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Doppelbesteuerungsabkommen: In welchem Land ist ein Unternehmer steuerpflichtig und weshalb werden Gewerbetreibende anders behandelt als Freiberufler? In den nationalen Steuergesetzen und auch in den Doppelbesteuerungsabkommen werden gewerbliche Unternehmer anders behandelt als freiberuflich Selbständige.
Ein Unternehmer ist mit seinem Einkommen in dem Land steuerpflichtig, von dem aus er sein Unternehmen betreibt. Es sei denn, er /sie hätte in einem anderen Land eine sogenannte steuerliche Betriebsstätte. Inhaltlich bestimmt sich die Betriebsstätte nach nationalem Recht anders, als nach den Doppelbesteuerungsabkommen. Bei Gewerbetreibenden ist das zudem nochmals anders, als bei Freiberuflern.
Im deutschen Steuerrecht werden die sogenannten Freiberufler dadurch bevorzugt, dass sie unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln dürfen. Sie müssen keinen aufwändigen Jahresabschluss erstellen, haben damit wesentlich weniger gesetzliche Pflichten und obendrein erhebliche finanzielle Vorteile. Vor allem zahlen Freiberufler auf ihr Einkommen keine Gewerbesteuer. Anders als Gewerbetreibende schulden sie prinzipiell auch die Umsatzsteuer aus den von ihnen gestellten Rechnungen erst bei Eingang der Zahlung, dürfen aber trotzdem die Vorsteuern schon bei Rechnungseingang abziehen.