Kryptowährung Steuern: Was es zu beachten gibt bei Anlagen in Bitcoin & Co.

 

Zumin­dest hat schon jeder einmal davon gehört, dass mit der Anlage in Bitcoin und anderen Krypto­wäh­rungen viel Geld zu verdienen, aber eventuell auch zu verlieren sei. Es ist ja auch einfach geworden, sich ein Konto anzulegen und reale Währungen gegen sogenannte Krypto­wäh­rungen einzu­tau­schen. Was viele dabei aber vergessen: bei Krypto­wäh­rung Steuern bedenken!

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Zuneh­mend können Einkäufe auch mit Krypto­wäh­rungen gezahlt werden. Man kann sogar selbst zur Bank werden und Darlehen in Krypto­wäh­rungen vergeben. Insge­samt geht es um digitale Vermö­gens­werte, die in verschie­denen Formen in Erschei­nung treten

 

  • Krypto­wäh­rungen (Bitcoin, Litecoin, Monero)
  • Platt­form-basierte Token (Ethereum, NEO, EOS, DIA)
  • Utility Token (OmiseGO, Dent)
  • Trans­ak­ti­ons­token (Ripple, Stellar)

 

Seitdem am 14. April 2021 Coinbase als Krypto-Börse an die Wall Street ging und einen sensa­tio­nellen Start hinlegte, scheinen die Kryptos endgültig in der realen Kapital­welt angekommen zu sein. Auch die Schweiz und andere Länder planen die Einfüh­rung von Krypto-Börsen.

 

 

Ist Bitcoin eine Währung?

 

In Wikipedia wird eine Währung so definiert, dass sie im weiteren Sinne die Verfas­sung und Ordnung des gesamten Geldwesens eines Staates darstellt. Das drückt sich insbe­son­dere in der Festle­gung des Münz- und Noten­sys­tems inner­halb des Währungs­raums aus. Der Währungs­raum ist dabei der Geltungs­be­reich einer Währung als Zahlungs­mittel. Sie ermög­licht den Transfer von Waren und Dienst­leis­tungen, ohne eine Gegen­leis­tung in Form von anderen Waren und Dienst­leis­tungen zu liefern. Als Währung oder Währungs­ein­heit wird auch die vom Staat anerkannte Geldart (das gesetz­liche Zahlungs­mittel eines Landes) bezeichnet. In diesem Fall ist die Währung dann eine Unter­form des Geldes. Die meisten Währungen werden an den inter­na­tio­nalen Devisenmärkten gehandelt.

 

Ob Bitcoin & Co. in diesem Sinne eine Währung sind, ist umstritten. Nach dem aktuellen Verständnis der deutschen Steuer­be­hörden handelt es sich mangels Finanz­auf­sicht nicht um eine Währung, sondern um immate­ri­elle Vermö­gens­werte, die recht­lich und steuer­lich wie andere materi­elle und immate­ri­elle Wirtschafts­güter behan­delt werden.

 

Zwischen­zeit­lich haben aber so gut wie alle Staaten, auch Deutsch­land und die Schweiz eigene staat­liche Krypto­wäh­rungen. Aktuell sind mehr als 10.000 solcher Krypto-Währungen im Umlauf. Sie sind keines­falls ungesetz­lich und dienen zuneh­mend als Zahlungs­mittel. Soweit der ausge­bende Staat seine eigene Krypto­wäh­rung anerkennt, kann nach unserer Sicht steuer­lich keine andere Behand­lung zulässig sein, als wenn man in anderen Währungen spekuliert.

 

 

Wie hoch ist die Steuer bei Kryptowährungen in Deutschland?

 

Was das Thema “Krypto­wäh­rung Steuern” betrifft: Wer sein Geld in einer Fremd­wäh­rung anlegt, der kann Währungs­ge­winne nach einem Jahr steuer­frei verein­nahmen, sofern er für die Anlage keine Zinsen erhält. Wer Zinsen bekommt, und sei es noch so wenig, bei dem verlän­gert sich die Halte­frist auf 10 Jahre. Diese Regelung wendet die Finanz­ver­wal­tung analog auf die Besteue­rung von Gewinnen aus Krypto­wäh­rungen an. Sie beruft sich dazu auf eine Bestim­mung in § 23 EStG.

 

 

Kryptowährung: Steuern müssen in folgenden Fällen bezahlt werden

 

Steuer­pflichtig sind:

 

Veräu­ße­rungs­ge­schäfte bei anderen Wirtschafts­gü­tern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaf­fung und Veräu­ße­rung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei Anschaf­fung und Veräu­ße­rung mehrerer gleich­ar­tiger Fremd­wäh­rungsbeträge ist zu unter­stellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräu­ßert wurden. Bei Wirtschafts­gü­tern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunfts­quelle zumin­dest in einem Kalen­der­jahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;

 

Zum Thema „Krypto­wäh­rung und Steuern“ beruft sich die Finanz­ver­wal­tung zum einen darauf, dass es sich bei Bitcoin & Co. nicht um eine Währung handelt. Zugleich aber wird die Besteue­rung von Gewinnen aus der Veräu­ße­rung von Kryptos in Bezug auf die Halte­frist der Anlage in Fremd­wäh­rungen gleich­ge­stellt. Um die Besteue­rung von Gewinnen aus der Veräu­ße­rung von Krypto­wäh­rungen zu begründen, werden diese als ein „Wirtschaftsgut“ behan­delt.

 

 

Kryptowährung und Steuern: Was ist ein Wirtschaftsgut?

 

Der Begriff „Wirtschaftsgut“ ist im steuer­li­chen Bereich nur für betrieb­li­ches Vermögen und auch da nur sehr vage definiert (ESTH 4.2.). Wertpa­piere gehören nach der Recht­spre­chung auf jeden Fall dazu. Ob Krypto­wäh­rungen ein Wertpa­pier sind, ist jedoch nicht geklärt.

 

Bisher gibt es in Deutsch­land nur Meinungen, ob von den Gewinnen aus der Veräu­ße­rung von Krypto­wäh­rungen Steuern zu bezahlen sind. Es fehlt eine eindeu­tige gesetz­liche Defini­tion und auch eine verläss­liche, höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung zur Einord­nung der Krypto­wäh­rungen bzw. Krypto-assets. Das Finanz­ge­richt Nürnberg hat sich mit Beschluss v. 8.4.2020, Az. 3 V 1239/19 vage dazu geäußert, dass möglicher­weise eine konkrete Krypto­wäh­rung ein Wirtschaftsgut darstellen und somit ihr An- und Verkauf steuer­pflichtig sein könnte. Urteile liegen hierzu nicht vor. Aller­dings hatte das Finanz­ge­richt Baden-Württem­berg in seinem Urteil vom 02.03.2018 5 K 2508/17 zum An- und Verkauf von Final­ti­ckets zur Champions-League am Rande durch­bli­cken lassen, dass es eine Besteue­rung von Speku­la­ti­ons­ge­schäften mit Krypto­wäh­rungen für nicht zulässig halte.

 

Das Finanz­ge­richt Berlin-Branden­burg hat demge­gen­über in seiner Entschei­dung im Verfahren zum vorläu­figen Rechts­schutz (Beschluss vom 20.06.2019 13 V 13100/19) keine Zweifel gehabt, dass Speku­la­tionen mit Krypto­wäh­rung Steuern zur Folge haben. Dieser Entschei­dung hat sich das Finanz­ge­reicht Nürnberg jedoch ausdrück­lich nicht angeschlossen.

 

 

Bei Besteuerung Einspruch einlegen

 

Damit ist die Frage der steuer­li­chen Behand­lung offen. Die Finanz­ämter besteuern Gewinne aus der Veräu­ße­rung mit Krypto­wäh­rungen dennoch. Wer solche Steuer­be­scheide erhält, sollte unbedingt einen Steuer­be­rater mit entspre­chender Erfah­rung einschalten und Einspruch gegen die Besteue­rung von Krypto­wäh­rungen einlegen sowie die Ausset­zung der Vollzie­hung beantragen. Sonst hat er womög­lich Pech gehabt, wenn die Frage endgültig in dem Sinne geklärt ist, dass die Besteue­rung von Gewinnen aus Krypto­ge­schäften steuer­frei bleibt.

 

Die Steuer­frei­heit wäre dann eine klare Sache, wenn es sich bei den Krypto­wäh­rungen tatsäch­lich um Währungen handelt; denn die Speku­la­tion mit Währungen unter­liegt nicht der Besteue­rung, weil Geld nicht als Vermö­gens­wert gilt. Als Währung oder Währungs­ein­heit wird jedes von einem Staat anerkannte gesetz­liche Zahlungs­mittel bezeichnet.

 

Die aktuelle Handha­bung durch die deutsche Finanz­ver­wal­tung ist weder durch das Gesetz noch durch die höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung gedeckt. Man behan­delt die Kypto­wäh­rungen wie ein beweg­li­ches Wirtschaftsgut. Nach §§ 22 und 23 EStG werden Gewinne dann besteuert, wenn man das Wirtschaftsgut weniger als ein Jahr hält.

 

 

Fall 1: Bitcoin wird nicht versteuert

 

Wer vorletztes Jahr Bitcoin gekauft hat und diese jetzt wieder veräu­ßert, bleibt daher auch nach Sicht der deutschen Finanz­ämter mit den erzielten Gewinnen steuer­frei. Verluste aus der Veräu­ße­rung (inner­halb eines Jahres seit der Anschaf­fung) dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Man sollte sie aber dennoch dekla­rieren, damit sie später mit Gewinnen aus Veräu­ße­rungen verrechnet werden können. Verluste aus der Veräu­ße­rung von Krypto­wäh­rungen, die man länger als ein Jahr gehalten hat, können steuer­lich nicht verrechnet werden.

 

 

Fall 2: Bitcoin wird versteuert

 

Wer die Krypto­wäh­rung länger als ein Jahr gehalten hat, wird dennoch besteuert, wenn eine „wirtschaft­liche Zwischen­nut­zung“ der Währung erfolgte, zum Beispiel durch Hingabe eines Darle­hens aus dem man Zinsen erzielt hat. Auch der Umtausch in eine andere Krypto­wäh­rung oder in eine normale Währung inner­halb der Halte­frist ist nach Sicht der deutschen Finanz­ver­wal­tung steuerpflichtig.

 

Zur Berech­nung der Halte­frist geht das Finanzamt davon aus, dass die zuerst angeschafften Coins auch als Erstes wieder verkauft wurden. Bei jedem Verkauf gibt man demnach die Coins ab, die am längsten im Depot lagen.

 

Grund­regel bei der Besteue­rung von Krypto­wäh­rungen: Gewinne aus der Veräu­ße­rung von Wirtschafts­gü­tern werden nur dann besteuert, wenn nach Verrech­nung mit Verlusten die Gewinne aus sämtli­chen Veräu­ße­rungen mehr als 600 Euro im Jahr betragen. Es handelt sich dabei nicht um einen Freibe­trag, den man vom Gewinn abzieht, sondern um eine sog. Freigrenze. Wer 601 Euro Gewinn macht, versteuert somit den Gesamtbetrag.

 

 

Angabe in der Steuererklärung

 

Ungeachtet dessen, dass wir den Gewinn aus der Veräu­ße­rung von Krypto­wäh­rungen für nicht steuer­pflichtig halten, sollten diese Gewinne dennoch dem Finanzamt formlos, das heißt in einem Schreiben mitge­teilt werden. In diesem Schreiben ist auf die ungeklärte Rechts­lage und auf die mutmaß­liche Steuer­frei­heit hinzu­weisen. Dies soll als Grund dafür angegeben werden, weshalb man die Gewinne in den Steuer­erklä­rungs-Formu­laren nicht angibt. Wer einen anderen Weg einschlägt, der trägt die aus Sicht des Finanz­amts steuer­pflich­tigen Gewinne in die Anlage für Sonstige Einkünfte (SO) ein. Unmit­telbar nach Erhalt des Steuer­be­scheides soll dann jedoch Einspruch einge­legt und die Ausset­zung der Vollzie­hung beantragt werden.

 

 

Kryptowährungs-Steuern im Zusammenhang mit internationalem Steuerrecht

 

Wenn es sich bei Krypto­wäh­rungen um Wirtschafts­güter handelt, dann können sich diese auch in verschie­denen Ländern befinden. Der Gewinn aus der Veräu­ße­rung kann daher in einem anderen Land entstehen als in dem Land, in dem der Eigen­tümer des Wirtschafts­gutes steuer­lich ansässig ist. Damit haben in Sachen „Krypto­wäh­rung und Steuern“ zunächst einmal zwei Länder den Zugriff auf das Recht zur Besteue­rung. Soweit die Länder ein bilate­rales Abkommen zur Vermei­dung der Doppel­be­steue­rung (kurz: DBA) geschlossen haben, ist anhand der konkreten Ausge­stal­tung des Abkom­mens Schritt für Schritt zu klären, welches Land auf die Ausübung seiner Rechte verzichten muss bzw. in welcher Art die Doppel­be­steue­rung vermieden wird.

 

Im ersten Schritt ist die steuer­liche Ansäs­sig­keit der Person zu bestimmen, welcher die Gewinne zuzurechnen sind. Sodann ist zu klären, in welchem Land sich das Wirtschaftsgut befindet. Das wird bei Krypto­wäh­rungen nicht ganz einfach zu bestimmen sein. Infolge der Unter­schied­lich­keit der DBA kommt man bei verschie­denen Ländern dann auch zu unter­schied­li­chen Ergebnissen.

 

 

Besteuerung und Standort

 

Mit den meisten Ländern hat Deutsch­land verein­bart, dass Gewinne aus der Veräu­ße­rung von Vermögen dort besteuert werden, wo der Inhaber ansässig ist. Dabei wird unter­schieden, ob das Wirtschaftsgut zu einem Betriebs­ver­mögen oder zum steuer­li­chen Privat­ver­mögen gehört. Gehört das Krypto-asset zu einem Betriebs­ver­mögen, erfolgt die Besteue­rung in dem Land der Ansäs­sig­keit des Betriebes. Somit kann bereits bei der Gestal­tung der Anlage darauf hinge­wirkt werden, welches Land das Besteue­rungs­recht haben soll. Bei der Auswahl des Landes spielt auch eine Rolle, ob und wie dieses Land Veräu­ße­rungs­ge­winne besteuert. Insoweit bestehen erheb­liche Unterschiede.

 

Zudem muss geprüft werden, ob die Krypto-assets nicht etwa einen Anteil an einem steuer­li­chen Betriebs­ver­mögen oder an einem Immobi­li­en­ver­mögen darstellen. Dann nämlich ändert sich das Besteue­rungs­recht nach dem DBA ebenfalls in der Weise, dass die Besteue­rung nicht mehr generell im Land der Ansäs­sig­keit des Inhabers statt­findet. In einigen DBA wird die Doppel­be­steue­rung dadurch vermieden, dass der Ansäs­sig­keits­staat die Einkünfte freistellt und damit gar nicht besteuert. In anderen DBA können beide Staaten parallel die Einkünfte besteuern, rechnen jedoch die im jeweils anderen Staat gezahlte Steuer an.

 

 

Wie viel Prozent Steuern auf Bitcoin?

 

Bei über 10.000 verschie­denen Krypto­wäh­rungen und Millionen von Krypto-assets sind einfache Antworten zur Frage der Besteue­rung nicht möglich. Es bedarf der Erfah­rung und sorgfäl­tigen Prüfung, dass man nicht bei Veräu­ße­rung solcher Anlagen nicht in steuer­liche Gefahren und letzt­lich sogar noch mit dem Straf­recht in Konflikt gerät. Da die Rechts­lage in Deutsch­land nicht geklärt ist, sollte gegen­über dem Finanzamt mit offenen Karten gespielt, aber eine Versteue­rung von Gewinnen aus der Veräu­ße­rung von Krypto-assets nicht unbesehen akzep­tiert werden. Bereits erhal­tene Steuer­be­scheide sind dahin­ge­hend zu prüfen, ob sie noch anfechtbar sind.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Ganz gleich, ob Sie eine Frage haben oder sich umfas­send beraten lassen möchten, wir von artax stehen Ihnen jeder­zeit sehr gern zur Verfügung.




    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

    Unverbindliche Anfrage senden

    Jetzt kontaktieren
    artax