Versandhandel und MwSt in der Schweiz

 

Werden Gegen­stände aus dem Ausland in die Schweiz gelie­fert, die aufgrund des gering­fü­gigen Steuer­be­trages von 5 CHF oder weniger von der Einfuhr­steuer befreit sind, so gilt der Ort der Liefe­rung bis zum Ende desje­nigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungs­er­bringer oder die Leistungs­er­brin­gerin (Versand­händler im Versand­handel) die Umsatz­grenze von 100’000 CGF aus solchen Liefe­rungen erreicht hat. 

Ab dem Folge­monat gilt der Ort der Liefe­rung für alle (Beför­de­rungs- und Versand-) Liefe­rungen des Versand­händ­lers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Er muss sich in der Folge im MWST-Register eintragen lassen. Die Versand­händler können sich mittels “Unter­stel­lungs­er­klä­rung Ausland” bereits vor Errei­chen der für die obliga­to­ri­sche Steuer­pflicht maßge­benden Umsatz­grenze freiwillig der Steuer­pflicht unter­stellen und sich im Mehrwert­steu­er­re­gister der Schweiz eintragen lassen. 

Bei diesem Verfahren gilt der steuer­pflich­tige Versand­händler als Impor­teur und dieser kann auch die Einfuhr­steuer als Vorsteuer geltend machen, sofern die Voraus­set­zungen dafür erfüllt sind. Die Liefe­rung an den inlän­di­schen Käufer gilt in der Folge als Inland­lie­fe­rung (analoges Vorgehen zur Regelung im Versand­handel).

 

 

Versandhandel in der Steuerpflicht

 

Die Liste der einge­tra­genen Versand­händler ist auf der Inter­net­seite der eidge­nös­si­schen Steuer­ver­wal­tung einsehbar. Diese Versand­handel Liste ermög­licht es den mit der Verzol­lung betrauten Unternehmen zu unter­scheiden, ob die Einfuhr­steuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuer­pflich­tigen Versand­händler zu belasten ist. Eine Entschei­dung über den Zeitpunkt der Regis­trie­rung hat nicht nur Einfluss auf den Ort der Liefe­rung und damit die in Bezug auf die MWSt, sondern vor allem auch hinsicht­lich der Adminis­tra­tion hinsicht­lich der Ausfuhr­nach­weise, der Import­pa­piere und auch in Bezug auf die Preisgestaltung.

Beim Versand­handel aus der Schweiz in die EU gelten andere Grund­sätze. Diese ändern sich voraus­sicht­lich zum 1. Januar 2021 in der Weise, dass die bisher in Europa unter­schied­li­chen Liefer­schwellen auf einheit­lich 10.000 Euro abgesenkt werden. Sie haben noch Fragen? Schreiben Sie uns gerne eine Nachricht über das Kontakt­for­mular.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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