Auswirkungen auf das Ehe- und Erbrecht

 

Arbeit­geber sollten ihren aus dem Ausland kommenden Arbeit­neh­mern im Vorfeld die Gelegen­heit verschaffen, ihre privaten Angele­gen­heiten zu ordnen und zu organi­sieren. Das macht letzt­end­lich den Kopf frei für die Arbeit, um die es schließ­lich geht. Die Freude über die neue Heraus­for­de­rung könnte sich nämlich schnell relati­vieren, wenn der Arbeit­nehmer erst einmal merkt, dass man ihm zwar etwas über das Arbeits­recht und die Steuern in Deutsch­land erzählt hat, aber die elemen­tarsten Rechts­fragen nicht berührt wurden.  Der Umzug in ein anderes Land wird nämlich Auswir­kungen auf das anzuwen­dende Eherecht haben und auch das Erbrecht ändert sich, wenn man nicht aktiv gestaltet.

 

 

Erbrecht im Ausland

 

Eviva España!“ Sonne, Strand und Meer sind für viele Mittel­eu­ro­päer ein Anreiz, nicht nur ihren Urlaub, sondern auch den Lebens­abend unter südli­cher Sonne zu verbringen. Selbst­ver­ständ­lich hat man auch seine Vorstel­lungen, was geschehen soll, wenn einer der Ehegatten verstirbt, was mit dem Vermögen werden soll, wenn man die letzte Reise antritt.

Antwort gibt das gesetz­liche Erbrecht, das aller­dings in den Ländern sehr unter­schied­lich geregelt ist. In einigen Ländern ist das Erbrecht an die Staats­an­ge­hö­rig­keit gekop­pelt, was bei multi­na­tio­nalen Ehen schon zur echten Aufgabe wird. Andere Länder wie z.B. die Schweiz richten das Erbrecht am letzten Aufent­haltsort aus. In Deutsch­land spielt sogar der Güter­stand eine Rolle, wobei der deutsche gesetz­liche Güter­stand nicht gleich­ge­setzt ist mit anderen gesetz­li­chen Güter­ständen. Befindet sich Vermögen in mehreren Ländern, kann auch bezogen auf diese Vermö­gens­teile das Erbrecht sich nach dem Belegen­heits-Staat richten. So kann es sein, dass für ein und denselben Nachlass unter­schied­liche Erbrechte gelten. Als Folge kann das zu ungewollter Auftei­lung, anderen Erben und damit zu Streit führen. Ganz zu schweigen von der Frage der Besteue­rung des Nachlasses. Während es im Bereich der Ertrag­steuern mit den meisten Ländern Abkommen zur Vermei­dung der Doppel­be­steue­rung gibt. Ist dies für Erbschaft- und Schen­kungs­steuern nur verein­zelt der Fall. Mit der Schweiz hat Deutsch­land z.B. nur ein Abkommen für die Erbschaf­steuer, nicht aber für Schen­kungen zu Lebzeiten. Die EU hat nun eine Verord­nung erlassen, die von Deutsch­land bereits in geltendes Recht umgesetzt ist, aller­dings gilt dies hierzu­lande erst ab 2015. Künftig richtet sich das Erbrecht allein nach dem letzten Wohnsitz.

 

 

Gütestand und Eherecht im Ausland

 

Wissen Sie, in welchem Güter­stand Sie leben und welches Recht für Ihre Ehe gilt? Soviel vorweg: die allge­meinen Wirkungen der Ehe können sich bei Umzug in ein anderes Land verän­dern, der Güter­stand aber bleibt immer derselbe. Was das im Einzelnen bedeutet und welche steuer­li­chen Folgen das hat, das ist recht unter­schied­lich. In vielen Fällen wird sich empfehlen, eine Rechts­wahl zu treffen sowohl für das anzuwen­dende Eherecht als auch für das anzuwen­dende Erbrecht. Je nach Situa­tion sollte aber nicht das gesetz­liche Recht gewählt werden, sondern in einem zumin­dest parti­ellen Ehever­trag verein­bart werden, was gewollt ist. Letzt­wil­lige Verfü­gungen, ob Testa­ment, Vermächtnis oder Erbver­trag können und sollen „europa­t­aug­lich“ gestaltet werden. Damit man die Sonne und den Wein auch wirklich ungestört genießen kann. 

Nach dem deutschen ErbSchStG wird in Deutsch­land ansäs­sigen Deutschen, je nach Verwandt­schafts­grad, ein Freibe­trag bei der Erbschaft­steuer und Schen­kung­steuer i. H. v. 500.000 € gewährt, während dieser Betrag nur 2.000,00 € beträgt, wenn sowohl der Erblasser / Schenker als auch der Erbe/Beschenkte ihren Wohnsitz nicht in Deutsch­land haben. Nach Auffas­sung der EU-Kommis­sion stellen diese Bestim­mungen eine ungerecht­fer­tigte Beschrän­kung des freien Kapital­ver­kehrs dar. Der Freibe­trag muss deshalb entgegen dem deutschen Recht auch gewährt werden, wenn jemand z.B. nach Spanien ausge­wan­dert ist. Für einen aus den USA einge­wan­derten Arbeit­nehmer gilt dies jedoch nicht.

 

 

Umzug von der Schweiz nach Deutschland

 

Hat ein Deutscher Mann eine Schwei­zerin gehei­ratet und lebten Sie die erste Zeit der Ehe in Zürich, dann gilt automa­tisch der Schweizer Güter­stand der Errun­gen­schafts-Gemein­schaft.  Leben die beiden später in Deutsch­land, richten sich die allge­meinen Wirkungen der Ehe nach dem deutschen Recht, nicht aber der Güter­stand, der bleibt wie er war. Stirbt einer der Ehegatten so kommt das deutsche Erbrecht zur Anwendung. 

Sind neben dem verstor­benen dessen Ehegatte und Kinder vorhanden, so erbt der Ehegatte, falls das Ehepaar im deutschen gesetz­li­chen Güter­stand lebte ¼. Daneben erhält er den Zugewinn­aus­gleich. Diesen kann der überle­bende auch dadurch geltend machen, dass er ein weiteres Viertel des Erbes beansprucht und somit auf die Hälfte des hinter­las­senen Vermö­gens kommt. Der Zugewinn­aus­gleich bzw. das zweite Viertel ist steuer­frei, während das erste Viertel unter Anrech­nung von Steuer­frei­be­trägen besteuert wird. 

Lebten die beiden Ehegatten aber nicht im deutschen gesetz­li­chen Güter­stand, so wird kein Zugewinn­aus­gleich fällig. Der überle­bende Ehegatte erbt immer noch ¼, alles was er darüber hinaus an Ausgleich oder an Erbschaft erhält ist jedoch unter Anrech­nung von Steuer­frei­be­trägen voll steuer­pflichtig. Auch insoweit hilft ein Ehever­trag, wobei sich über die sog. „Güter­stands­schaukel“ sehr vorteil­hafte steuer­liche Wirkungen ergeben.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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