Besteuerung von Piloten und Flugbegleitern im internationalen Verkehr

Piloten und Flugbegleiter im internationalen Verkehr werden nach den meisten DBA in dem Staat besteuert, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet. Ein in Deutschland lebender Pilot einer maltesischen Airline muss zwar eine deutsche Steuererklärung abgeben, das Einkommen ist aber nach dem DBA Malta freizustellen. Die Rückfallklausel des § 50d EStG greift nicht, wenn Malta bewusst nicht besteuert. Dieser Ansicht von artax sind bereits einige Finanzämter gefolgt. Eine im Arbeitsvertrag genannte Homebase begründet keine Betriebsstätte, ein spanischer Steuerabzug kann daher zu Unrecht erfolgt sein. In Spanien Ansässige können einen Freibetrag von bis zu 60.100 Euro p. a. nutzen. Sozialversicherungsrechtlich entscheidet allein die Heimatbasis, auch wenn der Pilot überwiegend von Deutschland aus fliegt.

Inhaltsverzeichnis

Besteuerung von Personen im internationalen Verkehr

Im internationalen Verkehr werden Menschen und Waren befördert, ob zu Lande, zu Wasser oder in der Luft. Dazu braucht man Menschen, die am Steuer eines LKW, Bus oder Autos sitzen, an Bord eines Flugzeugs oder auf einem Schiff arbeiten. Die meisten von ihnen sind Arbeitnehmer und unterliegen mit ihrem Einkommen der Einkommensteuer und Sozialversicherung.  In diesem Beitrag erfahren Sie, in welchem Land Sie steuerpflichtig und in welchem Land Sie versichert sind. Dies ist wichtig auch für den Arbeitgeber, der stets mit in der Pflicht ist. Er muss im Zweifel aus eigener Tasche die Steuern des Arbeitnehmers zahlen und bei Krankheit oder Unfall – trotz geleisteter Versicherungsbeiträge – auch sämtliche Behandlungskosten; wenn es unglücklich läuft einschließlich der für den Arbeitnehmer notwendigen lebenslangen Rente. Und dies ohne Möglichkeit des Rückgriffs auf einen Versicherer.

 

Besonderheiten bei der Besteuerung von Piloten und Flugbegleitern

artax Fachberater für Internationales Steuerrecht vertritt unter anderem Piloten der Eurowings und anderer Fluggesellschaften, sowie an Bord von Seeschiffen tätige Personen. Diese beiden Berufsgruppen sind steuerlich miteinander vergleichbar.  Sie werden im Flaggenstaat besteuert, wenn der Staat, in dem die Flug- oder Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat und der Wohnsitzstaat des Angestellten ein DBA geschlossen haben. Darin findet sich meist wortgleich die Formulierung aus dem OECD-Mustervertrag. 

„Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt.“

Das ist ein Entgegenkommen für diese Gruppe international tätiger Arbeitnehmer.

Steuerliche Besonderheiten Malta

Ein in Deutschland lebender Pilot, der für eine auf Malta ansässige Fluggesellschaft arbeitet und international eingesetzt ist, bleibt dennoch verpflichtet, in seinem Wohnsitzstaat Deutschland eine Steuererklärung abzugeben. Die Besonderheit liegt darin, dass Deutschland aufgrund des DBA mit Malta diesen Teil des Einkommens von der Steuer zugunsten von Malta freistellen muss.

Das passt den deutschen Steuerbehörden nicht. Sie berufen sich regelmäßig auf eine sog. Rückfall-Klausel in § 50 d EStG. Darin ist bestimmt, dass Deutschland das Einkommen trotz eines DBA dennoch besteuern darf, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Steuer im anderen Land bezahlt ist. Jedoch ist die Anwendung dieser Klausel an enge Voraussetzungen geknüpft und greift nicht bei jeder Form der Nichtbesteuerung im Ausland. 

Wenn der andere Staat, in unserem Fall Malta, die Einkünfte nach seinem eigenen nationalen Recht kennt und dort bewusst (z. B. durch Freibeträge oder eine generelle Steuerbefreiung für bestimmte Einkunftsarten) nicht besteuert, greift § 50d Abs. 9 EStG in der Regel nicht. Denn die Vorschrift zielt primär auf Fälle ab, in denen die Nichtbesteuerung auf einer unterschiedlichen Auslegung des DBA (sog. Qualifikationskonflikt) oder der Ansässigkeit des Arbeitnehmers beruht.

Hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) wiederholt neue Anweisungen gegenüber den Finanzämtern erlassen, wie diese Konstellationen steuerlich zu behandeln sind (die sog. BMF-Schreiben). Gegen das BMF-Schreiben vom 12.12.2023 bestehen allerdings verfassungsrechtliche Bedenken. Deshalb landen solche Fälle immer wieder über den ganzen Instanzenzug vor Gericht. Im Oktober 2025 hat das Bundesverfassungsgericht als oberste Gerichtsinstanz in Deutschland eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zurückgewiesen. 

Einige Oberfinanzdirektionen sind bereits der Rechtsansicht von artax gefolgt, dass das Einkommen des international tätigen Piloten in Deutschland nicht zu besteuern ist. Und das, obwohl dieses Einkommen in Malta ebenfalls nicht besteuert wird. 

Zur Begründung hatte sich artax zum einen auf eine Entscheidung des österreichischen Bundesfinanzgericht berufen, da die Rechtslage in Deutschland und in Österreich vergleichbar ist. Zusätzlich hat artax dezidiert das maltesische nationale Steuerrecht auf Ausnahmen abgeklopft. Gestützt auf diese Argumentationslinien haben einige Finanzämter in Rücksprache mit der OFD bereits ihre anfängliche Ablehnung aufgegeben und die Rechtsansicht der artax bestätigt.

Bedeutung der „Homebase“

Eine Hürde war dazu jedoch zu nehmen. Denn der Pilot war zwar bei einer maltesischen Gesellschaft angestellt, hatte aber in seinem Arbeitsvertrag als „Homebase“ Spanien stehen. Eurowings hatte dem Piloten daher spanische Steuer abgezogen: Dies wäre allerdings nur dann zulässig, wenn Eurowings selbst in Spanien steuerpflichtig wäre, z.B. wegen einer DBA-Betriebsstätte. Eine solche lag aber nicht vor. Artax kümmert sich deshalb derzeit auch damit, von der spanischen Steuerbehörde die dort zu Unrecht eingezogene Steuer zurückzuholen.  

Wenn die Piloten und Flugbegleiter bei einer Fluggesellschaft angestellt sind, die ihren Sitz anderswo hat, z.B. in Irland oder UK, sind die DBA und die nationalen Gesetze für diese Länder zu prüfen. In der Regel kommt man – wenn auch aus anderen Gründen – ebenfalls zu einer Nichtbesteuerung in Deutschland. Doch hierzu braucht man Durchsetzungskraft.

Für in Spanien ansässige Personen, die als fliegendes Personal international eingesetzt sind, gilt nicht das DBA zwischen Deutschland und Malta, sondern das DBA Spanien-Malta. In diesem Abkommen gibt es leider keine Freistellung, sondern nur die Anrechnung der in Malta bezahlten (Null-)Steuern auf die relativ hohe spanische Steuer. Jedoch kann auch hier geholfen werden.

Das nationale spanische Steuerrecht gewährt unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag von 60.100 Euro p.a.  Eine Bedingung ist, dass das Land des Arbeitgebers ein analoges Steuersystem hat. Ein solches liegt in vielen Fällen vor; so auch in Malta. Ob der Arbeitnehmer bereits aufgrund anderer interner Regelungen, wie z.B. Freibeträge oder Sonderregelungen, keine Steuern zahlt, ist für den spanischen Steuerfreibetrag unerheblich.

Eine weitere Bedingung ist, dass Spanien und der Flaggenstaat ein DBA mit einer Klausel zum Informationsaustausch geschlossen haben. Dann gilt die Bedingung eines „analogen Steuersystems“ automatisch als erfüllt. Nicht zuletzt muss die Arbeit außerhalb Spaniens ausgeübt werden und der Arbeitgeber darf diesen Arbeitnehmer nicht einer spanischen Betriebsstätte zuordnen. Nur zur Klarstellung: eine Homebase ist keine Betriebsstätte. 

Doch auch in anderen Konstellationen finden sich vorteilhafte Lösungen, über die ungerechtfertigt hohe Steuern vermieden werden können.

Piloten und Flugbegleiter im Sozialversicherungsrecht

Grundregel: eine Zuordnung erfolgt nur zu einem SV-System

Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGVO 883/2004 unterliegt eine Person immer nur einem einzigen Sozialversicherungssystem. Die Zuordnung erfolgt bei Aufnahme einer Beschäftigung in einem EU-Staat mit Beginn der neuen Tätigkeit. Im Falle einer Entsendung ist eine ggf. neue Zuordnung auf den Beginn der Arbeitsaufnahme zu prüfen. Im Falle der Tätigkeit in mehreren Staaten steht oft erst nach Ablauf des Jahres fest, welchem System jemand zu unterstellen war. Dann kann die Zuordnung auch rückwirkend geändert werden – mit Folgen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer.

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten für das fliegende Personal

Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet. Ändert die Fluggesellschaft ihren Sitz, wie das z.B. Eurowings bei der Sitzverlegung nach Malta getan hat und ordnet sie im Arbeitsvertrag mit den Piloten als Basisflughafen Palma de Mallorca an, dann ist der außerhalb Spaniens lebende Pilot dem spanischen Sozialversicherungssystem unterstellt.  Er muss sich mit den – gegenüber anderen Ländern häufig geringeren – spanischen Sozialleistungen begnügen. Und dies auch dann, wenn er z.B. mehr als 25% in Deutschland arbeitet, seine Arbeit in Deutschland beginnt und er regelmäßig Urlauber von Deutschland nach Mallorca fliegt. 

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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