die Rechnungslegungsstandards

 

  • Swiss GAAP FER (Die schweizerischen Fachempfehlungen zur Rechnungslegung);
  • IFRS (International Financial Reporting Standards, früher wurden diese Standards IAS (International Accounting Standards) genannt);
  • US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles der USA).

 

Damit ist bereits die Wahl des Standards bestimmend für die Berechnung und Höhe des steuerbaren Gewinns. Basierend auf diesem steuerbaren Gewinn werden die Bundesteuern in Höhe von 8,5% erhoben. Daneben werden auf Ebene der Kantone und Gemeinden Gewinnsteuern erhoben. Deren Höhe richtet sich nach dem sog. Steuerfuß, der sehr unterschiedlich hoch ist. In den Kantonen, Städten und Gemeinden mit niedrigem Steuerfuß sind die Miet- und Immobilienpreise regelmäßig sehr viel höher, als in Gebieten mit hohem Steuerfuß. Dadurch bedingt ist die soziale und gesellschaftliche Durchmischung der Gebiete beeinflusst.

In Summe sind die Gewinnsteuern in der Schweiz oft höher als die Steuersätze in Deutschland. Gleichwohl gilt die Schweiz im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes  insgesamt als “niedrig besteuertes Gebiet” mit der Folge, dass die Gewinne z.B. von Dienstleistungsunternehmen oder Patentboxen den in Deutschland lebenden Anteilseignern in deren persönlicher Einkommensteuer als fiktiv zugeflossene Dividende angesetzt und besteuert werden. Zwar verstößt dies aus unserer Sicht gegen das Grundrecht der Kapitalverkehrsfreiheit, das laut Europäischem Gerichtshof auch im Verhältnis zur Schweiz Geltung hat.  In mehreren laufenden Verfahren haben die Finanzämter die geforderte Steuerzahlung darauf vorerst ausgesetzt.

Kapitalsteuer

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien‑, Grund- oder Stammkapital, einschließlich des einbezahlten Partizipationskapitals. Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Die Gewinnsteuer ist nicht nur auf den ausgewiesenen Reingewinn (Ertrag minus Aufwand) fällig, sondern auch auf den geschäftsmäßig nicht begründeten Aufwand. Die Steuerzahlungen selbst hingegen gelten als steuermindernder Aufwand.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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