Wer gilt als Arbeitnehmer? Unterschiede im Steuer‑, Sozialversicherung- und Arbeitsrecht

 

Die Beschäf­ti­gung auslän­di­scher Arbeit­nehmer in Deutsch­land kann dazu führen, dass der aufneh­mende Betrieb in Deutsch­land die Arbeit­ge­ber­pflichten übernehmen muss, obwohl mit dem hier tätigen Mitar­beiter kein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis besteht.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Entsendung von Mitarbeitern

 

Typischer Fall dazu ist die Entsen­dung eines Mitar­bei­ters aus einem auslän­di­schen verbun­denen Unternehmen nach Deutsch­land. Sehr oft werden auch Mitar­beiter von auslän­di­schen Unternehmen Im Rahmen sogenannter Werkver­träge nach Deutsch­land geholt. In diesen Fällen gibt es einen auslän­di­schen Unter­nehmer, bei dem die Mitar­beiter angestellt sind. Sie werden dann aber von dem Unternehmen zu ihrer Einsatz­stelle im Inland gebracht. Häufig findet man dies bei Bauun­ter­nehmen, in Schlacht­höfen oder in der Landwirt­schaft. In der Indus­trie werden auslän­di­sche Mitar­beiter vorzugs­weise über Leihar­beits­firmen in das Unternehmen geholt.

In all diesen Fällen liegt mit dem, in die Mitar­beiter tatsäch­lich tätig sind, kein Arbeits­ver­trag vor. Dennoch können nach dem Einkom­men­steuer- und dem Sozial­ver­si­che­rungs­ge­setz Arbeit­ge­ber­pflichten auf den inlän­di­schen Beschäf­ti­gungs­be­trieb übergehen.

 

 

Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts und Sozialversicherungsrechts

 

Umgekehrt muss das, was zivil­recht­lich als Arbeits­ver­trag (§ 611 ff. BGB) gilt, im Sinne des Sozial­ver­si­che­rungs­rechts noch lange nicht als Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gelten. So werden Gesell­schafter-Geschäfts­führer einer GmbH hinsicht­lich der Sozial­ver­si­che­rung dann wie Unter­nehmer behan­delt, wenn sie direkt oder indirekt zu mehr als 50% betei­ligt sind. Und dies, obwohl zivil­recht­lich zweifels­frei ein Arbeit­neh­mer­ver­hältnis vorliegt, das auch steuer­lich anerkannt ist. Steuer- und Sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich fallen die Begriffe damit auseinander.

 

 

Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts und Arbeitsrechts

 

Damit nicht genug. Denn das Steuer­recht definiert den Arbeit­neh­mer­be­griff in anderen Konstel­la­tionen nochmals völlig unabhängig vom Arbeits­recht. Das rührt daher, dass im Steuer­recht sämtliche Einkom­mens­quellen einer Einkunftsart zugeordnet werden. In bestimmten Konstel­la­tionen werden die Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit in eine andere Kategorie verschoben. So kommt es, dass ein bei einer KG angestellter Mitar­beiter steuer­lich nicht mehr wie ein Arbeit­nehmer, sondern wie ein Unter­nehmer behan­delt wird, sobald er auch nur eine geringe Betei­li­gung an dem Unternehmen erhält. Arbeits­recht­lich und auch in der Sozial­ver­si­che­rung wird er trotzdem weiterhin als Arbeit­nehmer behan­delt. Ab sofort ist jedoch keine Lohnsteuer mehr einzu­be­halten und abzuführen.

 

 

Nachteil für den Arbeitnehmer

 

Ungünstig für den Arbeit­nehmer ist, dass seine Einkünfte einschließ­lich der Arbeit­ge­ber­an­teile zur SV der Einkom­mens- und Gewer­be­steuer unter­liegen. Man sollte sich daher überlegen, ob man an einer Perso­nen­ge­sell­schaft (GbR, OHG, KG) betei­ligt sein möchte.

 

 

Pflichten des Arbeitgebers

 

Während in den genannten Fällen immerhin ein mündli­cher oder schrift­li­cher Vertrag zwischen den Betei­ligten besteht, dehnt das Steuer­recht zur Siche­rung der Fiska­l­an­sprüche die Arbeit­ge­ber­pflichten auch auf die Empfänger von Nutzungen aus, die mit dem Beschäf­tigten gar kein Vertrags­ver­hältnis haben, wohl aber mit dessen Dienst­herrn. Danach wird kurzer­hand auch zum Arbeit­geber erklärt, wer in Fällen der Arbeit­nehmer-Entsen­dung eines auslän­di­schen Arbeit­ge­bers an ein inlän­di­sches Unternehmen den Arbeits­lohn für die ihm geleis­tete Arbeit „wirtschaft­lich trägt“. Voraus­set­zung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeit­nehmer den Arbeits­lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. Es reicht, wenn über eine interne Verrech­nung der Lohn vom Ausland an den inlän­di­schen Betrieb weiter­be­lastet wird.

Der Lohnsteuer unter­liegt auch der im Rahmen des Dienst­ver­hält­nisses von einem Dritten gewährte Arbeits­lohn, wenn der Arbeit­geber weiß oder erkennen kann, dass derar­tige Vergü­tungen erbracht werden; dies ist insbe­son­dere anzunehmen, wenn Arbeit­geber und Dritte verbun­dene Unternehmen im Sinne von § 15 des AktG sind. Dass in diesen Fällen neben der Frage der Lohnsteuer eine unerkannte Lohnsteuer-Betriebs­stätte und außerdem je nach Sachlage auch eine ertrag­steu­er­liche Betriebs­stätte des auslän­di­schen Unter­neh­mens entsteht, macht die Sache noch spannender.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Ganz gleich, ob Sie eine Frage haben oder sich umfas­send beraten lassen möchten, wir von artax stehen Ihnen jeder­zeit sehr gern zur Verfügung.




    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

    Unverbindliche Anfrage senden

    Jetzt kontaktieren
    artax