Arbeiten im Home-Office unter steuerlichen Aspekten

 

Die Arbeit im Home-Office erfreut sich auch aufgrund von Corona zuneh­mender Beliebt­heit. Solange sich dies im selben Land und in der selben Stadt erfolgt, in der man ansonsten tätig ist, hat dies Abgesehen von der Möglich­keit, zusätz­liche Werbungs­kosten abzusetzen, keine beson­dere Konse­quenzen in Bezug auf die Versteue­rung des Arbeits­ein­kom­mens und auch in Bezug auf die Sozial­ver­si­che­rung. Liegt das Home-Office aber schon in einer anderen Gemeinde, so entsteht für den Arbeit­geber unter Umständen eine gewer­be­steu­er­liche Betriebs­stätte. Den Arbeit­nehmer betrifft dies zunächst nicht. 

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Abgesehen von Ausnahmen wird Arbeits­ein­kommen grund­sätz­lich in dem Land besteuert, in dem die Arbeit physisch ausgeübt wird. wenn die Arbeit in mehreren Ländern ausgeübt wird, kommt es zur Auftei­lung des Besteue­rungs­rechts. Ausnahmen bestä­tigen auf hier die Regel, die wichtigsten Ausnahmen sind die 183 Tage Regel und die Besteue­rung leitender Angestellter und Aufsichtsräte.

 

 

Home-Office als feste Geschäftseinrichtung

 

Ein Home-Office kann als sogenannte „feste Geschäfts­ein­rich­tung“ gelten, über die ein Teil der Tätig­keit des Arbeit­ge­bers erfolgt. dabei spielt weniger eine Rolle, ob der Arbeit­nehmer in seiner eigenen Wohnung tätig wird oder in einem von ihm selbst oder vom Arbeit­geber gemie­teten externen Büro. Liegt der übliche Ort der Arbeits­aus­übung und das Home-Office in Deutsch­land, dann entsteht die eingangs ausge­führt unter Umständen eine gewer­be­steu­er­liche Betriebs­stätte. Liegen die beiden Orte in unter­schied­li­chen Ländern, so entsteht für den Arbeit­geber eine DBA-Betriebs­stätte in dem Land, in das Home-Office des Arbeit­neh­mers liegt. Es wird dann ein Teil des unter­neh­me­ri­schen Einkom­mens des Arbeit­ge­bers in dem entspre­chenden Land versteuert. Somit entstehen aus dem Home-Office des Arbeit­neh­mers steuer­liche Pflichten des Arbeit­ge­bers in einem anderen Land.

Das wiederum hat Rückwir­kungen auf die Besteue­rung des Arbeit­neh­mers. unter anderem gilt dann die 183 Tage Regel nicht mehr. 

 

 

Beispiel: Home-Office liegt im Ausland

 

Ein in Frank­furt ansäs­siges Unternehmen beschäf­tigt einen in Frank­reich lebenden Arbeit­nehmer, der nahe dem Arbeits­platz wohnt. Neuer­dings arbeitet er teilweise von seinem Ferien­haus in Frank­reich aus. Auch wenn das an weniger als 183 Tagen im Jahr erfolgt, so wird dennoch das auf die Tage in Frank­reich entfal­lende Einkommen des Arbeit­neh­mers und wird das Einkommen des Arbeit­ge­bers anteilig in Frank­reich versteuert, wenn das Home-Office als Betriebs­stätte qualifiziert.

 

 

Steuer und Sozialversicherung

 

Neben der Steuer spielt bei Arbeit­neh­mern die Sozial­ver­si­che­rung eine entschei­dende Rolle. Anders als bei der Steuer kommt es jeden­falls bei Tätig­keiten in mehreren Staaten inner­halb der EU (neuer­dings aufgrund des BREXIT ohne UK), aber einschließ­lich der Schweiz nicht zur Auftei­lung der Beitrags­pflicht. Aufgrund der Richt­linie 883/2004 EG, der die Schweiz über die bilate­ralen Verträge beigetreten ist, wird ein Arbeit­nehmer immer nur in einem Land sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. In aller Regel ist es das Land, in dem die Arbeit ausgeübt wird. hat der Arbeit­nehmer jedoch mehrere Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse, oder übt er mindes­tens 25% seiner Arbeits­zeit in seinem Wohnsitz­staat aus,  so wird er mit all seinen Tätig­keiten zu 100% in seinem Heimat­staat beitrags­pflichtig. dementspre­chend hat der Arbeit­geber eine sozial­ver­si­che­rungs­recht­liche Betriebs­stätte in dem Land, in dem der Arbeit­nehmer den Mittel­punkt seiner Lebens­in­ter­essen hat. Um dem Arbeit­geber die Melde­pflichten abzunehmen, kann der Arbeit­nehmer selbst eine Betriebs­nummer beantragen und sich als sogenannter Selbst­zahler registrieren.

 

 

Neue sozialversicherungs- und steuerrechtliche Situation durch das Home-Office

 

Arbeiten im Home-Office führt deshalb sehr oft zu völlig neuen Situa­tionen, weil die 25% Grenze schnell erreicht ist. das kann man leicht nachrechnen anhand einer Fünfta­ge­woche. Fünf ganze Tage entspre­chen 10 halben Tagen, damit er spricht ein halber Tag Arbeit 10% der Wochen­ar­beits­zeit. Ein ganzer Tag im Home Office mach dann 20% aus. Bis hierhin verän­dert sich sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich nichts. Kommt aber ein dritter halber Tag im Home Office oder ander­weitig z.B. für Kunden­be­suche im Wohnsitz­staat hinzu, dann ist man bereits bei 30% der Wochen­ar­beits­zeit angelangt. damit kippt die sozial­ver­si­che­rungs­recht­liche Zuord­nung zu 100% in den Wohnsitz­staat des Arbeitnehmers. 

 

Das führt aber nicht unbedingt zur Beitrags­pflicht, sondern kann diese sogar vollkommen ändern lassen. unter anderem betrifft dies In Deutsch­land ansäs­sige Gesell­schafter- Geschäfts­führer von Gesell­schaften, die im Ausland, zum Beispiel in der Schweiz ansässig sind. In der Schweiz werden diese Personen mit ihrem Einkommen der dortigen Sozial­ver­si­che­rung unter­worfen. Mit 3 halben Tagen Home-Office in Deutsch­land bleiben sie zwar weiterhin als leitende Angestellte in der Schweiz besteuert, werden jedoch fortan dem deutschen Sozial­ver­si­che­rungs­system zugeordnet. Hier aber werden Gesell­schafter-Geschäfts­führer mit mindes­tens 51% der Stimm­rechte sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich nicht Arbeit­nehmer, sondern als Unter­nehmer behan­delt. Das hat zur Folge, dass der Gesell­schafter-Geschäfts­führer aus dem Schweizer Versi­che­rungs­system ausge­glie­dert, aber in Deutsch­land nicht als pflicht­ver­si­chert aufge­nommen wird. 

 

Im Verhältnis zu anderen Staaten muss geprüft werden, ob diese mit dem Land des Arbeit­ge­bers ein Sozial­ver­si­che­rungs­ab­kommen haben. Schon wegen der Entfer­nung wird es insoweit weniger Arbeiten im Home-Office geben. Aber Corona zeigt auch hier seine Wirkung. So sind viele nach China oder USA entsandte Arbeit­nehmer während der Pandemie nach Deutsch­land zurück­ge­kehrt und arbeiten zumin­dest zeitweise von hier aus für ihren Arbeit­geber in Übersee. Neben den arbeits­recht­li­chen und steuer­li­chen Folgen müssen auch die sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Fragen geklärt werden. Vorsicht ist insoweit geboten, Was ist sich dabei meist nicht Abkommen der EU mit diesen Ländern handelt, sondern jedes Land einzeln für sich entscheidet, welche Verträge es mit wem schließt.

 

 

Sozialversicherungsabkommen mit anderen Ländern

 

Die folgende Übersicht listet die Länder auf, mit denen Deutsch­land ein Sozial­ver­si­che­rungs­ab­kommen geschlossen hat. Teilweise erfassen diese Abkommen jedoch nicht alle Sparten der Sozial­ver­si­che­rung. Es kann daher aufgrund der Tätig­keit im Home Office ebenso zur parti­ellen Doppel­ver­si­che­rung wie auch zu Lücken in der Sozial­ver­si­che­rung kommen.

 

 

Sozial­ver­si­che­rungs­ab­kommen
LandKVRVALVUVMaximale Entsen­de­dauerBemer­kung
Albanienx24 Monate
Austra­lienxx48 MonateErgän­zend besteht ein 

Entsen­de­ab­kommen 

für vorüber­ge­hend im 

Gebiet des anderen Staates 

beschäf­tigte Personen.

Bosnien-Herze­go­winaxxxxOhne Begren­zung Es gilt noch das Abkommen 

mit Ex-Jugosla­wien. 

Die Regelung betrifft auch

Kinder­geld auf deutscher Seite.

Brasi­lienxxx24 Monate
Chilexx36 MonateWird diese Frist überschritten, 

so gelten auf Antrag die Rechts-

vorschriften des 1. Vertragsstaats 

weiter 

Chinaxx48 MonateEntsen­de­ab­kommen nur für

Renten- und Arbeitslosen-

Versi­che­rung bei vorüber-

Gehender Entsen­dung. 

Indienxx48 Monate
IsraelxxxOhne Begren­zung für die Dauer der Beschäf­ti­gung im jeweils anderen Staat
Japanxx60 MonateBei Überschrei­tung Antrag auf 

Befreiung möglich

Kanadaxxx60 MonateSonder­ver­ein­ba­rung mit der 

Provinz Quebec 

Südkorea)xx24 MonateBei Überschrei­tung Antrag auf 

Befreiung möglich

Marokkoxxxx36 MonateBei Überschrei­tung Antrag auf 

Befreiung möglich

Mazedo­nienxxxx24 Monate
Monte­negroxxxxOhne zeitliche Begrenzung Es gilt noch das Abkommen 

mit Ex-Jugosla­wien. 

Die Regelung betrifft auch

Kinder­geld auf deutscher Seite.

Philip­pinenx48 MonateAusnahme für Diplomaten
Republik Moldauxx24 Monate
SerbienxxxxOhne zeitliche Begrenzung Es gilt noch das Abkommen 

mit Ex-Jugosla­wien. 

Die Regelung betrifft auch

Kinder­geld auf deutscher Seite.

TürkeixxxxOhne zeitliche Begrenzung Gilt auch für die Zahlung 

von Kinder­geld auf deutscher Seite.

Tunesienxxx12 MonateVerlän­ge­rung um weitere 

zwölf Monate möglich.

Gilt auch für die Zahlung von

Kinder­geld auf deutscher Seite.

Uruguayx24 MonateBei zeitlich befris­tete Entsendung

kann SV nach deutschem Recht 

weiter­gelten. 

USAx60 MonateDas Abkommen gilt in den USA 

in Bezug auf die bundesstaatliche 

Alters‑, Hinter­blie­benen- und 

Invali­di­täts­ver­si­che­rung. 

Jetzt Kontakt aufnehmen

Ganz gleich, ob Sie eine Frage haben oder sich umfas­send beraten lassen möchten, wir von artax stehen Ihnen jeder­zeit sehr gern zur Verfügung.




    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

    Unverbindliche Anfrage senden

    Jetzt kontaktieren
    artax