Hinzurechnungsbesteuerung Deutschland- Schweiz

 

Generell soll die Hinzu­rech­nungs­be­steue­rung verhin­dern, dass durch eine Gesell­schafts­grün­dung in einem niedrig besteu­erten Ausland die Gewinne nicht in Deutsch­land versteuert werden.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Bilaterale Verträge EU – Schweiz

 

Die Schweiz ist nicht Mitglied Der Europäi­schen Union. Zwischen der EU und der Schweiz sind jedoch die sog. bilate­ralen Verträge geschlossen, die in sehr vielen Berei­chen die Bürger der EU und der Schweiz so behan­deln, als sei die Schweiz Mitglied. Die wesent­li­chen Vorteile für die Bürger bestehen in dem Anspruch auf die vier Grund­frei­heiten, diese sind:

 

  • der freie Warenverkehr.
  • der freie Personenverkehr
  • die Dienst­leis­tungs­frei­heit
  • der freie Kapitalverkehr

 

In Bezug auf das Steuer­recht ist das Recht auf freien Kapital­ver­kehr von beson­derer Bedeu­tung. Diese Grund­frei­heit beinhaltet, dass kein Bürger der EU oder der Schweiz Darin behin­dert werden darf, sein Geld in dem einen oder anderen Mitglieds­staat der EU oder in der Schweiz anzulegen. Mit Geldan­lagen sind nicht nur Guthaben bei Banken gemeint, sondern auch die Betei­li­gung an Kapital Gesell­schaften. Hierzu zählen nicht nur börsen­no­tierte Unternehmen, sondern auch Anteile an einer GmbH.

 

 

Anteile an einer Schweizer AG oder GmbH

 

In Deutsch­land gibt mit dem Außen­steu­er­ge­setz (AStG) dem Finanzamt die Grund­lage dafür trotz eines bestehenden Doppel­be­steue­rungs­ab­kom­mens (DBA) fiktive, d.h. tatsäch­lich gar nicht gezahlte Dividenden aus der Betei­li­gung an Schweizer Kapitalgesellschaften.

 

Immer dann, wenn mehr als 50% der Anteile an der Schweizer AG oder GmbH von Personen gehalten werden, die in Deutsch­land ansässig sind, muss geprüft werden, ob das Unternehmen sog. passive Einkünfte erzielt. Dazu gehören zur allge­meinen Überra­schung sämtliche Einkünfte aus der Erbrin­gung von Dienst­leis­tungen. Wenn die Anteils­eigner dann auch noch an der Erbrin­gung dieser Leistungen betei­ligt sind, unter­stellt das deutsche Finanzamt de facto einen Mißbrauch und behan­delt den vollstän­digen Vorjahres-Gewinn des Schweizer aus fiktiv ausge­schüttet. Wenn tatsäch­lich inner­halb der folgenden fünf Jahre eine Ausschüt­tung erfolgt, kann man dies gegen­rechnen. Ausschüt­tungen nach mehr als fünf Jahren werden damit effektiv doppelt besteuert.

 

 

Hinzurechnungsbesteuerung – Kapitalverkehrsfreiheit

 

Wir haben in mehreren, bisher aber nicht endgültig entschie­denen Einspruchs­ver­fahren darauf hinge­wiesen, dass das Grund­recht der Kapital­ver­kehrs­frei­heit nicht gewahrt ist, wenn Einkünfte einer Schweizer Kapital­ge­sell­schaft ohne weitere Prüfung als Zwischen­ein­künfte I.S.d. § 7 AStG gewertet werden und in die Besteue­rungs­grund­lagen des inlän­di­schen Steuer­pflich­tigen einbe­zogen werden. Der BFH hat die damit verbun­denen Rechts­fragen dem EUGH vorge­legt, weil in der Hinzu­rech­nungs­be­steue­rung mögli­cher­weise ein Verstoß gegen die Kapital­ver­kehrs­frei­heit vorliegt. Das gelte zumin­dest dann, wenn keine rein künst­liche Gestal­tung zur Vermei­dung der Steuer vorliegt. Der EUGH führte die Sache unter dem AZ C‑135/17. Hierzu erging am 26. Februar 2019 das Urteil, die vom BFH gestellten Fragen wurden so beant­wortet, dass es zwar Ausnahmen von der Kapital­ver­kehrs­frei­heit geben kann, aber nur in Fällen der rein künst­li­chen Gestal­tung zur Erlan­gung von Steuervorteilen.

 

 

Unternehmen in der Schweiz

 

Etliche in Deutsch­land ansäs­sige IT-Experten und andere Selbstän­dige haben ein Unternehmen in der Schweiz gegründet, um dort Aufträge zu erhalten. Das sind keine künst­li­chen Gestal­tungen, sondern nachvoll­zieh­bare Beweg­gründe Für eine erfolg­reiche unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit. Zwischen­zeit­lich scheinen die Finanz­ämter unserer Argumen­ta­tion zu folgen und haben die festge­setzten Steuern ohne Sicher­heits­leis­tung ausge­setzt.  Es lohnt sich auf jeden Fall, noch nicht rechts­kräf­tige Bescheide offen zu halten und in künftigen Steuer­erklä­rungen bezüg­lich Hinzu­rech­nungs­be­steue­rung zwar die Betei­li­gung anzugeben,  aber  den Hinzu­rech­nungs­be­trag mit null Euro einzutragen.

 

 

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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