Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft in der Schweiz

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Definition Kapitalgesellschaft

Als Kapital­ge­sell­schaften gelten Unternehmen in der Rechts­form der Aktien­ge­sell­schaft, Komman­dit­ak­ti­en­ge­sell­schaft, Gesell­schaft mit beschränkter Haftung, Genos­sen­schaft und auch Betriebs­stätten auslän­di­scher Kapital­ge­sell­schaften. Steuer­pflicht in der Schweiz: Steuer­pflichtig sind in der Regel Kapital­ge­sell­schaften, die ihren Sitz oder ihre tatsäch­liche Verwal­tung in der Schweiz haben.

 

 

Steuerpflicht in der Schweiz für Kapitalgesellschaften

 

Die Steuer­pflicht in der Schweiz beginnt am Tag der Eintra­gung in das Handels­re­gister. Das Steuer­recht der Schweiz ist in Bezug auf die Ertrag­steuern dreige­teilt. Neben der einheit­li­chen Bundes­steuer erheben die Kantone und erheben die Gemeinden Steuern in recht unter­schied­li­cher Höhe. Deshalb ist es hinsicht­lich der Besteue­rung wichtig, das Unternehmen zutref­fend zu verorten. Liegt der statua­ri­sche Sitz nicht an dem Ort, an dem die Entschei­dungen des tägli­chen Geschäfts getroffen werden, insbe­son­dere nicht im selben Staat, Kanton oder Gemeinde, so richtet sich die Steuer­pflicht in der Schweiz nach dem Ort der Entschei­dungen des tägli­chen Geschäfts und nicht etwa nach dem statua­ri­schen Sitz oder dem angemie­teten Büro. gerade unter den verän­derten Arbeits­be­din­gungen mit verstärkter Nutzung des home office kann es daher zur Verla­ge­rung des Besteue­rungs­rechts nicht nur inner­halb der Schweiz, sondern grenz­über­schrei­tend kommen. 

Im Gegen­satz zu den Perso­nen­ge­sell­schaften besteht bei der Aktien­ge­sell­schaft und der GmbH eine klare Trennung zwischen privater Ebene und Geschäft. AG und GmbH werden als Unternehmen besteuert, Aktio­näre und Gesell­schafter als Privat­per­sonen. Erhoben wird bei Kapital­ge­sell­schaften die Gewinn­steuer und die Kapital­steuer, die eine Vermö­gens­steuer darstellt. Die Gewinn­steuer fällt beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden an, die Kapital­steuer nur bei den Kantonen.

 

 

Kapitalgesellschaften entrichten eine Gewinnsteuer

 

Die Gesell­schaften entrichten eine Gewinn­steuer sowohl auf Ebene des Bundes als auch der Kantone und Gemeinden.

Beson­dere Besteue­rungs­arten bei der Steuer­pflicht in der Schweiz gelten für Verwal­tungs­ge­sell­schaften und gemischte Gesell­schaften. Das sind Unter­neh­mungen oder Zweig­nie­der­las­sungen von auslän­di­schen Kapital­ge­sell­schaften, deren Geschäfts­tä­tig­keit vorwie­gend auslands­be­zogen ist und die in der Schweiz nur eine unter­ge­ord­nete Geschäfts­tä­tig­keit ausüben.

Bei den übrigen Gesell­schaften basiert die Besteue­rung auf den Jahres­ab­schlüssen der Gesell­schaft. Die Gewinn­steuer des Bundes beträgt 8,5 % vom Reinge­winn. Dieser wird ermit­telt auf Basis der Vorschriften im Schweizer Obliga­ti­ons­recht (OR). Die Rechnungs­le­gungs­vor­schriften des OR sind aufgrund der generellen Verwei­sung auf die allge­meinen Grund­sätze und der Zuläs­sig­keit mehrerer Standards in vielen Details ungenau und lassen den Betei­ligten einen großen Beurtei­lungs­spiel­raum. Die Gewinn­ermitt­lung nach OR stellt insoweit keinen wirkli­chen Standard dar. Dies führt auch dazu, dass OR-Abschlüsse verschie­dener Gesell­schaften oft nicht ohne weiteres mitein­ander vergli­chen werden können. Gesell­schaften, die an der Börse kotiert sind, zudem bestimmte Genos­sen­schaften und Stiftungen müssen aber einen Jahres­ab­schluss nach einem anerkannten Standard erstellen. Das kann auch von Gesell­schaf­tern verlangt werden, die einzeln oder zusamm mindes­tens 20 Prozent des Grund­ka­pi­tals vertreten.  Beson­ders wichtig und praxis­re­le­vant in der Schweiz sind die Rechnungslegungsstandards

 

  • Swiss GAAP FER (Die schwei­ze­ri­schen Fachemp­feh­lungen zur Rechnungslegung);
  • IFRS (Inter­na­tional Finan­cial Reporting Standards, früher wurden diese Standards IAS (Inter­na­tional Accoun­ting Standards) genannt);
  • US-GAAP (Generally Accepted Accoun­ting Princi­ples der USA).

 

Damit ist bereits die Wahl des Standards bestim­mend für die Berech­nung und Höhe des steuer­baren Gewinns. Basie­rend auf diesem steuer­baren Gewinn werden die Bundesteuern in Höhe von 8,5% erhoben. Daneben werden auf Ebene der Kantone und Gemeinden Gewinn­steuern erhoben. Deren Höhe richtet sich nach dem sog. Steuerfuß, der sehr unter­schied­lich hoch ist. In den Kantonen, Städten und Gemeinden mit niedrigem Steuerfuß sind die Miet- und Immobi­li­en­preise regel­mäßig sehr viel höher, als in Gebieten mit hohem Steuerfuß. Dadurch bedingt ist die soziale und gesell­schaft­liche Durch­mi­schung der Gebiete beeinflusst. 

In Summe sind die Gewinn­steuern in der Schweiz oft höher als die Steuer­sätze in Deutsch­land. Gleich­wohl gilt die Schweiz im Sinne des deutschen Außen­steu­er­ge­setzes  insge­samt als “niedrig besteu­ertes Gebiet” mit der Folge, dass die Gewinne z.B. von Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen oder Patent­boxen den in Deutsch­land lebenden Anteils­eig­nern in deren persön­li­cher Einkom­men­steuer als fiktiv zugeflos­sene Dividende angesetzt und besteuert werden. Zwar verstößt dies aus unserer Sicht gegen das Grund­recht der Kapital­ver­kehrs­frei­heit, das laut Europäi­schem Gerichtshof auch im Verhältnis zur Schweiz Geltung hat.  In mehreren laufenden Verfahren haben die Finanz­ämter die gefor­derte Steuer­zah­lung darauf vorerst ausgesetzt. 

 

 

Kapitalsteuer

 

Steuerbar ist mindes­tens das einbe­zahlte Aktien‑, Grund- oder Stamm­ka­pital, einschließ­lich des einbe­zahlten Parti­zi­pa­ti­ons­ka­pi­tals. Das Eigen­ka­pital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuer­pe­riode. Die Gewinn­steuer ist nicht nur auf den ausge­wie­senen Reinge­winn (Ertrag minus Aufwand) fällig, sondern auch auf den geschäfts­mäßig nicht begrün­deten Aufwand. Die Steuer­zah­lungen selbst hingegen gelten als steuer­min­dernder Aufwand.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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