Jahresabschluss – strategisch richtig eingesetzt

Der Jahres­ab­schluss in seinen unter­schied­li­chen Erschei­nungs­formen ist ein wichtiges Mittel zur Infor­ma­tion, Bildung von Vertrauen und zum Schutz des Unternehmens.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Definition: Was ist der Jahresabschluss?

 

Als Jahres­ab­schluss bezeichnet man den finan­zi­ellen Abschluss eines kaufmän­ni­schen Geschäfts­jahres. Erfunden wurden die Buchhal­tung und der Jahres­ab­schluss schon im 15. Jahrhun­dert zum Nachweis der wirtschaft­li­chen Leistungs­fä­hig­keit von Kaufleuten. Wer sich nachweis­lich an die strengen Regeln hielt und eine gesunde Bilanz vorzu­weisen hatte, dem konnte man vertrauen und ihm ein Zahlungs­ziel oder Kredit einräumen. Daran hat sich bis heute im Grunde nichts geändert.

 

 

Jahresabschluss: Adressaten mit unterschiedlichen Erwartungen

 

Jahres­ab­schlüsse sind daher eine wichtige Infor­ma­ti­ons­quelle des Unter­neh­mens, nicht nur gegen­über Geschäfts­part­nern. Sie dienen der Infor­ma­tion und Kontrolle der Eigen­tümer bezie­hungs­weise von Anteils­eig­nern über das Geschehen in einem festge­legten Zeitraum. Finan­zie­rungs­partner, vor allem die Banken, haben bereits einen gesetz­li­chen Auftrag, die Jahres­ab­schlüsse zu verlangen und zu prüfen, zusätz­lich ist die Pflicht zur Vorlage in allen gängigen Kredit­ver­trägen verein­bart. Nicht zuletzt verlangen die Finanz­be­hörden den Jahres­ab­schluss. Neuer­dings hat dies im Rahmen der sogenannten Taxonomie zur effizi­enten Kontrolle und Verglei­chen mit anderen Steuer­pflich­tigen in elektro­ni­scher Form und nach amtlich vorge­schrie­bener Gliede­rung zu erfolgen.

Die Inter­essen dieser Adres­saten sind selten identisch. Gegen­über den Banken oder poten­zi­ellen Inves­toren will man möglichst gut aussehen, gegen­über dem Finanzamt das steuer­pflich­tige Ergebnis möglichst niedrig ausweisen. Beides ist zur gleichen Zeit zulässig und möglich.

 

 

Jahresabschluss Analyse und Beurteilung

 

Die unter­schied­li­chen Inter­essen der Adres­saten lassen es kaum zu, einen einheit­li­chen Abschluss zu erstellen und damit jedes Infor­ma­ti­ons­in­ter­esse zu bedienen. Der Jahres­ab­schluss hat die Funktion, Vertrauen zu schaffen gegen­über dem wirtschaft­li­chen und fiska­li­schen Umfeld des Unter­neh­mens. Basie­rend auf (immer nur national) einheit­li­chen Regeln soll zum Ende eines jeden Geschäfts­jahres ein den tatsäch­li­chen Verhält­nissen entspre­chendes Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertrags­lage darge­stellt werden. Bei inter­na­tional tätigen Unternehmen steht damit bereits das Problem im Raum, dass auf jeweils natio­naler Ebene der Jahres­ab­schluss nach lokalen Regeln zu erstellen ist. Damit sind die Abschlüsse nicht mitein­ander vergleichbar. Entscheider brauchen aber zur Analyse und Beurtei­lung eines Jahres­ab­schlusses den Blick aufs Ganze, das in sich stimmig nach einem einheit­li­chen Standard bezie­hungs­weise Rezept erstellt sein muss.

 

 

Wahl des Geschäftsjahres

 

Während die Bilanz das punkt­genau zum Stichtag vorhan­dene Vermögen und dessen Finan­zie­rung darstellt, ist in der Erfolgs­rech­nung das wirtschaft­liche Ergebnis des Geschäfts­jahres damit eines konkreten Zeitraums abgebildet. Dabei ist es keines­wegs so, dass ein Geschäfts­jahr grund­sätz­lich am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet. Es besteht auch die Möglich­keit, ein Wirtschafts- bzw. Geschäfts­jahr abwei­chend vom Kalen­der­jahr zu wählen. Dieses Wahlrecht besteht bei der Gründung eines Unter­neh­mens immer, wobei die Entschei­dung nicht bereits bei der Gründung getroffen werden muss. Maßge­bend für das Ende des ersten Geschäfts­jahres ist der Zeitpunkt, auf den man den Jahres­ab­schluss tatsäch­lich erstellt. 

Das Geschäfts­jahr bezie­hungs­weise Wirtschafts­jahr kann somit auch den Zeitraum vom 1. September des einen Jahres bis zum 31. August des Folge­jahres umfassen. Die getrof­fene Wahl ist für die Folge­jahre bindend. Jedoch kann man in Deutsch­land und auch in einigen anderen Ländern ohne Zustim­mung der Finanz­ver­wal­tung eine Umstel­lung auf das Kalen­der­jahr vornehmen und erzielt damit finan­ziell inter­es­sante Effekte. 

Denn rein steuer­recht­lich wird das im gesamten Geschäfts­jahr erwirt­schaf­tete Ergebnis so behan­delt, als wäre es am letzten Tag des Geschäfts­jahres erzielt worden. Im oben genannten Beispiel würde das Ergebnis des Geschäfts­jahr 2020 / 2021, das den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 umfasst, vollum­fäng­lich im Jahr 2021 versteuert. Damit könnten Gewinne aus dem Zeitraum vor der Corona-Krise mit den danach erlit­tenen Verlusten verrechnet und damit Steuern gespart werden.

 

 

Kosten beim Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sparen

 

Bei inter­na­tional tätigen Unternehmen lassen sich durch eine einheit­lich, für alle Gesell­schaften geltende Wahl des Geschäfts­jahres zudem Kosten für den Steuer­be­rater und Wirtschafts­prüfer sparen. Wer in eine Nieder­las­sung in einem Land hat, in dem das Steuer­jahr vom Kalen­der­jahr abweicht, zum Beispiel Großbri­tan­nien oder Japan, der müsste für den Konzern­ab­schluss das briti­sche oder japani­sche Unternehmen einen zusätz­li­chen Jahres­ab­schluss auf den Bilanz­stichtag der Mutter­ge­sell­schaft erstellen. Das gilt natür­lich umgekehrt, wenn das deutsche Unternehmen zu einem japani­schen Konzern gehört. Es ist daher generell zu überlegen, das Geschäfts­jahr aller Tochter­un­ter­nehmen an das des Mutter­hauses anzugleichen.

 

 

Handelsbilanz – international unterschiedliche Standards

 

Jeder Staat hat praktisch seine eigenen Regeln, nicht einmal in der EU ist man sich einig. So kann ein und dasselbe Unternehmen im deutschen HGB-Standard einen Gewinn ausweisen, nach dem inter­na­tio­nalen Standard IFRS aber einen Verlust – und umgekehrt. Das ist bei inter­na­tional tätigen Unternehmen ein Problem. Denn die Sicht­weise des Betrach­ters folgt meist dessen Heimat-Standard. So neigen deutsche Unter­nehmer dazu, rein äußer­lich überall in der Welt ähnlich in Erschei­nung tretende Bilanz als HGB-Bilanz zu inter­pre­tieren. Dem entspre­chend werden sie ihre Schlüsse daraus ziehen und Entschei­dungen treffen. Wenn dem Jahres­ab­schluss aber der US-ameri­ka­ni­sche Standard US-Gaap oder der chine­si­sche Standard CAS zugrunde liegt, ist die Inter­pre­ta­tion und die darauf gründende Entschei­dung mit hoher Wahrschein­lich­keit falsch.

 

 

Interpretation Jahresabschluss

 

Einen Jahres­ab­schluss lesen zu können bedeutet eben nicht, ihn auch richtig zu inter­pre­tieren und zu verstehen. Im inter­na­tio­nalen Geschäft ist es deshalb notwendig, den nach auslän­di­schem Recht erstellten Jahres­ab­schluss, die sogenannte Handels­bi­lanz 1 (HB1) auf den Standard des Inves­tors bezie­hungs­weise des Mutter­hauses überzu­leiten (HB2), um so den Verant­wort­li­chen und Finan­zie­rung­part­nern eine belast­bare Grund­lage zur Verfü­gung zu stellen. Soweit nach natio­nalem Recht eine Pflicht zur Konso­li­die­rung der Jahres­ab­schlüsse, eine Pflicht zur Konzern­rech­nungs­le­gung besteht, muss schon aus gesetz­li­chen Gründen eine Überlei­tung der Handels­bi­lanz auf den Standard der Oberge­sell­schaft erfolgen.

 

 

Konsolidierung – Konzernabschluss

 

Nach fast allen Rechts­ord­nungen muss deshalb bei mehrglied­rigen Unternehmen vom Mutter­un­ter­nehmen neben dem natio­nalen Einzel­ab­schluss zudem ein konso­li­dierter, handels­recht­li­cher Jahres­ab­schluss bezie­hungs­weise Konzern­ab­schluss nach dem Recht des Landes erstellt werden, in dem die Mutter­ge­sell­schaft handels­recht­lich ansässig ist. Die Verhält­nisse sind so darzu­stellen, als handle es sich insge­samt um ein einziges Unternehmen. Die Geschäfts­vor­fälle unter­ein­ander werden deshalb neutra­li­siert, Forde­rungen und Verbind­lich­keiten inner­halb der Gruppe gegen­ein­ander aufgerechnet.

 

Steuer­recht­lich hingegen sind keine zusam­men­fas­senden Jahres­ab­schlüsse zu erstellen. Denn jedes Land besteuert isoliert das Einkommen der dort ansäs­sigen Gesell­schaften, berei­nigt um das nach den jewei­ligen Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen zugerech­nete oder freizu­stel­lende Einkommen. Eine Verrech­nung von Gewinnen in diesem Land mit Verlusten aus anderen Ländern erfolgt nicht. 

 

Aber auch das in der jewei­ligen Steuer­bi­lanz ausge­wie­sene Ergebnis ist noch nicht immer das, was schluss­end­lich besteuert wird. Das Einkommen in der Steuer­bi­lanz wird außer­halb der Bilanz berich­tigt, wenn zum Beispiel die Verrech­nungs­preise für Liefe­rungen und Leistungen mit verbun­denen Unternehmen nicht einem fiktiven Fremd­ver­gleich entsprechen.

 

 

Vorbereitung auf die Pflichtprüfung durch den Wirtschaftsprüfer

 

Die Jahres­ab­schlüsse können nach jeweils natio­nalem Recht einer geson­derten Pflicht zur Prüfung durch einen unabhän­gigen Wirtschafts­prüfer unter­liegen. Während in einigen Ländern wie z.B. China sich die Prüfungs­pflicht auch bei Kleinst­ge­sell­schaften ergibt, kennt Deutsch­land die Prüfungs­pflicht im Wesent­li­chen nur für Kapital­ge­sell­schaften ab bestimmten Größen­klassen. Die Pflicht besteht für den natio­nalen Einzel­ab­schluss geson­dert neben der Prüfungs­pflicht für den Konzern­ab­schluss. Somit können die Größen­merk­male für den Einzel­ab­schluss unter­schritten und dieser somit nicht prüfungs­pflichtig sein, während der Konzern­ab­schluss aber dennoch prüfungs­pflichtig ist. Wenn durch die Einbe­zie­hung von Tochter­ge­sell­schaften der Konzern­ab­schluss aber in eine andere Größen­klasse einzu­ordnen ist, dann müssen alle unter­ge­ord­neten Gesell­schaften ebenfalls geprüft werden. 

 

Ein Problem ergibt sich bei Konzern­prü­fungen in der Weise, dass der Abschluss­prüfer sich von Gesetzes wegen nicht einfach auf das Testat auslän­di­scher Prüfer verlassen darf. Er muss sich persön­lich von der Richtig­keit des auslän­di­schen Abschlusses überzeugen. Das wird schwierig, wenn die lokale Buchhal­tung und der lokale Jahres­ab­schluss samt Prüfungs­be­richt nur in kyril­li­schen, japani­schen oder chine­si­schen Schrift­zei­chen erstellt ist.

 

 

Software für die Buchhaltung

 

Wir haben daher eine Software entwi­ckelt, mithilfe derer wir in China und Russland die Buchhal­tung nach lokalem Recht und in lokaler Schrift erstellen. Parallel stellen wir im gleichen Arbeits­gang den jewei­ligen Geschäfts­vor­fall auch nach HGB bzw. im Standard des Mutter­hauses und damit in deren Sprache dar. Man spricht dabei von der Erstel­lung der HB2. Zur Vorbe­rei­tung auf den Konzern­ab­schluss werden zudem die im Ausland gebuchten Kunden in der HB2 allesamt auf den Konten­rahmen des Mutter­hauses gemappt. Damit kann die gesamte Buchhal­tung und kann der Jahres­ab­schluss des auslän­di­schen Unter­neh­mens in System des Mutter­hauses, z.B. DATEV oder SAP übernommen und einge­spielt werden. Somit hat auch der Konzern­prüfer die Möglich­keit, jeden einzelnen Geschäfts­vor­fall nachzu­voll­ziehen. Zudem sind die vom Steuer­recht gefor­derten, erwei­terten Mitwir­kungs­pflichten bei Auslands­sach­ver­halten erfüllt. Vor allem aber haben die Berater des Unter­neh­mens und deren Entscheider eine belast­bare Grund­lage zur Beurtei­lung der Gesamt­si­tua­tion wie auch die Vergleich­bar­keit der natio­nalen Einzelabschlüsse.

 

 

Steuerbilanz – Anforderungen absichtlich übererfüllen

 

Alle Staaten nutzen die kaufmän­ni­sche Gewinn­ermitt­lung, und legen den im Jahres­ab­schluss ermit­telten Gewinn der Einkom­men­steuer der Kaufleute zugrunde. Um deren geschäft­li­ches Verhalten in die politisch gewollte Richtung zu lenken, sind in praktisch allen Steuer­ge­setzen dieser Welt entspre­chende Lenkungs­ge­setze integriert. In welche Richtung gelenkt wird, darüber hat jedes Land und hat jede Regie­rung ihre eigenen Vorstel­lungen. Wegen der Vielzahl von Lenkungs­maß­nahmen hat sich die Steuer­bi­lanz in allen Ländern zuneh­mend von der lokalen, handels­recht­li­chen Bilanz entfernt. Abgesehen von Kleinst­un­ter­nehmen und einigen Ausnahmen ist die Erstel­lung einer separaten, aus der Handels­bi­lanz abgelei­teten Steuer­bi­lanz erforderlich. 

 

In Deutsch­land und auch in vielen anderen Ländern hat die Finanz­ver­wal­tung digital aufge­rüstet. Die Steuer­bi­lanzen sind nach vorge­ge­benen Mustern zu erstellen und elektro­nisch einzu­rei­chen. Erläu­te­rungen zu einzelnen Posten der Bilanz oder Ertrags­rech­nung sind dabei nicht vorge­sehen. Das erleich­tert der Finanz­ver­wal­tung die Arbeit, schützt sie aber auch vor Wissen, das sie gar nicht haben will, um später bei der Betriebs­prü­fung ganz weit ausholen zu können. In den klassi­schen Jahres­ab­schlüssen in Papier­form konnte man über das Geschäfts­jahr berichten. Alles, was in den Jahres­ab­schlüssen geschrieben stand, galt als dem Finanzamt bekannt. Es kam nicht darauf an, ob der Finanz­be­amte das gelesen hat oder nicht. Wenn auf diese Weise als bekannte unter­stellte Sachver­halte seitens der Finanz­ver­wal­tung später anders beurteilt wurden, konnte sie sich nicht auf angeb­lich „neue Tatsa­chen“ berufen und den Bescheid ändern. Zur Sicher­heit unserer Kunden raten wir dazu, dem Finanzamt neben der elektro­ni­schen Bilanz deshalb auch eine Papier­ver­sion mit umfang­rei­chen Erläu­te­rungen zuzusenden, was dort teilweise auch als Aufdrängen inter­pre­tiert wird.

 

 

Handelsrecht contra Steuerrecht

 

Anders als im Handels­recht gibt es im Steuer­recht keine Pflicht zur Konso­li­die­rung oder zur Konzern­rech­nungs­le­gung. Das führt dazu, dass die Unternehmen Im Sinne der Steuer­bi­lanz nur selten eine globale Sicht haben. Dabei stehen Instru­mente und Regeln zur Verfü­gung, die inter­na­tional gesehen zu einem gerechten, und für das Unternehmen auch optimalen Gesamt-Steuer­ergebnis führen. Es liegt daher im Inter­esse der Unternehmen, eine weltweite Steuer­stra­tegie und Steuer­pla­nung verfolgen.

Primäres Ziel ist einer umfas­senden Steuer­stra­tegie sollte es nicht sein, nur die Steuern in einem Land im Auge zu haben und zu senken, sondern globale Steuer­si­cher­heit zu errei­chen. Es soll über alle Länder gesehen nur das versteuert werden, was man insge­samt auch verdient hat.

 

 

Publizität — der öffentliche Umgang mit dem Jahresabschluss

 

In vielen Ländern werden seitens der Behörden die Steuer­erklä­rungen und Jahres­ab­schlüsse aller Unternehmen im Internet veröf­fent­licht. In Deutsch­land ist das anders. Hier sind ledig­lich die Kapital­ge­sell­schaften verpflichtet, ihren handels­recht­li­chen Jahres­ab­schluss beim Bundes­an­zeiger zu hinter­legen, und auch das nur in einer stark verkürzten Version. An dieser öffent­li­chen Theke bedienen sich haupt­säch­lich Auskunfteien, die ihrer­seits die Abschlüsse analy­sieren und mit den Daten handeln. Zudem können Personen und Unternehmen mit glaub­haftem Inter­esse dort gezielt die hinter­legten Jahres­ab­schlüsse einsehen. Daher hat sich die Haltung verbreitet, nur das Mindestmaß an Infor­ma­tionen preis­zu­geben und die Offen­le­gung auf das Minimum zu reduzieren. 

 

Einige andere Unternehmen, vor allem aber alle börsen­no­tierten Unternehmen, Banken und Versi­che­rungen hingegen sehen in der umfas­senden Bericht­erstat­tung ein wirksames Mittel der Öffent­lich­keits­ar­beit bis hin zur Gewin­nung von quali­fi­zierten Fachkräften. Wer sich gut präsen­tiert, der schafft Vertrauen, womit wir wieder da ankommen, warum man den Jahres­ab­schluss überhaupt erfunden hat.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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