Raus aus der UG oder GmbH oder AG – Umwandlung

 

Die Gründung einer UG oder GmbH ist relativ einfach und erfolgt oft beinahe reflex­artig. Ob diese Rechts­form immer Sinn macht, sei dahin­ge­stellt. Sicher ist die Haftungs­be­schrän­kung ein Aspekt bei der Wahl der Rechts­form. Die Beschrän­kung Hält so gut wie immer für die Gesell­schafter, solange diese nicht mit Gesell­schaf­ter­dar­lehen der Finan­zie­rung des Unter­neh­mens betei­ligt sind. kriti­scher wird es für die Geschäfts­füh­rung, die relativ schnell in die persön­liche Haftung gerät. denn ein Geschäfts­führer handelt nicht für sich, sondern wie ein Treuhänder für fremdes Vermögen. Dies gilt selbst dann, wenn ihm selbst 100% der Anteile gehören. 

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

 

Nein häufiger Anknüp­fungs­punkt für die persön­liche Haftung des Geschäfts­füh­rers ist die Nicht­ab­füh­rung von Lohnsteuern und Arbeit­neh­mer­bei­träge zur Sozial­ver­si­che­rung. ebenso häufig werden Geschäfts­führer in Anspruch genommen wegen verspä­teter Anmel­dung der Insol­venz. Da die UG wie auch GmbH, GmbH & Co KG und AG Bei noch vorhan­dener Liqui­dität, aber bilan­zi­eller Überschul­dung Insol­venz­an­trag stellen müssen, kommt der Bilan­zie­rung in Corona-Zeiten beson­dere Bedeu­tung zu. Zur Vermei­dung und Besei­ti­gung der Bilan­zie­rung Überschul­dung lesen Sie bitte den geson­derten Aufsatz. 

 

Ein Weg, sich der Insol­venz­an­trags­pflicht wegen bilan­zi­eller Überschul­dung zu entziehen und die strengen Bilan­zie­rungs­re­geln und der Pflicht­prü­fung durch einen Wirtschafts­prüfer zu vermeiden, ist die Umwand­lung des Unter­neh­mens in eine andere Rechts­form. Das Umwand­lungs­recht erlaubt 12 Monate rückwir­kend und steuerneu­tral z. B. auf den 30.06.2020 bzw. noch weiter zurück in eine andere Rechts­form zu wechseln. So können Sie z. B. den Quartals­ab­schluss 1/2020 nutzen, um sich erheb­liche steuer­liche Vorteile zu verschaffen. Wenn damit aus einer GmbH eine OHG wird, dann haften die Gesell­schafter zwar persön­lich, aber da liegt oft nicht das Problem, zumal man jeder­zeit auch zurück umwan­deln kann. Ein Einzel­un­ter­nehmen, eine OHG oder KG kann bilan­ziell überschuldet sein und muss trotzdem keine Insol­venz anmelden, solange das Unternehmen zahlungs­fähig ist.

 

 

GmbH Umwandlung

 

Die Umwand­lung kann zu Buchwerten oder höheren Werten bis hin zu Einzel­ver­äu­ße­rungs­wert erfolgen. Infolge Aufsto­ckung der Buchwerte kommt es beim bishe­rigen Unternehmen, z.B. bei der GmbH, in aller Regel zu einem Umwand­lungs­ge­winn, der mit den laufenden oder vortrags­fä­higen Verlusten verre­chenbar ist. Die umgewan­delte Gesell­schaft, z.B. OHG, kann von den aufge­stockten Buchwerten regulär Abschrei­bungen vornehmen. Auf diese Weise werden Verluste der GmbH sukzes­sive steuer­lich verre­chenbar mit dem Gehalt des Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers oder anderen Einkünften der Gesellschafter.

 

 

Nicht ausgeschüttete Gewinne

 

Hat die GmbH noch nicht ausge­schüt­tete Gewinne, so sollten diese vor der Umwand­lung noch ausge­schüttet werden. Die Ausschüt­tung wird in Deutsch­land nicht voll besteuert, sondern je nach Höhe der Betei­li­gung mit der Abgel­tungs­steuer belegt bzw. werden nur 60% der Dividende besteuert. Bei einem Umwand­lungs­ver­lust kann die Dividende auch mit damit verrechnet und letzt­lich steuer­frei gestellt werden. Wenn Sie die GmbH verschmelzen auf eine andere, z.B. neu gegrün­dete GmbH, wird der Gewinn nur zu 5% besteuert, 95% bleiben steuerfrei.

 

 

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft im Ausland

 

Eine beson­dere Heraus­for­de­rung ist die Umwand­lung einer im Ausland ansäs­sigen Kapital­ge­sell­schaft, wenn daran auch Anteils­eigner mit Sitz in Deutsch­land betei­ligt sind. denn die Umwand­lung einer Gesell­schaft führt auch zur Umwand­lung der Betei­li­gung. Sie will und handels­recht­lich bezeichnet man dies als tausch­ähn­liche Vorgänge, die wie ein Verkauf der bishe­rigen Betei­li­gung behan­delt werden. Dadurch wird im Normal­fall ein Gewinn reali­siert, der als Einkünfte aus Kapital­ver­mögen zu versteuern ist. im inter­na­tio­nalen Kontext und nach den meisten Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen (DBA) werden diese Gewinne in dem Staat versteuert, indem der Anteils­eigner ansässig ist. 

 

Wird eine in der Schweiz ansäs­sige AG oder GmbH in eine Perso­nen­ge­sell­schaft, z.B. in eine Kollek­tiv­ge­sell­schaft umgewan­delt, so kann dies für die in der Schweiz ansäs­sigen Anteils­eigner steuer­frei erfolgen. Die in Deutsch­land ansäs­sigen Anteils­eigner dieser Gesell­schaft können die Steuer­frei­heit aus der Umwand­lung jedoch nur dann erhalten, wenn die umgewan­delte Gesell­schaft nach dem Recht als EWR-Staates gegründet wurde. Das sind die EU-Staaten einschließ­lich Großbri­tan­nien (bei Gründung bis Ende 2020) plus Norwegen, Island und Liech­ten­stein. Die Schweiz ist kein EWR-Staat, aber eng mit Liech­ten­stein verbunden. wenn die umgewan­delte Gesell­schaft nach Liech­ten­steiner Recht errichtet wurde und dann der Sitz in die Schweiz verla­gert wurde, liegt der geneti­sche Defekt nicht vor und es bleibt auch der deutsche Anteils­eigner steuerbefreit.

 

 

Fazit

 

Die Kapital­ge­sell­schaft erweist ausge­rechnet in der Krise nicht immer als optimal. Schon das deutsche Umwand­lungs­recht und Umwand­lungs­steu­er­recht (UmwStG) ist sehr formal. Nicht jeder Notar hat darin Erfah­rung, ohnehin wird jeder Notar die Haftung für steuer­liche Fragen ablehnen. Es kommt deshalb schon national, erst recht aber im inter­na­tio­nalen Kontext sehr auf Erfah­rung im Umgang mit der Materie an und darauf, dass man ein gut aufein­ander abgestimmtes Team zwischen Steuer­be­rater und Notar findet.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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