Ein Punkt wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt: Bevor überhaupt geklärt werden kann, wer wie viel erbt, muss zunächst feststehen, was güterrechtlich eigentlich in den Nachlass fällt. Alles, was einem Ehepartner ohnehin schon aufgrund des Güterstands „gehört“ – also das, was er im Fall einer Scheidung erhalten würde –, unterliegt gar nicht erst dem Erbrecht.
Bei internationalen Familien kommt erschwerend hinzu, dass Güterrecht und Erbrecht nicht zwangsläufig demselben Recht unterliegen. Während sich das anwendbare Erbrecht meist nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt richtet, knüpft das Güterrechtsstatut häufig an einen ganz anderen Zeitpunkt an – nämlich an die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt bei Eheschließung. Zwei Ehepartner, die vor 30 Jahren in einem Land geheiratet haben und heute in einem anderen leben, können sich daher in einer Situation wiederfinden, in der zwei völlig unterschiedliche Rechtsordnungen über ihr gemeinsames Vermögen und dessen Vererbung entscheiden. Wer diesen Zusammenhang nicht kennt, plant am eigentlichen Problem vorbei.