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Eines der Kriterien, anhand derer eine DBA Betriebsstätte entsteht, war schon immer die Beschäftigung, beziehungsweise auch nur der Einsatz eines Arbeitnehmers in einem anderen Land, wenn dieser Arbeitnehmer Kompetenzen zum Abschluss von Verträgen hatte. Nun kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder einen Freelancer handelt und ob die entsprechende Person tatsächlich die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen hat. Es reicht aus, wenn das Unternehmen aufgrund der Tätigkeit der im Ausland eingesetzte Person üblicherweise Verträge zustande kommen. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob das Unternehmen im Ausland eine feste Geschäftseinrichtung wie zum Beispiel ein Büro unterhält. Diese neue Sichtweise hat zum Ziel, die künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte zu verhindern.