Leitende Angestellte Deutschland-Schweiz

Gefahr von Doppelbesteuerung

 

Die Führungs­per­sonen von Unternehmen sind arbeits­recht­lich und steuer­recht­lich, zudem in Abhän­gig­keit von der Betei­li­gung am Unternehmen und in Abhän­gig­keit vom Land der Tätig­keit auch sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich  als Arbeit­nehmer zu quali­fi­zieren. Bei inter­na­tional engagierten Unternehmen stellt sich oft die Frage, für welches Unternehmen die Personen jeweils tätig sind und wo die Bezüge der leitenden Angestellten zu versteuern sind. Auch stellt sich die Frage, ob der leitende Angestellte z.B. bei Arbeit im Home Office eine Manage­ment-Betriebs­tätte verkör­pert. Im Ergebnis besteht die Gefahr von Doppel­be­steue­rung ebenso für das Unternehmen wie für den leitenden Angestellten bzw. das Manage­ment. Jedoch können vorteil­hafte Gestal­tungen vorge­nommen werden. In einigen inter­na­tio­nalen Abkommen zur Vermei­dung der Doppel­be­steue­rung finden sich Sonder­re­ge­lungen für Proku­risten, Geschäfts­führer und Aufsichtsräte. 

 

 

Doppelbesteuerung Deutschland-Schweiz

 

Im Verhältnis Deutsch­land-Schweiz werden leitende Angestellte abwei­chend von den übrigen Regeln nicht dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird, sondern dort, wo die Gesell­schaft ihren einge­tra­genen, statua­ri­schen Sitz hat. So kann der in Deutsch­land lebende Geschäfts­führer einer Schweizer Gesell­schaft mit seinen Einkünften selbst dann in der Schweiz besteuert werden, wenn er die Arbeit überwie­gend von Deutsch­land aus erledigt. 

Die Vorschriften sind auch schwer zu verstehen, weil es neben dem eigent­li­chen Abkommen die Minis­te­rien beider Länder eine Reihe von Konsul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rungen (KonsVer­CHEV) und Ergän­zungen verein­bart haben. Darüber kam gab es oft zum Streit mit dem Finanzamt. Der Bundes­fi­nanzhof hat einer einer Fülle von Urteilen zum deutsch-schweizer Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen (DBA) neuer­dings klarge­stellt, dass  der Vorrang des Gesetzes und damit der Wortlaut des DBA gilt. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVer­CHEV, so der BFH, habe ledig­lich den Rang einer Rechts­ver­ord­nung und verstößt damit gegen den Grund­satz des Vorrangs des Gesetzes (hier: Art. 20 Abs. 3 Grund­ge­setz) und ist unwirksam. Das hat weit reichende Folgen auch für bereits  abgeschlos­sene Jahre, weil die Recht­spre­chung immer auch für alle offenen oder noch änder­baren Jahre anwendbar ist.

Voraus­set­zung für die Behand­lung als Leitender Angestellter war in der Vergan­gen­heit sowohl aus deutscher als auch aus schweizer Sicht, dass die Vorstands­mit­glieder, Direk­toren, Geschäfts­führer oder Proku­risten, wie eingangs erwähnt, mit dieser Funktion im Handels­re­gister einge­tragen sind. Das steht so zwar nicht im Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen, aber in einer Konsul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung. Diese ist aus deutscher Sicht nach der Recht­spre­chung des BFH nunmehr hinfällig. Die Schweizer Behörden orien­tieren sich nicht an der Recht­spre­chung deutscher Gerichte und  fühlen sich weiterhin an die Konsul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung gebunden. Damit kann und wird es zu Quali­fi­zie­rungs­kon­flikten kommen. Der sicherste Weg ist deshalb immer noch, die Funktion im Handels­re­gister eintragen zu lassen. Wer nicht einger­tagen ist, sollte dennoch genau prüfen, ob er / sie von der neuen Rechts­pechung profitiert. 

Der vom BFH entschie­dene Fall lag so, dass der in Deutsch­land ansäs­sige Angestellte als CFO, Chief Finan­cial Officer Group“ bei einer Schweizer AG  angestellt und der höchsten Manage­ment­stufe des Konzerns zugeordnet war. Er wurde mit „Kollek­tiv­un­ter­schrift zu zweien“ ohne Funkti­ons­be­zeich­nung im Handels­re­gister einge­tragen. Er kehrte an mehr als 60 Arbeits­tagen nicht an seinen Wohnsitz in Deutsch­land zurück, sodass er kein Grenz­gänger i. S. d. Artikel 15 a DBA Schweiz war. Diese Feststel­lung ist wichtig, weil auch ein leitender Angestellter Grenz­gänger sein kann und dann in seinem Ansäs­sig­keits-Staat besteuert wird. Seine Tätig­keit übte der Kläger an 63 von 240 Arbeits­tagen in Dritt­staaten und in Deutsch­land aus. Das Finanzamt wollte ihn wegen der nicht einge­tra­genen Funktion mindes­tens mit diesen 63 Tagen in Deutsch­land besteuern. Doch der BFH lehnte dies ab. Er begrün­dete dies damit, dass nach dem Wortlaut des DBA die Einkünfte einer in Deutsch­land ansäs­sigen Person aus einer Tätig­keit als Vorstands­mit­glied, Direktor, Geschäfts­führer oder Proku­rist einer in der Schweiz ansäs­sigen Kapital­ge­sell­schaft in der Schweiz besteuert werden, sofern die Tätig­keit nicht so abgegrenzt ist, dass sie ledig­lich Aufgaben außer­halb der Schweiz umfasst. Von einer Eintra­gung im Handels­re­gister ist im DBA nicht die Rede. Die Konsul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung beach­tete der BFH nicht, weil eine Verein­ba­rung selbst auf höchster verwal­tungs­ebene keinen Geset­zes­rang haben kann. Den BFH inter­pre­tieren wir so, dass nicht nur ein CFO, sondern z.B. auch ein nicht im Handels­re­gister einge­tra­gener Perso­nal­vor­stand im den Anwen­dungs­be­reich der Vorschrift fallen kann, wobei die Umstände des Einzel­falls zu beachten sind. 

Ist ein leitender Angestellter jedoch als Grenz­gänger zu quali­fi­zieren, dann wird er mit seinem Einkommen am Wohnsitz besteuert. Ist der leitende Angestellte aber bei mehr als 60 Nicht­rück­kehr­tagen nicht als Grenz­gänger einzu­stufen, so besteuert er seinen Lohn in der Schweiz. Er unter­liegt dann einem beson­deren Besteue­rungs­ver­fahren. Die auf das Gehalt entfal­lende Quellen­steuer, die sich auch nach dem Famili­en­stand und der Anzahl der Kinder richtet, wird vom Arbeit­geber einbe­halten und an das Steueramt der Gemeinde, in der der Arbeit­geber seinen Sitz oder seine Betriebs­stätte hat, abgeführt.  Diese Steuer wird dann auf die Einkom­men­steuer des Angestellten angerechnet.

 

 

Besteuerung in der Schweiz mit Quellensteuer

 

Die Besteue­rung in der Schweiz ist mit der Quellen­steuer abgegolten. Da nicht alle mögli­chen steuer­li­chen Abzüge bereits bei der Quellen­steuer für auslän­di­sche Arbeit­nehmer berück­sich­tigt werden, können verschie­dene Aufwen­dungen durch einen Antrag auf Tarif­kor­rektur nachträg­lich noch berück­sich­tigt werden. Der Antrag ist bis spätes­tens zum 31.03. des Folge­jahres zu stellen.

Bei Doppel­funk­tion, z. B. Geschäfts­füh­rung und Verwal­tungsrat, ordnet der deutsche Fiskus jedoch sämtliche Vergü­tungen als VR-Vergü­tung ein, obwohl das Geschäfts­füh­rer­ge­halt meist den weit überwie­genden Teil ausmacht und besteuert alles am Wohnsitz. Diese Ansicht der Finanz­ver­wal­tung wurde in zwei Urteilen des Finanz­ge­richts Baden-Württem­berg bestä­tigt. Da die Urteile wegen der Revision zum BFH nicht rechts­kräftig sind, lohnt sich ein recht­zei­tiger Einspruch gegen entspre­chende Steuerbescheide.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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