Fapiao: Umsatzsteuer in Chinagrundlegende Änderungen 2020 / 2021

 

Die Digita­li­sie­rung in China ist bekann­ter­maßen sehr viel weiter­ge­hend, als man sich das in Europa überhaupt nur vorstellen könnte. Bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde in einer Pilot­phase die Papier­form der Fapiao abgeschafft und durch eine elektro­ni­sche Form ersetzt. In mehreren Städten, so auch in Shenzhen, wurde die in China praktisch auf jedem Smart­phone instal­lierte App von WeChat funktional erwei­tert. Per 1. September 2020 kamen weitere Provinzen hinzu. Bis Ende 2020 soll das neue System flächen­de­ckend einge­führt werden. 

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Kontrolle durch Technologie

 

China gehört inzwi­schen zu den weltweit führenden Nationen, wenn es um elektro­ni­sche Gesichts‑, Stimm‑, oder Körper­hal­tungs­er­ken­nung geht. Die Techno­logie wird über mehr als 170 Millionen Video­ka­meras einge­setzt zur Verkehrs‑, Gebäude- und Straßen­über­wa­chung. Sie dient auch der Vernet­zung von Daten­banken mit den Compu­tern der Grenz­be­hörden oder der Erfas­sung der Bürger, die auf der schwarzen Liste der Kredit­schuldner stehen. Dieses System wird zuneh­mend ausge­weitet auf Unternehmen. Das ab 1.1.2021 geltende neue chine­si­sche Umsatz­steu­er­system nimmt dabei über die einge­baute Überwa­chungs­funk­tion eine zentrale Rolle ein.

 

Unternehmen sind keine seelen­lose Gebilde, sondern Ort des Zusam­men­tref­fens von Menschen. Wenn diese sich in China auf dem Weg zur Arbeit ein Brötchen kaufen, zahlen sie nicht mit Bargeld, sondern halten ihr Smart­phone mit der WeChat-App an den Scanner. Damit hat der Staat die Kontrolle nicht nur über deren Ausga­be­ver­halten und den Aufent­haltsort, sondern auch über ihre Ernäh­rung. Über so etwas wie Daten­schutz­grund­ver­ord­nung denkt in China keiner nach. Über die Smart­phones und sog. Algorithmen belauscht der Staat jedes Privat­ge­spräch und damit letzten Endes auch, was in den Unternehmen gespro­chen wird. Das ist keine Verschwö­rungs­theorie, sondern gängige Praxis. Bei uns hält sich der Staat da raus. Aber Alexa, Siri und andere „Dienste“ hören ebenfalls mit und versorgen uns darauf mit indivi­dua­li­sierter Infor­ma­tion bzw. Werbung.

 

 

China und Compliance

 

Vor dem Hinter­grund des erkennbar raueren Tons zwischen den Regie­rungen in Europa und China sollte man sich keinen Illusionen hingeben, dass die Behörden keinen Gebrauch von den neuen gesetz­li­chen Möglich­keiten machen würden. Ich rate daher jedem Unternehmen, sich durch Infor­ma­tion, Schulungen und klare Instruk­tionen in Bezug auf ein belast­bares, internes Kontroll­system (IKS) und die strikte Einhal­tung der Compli­ance zu wappnen.

 

In China ist das Gespür für Compli­ance noch nicht sonder­lich stark ausge­prägt. Auch wenn deren Einhal­tung durch die lokalen CPA regel­mäßig beschei­nigt wird, erweisen sich deren Testate weit überwie­gend als untaug­lich. Noch immer ist es so, dass sehr oft die lokalen Mitar­beiter mit „Lösungen“ für Probleme aufwarten, wobei der eigene Vorteil oder Komfort stärkere Beach­tung finden, als die Einhal­tung der Compli­ance durch das Unternehmen und dessen Manage­ment. Das aber wird jetzt zur Existenzfrage.

 

 

Punkte-Scoring

 

Die Bürger in China haben sich weitge­hend damit abgefunden, dass sie auf Schritt und Tritt überwacht und in einem Punkte­system benotet werden. Punkte-Abzug gibt es für alle, die beispiels­weise ihre Schulden oder Steuern nicht bezahlen, bei rot über die Ampel gehen, sich nicht gesund verhalten. Abzug gibt es auch für jene, die nicht regel­mäßig ihre Eltern besuchen oder sich gar kritisch gegen­über dem Regime äußern. Wer zu wenig Punkte hat, muss mit Sanktionen rechnen. Da gibt es plötz­lich keine Bahnkarten oder Flüge mehr, der Studi­en­platz für die Kinder oder die neue Wohnung ist schon vergeben. Kredite für das Eigen­heim gibt es dann auch keine mehr. Also fügt man sich.

 

 

Totale Datenerfassung

 

Das Punkte-Scoring und damit die totale Daten­er­fas­sung und Überwa­chung wurde weitge­hend unbeachtet zwischen­zeit­lich auch auf auslän­di­sche Firmen ausge­weitet, die in China tätig sind. Wer sich nicht regel­kon­form verhält, muss mit Sanktionen rechnen. Der EU-Handels­kammer in China zufolge trifft diese Entwick­lung viele Firmen völlig unvor­be­reitet. Darin steckt aber leider auch die Aussage, dass viele sich nicht darauf vorbe­reitet haben, sich an die Regeln zu halten und wider besseres Wissen im Graube­reich segeln. Nicht selten, um damit ihren lokalen Mitar­bei­tern oder Geschäfts­part­nern einen Gefallen zu erweisen.

 

Es handelt sich um das umfas­sendste regula­to­ri­sche System, das je eine Regie­rung einge­führt hat. Das neue Punkte­system wird für einzelne Unternehmen über Sein oder Nicht­sein entscheiden, wobei WeChat und die anste­hende Umsatz­steu­er­re­form eine zentrale Bedeu­tung einnehmen. Der erste Belas­tungs­test, zugleich auch die Chance für eine syste­mi­sche Neuaus­rich­tung ist der anste­hende Jahres­ab­schluss und der Jahreswechsel.

 

Angst vor China ist dennoch nicht angesagt. Aber es ist aller­höchste Zeit, die eigene Strategie zu überdenken und vor allem, in den Unternehmen in China klare Zeichen zu setzen und deren Einhal­tung regel­mäßig zu überprüfen. Im Zentrum steht dabei eine Bestands­auf­nahme der Geschäfts­pro­zesse und des Internen Kontroll­sys­tems. Der Schutz der vitalen Inter­essen eines Unter­neh­mens muss sich in Ansehung der realen Überwa­chung auf alle Bereiche erstre­cken, angefangen von der Technik, der Nutzung von Sprach­er­ken­nung, Smart­phones und Mails bis hin zum Verhalten der Mitarbeiter.

 

 

Fapiao: Umsatzsteuer in China — hartes Durchgreifen mithilfe digitaler Transformation 

 

Neu seit 1.9.2020 
Die Digita­li­sie­rung in China ist bekann­ter­maßen sehr viel weiter­ge­hend, als man sich das in Europa überhaupt nur vorstellen könnte. Bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde in einer Pilot­phase die Papier­form der Fapiao abgeschafft und durch eine elektro­ni­sche Form ersetzt. In mehreren Städten, so auch in Shenzhen, wurde die in China praktisch auf jedem Smart­phone instal­lierte App von WeChat funktional erwei­tert. Per 1. September 2020 kamen weitere Provinzen hinzu. Bis Ende 2020 soll das neue System flächen­de­ckend einge­führt werden. 

 

 

Fapiao – WeChat

 

Die erste Fapiao neuer Zeitrech­nung wurde von einem Restau­rant ausge­stellt. Über WeChat werden aber auch freie Parkplätze gebucht, der Frisör oder das Brötchen am Kiosk bezahlt. Dazu werden auf Basis der block­chain Techno­logie automa­tisch die Infor­ma­tionen von den Smart­phones der Konsu­menten mit denen der Unter­nehmer und dem Finanzamt verknüpft.  Die alten amtlich ausge­geben Formu­lare dürfen vorerst weiter­ver­wendet werden. Darin liegt die Gefahr so weiter­zu­ma­chen, wie bisher. Das haben längst nicht alle Unternehmen mitbe­kommen und dementspre­chend auch ihre Mitar­beiter nicht instru­iert, wie mit der neuen Situa­tion umzugehen sei. Wer durch Nichtstun zulässt, dass man weiter in den alten Fahrwas­sern unter­wegs ist, riskiert sehr viel. Denn Vorsteu­er­be­trug wird zuneh­mend hart geahndet. Wer als Person oder als Unternehmen gegen das geltende Recht verstößt, kann gezwungen werden, das Land zu verlassen. Man kann sich vorstellen, dass gutge­hende Unternehmen in dem Zusam­men­hang nicht still­ge­legt werden, sondern  in andere Hände übergehen. Den Unternehmen droht damit der Total­ver­lust ihrer Inves­ti­tion und jahre­langer Aufbauarbeit. 

 

 

Brutto oder netto?

 

Wenn in Europa im B2B Geschäft ein Kaufpreis verein­bart wird, dann gilt dieser regel­mäßig als Netto­preis ohne Umsatz­steuer. In China hingegen gilt, wenn nicht ausdrück­lich etwas anderes verein­bart ist, der verein­barte Preis regel­mäßig als Brutto­preis incl. VAT. Wer das nicht weiß und es in seinem Angebot nicht berück­sich­tigt, begeht unter Umständen einen teuren Fehler. Denn er erhält am Ende nicht den kalku­lierten Preis, sondern diesen abzüg­lich der chine­si­schen Umsatz­steuer / VAT. 

 

 

Steuersatz – VAT

 

Der reguläre Steuer­satz beträgt 13% und wird erhoben auf die Einfuhr und den Verkauf von Gütern, auch auf die z.B. Be- und Verar­bei­tung von Gütern. Auch Repara­turen werden mit dem regulären Steuer­satz von 13% besteuert. Dieser Steuer­satz gilt auch bei der Einfuhr von Gütern. Im Verkauf gelten die Steuer­sätze aber nur dann, wenn der leistende Unter­nehmer ein sog. general taxpayer und nicht etwa ein Klein­un­ter­nehmer ist, der zwar nur 3% VAT zahlt, dafür aber keinen Vorsteu­er­abzug hat und dessen 3% VAT bei beim Empfänger weder als Vorsteuer, noch die Ausgaben überhaupt steuer­lich abziehbar sind.

Für bestimmte Branchen und Waren gelten ermäßigte Steuer­sätze. Für Getreide, Speiseöl, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Waren zur Landwirt­schaft, Leistungs­wasser, Erdgas und sonstige Güter des tägli­chen Bedarfs werden je nach Art der Güter ca. 9% erhoben. Die meisten Dienst­leis­tungen werden mit dem ermäßigten Steuer­satz von 6% besteuert. Für den Importe und Verkauf von Luxus­gü­tern können je nach Waren­gruppe unter­schied­lich hohe Zusatz­steuern erhoben werden. 

Während die VAT beim Empfänger zum Vorsteu­er­abzug führen kann, trägt der Impor­teur bzw. trägt der Käufer wirtschaft­lich die auf die zu zahlende VAT erhobene Zusatz­steuer (surcharges) z.B. in Gestalt der Stadt- und Flußbau­steuer , die abhängig von den lokalen Zuschlägen bis zu ca. 7%der VAT ausma­chen kann. Auch dies sollte bei der Kalku­la­tion berück­sich­tigt werden. 

Wer nicht im Besitz einer Import­li­zenz ist, muss einen zugelas­senen Agenten einschalten, der natür­lich auch nicht umsonst arbeitet. Ein auslän­di­scher Liefe­rant kann nur bis zur Grenze liefern, nicht weiter. Wer genau welche Kosten und Risiken trägt, bestimmt sich über die Incoterms. Vorsicht ist auch hier geboten bei langfris­tigen Verträgen, denn die inter­na­tional anerkannten Incoterms ändern sich regel­mäßig. Die aktuelle Fassung der Incoterms trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Da über die Incoterms auch Vertei­lung der Kosten­tra­gung für Trans­port, Versi­che­rung und Lagerung geregelt ist, beein­flussen die Incoterms auch die Höhe des Zollwerts und der Einfuhr-VAT. 

 

 

Zölle und Einfuhrumsatzsteuer

 

Zölle und Einfuhr­um­satz­steuern zahlt der Impor­teur. In den Liefer­ver­trägen soll deshalb grund­sätz­lich eine Klausel enthalten sein, wonach sich der genannte Preis als Netto­preis versteht und der Impor­teur die Zollge­bühren und auch die Einfuhr­um­satz­steuer trägt. 

 

 

Maschinen- und Anlagenbau

 

Der Maschinen und Anlagenbau ist eine tragende Säule der deutschen Export­wirt­schaft. China ist ein wichtiger Absatz­markt, der aller­dings im Wettbe­werb zu lokalen Anbie­tern steht. Geschuldet ist in aller Regel die Liefe­rung und Montage einer Anlage mit definierter Perfor­mance. Meist werden dazu die Kernkom­po­nenten in Deutsch­land herge­stellt und dann nach China verschifft. Dort werden Zusatz­kom­po­nenten und Dienst­leis­tungen entweder lokal zugekauft, oder vom Kunden bereit­ge­stellt und schließ­lich die Anlage mit eigenen oder fremden Kräften montiert

 

 

Werklieferung – Lieferung

 

Nach deutschem Recht handelt es sich um eine Werklie­fe­rung. Umsatz­steu­er­lich ist der Vorgang in Deutsch­land nicht steuerbar. Die formalen Anfor­de­rungen an Ausfuhr­lie­fe­rungen sind deshalb nicht zu beachten. Ungeachtet dessen steht dem Unternehmen der volle Vorsteu­er­an­spruch in Deutsch­land zu.

Nach chine­si­schem Recht handelt es sich um eine Liefe­rung. Umsatz­steu­er­lich liegt der Ort der Werklie­fe­rung insge­samt (Planung, Liefe­rung, Montage) an dem Ort, an dem die Anlage aufge­baut wird. Der Ort der Liefe­rung kann in einer Free Trade Zone sein, meist aber wird der Aufbau in einem ganz normalen Indus­trie­ge­biet erfolgen.

Wegen der fehlenden Import­li­zenz wird der Werklie­fer­ver­trag von den Vertrags­par­teien oft „aufge­teilt“ in drei oder mehr Verträge, über Planung, Liefe­rung und Monatge der Anlage. Nach dem Prinzip „substance over form“ werden diese Verträge aller­dings in Deutsch­land wie auch in China als ein einziger Vertrag behan­delt und steuer­lich entspre­chend behan­delt. Ort der Werklie­fe­rung ist der Aufbauort.

 

 

Reverse charge

 

Hinsicht­lich des Imports der Kompo­nenten geht die Steuer­schuld­ner­schaft im Wege des reverse charge vom Liefe­ranten auf den Empfänger der Güter über. Der Kunde kann damit die Einfuhr-VAT auch als Vorsteuer abziehen. Die Kompo­nenten stehen aber nach wie vor im Eigentum des Liefe­ranten. Es liegt entgegen oft anders­lau­tender Verträge keine Liefe­rung über die Kompo­nenten und somit auch kein Eigen­tums­über­gang vor. Soweit die Verträge anders­lau­tend verein­bart waren, wurden sie für die Vergan­gen­heit entspre­chend ausge­legt. In Zukunft soll darauf aber mehr geachtet werden, weil es weit reichende zivil­recht­liche Folgen für das gesamte Vertrags­werk hat.

 

Die VAT fällt seitens des Liefe­ranten beim Erhalt von Anzah­lungen und der Rest bei Fertig­stel­lung (nicht erst bei Faktu­rie­rung) vollum­fäng­lich für die gesamte Werklie­fe­rung in China an. Der Kunde ist hinsicht­lich der Ausgangs­um­sätze anders als beim Import nicht Steuer­schuldner der Ausgangs-VAT. Aber der Kunde muss die Anmel­dung und Zahlung für den Liefe­ranten vornehmen (reverse charge). Oft verlangen die Kunden daher vom Liefe­ranten die Bereit­stel­lung der Mittel für die Ausgangs-VAT und verwei­gern bis dahin jegliche Zahlung.

 

 

Kein Vollstreckungsabkommen

 

Da Deutsch­land und China kein Vollstre­ckungs­ab­kommen haben, ist die Lage für den Liefe­ranten schwierig. Denn er kann nur hoffen, anschlie­ßend den Brutto­be­trag ausge­zahlt zu bekommen. Um dem vorzu­beugen, müssen die Verträge im Vorherein china-spezi­fisch gestaltet und dabei die Beson­der­heiten des chine­si­schen Umsatz­steu­er­sys­tems beachtet werden. Es soll dazu im Vertrag geregelt werden, dass der Kunde die Anmel­dung und Zahlung nachweisen muss. Sonst könnte er die Zahlung des ausste­henden Gesamt­be­trages unter Berufung auf die fehlende Zustim­mung der Devisen-Aufsichts­be­hörde SAFE verweigern.

 

 

Keine Lieferung nach China ohne Importlizenz

 

Für den Import von Gütern braucht man in China eine ausdrück­liche Erlaubnis. Diese wird auslän­di­schen Unternehmen generell nicht erteilt. Auch chine­si­sche Unternehmen dürfen nur dann selbst impor­tieren, wenn Ihnen die Erlaubnis dazu im Rahmen ihrer Geschäfts­li­zenz ausdrück­lich erlaubt wurde. Daher kann ein auslän­di­scher Unter­nehmer nur bis zur Grenze und nicht nach China hinein liefern, was sich in den verein­barten Incoterms abbilden sollte. 

 

Wer nicht im Besitz einer Import­li­zenz ist, muss einen zugelas­senen Agenten einschalten, der natür­lich auch nicht umsonst arbeitet. Ein auslän­di­scher Liefe­rant kann nur bis zur Grenze liefern, nicht weiter. Wer genau welche Kosten und Risiken trägt, bestimmt sich über die Incoterms. Vorsicht ist auch hier geboten bei langfris­tigen Verträgen, denn die inter­na­tional anerkannten Incoterms ändern sich regel­mäßig. Die aktuelle Fassung trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Da über die Incoterms auch Vertei­lung der Kosten­tra­gung für Trans­port, Versi­che­rung und Lagerung geregelt ist, beein­flussen sie auch die Höhe des Zollwerts und der Einfuhr-VAT.

 

Zölle und Einfuhr­um­satz­steuern zahlt der Impor­teur. In den Liefer­ver­trägen soll deshalb grund­sätz­lich eine Klausel enthalten sein, wonach sich der genannte Preis als Netto­preis versteht und der Impor­teur die Zollge­bühren und auch die Einfuhr­um­satz­steuer trägt.

 

 

Fapiao nur für Lieferungen und Leistungen

 

Fapiao dürfen nur für Liefe­rungen und Leistungen ausge­stellt werden. Die Anfor­de­rung von Anzah­lungen erfüllt diese Bedin­gung nicht. Gleich­wohl verlangen Kunden sehr oft eine Fapiao, bevor sie eine angefor­derte Anzah­lung leisten. Wer diesem Druck nachgibt und eine Fapiao ausstellt, handelt rechts­widrig. Vor dem Hinter­grund der angedrohten Sanktionen bis hin zum Total­ver­lust des Unter­neh­mens sollten die Handlungs­prä­missen im Unternehmen klar und eindeutig kommu­ni­ziert sein.

 

 

Problem mit falschen Fapiao

 

Nur echte Fapiao von regis­trierten general taxpayern berech­tigen zum Vorsteu­er­abzug. Klein­un­ter­nehmer kalku­lieren ihren eigenen Einkauf von Waren und Dienst­leis­tungen nicht netto, sondern brutto, weil sie die auf ihre Rechnungen aufge­schla­gene VAT nicht als Vorsteu­er­abzug abziehen können. Wenn sie für die eigenen Einkäufe selbst keine Fapiao vom leistenden Unter­nehmer erhalten, dann können sie auch keinen Abzug als Betriebs­aus­gaben geltend machen. Dasselbe Problem hat jeder als general taxpayer der Waren oder Dienst­leis­tungen von einem Klein­un­ter­nehmer bezieht.

 

Es gibt in China Millionen von Klein­un­ter­neh­mern, die deshalb erheb­liche Probleme hätten, überhaupt Aufträge zu bekommen. Da aber praktisch jeder Chinese auch privat reguläre Fapiao von general taxpayern hat (z.B. aus dem Kauf von Möbeln, Haushalts­ge­räten, privaten Reisen oder Hochzeits­feiern), wurden diese Fapiao oder auch gefälschte Fapiao in das betrieb­liche Rechnungs­wesen einge­schleust, wenn es an regulären Fapiao für betrieb­liche Ausgaben fehlte. Wer keine Fapiao zuhause hatte, der besorgte sich welche an den Bahnhöfen und öffent­li­chen Plätzen, wo ganz offen ein reger Schwarz­handel mit Fapiao blühte. Der Staat schaute zu und unter­nahm nichts dagegen. Zunächst jeden­falls. Dank Gesichts­er­ken­nung und Total­über­wa­chung weiß der chine­si­sche Staat aber ganz genau, wer Fapiao kauft und in welchen Unternehmen diese landen. Das dient später im Rahmen von Betriebs­prü­fungen oder aus anderen Anlässen als Druck­mittel gegen die Unternehmen. 

 

 

Free Trade Zones (FTZ) in China

 

Zölle und Einfuhr­um­satz­steuern sind sofort bei der Einfuhr zu entrichten. Das kann die Liqui­dität erheb­lich belasten. Durch die Liefe­rung in einen Freihafen oder eine Freihan­dels­zone kann man eien Stundung oder sogar Befreiung von den Einfuhr­ab­gaben erreichen. 

Auch in China werden etliche lokale „Freihan­dels­zonen“ angeboten. Diese sind jedoch nicht vergleichbar und nicht zu verwech­seln mit den free trade zones, (FTZ) im inter­na­tio­nalen Handels­ver­kehr. Die chine­si­sche Version verfügt über nur einen Teil der Funktionen der FTZ. Wie alle Sonder­zonen wird die chine­si­sche FTZ umsatz­steu­er­lich fiktiv als Ausland behan­delt. Ein Import in die Sonder­zone unter­liegt weder dem Zoll noch der Einfuhr-VAT. Erst bei Entnahme aus der FTZ fallen die Einfuhr­ab­gaben an, jedoch zu einen ev. höheren Wert. Denn die Lager- und Trans­port­kosten inner­halb der Sonder­zone erhöhen beim juris­ti­schen Gelangen in das Inland den Zollwert. In einer FTZ darf auch montiert und sogar produ­ziert werden. Wenn alle in einer FTZ einge­setzten Rohstoffe aus dem Ausland kommen und zu einem Produkt verar­beitet werden, wird der Zoll nach dem Wert des Produkts berechnet und nicht nach den Rohstoffen. 

Werden auch Rohstoffe aus China einge­setzt, so bestimmt sich der Zollwert aus dem Wert der impor­tierten Rohstoffe! Das eröffnet Gestal­tungs­wege. Wenn die Waren auch in China verkauft werden sollen, hilft ein genauer Nachweis der Herkunft der Rohstoffe zur Senkung des Import-Zollwerts. In Abhän­gig­keit vom Umfang der lokalen Verkäufe kann ein Umzug von der FTZ in das Steuer­ge­biet sinnvoll sein. 

 

 

Neben dem FTZ gibt es in China weitere umsatzsteuerliche Sonderzonen:

 

  • Bounded Warehouse (Zolllager)
    Es ist dafür eine Geneh­mi­gung erfor­der­lich, diese ermög­licht die zollfreie Einla­ge­rung im eigenen Unternehmen. Es muss ein Zollbuch über die Zu- und Abgänge geführt werden. Etwaige Fehlbe­stände werden wie eine Einfuhr besteuert. 

 

  • Export Proces­sing Zones (EPZ)
    analog FTZ, aber sofor­tige Vorsteu­er­kür­zung der in das EPZ „expor­tierten“ Güter

 

  • Bounded Logistic Parks: passt für die Lagerung von Gütern und einfache Tätig­keiten, Ausstel­lung, Erpro­bung und Instandhaltung

 

  • Bounded Ports

 

  • Compre­hen­sive Bounded Zones 

 

 

Wahl des VAT-Status

 

Wer nicht als general taxpayer regis­triert ist, gilt als Klein­un­ter­nehmer und zahlt 3% VAT. Einen Anspruch auf Erstat­tung der Vorsteu­er­abzug oder Einfuhr­um­satz­steuer haben die Klein­un­ter­nehmer nicht. Sie dürfen in Ausnah­me­fällen selbst Fapiao mit 3% VAT ausstellen, ansonsten kann man die Fapiao auch über dasSteu­eramt bekommen. Das ist aller­dings recht aufwändig. Anderer­seits ist man als Klein­un­ter­nehmer beim Verkauf an Endkunden, die selbst nicht general taxpayer sind im Vorteil, wenn man diesen statt 13% regulärem Satz nur 3% berechnen muss. Es ist eine Frage der Kalku­la­tion, ob der Verlust des Vorsteu­er­ab­zuges das aufwiegt. Es ist daher in China schon bei der Auswahl der Liefe­ranten wichtig zu klären, ob diese als general taxpayer zur Ausstel­lung ordnungs­ge­mäßer Rechnungen, sog. Fapiao berech­tigt sind.

 

 

Vorsteuerabzug – ev. nach drei Monaten verloren

 

General taxpayer erhalten in China den Vorsteu­er­abzug. Weitere Voraus­set­zung ist, dass die Fapiao vorliegt. Wer sich jetzt nicht darauf vorbe­reitet, dem entgeht spätes­tens ab Januar 2021 der Vorsteu­er­abzug, wenn keine elektro­ni­schen Fapiao vorliegen. Zu beachten ist ferner, dass Fapiao zeitlich nur sehr beschränkt inner­halb von drei Monaten nachge­reicht werden können. Ansonsten gehen der  Vorsteu­er­abzug und der Betriebs­aus­ga­ben­abzug endgültig verloren.

Die von anderen chine­si­schen Unter­neh­mern auf einer Fapiao ausge­wie­sene und bezahlte VAT ist grund­sätz­lich abzugs­fähig, soweit die Ausgaben „reasonable“ sind. VAT von Klein­un­ter­neh­mern sind nur dann als Vorsteuer abziehbar, wenn man eine VAT-Fapiao erhält, was sich oft schwierig gestaltet.

 

 

Vorsteuerüberhang

 

Vorsteuern, welche die abzufüh­rende Umsatz­steuer übersteigen, werden zunächst nicht erstattet, sondern mit der abzufüh­renden Umsatz­steuer des Folge­mo­nats verrechnet. Das kann sich zu einem Liqui­di­täts­pro­blem aufbauen, wenn ein Unternehmen auf dem sich aufbau­enden Vorsteu­er­berg sitzen bleibt. Seit April 2019 können aber zumin­dest 60% des Vorsteu­er­über­hangs erstattet werden, wenn sich der Überhang seit mehr als 6 Monaten aufbaut und 500.000 RMB übersteigt. Expor­tie­rende Unternehmen hingegen erhalten die antei­lige Vorsteuer erstattet. 

VAT, die auf Waren oder Dienst­leis­tungen gezahlt wurde, aus denen VAT-befreite Waren herge­stellt wurden, ist nicht zum Vorsteu­er­abzug zugelassen. Von dem an eine Spedi­tion geleis­teten Entgelt kann ein Anteil von 10% mit der zu zahlenden VAT verrechnet werden.

 

 

Vorsteuerkürzung beim Export

 

Exporte sind in China nicht „steuer­frei“ sondern werden je nach Art des Unter­neh­mens und der expor­tierten Güter über eine Vorsteu­er­kür­zung besteuert. Eine gemäß HS-Code definierte, produkt­be­zo­gene „tax refund rate“ von 13% bedeutet, dass die volle Vorsteuer erstattet werden kann. Eine tax refund rate von z.B. 11% führt zur Vorsteu­er­kür­zung, die sich bei einem Produk­ti­ons­un­ter­nehmen anders rechnet als bei einem Handelsunternehmen. 

Beispiel: 

Export eines in China herge­stellten Produkts. Der Vorsteuer-Schlüssel sei orien­tiert an dem HS-Code mit 9% anzuwenden. Die Vorsteuer-Kürzung beträgt 

Regesteuersatz13% 

Kürzungs­satz bei Export  9% 

= Vorsteu­er­kür­zung 4%      Problem: rechnet sich vom VK 

Das führt bei einer einfach nachzu­voll­zie­henden Kalku­la­tion zu folgender Situation 

netto Vorsteuer 
Materi­al­kosten 100 13 
Löhne 100 
Übrige Kosten 100 
kalku­lierter Gewinn 100 
Summe Vorsteuer 15
Verkaufs­preis 400 
Kürzung der Vorsteuer
4% vom VK -16 
abzieh­bare Vorsteuer0

 

 

 

Die nicht abzieh­bare Vorsteuer in Höhe von eigent­lich 16 (4% vom VK), hier begrenzt auf die max. Höhe der Vorsteuer von 15 führt zu echten Kosten, die in der Kalku­la­tion berück­sich­tigt werden müssen. Je höher die Wertschöp­fung, desto höher die Vorsteuerkürzung. 

Mit steigendem Export­an­teil und steigender Marge in den Export­preisen erhöhen sich die Netto-Einstands­kosten des Produk­tions-Unter­neh­mens. Bei Handels­un­ter­nehmen führt der Export ebenfalls zur Vorsteu­er­kür­zung. Jedoch berechnet sich die Kürzung nicht vom VK, sondern vom EK. 

 

 

 

Strategie zur Senkung nicht erstattungsfähigen Vorsteuern

 

Bei Lohnfer­ti­gung (verlän­gerte Werkbank) in China stehen drei Modelle zur Wahl:

 

  • Das „Contract Manufa­cu­ring“ Unternehmen kauft Maschinen und Rohstoffe selbst ein. Die Erstat­tung der Vorsteuern ist nach den beschrie­benen Regeln möglich.

 

  • Das „Toll Manufac­tu­ring“ Unternehmen bekommt Maschinen und / oder Rohstoffe  vom Prinzipal beigestellt. Steuer­folge: keine Vorsteuer-Erstat­tung möglich.

 

  • Gemischte Umsätze
    Das Unternehmen handelt mit Maschinen, instal­liert diese und führt anschlie­ßend Wartung und Service aus. Die Besteue­rung richtet sich in diesen Fällen nach dem Haupt­ge­schäfts­feld des leistenden Unternehmens.

 

Der handels­üb­liche Kaufpreis für ein solches Papier beträgt 50% der damit verbun­denen Vorsteuer. Wer morgens auf dem Weg zur Arbeit Im Vorbei­gehen noch eine Fapiao kaufte und diese im Unternehmen einschleuste, verdiente damit für sich und für das Unternehmen bares Geld. Dass dies nicht legal war und damit die Aussa­ge­kraft der Buchhal­tung litt, überdies dem Betrug Tür und Tor geöffnet wurde, versteht sich von selbst. Es war aber gängige Praxis und in beinahe allen Unternehmen anzutreffen.

Es ging jedoch nicht immer um Betrug der Mitar­beiter, wenn falsche Fapiao einge­schleust wurden. Es ist leider gängige Praxis, dass man reguläre Betriebs-ausgaben, die aus den unter­schied­lichsten Gründen keine Fapiao vorlag, man sich in der Familie oder auf dem Schwarz­markt „Ersatz“ besorgte, um die Ausgabe aus der betrieb­li­chen Kasse zu „legali­sieren“. Da die Beträge selten 1:1 mit der Fapiao überein­stimmten, wurde die Diffe­renzen durch Entnahmen ausgeglichen.

Gebucht wurde, was auf der ehrli­chen oder einge­schleusten Fapiao stand und nicht, wofür das Geld tatsäch­lich ausge­geben wurde. Deshalb würde auch kaum ein Chinese auf die Idee kommen, dass einer Buchhal­tung zu trauen wäre und er würde anders als ein europäi­scher Unter­nehmer oder Controller schon gar nicht auf die Idee kommen, das Ergebnis einer Buchhal­tung zur Grund­lage betrieb­li­cher Entschei­dungen zu erheben.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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