Alle drei Stiftungsformen sind Zuwendungen von Vermögen an eine rechtlich verselbständigte Organisation zu einem bestimmten Zweck. In der Schweiz regeln die Art. 80 bis 89a des Zivilgesetzbuches (ZGB) die Stiftung allgemein; die Familienstiftung ist darin als eigener Unterfall in Art. 335 ZGB gesondert – und deutlich restriktiver – geregelt. In Liechtenstein bildet das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) von 1926, insbesondere Art. 552 §§ 1 ff. PGR, die Rechtsgrundlage. In Deutschland regeln die §§ 80 ff. BGB die Stiftung bundeseinheitlich; seit dem zum 1. Juli 2023 wirksam gewordenen Stiftungsrechtsreformgesetz gilt erstmals ein einheitliches Stiftungszivilrecht, das die zuvor stark uneinheitliche Praxis der sechzehn Landesstiftungsgesetze weitgehend abgelöst hat. Per dato müssen aber die Altfälle auch unter dem abgelösten Stiftungsrecht betrachtet werden. Dieser unterschiedliche Ausgangspunkt erklärt einen Großteil der praktischen Differenzen.