Umsatzsteuervergütung

Ein ausländisches Unternehmen kann sich die in einem EU Staat bezahlte Umsatzsteuer auch dann erstatten lassen, wenn es in diesem Land keine Umsätze getätigt hat. Voraussetzung für den an Fristen gebundenen Antrag ist ein Gegenseitigkeitsabkommen der EU mit dem Herkunftsland des Unternehmens.

Inhaltsverzeichnis

Umsatzsteuervergütung in Deutschland

Ein im Ausland ansässiges Unternehmen kann in einem EU-Staat mit Kosten für den Besuch Messe, für Einkauf von Waren, oder dem Bezug von anderen Dienstleistungen belastet sein. In diesen Rechnungen für den Transport und den Aufbau eines Messestandes, in den Hotelkosten etc. sind Umsatzsteuern enthalten, die ein in Deutschland umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen als Vorsteuer vom Finanzamt zurück erhält. Auch ein ausländisches Unternehmen kann in Deutschland steuerpflichtig sein, wenn es hier Umsätze tätigt. Wenn das ausländische Unternehmen aber hierzulande keine Umsätze tätigt, dann scheidet eine Erstattung Vorsteuer über die reguläre Steueranmeldung aus. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, eine Umsatzsteuervergütung zu beantragen.

Unternehmen mit steuerpflichtigen Umsätzen

In Deutschland wie auch in den übrigen Staaten der EU und auch in der Schweiz erhalten die Unternehmen diese Steuer selbst dann auch noch nach mehreren Jahren zurück, wenn sie hier steuerpflichtige Umsätze zum Beispiel aus einem Warenverkauf, einer Dienstleistung, oder Vermietung einer Immobilie hatten. Das klappt mit Unternehmen aus der Schweiz, weil die EU mit diesem Land ein sog. Gegenseitigkeitsabkommen hat.

Wegen des nicht vorhandenen Gegenseitigkeitsabkommens sind allerdings Unternehmen aus China oder aus Russland gut beraten, wenn sie hierher Umsätze tätigen, und sei es nur, auf der Messe gebrauchte Gegenstände im Land verkaufen. Dazu muss man in der EU kein Unternehmen gründen. Durch den Verkauf des Messestandes, eines Computers oder anderer Gegenstände hat das Unternehmen steuerpflichtige Umsätze und wird damit regulär besteuert mit gleichzeitigem Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer. Es braucht dann keinen Antrag mehr auf eine Umsatzsteuervergütung, die ohnehin nicht gewährt würde. Das Unternehmen kann sich die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer auch dann erstatten lassen, wenn diese ein Vielfaches des zu zahlenden Umsatzsteuerbetrages ausmacht.

Wenn keinerlei Umsätze in dem entsprechenden Jahr vorlagen, kommt für Unternehmen aus den meisten anderen Ländern unter bestimmten Voraussetzungen ein Umsatzsteuervergütungs-Antrag in Betracht. Der Antrag ist form- und fristgerecht zu stellen.

Unternehmen ohne Umsätze können Umsatzsteuervergütung beantragen

Wenn keine Umsätze im Inland vorliegen, kann innerhalb ein EU-Unternehmen bis zum 30.09. des Folgejahres einen Antrag auf Vergütung der Vorsteuer stellen. Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten müssen den Antrag bis zum 30.06. stellen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen vorübergehend verlängert bzw. können die formellen Voraussetzungen noch nachgeholt werden. Die beantragte Vergütung muss in Deutschland mindestens 500 Euro betragen, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Andernfalls mindestens 1.000 Euro. Das Unternehmen muss eine Bescheinigung der Steuerbehörde seines Landes mit dem Inhalt vorlegen, dass es als Unternehmen unter einer Steuernummer eingetragen ist.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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