Immigration Step-up – Zuzug eines Unternehmens nach Deutschland

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Rückverlagerung einer Produktion ins Inland

 

Der Wunsch nach Immigra­tion: Nicht wenige Unternehmen denken in Ansehung der Corona-Pandemie darüber nach, die Produk­tion oder den Versand­handel aus dem Ausland zurück nach Deutsch­land zu verla­gern. Die meisten Staaten kennen keine Wegzugs­be­steue­rung, sodass im Ausland selten Steuer­lasten infolge des Wegzugs zu befürchten sind.

 

 

Immigration eines Unternehmens

 

In Deutsch­land wird der Zuzug bezie­hungs­weise die Immigra­tion des Unter­neh­mens oder einzelner betrieb­li­cher Funktionen analog Wegzugs­be­steue­rung behan­delt. Der Immigra­tion Step-up ist in der deutschen Gesetz­ge­bung veran­kert und bedarf daher keines geson­derten Antrages. Sämtliche mit der Immigra­tion verbun­denen zukünf­tigen Geschäfts­chancen werden bewertet und sämtliche vorhan­denen stillen Reserven, inklu­sive des immate­ri­ellen Firmen- oder Geschäfts­werts werden in dem Zuge aufge­deckt. Von den so ermit­telten höheren Werten kann das Unternehmen in Deutsch­land steuer­lich wirksame Abschrei­bungen vornehmen.

 

 

Sitz im Ausland – Verlegung der Geschäftsleitung z.B. in das Home-Office

 

Die erstma­lige Begrün­dung des deutschen Besteue­rungs­rechts für die im Ausland regis­trierte und ansäs­sige Gesell­schaft tritt auch dann ein, wenn das Unternehmen seinen bishe­rigen Sitz im Ausland beibe­hält, aber den Ort der Geschäfts­lei­tung nach Deutsch­land verlegt. Das kann der Fall sein, wenn der Geschäfts­führer in Deutsch­land lebt und das Unternehmen fortan von seinem home office aus leitet. Es bleibt dann bei der handels- und gesell­schafts­recht­li­chen Zuord­nung des Unter­neh­mens zum auslän­di­schen Staat. Allein das Besteue­rungs­recht wechselt nach Deutsch­land. Im Ausland fortge­führte Betriebs­stätten werden analog der jewei­ligen DBA ausge­klam­mert und dort besteuert.

 

 

Bewertung des neu zugezogenen Unternehmens

 

Das neu zugezo­gene Unternehmen wird bei der Immigra­tion bewertet, wobei ein Wahlrecht besteht. Der Steuer­pflich­tige kann sich in Deutsch­land wahlweise auf reine Vergan­gen­heits­werte orien­tieren oder aber eine zukunfts­ori­en­tierte Bewer­tung vornehmen. Das führt natur­gemäß zu sehr unter­schied­li­chen Werten. Das Finanzamt ist an die Metho­den­wahl des Unter­neh­mens gebunden.

 

Zumin­dest bei der zukunfts­ori­en­tierten Bewer­tung sind Diskus­sionen mit der Finanz­ver­wal­tung über die Höhe des Unter­neh­mens­werts vorpro­gram­miert. Es lohnt sich vor der Immigra­tion daher die recht­zei­tige Darle­gung der Progno­se­werte und des Kapita­li­sie­rungs­zins­satzes in einem durch den Steuer­be­rater oder Wirtschafts­prüfer testierten Business­plan. Das deutsche Steuer­recht enthält insoweit eine günstige Vorgabe, als der Risiko­zu­schlag beim Zinssatz 4,5% über dem Basis­zins­satz der EZB anerkannt wird. Das führt regel­mäßig zu sehr hohen Unter­neh­mens­werten und demzu­folge zu hohen künftigen Abschrei­bungen. Der ermit­telte Unter­neh­mens­wert wird zunächst auf die Verkehrs­werte der materi­ellen Wirtschafts­güter verteilt. Diese werden dann steuer­lich wirksam relativ kurzfristig abgeschrieben. Der überstei­gende Wert wird als sogenannter Goodwill oder Firmen­wert ebenfalls in die deutsche Steuer­bi­lanz einge­stellt und über 15 Jahre abgeschrieben.

 

 

Immigration des Unternehmens und Handelsbilanz

 

Die Handels­bi­lanz des Unter­neh­mens bleibt bei der Immigra­tion weitge­hend unberührt. Wenn das Unternehmen künftig weniger Steuern zahlt, wirkt sich dies aber auch positiv auf die Handels­bi­lanz aus. Vor einer Trans­ak­tion sollte jedoch nicht nur die Besteue­rung der Gesell­schaft in allen betei­ligten Ländern geprüft werden. Auch die Besteue­rung der Anteils­eigner wird ein Krite­rium bei der Entschei­dung sein. Wie in allen Fällen der inter­na­tio­nalen Besteue­rung kommt es auf die Gesamt­be­trach­tung an.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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