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Die Führungspersonen von Unternehmen sind arbeitsrechtlich und steuerrechtlich, zudem in Abhängigkeit von der Beteiligung am Unternehmen und in Abhängigkeit vom Land der Tätigkeit auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Bei international engagierten Unternehmen stellt sich oft die Frage, für welches Unternehmen die Personen jeweils tätig sind und wo die Bezüge der leitenden Angestellten zu versteuern sind.
Auch stellt sich die Frage, ob der leitende Angestellte z.B. bei Arbeit im Home Office eine Management-Betriebstätte verkörpert. Im Ergebnis besteht die Gefahr von Doppelbesteuerung ebenso für das Unternehmen wie für den leitenden Angestellten bzw. das Management. Jedoch können vorteilhafte Gestaltungen vorgenommen werden. In einigen internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung finden sich Sonderregelungen für Prokuristen, Geschäftsführer und Aufsichtsräte.