60-Tage-Regelung im DBA Deutschland-Schweiz: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

 

In den meisten Abkommen zur Vermei­dung der Doppel­be­steue­rung (DBA), so auch mit der Schweiz, ist geregelt, dass das Arbeits­ein­kommen dort besteuert wird, wo die Arbeit körper­lich ausgeübt wird. Zu beachten ist die 60-Tage-Regelung.Eine Ausnahme davon bilden die sog. Grenz­gänger, die so gut wie täglich in ihr Wohnsitz­land zurückkehren. 

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Definition 60-Tage-Regelung

 

Wer an mehr als 60 Tagen im Jahr aus beruf­li­chen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurück­kehren kann, ist keiner der Ausnah­me­fälle mehr und gilt somit nicht als Grenz­gänger. In diesen Fällen besteuert das Land, in dem die Arbeit ausgeübt wird.

 

 

Feinheiten der 60-Tage-Regelung

 

Fraglich ist, was in die Berech­nung der 60 Tage einfließt. Eigent­lich geht es ja gar nicht um Tage, sondern um Nächte. Sogenannte Piquett­dienste der Ärzte und des Pflege­per­so­nals beinhalten zwar immer dienst­lich veran­lasste Übernach­tungen am Arbeitsort, aber der Dienst wird als solcher nicht unter­bro­chen. Deshalb zählen solche Übernach­tungen nicht mit. Tätig­keiten in Dritt­staaten, z. B. die Dienst­reise nach USA oder China, zählen ebenfalls nicht bei der 60-Tage-Regelung und werden anteilig generell am Wohnsitz versteuert, auch wenn das übrige Einkommen in der Schweiz zu versteuern ist.

Probleme mit dem Zählen gab es auch immer wieder beim Wechsel  des Arbeit­ge­bers. Es stellt sich die Frage, ob die Berech­nung der Nicht­rück­kehr­tage bei einem Arbeit­ge­ber­wechsel für jedes Arbeits­ver­hältnis geson­dert zu erfolgen hat (§ 9 Abs. 1 KonsVer­CHEV) oder ob alle Nicht­rück­kehr­tage inner­halb eines Kalen­der­jahres zusam­men­zu­rechnen sind, so das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2014. Nachdem der BFH erklärt hat, dass die KonsVer­CHEV ledig­lich den Rang einer Rechts­ver­ord­nung hat und nicht über das Gesetz, hier das DBA dominiert, kommt es auch beim Wechsel es Arbeit­ge­bers auf Situa­tion im gesamten Jahr an. Wird unter­jährig die grenz­über­schrei­tende Tätig­keit begründet oder beendet, wird monats­weise abgegrenzt. 

 

 

Eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung werden nicht gerechnet

 

Die Nicht­rück­kehr muss tatsäch­lich erfolgen, es kommt auf die Zahl der Übernach­tung an, nicht auf die Tage. Außerdem kommt es auf die beruf­liche Veran­las­sung an und in dem Zusam­men­hang auf die Zumut­bar­keit einer Rückkehr an den Wohnort. Die Zumut­bar­keit der Rückkehr des Arbeit­neh­mers an seinen Wohnort ist zu verneinen, wenn die Straßen­ent­fer­nung zwischen Einsatzort und Wohnort mehr als 110 km beträgt oder wenn die für die Wegstrecke benötigte Zeit (hin und zurück) mit den in der Regel benutzten Trans­port­mit­teln 3 Stunden übersteigt. Demge­gen­über gilt die Rückkehr grund­sätz­lich immer als zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeits­stätte zum Wohnort benötigte Zeit (hin und zurück) weniger als 2 Stunden beträgt und die Straßen­ent­fer­nungen unter 90 km liegt. Ferner ist eine Rückkehr an den Wohnsitz in der Regel unzumutbar, wenn der Arbeit­geber die Wohn- bzw. Übernach­tungs­kosten des Arbeit­neh­mers trägt.

Der deutsche Bundes­fi­nanzhof hat sich unlängst erneut mit der Proble­matik der Nicht­rück­kehr­tage befasst. Eintä­gige Dienst­reisen ohne Übernach­tung werden danach gar nicht gerechnet, bei mehrtä­gigen Dienst­reisen fällt der Rückrei­setag aus der Berech­nung heraus, weil an dem Tag ja eine Rückkehr an den Wohnort erfolgt. Keine Nicht­rück­kehr­tage sind auch Krank­heits­tage während einer mehrtä­gigen Dienst­reise. Dienst­rei­se­tage, die auf Wochen­enden oder Feier­tage entfallen, gehören demge­gen­über nicht zu den Nicht­rück­kehr­tagen. Um einen Nicht­rück­kehrtag handelt es sich jedoch, wenn der Arbeit­nehmer während der Dienst­reise infolge höherer Gewalt daran gehin­dert ist, seine Arbeits­leis­tung zu erbringen (Streik, Unwetter).

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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