Familienstiftung

Wer sein Vermögen über Generationen hinweg strukturieren und sichern möchte, stößt bei der Rechtsformwahl fast zwangsläufig auf drei Rechtsordnungen: Liechtenstein, die Schweiz und Deutschland. Alle drei verfügen über ein Stiftungsrecht mit langer Tradition und international gutem Ruf – und doch könnten die praktischen Ergebnisse für eine Familie kaum unterschiedlicher ausfallen. Während die liechtensteinische Familienstiftung seit rund einhundert Jahren als flexibles, privatrechtlich ausgestaltetes Vermögensschutzinstrument gilt, ist die Schweizer Familienstiftung nach übereinstimmender Einschätzung von Lehre und Praxis „klinisch praktisch tot“, und die deutsche Familienstiftung bewegt sich zwischen großzügigem Zweckverständnis und wachsender Registertransparenz.

Allerdings kommt eine Entwicklung auf uns zu, die die Standortfrage neu aufmischt: die fortschreitende Einführung von Transparenz- und Beneficial-Owner-Registern in allen drei Ländern – häufig unscharf unter dem Schlagwort „EU-Vermögensregister“ diskutiert. Wie berechtigt diese Sorge tatsächlich ist und was sie für die Standortwahl bedeutet, lesen Sie in dem Beitrag auf dieser Seite. Wir stellen die zivilrechtlichen und steuerlichen Grundlagen aller drei Rechtsordnungen gegenüber.

Inhaltsverzeichnis

Drei Rechtsordnungen, ein Instrument

Alle drei Stiftungsformen sind Zuwendungen von Vermögen an eine rechtlich verselbständigte Organisation zu einem bestimmten Zweck. In der Schweiz regeln die Art. 80 bis 89a des Zivilgesetzbuches (ZGB) die Stiftung allgemein; die Familienstiftung ist darin als eigener Unterfall in Art. 335 ZGB gesondert – und deutlich restriktiver – geregelt. In Liechtenstein bildet das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) von 1926, insbesondere Art. 552 §§ 1 ff. PGR, die Rechtsgrundlage. In Deutschland regeln die §§ 80 ff. BGB die Stiftung bundeseinheitlich; seit dem zum 1. Juli 2023 wirksam gewordenen Stiftungsrechtsreformgesetz gilt erstmals ein einheitliches Stiftungszivilrecht, das die zuvor stark uneinheitliche Praxis der sechzehn Landesstiftungsgesetze weitgehend abgelöst hat. Per dato müssen aber die Altfälle auch unter dem abgelösten Stiftungsrecht betrachtet werden. Dieser unterschiedliche Ausgangspunkt erklärt einen Großteil der praktischen Differenzen.

 

Zivilrechtliche Gestaltungsfreiheit: der entscheidende Unterschied

Schweiz: Das Unterhaltsverbot nach Art. 335 ZGB

Die Schweizer Familienstiftung darf nur für sehr eng umschriebene Zwecke errichtet werden: Ausschüttungen sind ausschließlich zulässig für die Erziehung, die Ausstattung oder die Unterstützung von Familienangehörigen sowie für „ähnliche Zwecke“. Eine reine Unterhalts- oder Genussstiftung, die den allgemeinen Lebensunterhalt der Familie voraussetzungslos abdecken soll, ist dagegen verboten. Das Bundesgericht hat diese restriktive Linie schon vor Jahrzehnten festgelegt und seither in ständiger Rechtsprechung bestätigt.

Familienfideikommisse – die Bindung von Vermögen über mehrere Generationen zugunsten eines jeweiligen Familienoberhaupts – sind seit der Einführung des ZGB ausdrücklich untersagt.

Die Folge: Eine Schweizer Familienstiftung eignet sich in der Praxis kaum zur langfristigen Erhaltung und Weitergabe von Familienvermögen im eigentlichen Sinn. Sie kann zudem, einmal errichtet, nicht beliebig durch den Stifter verändert oder widerrufen werden – die Stiftung ist als eigenständige Rechtsperson konzipiert, deren Zweck grundsätzlich unveränderlich ist; eine Zweckänderung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen und regelmäßig nur durch die zuständige Aufsichtsbehörde oder ein Gericht möglich. Wer als in der Schweiz ansässige Person Vermögen dauerhaft und flexibel für den allgemeinen Familienunterhalt binden möchte, weicht deshalb regelmäßig auf ausländische Vehikel aus – häufig eben auf die liechtensteinische Familienstiftung.

Liechtenstein: weitgehende Vertragsfreiheit

Das liechtensteinische Recht kennt keine vergleichbare Zweckbeschränkung. Die privatnützige Familienstiftung darf – anders als in der Schweiz – auch für den allgemeinen Unterhalt der Begünstigten errichtet werden. Der Stifter kann sich zudem weitreichende Gestaltungsrechte vorbehalten: den jederzeitigen Widerruf der Stiftung ebenso wie die spätere Änderung von Statuten, Beistatuten und sogar des Stiftungszwecks, sofern dies in den Gründungsdokumenten vorgesehen ist. Diese Flexibilität – die in der Fachliteratur teils kritisch als erhebliches „Steuerumgehungspotenzial aus schweizerischer Sicht“ bezeichnet wird – ist zugleich der Hauptgrund für die Attraktivität der liechtensteinischen Stiftung bei grenzüberschreitenden Mandaten. Hinzu kommt der formale Aufwand: Die liechtensteinische Stiftung entsteht bereits mit der Errichtung und bedarf für die reine Vermögensverwaltung keiner Eintragung in ein öffentliches Handelsregister.

Deutschland: Zweckoffenheit unter staatlicher Aufsicht

Das deutsche Recht steht zwischen den beiden Nachbarn. Eine Zweckbeschränkung wie in der Schweiz kennt es nicht: Eine deutsche Familienstiftung darf grundsätzlich auch den allgemeinen Unterhalt der Familie zum Zweck haben. Der Preis dafür ist eine spürbar engere staatliche Kontrolle. Die Errichtung bedarf der Anerkennung durch die zuständige Landesstiftungsbehörde, die prüft, ob der Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig aus den Erträgen des Vermögens erfüllt werden kann; ein gesetzliches Mindestkapital gibt es zwar nicht, in der Praxis verlangen die Behörden aber ein Grundstockvermögen, das den verfolgten Zweck erkennbar trägt. Einmal anerkannt, unterliegt die Stiftung der laufenden Aufsicht der Stiftungsbehörde, und eine spätere Änderung von Zweck oder Satzung ist – anders als in Liechtenstein – nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn sich die Verhältnisse seit der Errichtung wesentlich verändert haben.

Wenn Schweizer Recht auf liechtensteinisches Recht trifft

Für Personen mit Bezug zu beiden Ländern ist eine Frage besonders praxisrelevant: Erkennt die Schweiz eine liechtensteinische Familienstiftung überhaupt an, obwohl eine vergleichbare Struktur im eigenen Recht verboten wäre? Die Antwort ist grundsätzlich ja. Nach Art. 154 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) werden ausländische Gesellschaften und Stiftungen anerkannt, wenn sie am Ort ihrer Gründung wirksam errichtet wurden. Das Bundesgericht hat in einem vielbeachteten Leitentscheid aus dem Jahr 2009 zu einer liechtensteinischen Familienstiftung ausdrücklich festgehalten, dass die inländische Restriktion keine „loi d’application immédiate“ im Sinne von Art. 18 IPRG darstellt – das Schweizer Unterhaltsverbot wird also nicht über den Umweg des zwingenden Anwendungsrechts auf ausländische Stiftungen erstreckt. Im Ergebnis anerkennt die Schweiz ausländische Unterhaltsstiftungen, verbietet aber die Errichtung einer eigenen – ein Befund, den ein Teil der Lehre als „Selbstdiskriminierung“ des Schweizer Rechts kritisiert.

Für die konkrete steuerliche Anerkennung einer liechtensteinischen Stiftung mit Bezug in die Schweiz (Stifter oder Begünstigte in der Schweiz ansässig) verlangt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein (DBA-FL) zusätzlich, dass die Stiftung in Liechtenstein der ordentlichen Ertragssteuer unterliegt – eine Stiftung, die lediglich der liechtensteinischen Mindestertragssteuer unterliegt (siehe unten, Status als Privatvermögensstruktur), wird für die Anerkennung als steuerlich eigenständiges Rechtssubjekt strenger geprüft.

Steuerliche Behandlung von Familienstiftungen im Vergleich

Liechtenstein: niedrige, klar bezifferte Belastung

Liechtensteinische juristische Personen – und damit auch Stiftungen – unterliegen einer proportionalen Ertragssteuer von 12,5 % auf den steuerpflichtigen Reinertrag, ergänzt um einen Eigenkapitalzinsabzug (derzeit 4 % auf das modifizierte Eigenkapital). Erträge aus Beteiligungen an juristischen Personen – etwa Dividenden und Veräußerungsgewinne – sind auf Ebene der Stiftung regelmäßig steuerfrei; auf Ausschüttungen an Begünstigte erhebt Liechtenstein keine Quellensteuer. Übt die Stiftung ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, kann sie den Status einer Privatvermögensstruktur (PVS) beantragen und unterliegt dann lediglich der jährlichen Mindestertragssteuer von CHF 1’800. Erbschaft- und Schenkungsteuer erhebt Liechtenstein auf Vermögensübertragungen innerhalb der Familie – auch auf die Zuwendung an die Stiftung selbst – grundsätzlich nicht.

Schweiz: keine Steuerprivilegierung, teils steuerliche Transparenz

Die Schweizer Familienstiftung ist – anders als ein Trust – zivilrechtlich und grundsätzlich auch steuerlich als eigenständiges Steuersubjekt anerkannt; ein automatisches Steuerprivileg wie in Liechtenstein besteht jedoch nicht, da die Familienstiftung nicht gemeinnützig im steuerlichen Sinn ist. Die laufende Besteuerung folgt damit im Grundsatz den ordentlichen Regeln für juristische Personen auf Bundes- und Kantonsebene, mit erheblichen kantonalen Unterschieden. Nach geltender Verwaltungspraxis wird zudem differenziert: Bei einer widerruflichen Stiftung werden Stiftungsvermögen und -ertrag steuerlich dem Stifter zugerechnet (Transparenzprinzip), bei einer Stiftung mit festen Rechtsansprüchen den Begünstigten. Eine gemeinnützige Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB kann demgegenüber bei entsprechendem Zweck eine Steuerbefreiung erlangen – dieser Weg steht der (nicht gemeinnützigen) Familienstiftung jedoch nicht offen.

Deutschland: Steuerklassenprivileg bei der Errichtung, Ersatzerbschaftsteuer im laufenden Bestand

Die deutsche Familienstiftung ist steuerpflichtig bei der Körperschaftsteuer (zukünftig 10%), als reine Vermögensstruktur jedoch nicht jedoch bei der Gewerbesteuer. Diese fällt nur an, wenn die Stiftung tatsächlich einen Gewerbebetrieb unterhält.

Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen sind jedoch – wie bei anderen Kapitalgesellschaften auch – nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei, die verbleibenden 5 % werden als nicht abziehbare Betriebsausgabe erfasst und somit versteuert. Bei der Erstausstattung profitiert die deutsche Familienstiftung von einem echten Standortvorteil: dem Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 ErbStG, das begünstigten Ehegatten und Abkömmlingen des Stifters die günstige Steuerklasse I mit einem Freibetrag von bis zu 100.000 Euro gewährt – ein Privileg, das weder die liechtensteinische noch die Schweizer Stiftung bei einem deutschen Stifter genießt.

Diesem Vorteil steht eine Besonderheit gegenüber, die es in keiner der beiden Nachbarrechtsordnungen gibt: die Ersatzerbschaftsteuer. Alle 30 Jahre wird das Vermögen der deutschen Familienstiftung fiktiv so besteuert, als würde es im Wege der Erbfolge auf zwei Kinder übergehen – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Vermögensübertragung stattfindet. Diese periodische Belastung ist bei der Liquiditätsplanung einer deutschen Stiftung zwingend zu berücksichtigen und relativiert den Vorteil des Steuerklassenprivilegs über die Zeit.

Der deutsche Blick auf die ausländische Stiftung

Für Mandanten mit Wohnsitz in Deutschland, die sich für eine liechtensteinische statt einer deutschen Stiftung entscheiden, kommt eine dritte Ebene hinzu. Bringt ein deutscher Stifter Vermögen in eine liechtensteinische Familienstiftung ein, unterliegt dies der deutschen Schenkungsteuer – grundsätzlich in der ungünstigen Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro und Steuersätzen ab 30 %, da das eben beschriebene Steuerklassenprivileg nur inländischen Familienstiftungen vorbehalten ist. Hinzu kommt die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Außensteuergesetz (AStG): Solange die liechtensteinische Stiftung nach deutscher Sicht als „Familienstiftung“ mit maßgeblichem Inlandsbezug gilt, kann ihr Einkommen dem in Deutschland ansässigen Stifter oder den Begünstigten unmittelbar zugerechnet werden – unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung. Bei der Übertragung von Unternehmensbeteiligungen ab 1 % ist zusätzlich die Wegzugsbesteuerung dem AStG zu prüfen.

Governance und laufende Kosten von Familienstiftungen

In Liechtenstein übernimmt regelmäßig ein von der Finanzmarktaufsicht (FMA) beaufsichtigter, lizenzierter Treuhänder die laufende Verwaltung und oft zugleich das Amt im Stiftungsrat; eine staatliche Aufsicht über den Zweck der privatnützigen Stiftung selbst gibt es nicht. In der Schweiz unterstehen Stiftungen der eidgenössischen oder kantonalen Stiftungsaufsicht, die unter anderem die statutengemäße Verwendung des Vermögens prüft und einer Zweckänderung zustimmen muss. In Deutschland führt die Landesstiftungsbehörde eine vergleichbare Rechtsaufsicht, ergänzt um Rechnungslegungs- und Berichtspflichten gegenüber der Behörde. In allen drei Ländern gilt: Laufende Kosten für Stiftungsrat beziehungsweise Vorstand, Treuhänder oder Verwaltung, Buchführung und Revision sind nicht zu unterschätzen und sollten von Beginn an in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einer Stiftungslösung einfließen.

Transparenzregister, Stiftungsregister und das „EU-Vermögensregister“: was sich wirklich ändert

Ein oft zitiertes, tatsächlich aber nicht existierendes „EU-Vermögensregister“, in dem sämtliche Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen aller Bürgerinnen und Bürger EU-weit zentral erfasst würden, existiert in dieser umfassenden Form bislang nicht. lesen Sie dazu unseren gesonderten Beitrag. Was tatsächlich existiert und stetig ausgebaut wird, ist ein wachsendes Geflecht einzelner, zunehmend vernetzter Register und Meldesysteme – für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, für die steuerliche Transparenz (automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten) und für die Durchsetzung von Sanktionen. Für die Standortwahl einer Stiftung ist deshalb weniger die Schlagzeile „Vermögensregister“ relevant als die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen nationalen Beneficial-Owner- und Stiftungsregister – und hier hat sich die Lage in allen drei Ländern binnen kurzer Zeit spürbar verschoben.

Schweiz: neues Transparenzregister, aber Stiftungen ausgenommen

Die Schweiz führt mit dem am 26. September 2025 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) erstmals ein zentrales Register der wirtschaftlich berechtigten Personen ein; es tritt zum 1. Oktober 2026 in Kraft. Bemerkenswert für die Stiftungspraxis: Ein früherer Gesetzesentwurf (E-TJPG vom 22. Mai 2024) hatte vorgesehen, auch Stiftungen in das Register aufzunehmen. Die Rechtskommission des Ständerats strich diese Aufnahme jedoch wieder aus dem Entwurf, der Ständerat bestätigte diese Streichung. Im Ergebnis gilt das TJPG nur für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und vergleichbare Rechtsträger – Stiftungen und Vereine bleiben ausgenommen. Hinzu kommt: Selbst für die erfassten Rechtsträger ist das Register nicht öffentlich zugänglich, sondern nur ausgewählten Behörden und den nach dem Geldwäschereigesetz verpflichteten Finanzintermediären vorbehalten.

Für die Attraktivität der Schweizer Stiftung ist das ein relevanter, in der öffentlichen Diskussion bislang unterschätzter Punkt: Anders als ursprünglich befürchtet, wird die Schweizer Stiftung durch das TJPG nicht zusätzlich transparent – sie bleibt vollständig außerhalb des neuen Registers. Das ändert freilich nichts an der zivilrechtlichen Grundproblematik, siehe oben. Es verschiebt aber, sollte die unten beschriebene Reform tatsächlich kommen, das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Schweizer Familienstiftung durchaus zugunsten der Schweiz.

Deutschland: zwei Register, eingeschränkte Öffentlichkeit

Deutschland hat mit dem Transparenzregister bereits seit dem 27. Juni 2017 ein Beneficial-Owner-Register, in das grundsätzlich auch Stiftungen ihre wirtschaftlich Berechtigten – mangels natürlicher Eigentümer in der Regel die Mitglieder des Vorstands – eintragen müssen. Zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 22. November 2022 konnte tatsächlich jedermann ohne Nachweis eines berechtigten Interesses Einsicht nehmen. Der Europäische Gerichtshof hat diese unbeschränkte öffentliche Einsichtnahme jedoch in seinem Urteil vom 22. November 2022 (verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20) für unionsrechtswidrig erklärt, weil sie unverhältnismäßig in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta) eingreift. Seither verlangt das deutsche Transparenzregister für eine Einsichtnahme durch die allgemeine Öffentlichkeit wieder ein berechtigtes Interesse – etwa von Fachjournalisten oder Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Geldwäschebekämpfung; Behörden und gesetzlich Verpflichtete (Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Kreditinstitute) behalten ihren Zugang ohnehin.

Zusätzlich zu diesem geldwäscherechtlichen Register wurde per 1. Januar 2026 ein neues, bundesweites Stiftungsregister eingeführt, das die bisherigen Register auf Länderebene ablöst und bis Ende 2026 auch für Bestandsstiftungen verpflichtend wird – bei Nichtanmeldung droht ein Zwangsgeld von bis zu 1.000 Euro. Dessen Zweck ist ein anderer als der des Transparenzregisters: Es soll vor allem den Vertretungsnachweis im Rechtsverkehr erleichtern, macht die deutsche Stiftung damit aber in der Praxis nochmals leichter auffindbar. Im Ergebnis ist die deutsche Familienstiftung damit von allen drei Rechtsordnungen diejenige mit der höchsten Registerdichte.

Liechtenstein: Register vorhanden, aber nicht öffentlich

Liechtenstein setzt als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) seit Langem die europäischen Geldwäscherichtlinien um und führt bereits ein eigenes Register der wirtschaftlich Berechtigten für juristische Personen, einschließlich Stiftungen. Der Zugriff ist – wie inzwischen auch in der Schweiz und in Deutschland – auf Behörden und geldwäscherechtlich verpflichtete Finanzintermediäre beschränkt und steht der breiten Öffentlichkeit nicht offen. Ergänzend hat Liechtenstein zum 1. Juli 2026 sein Treuhänderschaftsrecht reformiert und die Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde (STIFTA) auch auf gemeinnützige Treuhänderschaften ausgeweitet – ein Zeichen dafür, dass auch das liechtensteinische Recht die Governance-Anforderungen kontinuierlich nachschärft, ohne dabei die grundsätzliche Nicht-Öffentlichkeit der Register aufzugeben.

Zwischenfazit zur Transparenzfrage

Die vielfach befürchtete Welle uneingeschränkt öffentlicher Vermögensregister ist – jedenfalls vorerst – ausgeblieben. Der Europäische Gerichtshof hat ihr 2022 einen wesentlichen Riegel vorgeschoben, und die Schweiz hat ihre Stiftungen aus dem neuen TJPG sogar ganz herausgenommen. Wer die Standortwahl heute allein an der Sorge vor einem „EU-Vermögensregister“ ausrichtet, überschätzt damit tendenziell die tatsächliche Entwicklung. Richtig ist aber auch: Die Meldepflichten gegenüber Behörden und Finanzintermediären wachsen in allen drei Ländern kontinuierlich, und ausgerechnet die deutsche Stiftung ist – mit Transparenzregister und neuem Stiftungsregister zugleich – inzwischen die am dichtesten registrierte der drei Varianten. Die Entwicklung sollte deshalb bei jeder Strukturierung im Blick behalten, aber nicht überbewertet werden.

Reformbestrebungen in der Schweiz – ein Wandel ist absehbar

Der politische Druck, das enge Korsett des Art. 335 ZGB zu lockern, ist in den vergangenen Jahren spürbar gewachsen. Nachdem ein Vorentwurf zur Einführung eines eigenständigen Schweizer Trusts im Obligationenrecht in der Vernehmlassung 2022 vor allem an steuerrechtlichen Bedenken scheiterte, verfolgt das Parlament nun einen anderen Weg: Die von Ständerat Thierry Burkart eingereichte Motion 22.4445 („Die Schweizer Familienstiftung stärken. Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben“) beauftragt den Bundesrat, eine Änderung von Art. 335 ZGB vorzulegen. Der Ständerat hat die Motion 2023 angenommen, der Nationalrat folgte 2024. Diskutiert werden dabei nicht nur die Aufhebung des Unterhaltsverbots, sondern auch eine mögliche zeitliche Befristung künftiger Familienstiftungen sowie die Zulassung von Widerrufs- und Änderungsrechten des Stifters, wie sie das liechtensteinische Recht bereits kennt.

Ein konkreter Gesetzesentwurf des Bundesrates liegt zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht vor; bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung bleibt die Schweizer Familienstiftung für die reine Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts ungeeignet. In Kombination mit dem oben beschriebenen Ausschluss der Stiftungen aus dem TJPG zeichnet sich hier allerdings ein interessantes Szenario ab: Sollte die zivilrechtliche Liberalisierung tatsächlich kommen, entstünde eine Schweizer Familienstiftung, die zugleich flexibler als heute und – anders als die deutsche Stiftung – außerhalb des zentralen Transparenzregisters wäre. Für die aktuelle Beratungspraxis ändert sich dadurch noch nichts; die Entwicklung ist aber mittelfristig im Auge zu behalten, insbesondere für Familien, die aus grundsätzlichen Erwägungen eine Struktur mit Schweizer statt liechtensteinischem oder deutschem Recht bevorzugen.

Für wen eignet sich welche Stiftung?

Liechtensteinische Familienstiftung

In der Zusammenschau zeigt sich ein differenziertes Bild. Die liechtensteinische Familienstiftung punktet mit ziviler Gestaltungsfreiheit, planbarer und vergleichsweise niedriger Besteuerung sowie einem Register, das der breiten Öffentlichkeit ebenso verschlossen bleibt wie in der Schweiz und in Deutschland – sie ist deshalb für die meisten Zwecke der internationalen Vermögens- und Nachfolgeplanung weiterhin das praktikabelste Instrument.

Schweizer Familienstiftung

Die Schweizer Familienstiftung bleibt auf die eng umschriebenen Zwecke der Erziehung, Ausstattung und Unterstützung beschränkt, eignet sich damit vor allem für punktuelle, klar abgrenzbare Förderzwecke innerhalb der Familie und dürfte erst nach einer erfolgreichen Reform von Art. 335 ZGB zu einer echten Alternative für die umfassende Vermögensnachfolge werden.

Deutsche Familienstiftung

Die deutsche Familienstiftung wiederum ist zweckoffener als ihr Schweizer Pendant und bietet mit dem Steuerklassenprivileg bei der Erstausstattung einen echten Vorteil für inländische Stifter – muss dafür aber die alle 30 Jahre anfallende Ersatzerbschaftsteuer sowie eine engere behördliche Aufsicht und die höchste Registerdichte der drei Rechtsordnungen in Kauf nehmen. Wer stattdessen ideelle, karitative oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, findet sowohl in der Schweizer Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB als auch in der deutschen gemeinnützigen Stiftung ein bewährtes, steuerlich privilegiertes Instrument.

Fazit: Stiftung in Liechtenstein, der Schweiz oder Deutschland?

Ob Liechtenstein, die Schweiz oder Deutschland die richtige Antwort ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt vom verfolgten Zweck, vom Wohnsitz von Stifter und Begünstigten, von der gewünschten Flexibilität und nicht zuletzt von der steuerlichen Gesamtsituation über alle beteiligten Länder hinweg ab.

Der deutsche Blick auf Schenkungsteuer, Steuerklassenprivileg und Ersatzerbschaftsteuer, die schweizerische Anerkennungspraxis nach Art. 154 IPRG, die bevorstehende, aber noch nicht umgesetzte Reform des Art. 335 ZGB sowie die jeweils sehr unterschiedliche Entwicklung der Transparenz- und Stiftungsregister zeigen: Eine tragfähige Stiftungsstruktur entsteht nicht aus der Wahl des vermeintlich günstigsten Standorts allein, sondern aus der sorgfältigen und laufend aktualisierten Abstimmung von Zivilrecht, Steuerrecht, Registerpflichten und familiärer Zielsetzung. artax International Consulting berät Sie bei dieser Abstimmung – grenzüberschreitend, aus einer Hand und auf dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung in Deutschland, Liechtenstein und der Schweiz.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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