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Ein Spanier war mit seinen Zahlungen für einen Immobilienkredit in Rückstand geraten und hatte auch auf etliche Schreiben seiner finanzierenden Bank nicht reagiert. Das änderte sich erst, als es zur Zwangsversteigerung kam. Er war der Meinung, dass die Bank die Forderung nicht hätte fällig stellen und schon gar nicht die Immobilie hätte versteigern dürfen. Die Bank sei auch nicht berechtigt, aus der Grundschuldbestellung Urkunde in sein Eigentum zu vollstrecken. Das Urteil ist bindend für die deutschen Gerichte, hat dort aber noch nie Anklang gefunden. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof zu einem ähnlich gelagerten Fall gegen den Eigentümer und zugunsten der Bank entscheiden. Das Urteil des BGH liegt jedoch vor dem des EUGH und ist deshalb nicht länger haltbar. Derzeit läuft ein Verfahren vor dem OLG Stuttgart, das diese Rechtsfrage bis zum BGH und in Bezug auf die deutsche Rechtspraxis notfalls bis zum EUGH treiben wird.