Satzungssitz in einem beliebigen Mitgliedstaat
Nach dem Konzept des Verordnungsvorschlags wird die EU Inc. ausschließlich in einem Mitgliedstaat registriert; als gesellschaftsrechtlicher Anknüpfungspunkt genügt ein Satzungssitz in einem beliebigen Mitgliedstaat (Art. 5 Abs. 1 EU Inc.-VO-E). Weder muss am Satzungssitz noch überhaupt in dessen Mitgliedstaat der Verwaltungssitz liegen, noch muss dort irgendeine Geschäftstätigkeit entfaltet werden; die übrigen Mitgliedstaaten dürfen umgekehrt keine Anforderungen an die Entfaltung geschäftlicher Aktivitäten auf ihrem Staatsgebiet stellen (Art. 103 Abs. 2 EU Inc.-VO-E).
Damit kann die EU Inc. aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) in jedem Mitgliedstaat gegründet werden, unabhängig davon, wo sich ihr Verwaltungssitz befindet; sie kann ihren Sitz auch ohne Auflösung in einen anderen Mitgliedstaat verlegen (Erwägungsgrund 11, Art. 5 Abs. 1 EU Inc.-VO-E).
Der Registersitz bleibt dabei ein rein fiktiver Anknüpfungspunkt, an den keine physische Präsenz geknüpft ist. Das unterscheidet die EU Inc. konzeptionell von der SE, die ihre Hauptverwaltung am Satzungssitz haben muss (Art. 7 SE-VO) und bei einer Verlegung einen formalen Sitzverlegungsprozess durchlaufen muss.