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Kryptowährung Steuern

Zumindest hat schon jeder einmal davon gehört, dass mit der Anlage in Bitcoin und anderen Kryptowährungen viel Geld zu verdienen, aber eventuell auch zu verlieren sei. Es ist ja auch einfach geworden, sich ein Konto anzulegen und reale Währungen gegen sogenannte Kryptowährungen einzutauschen. Was viele dabei aber vergessen: bei Kryptowährung Steuern bedenken!

Zunehmend können Einkäufe auch mit Kryptowährungen gezahlt werden. Man kann sogar selbst zur Bank werden und Darlehen in Kryptowährungen vergeben. Insgesamt geht es um digitale Vermögenswerte, die in verschiedenen Formen in Erscheinung treten

 

  • Kryptowährungen (Bitcoin, Litecoin, Monero)
  • Plattform-basierte Token (Ethereum, NEO, EOS, DIA)
  • Utility Token (OmiseGO, Dent)
  • Transaktionstoken (Ripple, Stellar)

 

Seitdem am 14. April 2021 Coinbase als Krypto-Börse an die Wall Street ging und einen sensationellen Start hinlegte, scheinen die Kryptos endgültig in der realen Kapitalwelt angekommen zu sein. Auch die Schweiz und andere Länder planen die Einführung von Krypto-Börsen.

Inhaltsverzeichnis

Ist Bitcoin eine Währung?

In Wikipedia wird eine Währung so definiert, dass sie im weiteren Sinne die Verfassung und Ordnung des gesamten Geldwesens eines Staates darstellt. Das drückt sich insbesondere in der Festlegung des Münz- und Notensystems innerhalb des Währungsraums aus. Der Währungsraum ist dabei der Geltungsbereich einer Währung als Zahlungsmittel. Sie ermöglicht den Transfer von Waren und Dienstleistungen, ohne eine Gegenleistung in Form von anderen Waren und Dienstleistungen zu liefern. Als Währung oder Währungseinheit wird auch die vom Staat anerkannte Geldart (das gesetzliche Zahlungsmittel eines Landes) bezeichnet. In diesem Fall ist die Währung dann eine Unterform des Geldes. Die meisten Währungen werden an den internationalen Devisenmärkten gehandelt.

Ob Bitcoin & Co. in diesem Sinne eine Währung sind, ist umstritten. Nach dem aktuellen Verständnis der deutschen Steuerbehörden handelt es sich mangels Finanzaufsicht nicht um eine Währung, sondern um immaterielle Vermögenswerte, die rechtlich und steuerlich wie andere materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt werden.

Zwischenzeitlich haben aber so gut wie alle Staaten, auch Deutschland und die Schweiz eigene staatliche Kryptowährungen. Aktuell sind mehr als 10.000 solcher Krypto-Währungen im Umlauf. Sie sind keinesfalls ungesetzlich und dienen zunehmend als Zahlungsmittel. Soweit der ausgebende Staat seine eigene Kryptowährung anerkennt, kann nach unserer Sicht steuerlich keine andere Behandlung zulässig sein, als wenn man in anderen Währungen spekuliert.

Wie hoch ist die Steuer bei Kryptowährungen in Deutschland?

Was das Thema “Kryptowährung Steuern” betrifft: Wer sein Geld in einer Fremdwährung anlegt, der kann Währungsgewinne nach einem Jahr steuerfrei vereinnahmen, sofern er für die Anlage keine Zinsen erhält. Wer Zinsen bekommt, und sei es noch so wenig, bei dem verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre. Diese Regelung wendet die Finanzverwaltung analog auf die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen an. Sie beruft sich dazu auf eine Bestimmung in § 23 EStG.

Kryptowährung: Steuern müssen in folgenden Fällen bezahlt werden

Steuerpflichtig sind:

Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;

Zum Thema „Kryptowährung und Steuern“ beruft sich die Finanzverwaltung zum einen darauf, dass es sich bei Bitcoin & Co. nicht um eine Währung handelt. Zugleich aber wird die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptos in Bezug auf die Haltefrist der Anlage in Fremdwährungen gleichgestellt. Um die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen zu begründen, werden diese als ein „Wirtschaftsgut“ behandelt.

Kryptowährung und Steuern: Was ist ein Wirtschaftsgut?

Der Begriff „Wirtschaftsgut“ ist im steuerlichen Bereich nur für betriebliches Vermögen und auch da nur sehr vage definiert (ESTH 4.2.). Wertpapiere gehören nach der Rechtsprechung auf jeden Fall dazu. Ob Kryptowährungen ein Wertpapier sind, ist jedoch nicht geklärt.

Bisher gibt es in Deutschland nur Meinungen, ob von den Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen Steuern zu bezahlen sind. Es fehlt eine eindeutige gesetzliche Definition und auch eine verlässliche, höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einordnung der Kryptowährungen bzw. Krypto-assets. Das Finanzgericht Nürnberg hat sich mit Beschluss v. 8.4.2020, Az. 3 V 1239/19 vage dazu geäußert, dass möglicherweise eine konkrete Kryptowährung ein Wirtschaftsgut darstellen und somit ihr An- und Verkauf steuerpflichtig sein könnte. Urteile liegen hierzu nicht vor. Allerdings hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 02.03.2018 5 K 2508/17 zum An- und Verkauf von Finaltickets zur Champions-League am Rande durchblicken lassen, dass es eine Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen für nicht zulässig halte.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat demgegenüber in seiner Entscheidung im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 20.06.2019 13 V 13100/19) keine Zweifel gehabt, dass Spekulationen mit Kryptowährung Steuern zur Folge haben. Dieser Entscheidung hat sich das Finanzgereicht Nürnberg jedoch ausdrücklich nicht angeschlossen.

Bei Besteuerung Einspruch einlegen

Damit ist die Frage der steuerlichen Behandlung offen. Die Finanzämter besteuern Gewinne aus der Veräußerung mit Kryptowährungen dennoch. Wer solche Steuerbescheide erhält, sollte unbedingt einen Steuerberater mit entsprechender Erfahrung einschalten und Einspruch gegen die Besteuerung von Kryptowährungen einlegen sowie die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Sonst hat er womöglich Pech gehabt, wenn die Frage endgültig in dem Sinne geklärt ist, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptogeschäften steuerfrei bleibt.

Die Steuerfreiheit wäre dann eine klare Sache, wenn es sich bei den Kryptowährungen tatsächlich um Währungen handelt; denn die Spekulation mit Währungen unterliegt nicht der Besteuerung, weil Geld nicht als Vermögenswert gilt. Als Währung oder Währungseinheit wird jedes von einem Staat anerkannte gesetzliche Zahlungsmittel bezeichnet.

Die aktuelle Handhabung durch die deutsche Finanzverwaltung ist weder durch das Gesetz noch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt. Man behandelt die Kyptowährungen wie ein bewegliches Wirtschaftsgut. Nach §§ 22 und 23 EStG werden Gewinne dann besteuert, wenn man das Wirtschaftsgut weniger als ein Jahr hält.

Fall 1: Bitcoin wird nicht versteuert

Wer vorletztes Jahr Bitcoin gekauft hat und diese jetzt wieder veräußert, bleibt daher auch nach Sicht der deutschen Finanzämter mit den erzielten Gewinnen steuerfrei. Verluste aus der Veräußerung (innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung) dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Man sollte sie aber dennoch deklarieren, damit sie später mit Gewinnen aus Veräußerungen verrechnet werden können. Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die man länger als ein Jahr gehalten hat, können steuerlich nicht verrechnet werden.

Fall 2: Bitcoin wird versteuert

Wer die Kryptowährung länger als ein Jahr gehalten hat, wird dennoch besteuert, wenn eine „wirtschaftliche Zwischennutzung“ der Währung erfolgte, zum Beispiel durch Hingabe eines Darlehens aus dem man Zinsen erzielt hat. Auch der Umtausch in eine andere Kryptowährung oder in eine normale Währung innerhalb der Haltefrist ist nach Sicht der deutschen Finanzverwaltung steuerpflichtig.

Zur Berechnung der Haltefrist geht das Finanzamt davon aus, dass die zuerst angeschafften Coins auch als Erstes wieder verkauft wurden. Bei jedem Verkauf gibt man demnach die Coins ab, die am längsten im Depot lagen.

Grundregel bei der Besteuerung von Kryptowährungen: Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern werden nur dann besteuert, wenn nach Verrechnung mit Verlusten die Gewinne aus sämtlichen Veräußerungen mehr als 600 Euro im Jahr betragen. Es handelt sich dabei nicht um einen Freibetrag, den man vom Gewinn abzieht, sondern um eine sog. Freigrenze. Wer 601 Euro Gewinn macht, versteuert somit den Gesamtbetrag.

Angabe in der Steuererklärung

Ungeachtet dessen, dass wir den Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen für nicht steuerpflichtig halten, sollten diese Gewinne dennoch dem Finanzamt formlos, das heißt in einem Schreiben mitgeteilt werden. In diesem Schreiben ist auf die ungeklärte Rechtslage und auf die mutmaßliche Steuerfreiheit hinzuweisen. Dies soll als Grund dafür angegeben werden, weshalb man die Gewinne in den Steuererklärungs-Formularen nicht angibt. Wer einen anderen Weg einschlägt, der trägt die aus Sicht des Finanzamts steuerpflichtigen Gewinne in die Anlage für Sonstige Einkünfte (SO) ein. Unmittelbar nach Erhalt des Steuerbescheides soll dann jedoch Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Kryptowährungs-Steuern im Zusammenhang mit internationalem Steuerrecht

Wenn es sich bei Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter handelt, dann können sich diese auch in verschiedenen Ländern befinden. Der Gewinn aus der Veräußerung kann daher in einem anderen Land entstehen als in dem Land, in dem der Eigentümer des Wirtschaftsgutes steuerlich ansässig ist. Damit haben in Sachen „Kryptowährung und Steuern“ zunächst einmal zwei Länder den Zugriff auf das Recht zur Besteuerung. Soweit die Länder ein bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (kurz: DBA) geschlossen haben, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Abkommens Schritt für Schritt zu klären, welches Land auf die Ausübung seiner Rechte verzichten muss bzw. in welcher Art die Doppelbesteuerung vermieden wird.

Im ersten Schritt ist die steuerliche Ansässigkeit der Person zu bestimmen, welcher die Gewinne zuzurechnen sind. Sodann ist zu klären, in welchem Land sich das Wirtschaftsgut befindet. Das wird bei Kryptowährungen nicht ganz einfach zu bestimmen sein. Infolge der Unterschiedlichkeit der DBA kommt man bei verschiedenen Ländern dann auch zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Besteuerung und Standort

Mit den meisten Ländern hat Deutschland vereinbart, dass Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen dort besteuert werden, wo der Inhaber ansässig ist. Dabei wird unterschieden, ob das Wirtschaftsgut zu einem Betriebsvermögen oder zum steuerlichen Privatvermögen gehört. Gehört das Krypto-asset zu einem Betriebsvermögen, erfolgt die Besteuerung in dem Land der Ansässigkeit des Betriebes. Somit kann bereits bei der Gestaltung der Anlage darauf hingewirkt werden, welches Land das Besteuerungsrecht haben soll. Bei der Auswahl des Landes spielt auch eine Rolle, ob und wie dieses Land Veräußerungsgewinne besteuert. Insoweit bestehen erhebliche Unterschiede.

Zudem muss geprüft werden, ob die Krypto-assets nicht etwa einen Anteil an einem steuerlichen Betriebsvermögen oder an einem Immobilienvermögen darstellen. Dann nämlich ändert sich das Besteuerungsrecht nach dem DBA ebenfalls in der Weise, dass die Besteuerung nicht mehr generell im Land der Ansässigkeit des Inhabers stattfindet. In einigen DBA wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte freistellt und damit gar nicht besteuert. In anderen DBA können beide Staaten parallel die Einkünfte besteuern, rechnen jedoch die im jeweils anderen Staat gezahlte Steuer an.

Wie viel Prozent Steuern auf Bitcoin?

Bei über 10.000 verschiedenen Kryptowährungen und Millionen von Krypto-assets sind einfache Antworten zur Frage der Besteuerung nicht möglich. Es bedarf der Erfahrung und sorgfältigen Prüfung, dass man nicht bei Veräußerung solcher Anlagen nicht in steuerliche Gefahren und letztlich sogar noch mit dem Strafrecht in Konflikt gerät. Da die Rechtslage in Deutschland nicht geklärt ist, sollte gegenüber dem Finanzamt mit offenen Karten gespielt, aber eine Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Krypto-assets nicht unbesehen akzeptiert werden. Bereits erhaltene Steuerbescheide sind dahingehend zu prüfen, ob sie noch anfechtbar sind.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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