Umsatzsteuervergütung in der EU und in Deutschland

 

Ein auslän­di­sches Unternehmen kann sich die in einem EU Staat bezahlte Umsatz­steuer auch dann erstatten lassen, wenn es in diesem Land keine Umsätze getätigt hat. Voraus­set­zung für den an Fristen gebun­denen Antrag ist ein Gegen­sei­tig­keits­ab­kommen der EU mit dem Herkunfts­land des Unternehmens.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Umsatzsteuervergütung in Deutschland

 

Ein im Ausland ansäs­siges Unternehmen kann in einem EU-Staat mit Kosten für den Besuch Messe, für Einkauf von Waren, oder dem Bezug von anderen Dienst­leis­tungen belastet sein. In diesen Rechnungen für den Trans­port und den Aufbau eines Messe­standes, in den Hotel­kosten etc. sind Umsatz­steuern enthalten, die ein in Deutsch­land umsatz­steu­er­pflich­tiges Unternehmen als Vorsteuer vom Finanzamt zurück erhält. Auch ein auslän­di­sches Unternehmen kann in Deutsch­land steuer­pflichtig sein, wenn es hier Umsätze tätigt. Wenn das auslän­di­sche Unternehmen aber hierzu­lande keine Umsätze tätigt, dann scheidet eine Erstat­tung Vorsteuer über die reguläre Steuer­an­mel­dung aus. Es bleibt jedoch die Möglich­keit, eine Umsatz­steu­er­ver­gü­tung zu beantragen.

 

 

Unternehmen mit steuerpflichtigen Umsätzen

 

In Deutsch­land wie auch in den übrigen Staaten der EU und auch in der Schweiz erhalten die Unternehmen diese Steuer selbst dann auch noch nach mehreren Jahren zurück, wenn sie hier steuer­pflich­tige Umsätze zum Beispiel aus einem Waren­ver­kauf, einer Dienst­leis­tung, oder Vermie­tung einer Immobilie hatten. Das klappt mit Unternehmen aus der Schweiz, weil die EU mit diesem Land ein sog. Gegen­sei­tig­keits­ab­kommen hat. 

Wegen des nicht vorhan­denen Gegen­sei­tig­keits­ab­kom­mens sind aller­dings Unternehmen aus China oder aus Russland gut beraten, wenn sie hierher Umsätze tätigen, und sei es nur, auf der Messe gebrauchte Gegen­stände im Land verkaufen. Dazu muss man in der EU kein Unternehmen gründen. Durch den Verkauf des Messe­standes, eines Compu­ters oder anderer Gegen­stände hat das Unternehmen steuer­pflich­tige Umsätze und wird damit regulär besteuert mit gleich­zei­tigem Anspruch auf Erstat­tung der Vorsteuer. Es braucht dann keinen Antrag mehr auf eine Umsatz­steu­er­ver­gü­tung, die ohnehin nicht gewährt würde. Das Unternehmen kann sich die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer auch dann erstatten lassen, wenn diese ein Vielfa­ches des zu zahlenden Umsatz­steu­er­be­trages ausmacht. 

Wenn keinerlei Umsätze in dem entspre­chenden Jahr vorlagen, kommt für Unternehmen aus den meisten anderen Ländern unter bestimmten Voraus­set­zungen ein Umsatz­steu­er­ver­gü­tungs-Antrag in Betracht. Der Antrag ist form- und frist­ge­recht zu stellen.

 

 

Unternehmen ohne Umsätze können Umsatzsteuervergütung beantragen

 

Wenn keine Umsätze im Inland vorliegen, kann inner­halb ein EU-Unternehmen bis zum 30.09. des Folge­jahres einen Antrag auf Vergü­tung der Vorsteuer stellen. Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten müssen den Antrag bis zum 30.06. stellen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen vorüber­ge­hend verlän­gert bzw. können die formellen Voraus­set­zungen noch nachge­holt werden. Die beantragte Vergü­tung muss in Deutsch­land mindes­tens 500 Euro betragen, wenn der Vergü­tungs­zeit­raum das Kalen­der­jahr oder der letzte Zeitraum des Kalen­der­jahres ist. Andern­falls mindes­tens 1.000 Euro. Das Unternehmen muss eine Beschei­ni­gung der Steuer­be­hörde seines Landes mit dem Inhalt vorlegen, dass es als Unternehmen unter einer Steuer­nummer einge­tragen ist.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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