Stand: 27.10.2026. Der Beitrag beruht auf dem Verordnungsvorschlag der Kommission vom 18.03.2026 und der Position des Rates vom 23.10.2026.
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; Änderungen sind möglich. Wir aktualisieren den Beitrag nach der Abstimmung im Europäischen Parlament.

Gründungen in Europa hinken Gründungen in den USA hinterher. Um hier aufzuholen und den Turbo einzuschalten, ist eine neue, EU-weit einheitliche, digitale Unternehmensform geplant. Diese ist Teil des sogenannten 28. Regimes, mit dem die Europäische Kommission Unternehmensgründungen und grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken will. Das kann in absehbarer Zeit Realität werden und für Unternehmen mit Finanzierungs-, Skalierungs- oder Marktstrategie in der EU attraktiv sein.

Inhaltsverzeichnis

Gesellschaftsrechtlicher Rahmen

Satzungssitz in einem beliebigen Mitgliedstaat

Nach dem Konzept des Verordnungsvorschlags wird die EU Inc. ausschließlich in einem Mitgliedstaat registriert; als gesellschaftsrechtlicher Anknüpfungspunkt genügt ein Satzungssitz in einem beliebigen Mitgliedstaat (Art. 5 Abs. 1 EU Inc.-VO-E). Weder muss am Satzungssitz noch überhaupt in dessen Mitgliedstaat der Verwaltungssitz liegen, noch muss dort irgendeine Geschäftstätigkeit entfaltet werden; die übrigen Mitgliedstaaten dürfen umgekehrt keine Anforderungen an die Entfaltung geschäftlicher Aktivitäten auf ihrem Staatsgebiet stellen (Art. 103 Abs. 2 EU Inc.-VO-E).

Damit kann die EU Inc. aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) in jedem Mitgliedstaat gegründet werden, unabhängig davon, wo sich ihr Verwaltungssitz befindet; sie kann ihren Sitz auch ohne Auflösung in einen anderen Mitgliedstaat verlegen (Erwägungsgrund 11, Art. 5 Abs. 1 EU Inc.-VO-E).

Der Registersitz bleibt dabei ein rein fiktiver Anknüpfungspunkt, an den keine physische Präsenz geknüpft ist. Das unterscheidet die EU Inc. konzeptionell von der SE, die ihre Hauptverwaltung am Satzungssitz haben muss (Art. 7 SE-VO) und bei einer Verlegung einen formalen Sitzverlegungsprozess durchlaufen muss.

 

Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten

Mit den Registern anderer Mitgliedstaaten kommt die EU Inc. nur in Berührung, wenn sie dort Zweigniederlassungen eintragen lässt (Art. 36 EU Inc.-VO-E). Das entspricht dem klassischen Konzept: Die Zweigniederlassung ist ertragsteuerlich kein eigenständiges Steuersubjekt, sondern eine Betriebsstätte der einheitlichen Gesellschaft; sie wird im jeweiligen nationalen Register eingetragen und unterliegt dort auch den Publizitäts- und Formerfordernissen der Gesellschaftsrechtsrichtlinie (EU) 2017/1132 (zuvor: elfte gesellschaftsrechtliche Richtlinie 89/666/EWG), die für Auslandsgesellschaften mit Zweigniederlassungen gilt.

Eine EU-weit tätige EU Inc. wird also typischerweise genau einen Registersitz haben und ihre Präsenz in den übrigen Mitgliedstaaten – wenn überhaupt – über Zweigniederlassungen oder bloße feste Niederlassungen ohne Registereintragung organisieren. Das fehlende Sitzkoppelungsgebot wird im Rechtsetzungsverfahren kritisch diskutiert, weil es zu „Regime Shopping“ und Mitbestimmungsarbitrage einlädt. Der Berichtsentwurf von René Repasi will dem mit eigenen Mitbestimmungsregeln begegnen; hierüber ist das Parlament uneinig.

Schweiz und Liechtenstein

Wer eine EU Inc. nutzen will, müsste voraussichtlich eine Gesellschaft oder einen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat begründen. Die Schweiz ist damit als Sitzstaat ausgeschlossen. Die Schweiz ist zwar EFTA-Mitglied, aber nicht Mitglied des EWR. Sie ist deshalb bei EU-Rechtsakten, etwa einer künftigen EU Inc., nicht über den EWR-Übernahmemechanismus eingebunden. Liechtenstein ist als EWR-Staat zwar in den Übernahmemechanismus eingebunden – doch eine Automatik-Übernahme findet auch hier nicht statt. Nach bisherigem Stand wird Liechtenstein die EU Inc. aber voraussichtlich durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und unmittelbar nachfolgende Inkorporation in nationales Recht übernehmen.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Am 23. Oktober 2026 hat der Rat der EU seine Verhandlungsposition zur Ausrichtung der geplanten EU Inc. festgelegt. Eine solche Gesellschaft soll innerhalb von zwei Tagen online registriert werden können und höchstens 100 Euro kosten.

Jetzt ist der Rechtsausschuss des Parlaments (JURI) am Zug; das Parlament selbst hat noch keine Position. Berichterstatter im JURI ist René Repasi (S&D). Knackpunkt sind die Regeln zur Mitbestimmung, über die man sich im Ausschuss bis jetzt nicht einigen konnte. Die zuletzt auf den 19. Oktober angesetzte Abstimmung wurde erneut verschoben. Ein neuer Anlauf ist für den 4. oder 5. November vorgesehen. Bei einer Einigung geht es dann ins Parlament. Danach folgen die Trilogverhandlungen und die förmliche Annahme; die Verordnung könnte in den nächsten Monaten, eventuell sogar noch im Jahr 2027, verabschiedet und damit Gesetz werden.

Nach der Position des Rates haben die Mitgliedstaaten anschließend 21 Monate Zeit für die Umsetzung (Kommissionsvorschlag: 12 Monate). Eine einsatzfähige EU Inc. ist daher realistisch nicht vor 2028 zu erwarten.

Noch offen

Dieser Beitrag beruht auf dem Kommissionsvorschlag und der Position des Rates. Die Inhalte sind mindestens bis zur Ausschussabstimmung nicht bestätigt; der endgültige Text steht erst nach dem Trilog fest. Insbesondere offen sind:

  • Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Art. 12 der Ratsfassung)
  • steuerliche Sonderregel für Optionsrechte aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm EU-ESO (Art. 79 Abs. 1 der Ratsfassung, ST 14376/26 vom 19.10.2026); sie ist an Größengrenzen von 750 Arbeitnehmern / 150 Mio. EUR Umsatz geknüpft.
  • Registrierungsverweigerung durch die Mitgliedstaaten (Geldwäsche u. a.)
  • Umwandlung bestehender Gesellschaften und grenzüberschreitende Sitzverlegung
  • ob und wie die EU Inc. in nationale Umwandlungssteuergesetze aufgenommen wird (in Deutschland z. B. in das UmwStG); dazu gibt es bislang keine verbindliche Aussage

Bereits gesichert

Gesichert ist dagegen:

  • Die EU Inc. erhält im Kern kein eigenes Steuerregime. Die Steuerpflicht richtet sich weiterhin nach nationalem Recht (Ansässigkeit, Ort der Geschäftsleitung, Betriebsstätte).
  • Bei einer Sitzverlegung mit Verlagerung der Geschäftsleitung greift die jeweilige nationale Wegzugsbesteuerung.

Rechtstypenvergleich

Für die EU Inc. ist – abgesehen von der in der Ratsposition vorgesehenen steuerlichen Sonderregel für EU-ESO-Optionsrechte (siehe oben) – kein eigenes Steuerregime vorgesehen. Das bedeutet, dass nationales Steuerrecht und die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Anwendung finden. Ob ein ausländisches Rechtsgebilde für Zwecke der deutschen Besteuerung als Kapitalgesellschaft oder als Personengesellschaft behandelt wird, bestimmt sich ausschließlich nach deutschem Steuerrecht im Wege des Rechtstypenvergleichs; die Qualifikation im Sitzstaat und die dortige (transparente) Besteuerung sind unerheblich. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung der maßgeblichen ausländischen Bestimmungen über Organisation und Struktur der Gesellschaft.

US-LLC und schweizerische AG

Eine US-LLC lässt sich „in Richtung einer steuerlichen Personengesellschaft trimmen“, weil das US-Bundesstaatenrecht weitgehend zivilrechtliche Gestaltungsfreiheit bei der Satzung lässt, sodass aus deutscher Sicht keine einheitliche Typisierung möglich ist und eine Einzelprüfung erfolgen muss.

Bei der schweizerischen AG scheitert ein solches Trimmen bereits am Gesellschaftsrecht: Rechtsfähigkeit, Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften sowie die organschaftliche Struktur (Generalversammlung, Verwaltungsrat) sind zwingendes Recht und können satzungsseitig nicht beseitigt werden.

Nur in den Fällen, in denen die Satzung die tragenden Typusmerkmale (Haftung, Geschäftsführungsbefugnis, Ergebnisverteilung, Anteilsübertragbarkeit) abweichend gestalten kann, wie bei der LLC, lässt sich eine Personengesellschafts-Qualifikation erreichen.

Die EU Inc. im Rechtstypenvergleich

Bei der EU Inc. fällt die Antwort nach dem Kommissionsvorschlag differenziert, aber überwiegend ebenso negativ aus. Die EU Inc. soll eine eigenständige, neue Rechtsform als „28. Regime“ sein, deren Lücken das nationale Recht am Sitz füllt. Anders als bei der LLC ist die Struktur der EU Inc. nicht frei gestaltbar, sondern durch die Verordnung verbindlich fixiert:

  • die Haftung der Anteilsinhaber ist zwingend auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (Art. 3 Buchst. a EU Inc.-VO-E)
  • die Anteilsinhaber erlangen Mitgliedschaftsrechte als Anteilsinhaber einer Kapitalgesellschaft und
  • die Geschäftsführung ist organschaftlich organisiert.

Zwingendes Verordnungsrecht lässt sich satzungsseitig nicht „wegtrimmen“.

Die Voraussetzungen für eine belastbare Typisierung als Kapitalgesellschaft – zwingende Festlegung von Rechtsfähigkeit, Haftung, Kapitalbindung, Geschäftsführung, Ergebnisverteilung und Übertragbarkeit – erfüllt der Entwurf aber im Hinblick auf Haftung und Organisationsstruktur.

Allerdings ergibt sich eine Besonderheit: Der Verzicht auf Mindestkapital und die Zulassung nennwertloser Anteile („Kapitalgesellschaft ohne Kapital“) sowie die Kopplung der Mitgliedschaftsrechte an ein Kopfprinzip statt an den Kapitalanteil brechen nach zutreffender Kritik mit den bekannten Kategorien des Gesellschaftsrechts und weisen einzelne Strukturelemente auf, die bislang nur im Personengesellschaftsrecht enthalten waren.

Auch die fehlende Formstrenge bei der Anteilsübertragung – beurkundungslose Übertragung, Registerführung allein durch die Geschäftsführung – entfernt die EU Inc. vom klassischen AG-Typus. Das verschiebt die Typenmischung, ändert aber am Kernergebnis nichts: Eine Gesamtwürdigung wird voraussichtlich wegen der zwingenden Haftungsbeschränkung, der eigenen Rechtspersönlichkeit und der organschaftlichen Geschäftsführung regelmäßig zu einer Einordnung als Kapitalgesellschaft führen.

Im Ergebnis ist die EU Inc. damit der schweizerischen AG näher als der US-LLC.
Allerdings mit dem Unterschied, dass der Typenvergleich mangels eindeutiger deutscher Vergleichsform („Kapitalgesellschaft ohne Kapital“) ein Stück weit unangenehmer wird. Denn es ist nicht abschließend gesichert, ob die EU Inc. unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG (Kapitalgesellschaften) oder nur unter Nr. 4 (sonstige juristische Personen) fällt – ein Abgrenzungsproblem, das für ausländische Kapitalgesellschaften ohne exakte deutsche Entsprechung bekannt ist.

Fazit: Weder die schweizerische AG noch die geplante EU Inc. bietet die LLC-typische Gestaltungsoption, weil in beiden Fällen die tragenden Kapitalgesellschaftsmerkmale – vor allem die zwingende Haftungsbeschränkung – satzungsseitig nicht abwählbar sind.

Bei der EU Inc. bleibt als zusätzliche Restunsicherheit, dass ihre hybride Struktur den Rechtstypenvergleich methodisch erschwert und eine ausdrückliche steuerliche Anbindungsregel (de lege ferenda: Festlegung als Kapitalgesellschaft im KStG oder in der Verordnung) wünschenswert wäre, um die Zuordnung zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zu sichern; andernfalls bleibt das Risiko, dass die Finanzverwaltung die EU Inc. über § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG anbindet.

Steuerfragen aus deutscher Sicht

Der Unterschied zur „einfachen“ unbeschränkten Steuerpflicht liegt bei einer im EU-Ausland registrierten EU Inc. darin, dass einzelne Vorschriften des KStG und des GewStG sprachlich oder systematisch an den Begriff der „Kapitalgesellschaft“ des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG anknüpfen und nicht an die „sonstige juristische Person des privaten Rechts“ nach Nr. 4 – etwa die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG, die Organschaft nach §§ 14, 17 KStG und das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG.

Praktisch bedeutsam wird die Frage vor allem, wenn die im EU-Ausland registrierte EU Inc. ihre Geschäftsleitung im Inland hat und deshalb hier unbeschränkt steuerpflichtig ist. Welcher Nummer des § 1 Abs. 1 KStG sie dann zuzuordnen ist, entscheidet der Typenvergleich – und der verlangt gerade kein identisches, sondern nur ein vergleichbares Rechtsgebilde.

Seit dem SEStEG enthält die Aufzählung in Nr. 1 nur Regelbeispiele („insbesondere“), und die Rechtsprechung behandelt ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischer Geschäftsleitung als Kapitalgesellschaften. Da die EU Inc. als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft mit übertragbaren Anteilen konzipiert ist, sprechen die besseren Gründe für eine Einordnung unter Nr. 1. Eine Anbindung über Nr. 4 ist deshalb kein gesichertes Ergebnis, sondern ein Risiko: Die Finanzverwaltung könnte sie mit dem Argument vertreten, einer „Kapitalgesellschaft ohne Kapital“ fehle ein typusprägendes Merkmal.

Körperschaftsteuer: Dividenden und Veräußerungsgewinne

Bei § 8b KStG liegt das Problem allerdings nicht: Abs. 1 lässt Dividenden und Gewinnanteile bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, Abs. 2 befreit die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften; je 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (Abs. 3 und 5), Streubesitzdividenden aus Beteiligungen unter 10 % bleiben steuerpflichtig (Abs. 4). Diese Vergünstigungen gelten nach Wortlaut und Verwaltungsauffassung für alle Körperschaftsteuersubjekte des § 1 KStG – also auch für eine EU Inc., die über Nr. 4 angebunden würde.

Auch eine deutsche GmbH als Anteilseignerin einer EU Inc. ist geschützt: Deren Ausschüttungen fallen entweder unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder – bei Einordnung unter Nr. 4 – unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, und beide Tatbestände sind von § 8b Abs. 1 und 2 KStG erfasst. Eine körperschaftsteuerliche Doppelbelastung von Beteiligungserträgen droht der EU Inc. als Holding – für die typische Start-up- oder Scale-up-Struktur, auf die sie vor allem zielt, die entscheidende Frage – daher nicht.

Gewerbesteuer

Anders bei der Gewerbesteuer: Das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG setzt voraus, dass ein Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 15 % an einer inländischen Kapitalgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG beteiligt ist; „inländisch“ ist nach der Rechtsprechung auch eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im EU-Ausland und Geschäftsleitung im Inland (BFH v. 28.6.2022 – I R 43/18). § 9 Nr. 7 GewStG gilt dagegen nur für Gesellschaften mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland und ist seit der Anpassung an das EuGH-Urteil EV (C-685/16) im Wesentlichen an dieselben Voraussetzungen geknüpft.

Für die Qualifikation als „Kapitalgesellschaft“ wird insoweit regelmäßig auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG aufgezählten Formen bzw. den Typenvergleich abgestellt. Ordnete die Finanzverwaltung eine EU Inc. gleichwohl unter Nr. 4 ein, entfiele für ihre deutschen Anteilseigner die Kürzung – die nach § 8b KStG steuerfreien Dividenden würden über § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet und mit Gewerbesteuer belastet.

Das fehlende Mindestkapital ist dabei kein eigenes Hindernis: Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, bemisst § 9 Nr. 2a Satz 2 GewStG (ebenso § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG) die Beteiligung nach dem Vermögen. Umgekehrt wäre eine unter Nr. 4 eingeordnete, rein vermögensverwaltende EU Inc. als Holding mangels Gewerblichkeitsfiktion möglicherweise gar nicht gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 3 GewStG) – die Zuordnung wirkt also nicht nur zulasten der Steuerpflichtigen.

Organschaft und Umwandlungssteuerrecht

Auch die körperschaftsteuerliche Organschaft und Teile des Umwandlungssteuerrechts setzen eine Kapitalgesellschaft voraus: Organgesellschaft kann nach §§ 14, 17 KStG nur eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in der EU oder im EWR sein, und Einbringung und Anteilstausch nach §§ 20, 21 UmwStG verlangen eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Organträger kann die EU Inc. dagegen in jedem Fall sein. Eine Zuordnung zur Nr. 4 ließe sich in diesen Bereichen dogmatisch nicht bruchlos verarbeiten, weil die Vorschriften an die Systematik der Nr.-1-Gesellschaften angelehnt sind. Unabhängig davon ist gesellschaftsrechtlich zu klären, ob die EU Inc. den Gewinnabführungsvertrag mit Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG abschließen kann, den § 17 KStG verlangt.

Fazit: Die Einordnung in § 1 Abs. 1 KStG ist kein akademisches Randproblem, auch wenn die besseren Gründe für Nr. 1 sprechen. Bindet die Finanzverwaltung die EU Inc. gleichwohl über Nr. 4 an, verbleiben konkrete Risiken – vor allem die gewerbesteuerliche Belastung von Ausschüttungen an deutsche Anteilseigner, der Ausschluss der Organschaft und Anknüpfungszweifel bei Umwandlungsvorgängen – sowie Angriffsflächen für die Finanzverwaltung.

Die Chancen, dass eine solche Benachteiligung einer unionsrechtlichen Gesellschaftsform gegenüber GmbH, AG und SE vor der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV; vgl. EuGH v. 21.9.1999 – C-307/97, Saint-Gobain) keinen Bestand hätte, sind gut. Dem Einzelnen nützt das aber nur im Wege des Rechtsschutzes, d. h. über Einspruch und Finanzgerichte bis zu einer Vorlage an den EuGH. Bis zu einer Klärung empfiehlt sich vor gewichtigen Strukturentscheidungen eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO).

Umsatzsteuer

Ein entscheidender Punkt betrifft die Umsatzsteuer: Der Verordnungsvorschlag zur EU Inc. regelt im Kern Gesellschaftsrecht. Die Umsatzsteuer bleibt vollständig von der MwStSystRL (2006/112/EG), der MwSt-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 und deren nationaler Umsetzung geprägt – es gibt weder im Verordnungsentwurf noch im Unionsrecht einen Mechanismus einer „europäischen“ USt-IdNr. für eine bestimmte Gesellschaftsform.

Die USt-IdNr. wird nach wie vor von jedem Mitgliedstaat nach seinen nationalen Vorschriften erteilt (Art. 214 MwStSystRL), in Deutschland auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern (§ 27a UStG).

Für die EU Inc. bedeutet das: Sie erhält regelmäßig die USt-IdNr. des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit befindet – das ist der Ort ihrer zentralen Verwaltung, der nicht mit dem Registersitz übereinstimmen muss (Art. 10 MwSt-DVO). Hat die EU Inc. darüber hinaus feste Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder erbringt sie dort Umsätze, für die sie die Steuer schuldet, benötigt sie dort eigene nationale USt-IdNrn.; die USt-IdNr. kennzeichnet den Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer die Steuer erklärt und entrichtet, und muss im VIES-System abrufbar sein.

Ob eine Zweigniederlassung zugleich eine feste Niederlassung ist, richtet sich allein nach Art. 11 MwSt-DVO (hinreichende Beständigkeit, personelle und technische Ausstattung), nicht nach der Handelsregistereintragung. Stammhaus und Niederlassungen bleiben dabei umsatzsteuerlich ein einziger Unternehmer.

Die USt-IdNr. hat dabei weit über die bloße Identifikation hinaus steuerliche Funktionen:

  • Sie dient bei sonstigen Leistungen als Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und damit der Ortsbestimmung,
  • ist seit 2020 materielle Voraussetzung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen (maßgeblich ist die vom Abnehmer verwendete USt-IdNr., § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG),
  • kann bei innergemeinschaftlichen Erwerben einen zusätzlichen Erwerbsort begründen (§ 3d Satz 2 UStG) und
  • ist im Datenabgleich des VIES zu verwenden.

Praktisch relevant wird dies etwa im OSS-Verfahren: Für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer steht es nur für Mitgliedstaaten offen, in denen der Unternehmer weder Sitz noch feste Niederlassung hat; innergemeinschaftliche Fernverkäufe können dagegen unabhängig davon über das OSS erklärt werden. Die Umsätze werden gebündelt im Identifizierungsmitgliedstaat unter der dort erteilten USt-IdNr. erklärt (in Deutschland beim BZSt, § 18j UStG) – gerade das erspart die Registrierung in den einzelnen Verbrauchsmitgliedstaaten.

Zusammengefasst: Eine Eintragung im Handelsregister nur eines Mitgliedstaats, mögliche Zweigniederlassungen nach nationalem Recht in den übrigen Mitgliedstaaten und umsatzsteuerlich keine „EU-einheitliche“ Identifikationsnummer, sondern eine nationale USt-IdNr. in jedem Mitgliedstaat, in dem eine Registrierungspflicht besteht – die EU Inc. ändert an der umsatzsteuerlichen Anknüpfung nichts, weil der Verordnungsvorschlag die Mehrwertsteuer nicht berührt.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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