Grenzgänger Deutschland-Schweiz:In Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten

 

In Deutsch­land wohnen und in der Schweiz arbeiten: Grenz­gänger Deutsch­land-Schweiz zu sein – ein Wunsch und auch Wirklich­keit für viele Arbeitnehmer.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Grenzgänger Deutschland-Schweiz oder Wohnsitz in der Schweiz

 

Nicht wenige überlegen auch, ihren Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. In den Überlegungen spielen die Steuern dabei oft sogar eine zentrale Rolle. Die Steuer­ho­heit der Schweizer Kantone führt schon inner­halb der Schweiz dazu, dass man Wohnsitz und Arbeitsort wohl überlegt kombi­niert. Nichts anderes gilt für Arbeit­nehmer mit Wohnsitz in Deutsch­land, die wegen der guten Arbeits­be­din­gungen gerne in der Schweiz arbeiten. Grenz­gänger Deutsch­land-Schweiz sein und wohnen in Deutsch­land ist im Grenz­ge­biet zur Schweiz deutlich günstiger als ein vergleich­bares Domizil in der Alpenrepublik.

 

 

Steuern Schweiz – Deutschland

 

Es ist zudem ein hartnä­ckiges Gerücht, dass man in Deutsch­land grund­sätz­lich mehr Steuern zahlen müsste als in der Schweiz. Die völlig unter­schied­li­chen Steuer­kon­zepte beider Länder mit den unzäh­ligen Wahlmög­lich­keiten und Gestal­tungs­rechten gerade des deutschen Steuer­rechts erlauben eine solch pauschale Beurtei­lung jeden­falls nicht. Um hier indivi­duell Klarheit zu erlangen, lohnt eine fachlich fundierte Beratung allemal– vor allem für Grenz­gänger Deutsch­land-Schweiz, die über einen Umzug in die Schweiz nachdenken.

In der Schweiz wird einem Grenz­gänger Deutsch­land-Schweiz von der Kanto­nalen Migra­ti­ons­be­hörde des Arbeits­ortes eine „Grenz­gän­ger­be­wil­li­gung“ ausge­stellt, während für Deutsch­land ein solcher beson­derer Aufent­halts­aus­weis nicht vorge­sehen ist. Eine solche Beschei­ni­gung hat in der EU jeden­falls nur dekla­ra­tive Wirkung, sie ist jedem EU-Bürger auszu­stellen, da das Europa­recht jedem EU-Bürger das Recht einräumt, sich in einem anderen Mitglied­staat um Stellen zu bewerben sowie sich dort frei aufzu­halten, um einer Beschäf­ti­gung nachzugehen.

 

 

Grenzarbeitnehmer-Ausweis für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU

 

In Italien muss ein Tiroler Grenz­gänger einen Grenz­ar­beit­nehmer-Ausweis für Angehö­rige von Mitglied­staaten der EU beantragen. Diese Grenz­pendler-Beschei­ni­gung hat eine Geltungs­dauer von 5 Jahren und man erhält sie bei der zustän­digen Verwal­tungs­be­hörde gegen Vorlage eines Perso­nal­aus­weises und einer Erklä­rung des Arbeit­ge­bers bzw. einer Arbeits­be­schei­ni­gung. Die Grund­regel besagt, dass das Arbeits­ein­kommen in dem Land versteuert wird, wo die Arbeit ausgeübt wird. Eine Ausnahme bilden die sog. „Grenz­gänger“. Das sind Personen, die täglich von der Arbeit an ihren Wohnort in Deutsch­land zurück­kehren. Grenz­gänger Deutsch­land-Schweiz werden in ihrem Wohnsitz­land besteuert, zumeist also in Deutschland.

Ist die Rückkehr an mehr als 60 Tagen aus beruf­li­chen Gründen nicht möglich, entfällt der Status als Grenz­gänger und man ist wieder beim Grund­fall, nach dem die Schweiz das Besteue­rungs­recht hat. Das ist aber nur eine von vielen Ausnahmen. Es gibt Sonder­re­geln für bestimmte Berufs­gruppen, auch ob ein Arbeit­geber öffent­lich finan­ziert ist (Univer­si­täten, Kranken­häuser) spielt eine Rolle. Eine indivi­du­elle Beratung ist daher unerläss­lich, um die Gefahr von Doppel­be­steue­rung auszu­schließen. Eine fachkun­dige Beratung wird auch die Poten­ziale zur Reduzie­rung der Steuer­last aufzeigen.

 

 

Schweiz – Sozialversicherung

 

Wer in der Schweiz arbeitet, ist unabhängig vom Wohnort auch dort in der Sozial­ver­si­che­rung. Während die Schweizer Kranken­kassen im Verhältnis zu Deutsch­land nur einge­schränkte Leistungen übernehmen, bieten die gesetz­liche Renten­ver­si­che­rung AHV und die in der Schweiz üblichen Pensi­ons­kassen sehr gute Perspek­tiven für die Altersversorgung.

Vorsicht ist geboten, wenn die Tätig­keit in der Schweiz endet und man über das auf einem sog. Freizü­gig­keits­konto deponierte Pensi­ons­kas­sen­gut­haben verfügt. Dann betrachtet der deutsche Fiskus das Guthaben als Zufluss von Arbeitslohn.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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