Vorsorge, Erbschaft

Wenn sich das Leben einer Familie über mehrere Länder erstreckt – ein Zweitwohnsitz auf Mallorca, Kinder, die im Ausland studiert haben und dort geblieben sind, eine Ehe zwischen Partnern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit – dann wird die Frage „Wer erbt was?“ plötzlich sehr viel komplexer, als es das deutsche Erbrecht allein vermuten lässt. Genau in diesen Situationen erleben wir in der Beratung immer wieder, wie sehr Unsicherheit belastet: Angehörige, die im Trauerfall plötzlich mit fremden Rechtsordnungen, unbekannten Formvorschriften und der Sorge konfrontiert sind, ob der letzte Wille des Verstorbenen überhaupt so umgesetzt wird, wie er gemeint war. Dieser Beitrag soll etwas Klarheit in dieses Feld bringen – und zeigen, worauf es ankommt, wenn eine Familie und ihr Vermögen nicht an einem Ort zu Hause sind.

Inhaltsverzeichnis

Das Fundament: Der eheliche Güterstand

Ein Punkt wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt: Bevor überhaupt geklärt werden kann, wer wie viel erbt, muss zunächst feststehen, was güterrechtlich eigentlich in den Nachlass fällt. Alles, was einem Ehepartner ohnehin schon aufgrund des Güterstands „gehört“ – also das, was er im Fall einer Scheidung erhalten würde –, unterliegt gar nicht erst dem Erbrecht.

Bei internationalen Familien kommt erschwerend hinzu, dass Güterrecht und Erbrecht nicht zwangsläufig demselben Recht unterliegen. Während sich das anwendbare Erbrecht meist nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt richtet, knüpft das Güterrechtsstatut häufig an einen ganz anderen Zeitpunkt an – nämlich an die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt bei Eheschließung. Zwei Ehepartner, die vor 30 Jahren in einem Land geheiratet haben und heute in einem anderen leben, können sich daher in einer Situation wiederfinden, in der zwei völlig unterschiedliche Rechtsordnungen über ihr gemeinsames Vermögen und dessen Vererbung entscheiden. Wer diesen Zusammenhang nicht kennt, plant am eigentlichen Problem vorbei.

 

Wohnsitzänderungen sind kein Nebenschauplatz – sie verändern die Rechtslage grundlegend

Ein Umzug ins Ausland, ein Alterswohnsitz in wärmeren Gefilden, ein Kind, das dauerhaft im Ausland bleibt: Solche Veränderungen der Wohnsituation innerhalb der Familie wirken sich unmittelbar auf die Erbfolge aus – rechtlich wie steuerlich. Innerhalb der EU knüpft die Europäische Erbrechtsverordnung grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes an. Wer seinen Lebensmittelpunkt verlagert, verändert damit unter Umständen auch das anwendbare Erbrecht – selbst wenn er selbst das nie beabsichtigt hat.

Auf der steuerlichen Seite gilt Ähnliches, allerdings mit eigenen Maßstäben: Für die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt es darauf an, ob jemand einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat – unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Und selbst nach einem vollständigen Wegzug bleibt ein deutscher Staatsangehöriger für weitere fünf Jahre erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerlich an Deutschland gebunden. Wer eine Wohnsitzverlegung plant, sollte deshalb frühzeitig prüfen, welches Recht künftig greift, welche Übergangsfristen bestehen und wie sich mögliche Rückkehrszenarien auswirken – nicht erst, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist.

Nicht jedes Testament gilt überall – Formgültigkeit ist keine Selbstverständlichkeit

Ein in Deutschland wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag ist im Ausland vielfach schlicht unwirksam, weil zahlreiche Rechtsordnungen diese Gestaltungsformen gar nicht kennen oder sie ausdrücklich ausschließen. Ob ein Testament formwirksam ist, richtet sich international meist nach dem Haager Testamentsformübereinkommen von 1961: Es genügt regelmäßig, wenn die Form nach dem Recht eines der beteiligten Orte – etwa dem Errichtungsort, dem Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers – eingehalten wurde. Das schafft zwar eine gewisse Flexibilität, ersetzt aber keine sorgfältige Prüfung im Einzelfall.

Besonders praxisrelevant: Jede Wohnsitzverlegung und jeder Wechsel oder Erwerb einer Staatsangehörigkeit sollte automatisch Anlass sein, ein bestehendes Testament erneut zu überprüfen. Ein Testament, das zum Zeitpunkt seiner Errichtung passgenau war, kann durch eine veränderte Lebenssituation seine Wirkung verlieren oder zu einem Ergebnis führen, das so nie gewollt war. Auch die Frage, welches Gericht im Streitfall zuständig ist und ob mehrere Erben mit einem sogenannten Forum-Shopping versuchen könnten, sich das für sie günstigste Recht zunutze zu machen, gehört in diese Prüfung.

Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen als Schutzschild für das Familienvermögen

Gerade wenn Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder größere Vermögenswerte über Ländergrenzen hinweg gehalten werden, lohnt sich der Blick auf gesellschaftsrechtliche Strukturen. Eine Immobilien-GbR etwa kann helfen, Vermögen strukturiert, mit klaren Nachfolge- und Pflichtteilsklauseln und mit steuerlicher Weitsicht auf mehrere Generationen zu übertragen, statt es bei jedem Erbfall neu und unkoordiniert aufzuteilen.

Ein weiteres zentrales Thema ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz: Wer mit einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dauerhaft ins Ausland zieht, muss damit rechnen, dass der Fiskus eine fiktive Veräußerung dieser Anteile zum Verkehrswert unterstellt und den daraus resultierenden Wertzuwachs der Einkommensteuer unterwirft – auch wenn tatsächlich gar nichts verkauft wurde. Erfasst wird dabei nicht nur der physische Wegzug, sondern zum Beispiel auch die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen oder eine grenzüberschreitende Vererbung. Wer solche Konstellationen kommen sieht, kann rechtzeitig gegensteuern – etwa durch eine geeignete gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung, bevor die Beteiligung einen wesentlichen Wert erreicht hat. Genau hier prüfen wir für unsere Mandanten frühzeitig, welche Gestaltung im konkreten Fall trägt.

Internationale Gesellschaftsstrukturen im Rechtstypenvergleich

Bei international aufgestellten Familien oder Vermögen in mehreren Ländern lohnt sich ein genauer Blick auf die Struktur des Vermögens, insbesondere bei Auslandsimmobilien. Die Steuerbehörden und Gerichte prüfen bei ausländischen Rechtsträgern im Wege eines sogenannten Rechtstypenvergleichs, welcher inländischen Gesellschaftsform die ausländische Struktur ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach am nächsten kommt – unabhängig davon, wie sie im Ausland formal bezeichnet wird.

Daher müssen ausländische Gesellschaftsformen aus dem Blickwinkel des Wohnsitzstaates betrachtet werden. Eine US-Inc. kann dann unter Umständen (das ist gestaltbar) unter diesem Blickwinkel nicht als Kapitalgesellschaft dastehen, sondern als Personengesellschaft – mit völlig anderen Rechtsfolgen bei der Erbschaftsteuer, aber auch beim Wegzug. Diese Einordnung entscheidet auch maßgeblich darüber, wie Ausschüttungen steuerlich behandelt werden. Mit der passenden inhaltlichen Ausgestaltung einer ausländischen Gesellschaft lässt sich erreichen, dass diese im Wohnsitzstaat abweichend – und steuerlich günstiger – eingeordnet wird. Solche Strukturen erfordern jedoch eine sehr genaue rechtliche und steuerliche Passform.

Stiftungen und Trusts als Instrumente der Vermögensnachfolge

Wer Vermögen über Generationen hinweg zusammenhalten, vor Zersplitterung schützen oder losgelöst von den Zufälligkeiten einzelner Erbfälle strukturieren möchte, findet in Stiftungen und Trusts bewährte Instrumente. Eine liechtensteinische Familienstiftung etwa kann Unternehmensbeteiligungen dauerhaft bündeln, Nachfolgeregelungen unabhängig vom deutschen Pflichtteilsrecht gestalten und – je nach Ausgestaltung – auch erbschaftsteuerlich vorteilhaft sein.

Trusts nach angelsächsischem oder anderem ausländischem Recht verfolgen einen im deutschen Recht so nicht bekannten Ansatz der Vermögenstrennung zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum und eröffnen dadurch eigene Gestaltungsmöglichkeiten, bringen aber auch eigene steuerliche und zivilrechtliche Fallstricke mit sich. Errichtung, laufende Führung und spätere Auflösung solcher Strukturen erfordern Erfahrung – nicht zuletzt, weil deutsche Finanzbehörden ausländische Stiftungen und Trusts sehr genau daraufhin prüfen, ob sie tatsächlich so unabhängig und endgültig ausgestaltet sind, wie es das jeweilige Konzept verlangt.

Fazit: Frühzeitig hinschauen, statt im Ernstfall zu improvisieren

Internationale Nachfolgeplanung ist kein Thema, das sich mit einer einzelnen Klausel im Testament erledigen lässt. Ehelicher Güterstand, Wohnsitz, Testamentsform, Gesellschaftsstruktur und grenzüberschreitende Steuerpflichten greifen ineinander – und verändern sich mit jedem wichtigen Lebensereignis der Familie.

Wer diese Zusammenhänge kennt und rechtzeitig prüfen lässt, erspart den eigenen Angehörigen im Ernstfall nicht nur unnötige Kosten und Verfahren, sondern vor allem auch Unsicherheit in einer ohnehin schweren Zeit. Wir begleiten Familien mit internationalem Vermögen genau durch diese Fragen – mit Empathie für die menschliche Seite und mit der fachlichen Tiefe, die grenzüberschreitende Sachverhalte erfordern.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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