Steuerpflicht in China
Einkommensteuerpflicht für Ausländer in China: Was die Steuerpflicht in China betrifft, ist man in diesem Land nach nationalem Recht ab einem Aufenthalt von 90 Tagen mit seinem aus China gewonnen Einkommen steuerpflichtig. Hat jemand in China und in Europa einen Wohnsitz, so wird diese Frist infolge Doppelbesteuerungsabkommen auf 183 Tage verlängert. Dauert der Aufenthalt länger als ein Jahr, unterliegt man mit seinen weltweiten Einkünften der Steuerpflicht in China. Daneben leitet China ein Recht auf Besteuerung des Einkommens der Chief Representative und General Manager aus deren Position ab.
Ansässig in mehreren Ländern
Ist eine Person in mehreren Ländern ansässig, gilt sie steuerlich als in dem Land ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, also das Land, in dem der Wohnsitz und Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt. Zieht ein deutscher Arbeitnehmer beispielsweise mit seiner Familie von Deutschland nach China, verkauft sein Haus, behält aber die Ferienwohnung im Schwarzwald, so ist er prinzipiell in beiden Ländern steuerpflichtig.
Da er aber mit seiner Familie in China lebt, wird er wegen der persönliche Bindung als dort ansässig betrachtet. Würde die Familie des Arbeitnehmers weiterhin in Deutschland leben, wird davon ausgegangen, dass sich der Mittelpunkt seines Lebens weiterhin in Deutschland befindet, was dazu führt, dass die Einkünfte in Deutschland versteuert werden müssen, soweit nicht das DBA im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
Steuerpflicht in China – Bestimmungen durch das DBA
Ist die Frage der Ansässigkeit geklärt, bestimmt das DBA, unter welchen Umständen welcher Staat die Einkünfte der betroffenen Person besteuern darf. Arbeitseinkommen wird in der Regel dort versteuert, wo die Arbeit physisch ausgeübt wird. Es gibt aber auch hier Ausnahmen:
Kann bei Steuerpflicht in China die tatsächliche Zahlung der Steuer nicht nachgewiesen werden, müssen bei weiterhin bestehendem Wohnsitz (Ferienwohnung genügt) nach deutschem Recht die Einkünfte in Deutschland (nochmals) versteuert werden. Durch die Regelungen im DBA kann es in günstigen Fällen aber auch dazu kommen, dass in keinem der beiden Länder Einkommensteuer gezahlt werden muss. Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise vom Mutterhaus nach China entsandt, um dort den Aufbau einer Tochtergesellschaft voran zu treiben, sind die Einkünfte, die in diesem Zusammenhang entstanden sind, in China offiziell von der Steuer befreit. Die deutschen Behörden sind in diesen Fällen nicht berechtigt, Steuern zu erheben, obwohl in China keine Steuern entfallen.