Sozialversicherung in China | Zusatzversicherung im Ausland

 

So ist die Sozial­ver­si­che­rung in China geregelt: Wer als Arbeit­nehmer oder auch als Unter­nehmer nach China geht, muss auch dort zumin­dest gegen Krank­heits­kosten versi­chert sein. Da der lokale Standard westli­chen Ansprü­chen kaum genügt und zudem bei allen Behand­lungen Vorkasse verlangt wird, braucht man als Ausländer eine entspre­chende Zusatz­ver­si­che­rung auch dann, wenn dem Grunde nach im Heimat­land eine ausrei­chende Versi­che­rung besteht.

 

 

Entsendungsmodell und die Sozialversicherung in China

 

Die Entsen­dung von Arbeit­neh­mern nach China hat mit Blick auf das zwischen China und Deutsch­land geschlos­sene Sozial­ver­si­che­rungs­ab­kommen üblicher­weise einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren im Blickfeld.

Dies gilt für Deutsch­land, mit der Schweiz hingegen hat China ein solches Abkommen nicht geschlossen. Im Verhältnis zu Deutsch­land gelten die ersten vier Jahre einer Entsen­dung so, als wäre der Arbeit­nehmer in Deutsch­land beschäf­tigt. Das Abkommen gilt jedoch nur für die Renten­ver­si­che­rung und Arbeits­för­de­rung, nicht jedoch für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Da die gesetz­liche Kranken­ver­si­che­rung im außer­eu­ro­päi­schen Ausland in der Regel keine Leistungen erbringt, leistet im Krank­heits­fall zunächst der Arbeit­geber. Gleiches gilt für die famili­en­ver­si­cherten Angehö­rigen, die den Arbeit­nehmer ins Ausland begleiten oder ihn dort besuchen. Der Arbeit­geber kann die Kosten von der gesetz­li­chen Kranken­kasse in dem Umfang, in dem diese auch bei einer Behand­lung im Inland erstattet würden, zurückfordern.

Zwischen der Schweiz und China gibt es kein Abkommen zur Sozial­ver­si­che­rung in China. Arbeitet man für einen Schweizer Arbeit­geber und war zuvor mindes­tens fünf Jahre in der obliga­to­ri­schen Versi­che­rung für Arbeit­neh­mende versi­chert, so kann auch während des China­auf­ent­haltes dort weiter einge­zahlt werden – mit Einver­ständnis des Arbeit­ge­bers und nehmers. Es können jedoch zusätz­liche Abgaben für die Sozial­ver­si­che­rung in China anfallen.

 

 

Versetzungsmodell und die Sozialversicherung in China

 

Erfolgt der Auslands­ein­satz im Rahmen des Verset­zungs­mo­dells, so richtet sich die Sozial­ver­si­che­rung in China nach dem Vertrag zwischen Arbeit­geber und Arbeitnehmer.

Die deutsche Sozial­ver­si­che­rung besteht bei ruhenden Inlands­ver­trägen in der Regel nur dem Grunde nach. Da üblicher­weise keine Vergü­tung während des Auslands­ein­satzes gezahlt wird, werden auch keine Beiträge an die Sozial­ver­si­che­rungs­träger gezahlt. Mit dem chine­si­schen Tochter­un­ter­nehmen wird ein neuer Arbeits­ver­trag geschlossen.

Hinsicht­lich der Sozial­ver­si­che­rung ist damit das Abkommen zwischen Deutsch­land und China nicht mehr anwendbar. Es gilt von beson­deren Ausnahmen abgesehen fortan ausschließ­lich chine­si­sches Recht. Das Mutter­un­ter­nehmen wird aus seinen Arbeit­ge­ber­pflichten und damit aus der Haftung entlassen.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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