Steuerpflicht in China

 

Einkom­men­steu­er­pflicht für Ausländer in China: Was die Steuer­pflicht in China betrifft, ist man in diesem Land nach natio­nalem Recht ab einem Aufent­halt von 90 Tagen mit seinem aus China gewonnen Einkommen steuer­pflichtig. Hat jemand in China und in Europa einen Wohnsitz, so wird diese Frist infolge Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen auf 183 Tage verlän­gert. Dauert der Aufent­halt länger als ein Jahr, unter­liegt man mit seinen weltweiten Einkünften der Steuer­pflicht in China. Daneben leitet China ein Recht auf Besteue­rung des Einkom­mens der Chief Repre­sen­ta­tive und General Manager aus deren Position ab.

 

 

Ansässig in mehreren Ländern

 

Ist eine Person in mehreren Ländern ansässig, gilt sie steuer­lich als in dem Land ansässig, zu dem sie die engeren persön­li­chen und wirtschaft­li­chen Bezie­hungen hat, also das Land, in dem der Wohnsitz und Mittel­punkt ihrer Lebens­in­ter­essen liegt. Zieht ein deutscher Arbeit­nehmer beispiels­weise mit seiner Familie von Deutsch­land nach China, verkauft sein Haus, behält aber die Ferien­woh­nung im Schwarz­wald, so ist er prinzi­piell in beiden Ländern steuerpflichtig.

Da er aber mit seiner Familie in China lebt, wird er wegen der persön­liche Bindung als dort ansässig betrachtet. Würde die Familie des Arbeit­neh­mers weiterhin in Deutsch­land leben, wird davon ausge­gangen, dass sich der Mittel­punkt seines Lebens weiterhin in Deutsch­land befindet, was dazu führt, dass die Einkünfte in Deutsch­land versteuert werden müssen, soweit nicht das DBA im Einzel­fall etwas anderes bestimmt.

 

 

Steuerpflicht in China – Bestimmungen durch das DBA

 

Ist die Frage der Ansäs­sig­keit geklärt, bestimmt das DBA, unter welchen Umständen welcher Staat die Einkünfte der betrof­fenen Person besteuern darf. Arbeits­ein­kommen wird in der Regel dort versteuert, wo die Arbeit physisch ausgeübt wird. Es gibt aber auch hier Ausnahmen:

Kann bei Steuer­pflicht in China die tatsäch­liche Zahlung der Steuer nicht nachge­wiesen werden, müssen bei weiterhin bestehendem Wohnsitz (Ferien­woh­nung genügt) nach deutschem Recht die Einkünfte in Deutsch­land (nochmals) versteuert werden. Durch die Regelungen im DBA kann es in günstigen Fällen aber auch dazu kommen, dass in keinem der beiden Länder Einkom­men­steuer gezahlt werden muss. Wird ein Arbeit­nehmer beispiels­weise vom Mutter­haus nach China entsandt, um dort den Aufbau einer Tochter­ge­sell­schaft voran zu treiben, sind die Einkünfte, die in diesem Zusam­men­hang entstanden sind, in China offiziell von der Steuer befreit. Die deutschen Behörden sind in diesen Fällen nicht berech­tigt, Steuern zu erheben, obwohl in China keine Steuern entfallen.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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