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Von dem Prinzip, dass das Arbeitseinkommen dort versteuert wird, wo die Arbeit ausgeübt wird, gibt es jedoch Ausnahmen. Häufigste Ausnahme sind die sog. Grenzgänger. Diese werden nicht in dem Land besteuert, in dem sie arbeiten, sondern in dem Land, in dem sie wohnen. Hat jemand in beiden Ländern eine Wohnung, so wird anhand von sozialen Kriterien geprüft, welcher Wohnsitz stärker zu gewichten ist.
Kommt man anhand der familiären Verhältnisse, Freundeskreis, Vermögen etc. zu keiner klaren Präferenz, dann entscheidet die Staatsangehörigkeit darüber, wo jemand steuerlich in Sinne des DBA „ansässig“ ist. Ansässigkeit + Grenzgänger-Eigenschaft führen dann dazu, dass das Arbeitseinkommen abweichend vom Grundsatz eben nicht im Arbeitsland, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sind. Den Arbeitgeber treffen entsprechend unterschiedliche Pflichten.
Den Begriff des Grenzgängers sucht man im deutschen Einkommensteuergesetz allerdings vergeblich. Dafür wird man in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fündig. Doch auch hier ergibt sich kein einheitliches Bild.
Lediglich in den DBA mit der Schweiz, Frankreich und Österreich finden sich Regelungen, wobei die DBA zu Frankreich und Österreich auf definierte Grenzgebiete abstellen, in denen die Wohnung wie auch die Arbeitsstätte sich im Grenzgebiet befinden müssen, um als Grenzgänger im Wohnsitzstaat besteuert zu werden.