Beiträge und Leistungen zur AHV und Pensionskassen | Einkommensteuer


Recht­liche Zuord­nung zu einem SV-System, Beiträge und Leistungen zur schwei­ze­ri­schen Alters­vor­sorge – AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung )

Tausende von Grenz­gän­gern mit Wohnsitz in Deutsch­land pendeln täglich zu ihrem Arbeits­platz in der Schweiz oder arbeiten dort als sogenannte Wochen­auf­ent­halter. Abgesehen von denen, die mindes­tens 25% ihrer Arbeits­zeit in Deutsch­land leisten, zum Beispiel im Home-Office, oder solchen Arbeit­neh­mern, die neben dem Schweizer Arbeits­ver­hältnis auch noch ein weiteres haben, sind diese Personen dem Schweizer Sozial­ver­si­che­rungs­system zugeordnet. Viele kennen sich aber mit der AHV  (Alters- und Hinter­las­se­nen­ver­si­che­rung) nicht aus.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Wechsel vom Schweizer Sozialversicherungssystem in das deutsche und umgekehrt

 

Arbeits­lohn unter­liegt der Einkom­men­steuer. Diese wird grund­sätz­lich in dem Land erhoben, in die Arbeit ausgeübt wird. Somit kann es zur Auftei­lung des Besteue­rungs­rechts kommen. Arbeits­lohn unter­liegt daneben der Sozial­ver­si­che­rung. Soweit gibt es keine Auftei­lung zu verschie­denen Ländern. Ein Arbeit­nehmer ist sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich immer nur einem Land zugeordnet, jeden­falls soweit dies Arbeits­ver­hält­nisse in der EU und in der Schweiz betrifft. Die Regeln, die darüber bestimmen; welche Systeme zugeordnet wird, finden sich in der EU Verord­nung 883/2004. Sie enthält Vorschriften zum Schutz der Ansprüche der sozialen Sicher­heit für Personen, die sich inner­halb der EU sowie Island, Liech­ten­stein, Norwegen und der Schweiz bewegen.


Wer seinen Lebens­mit­tel­punkt in einem dieser Länder hat, ganz oder teilweise aber in einem der anderen Länder arbeitet, für den ist diese Verord­nung sehr bedeutsam. In der sich verän­dernden Arbeits­welt nimmt die Bedeu­tung des Home Office nicht nur wegen der Corona Pandemie stark zu. Wer bisher eine Arbeits­zeit mindes­tens an 4 von 5 Arbeits­tagen pro Woche in der Schweiz zubrachte und daneben kein anderes Arbeits­ver­hältnis hatte, der war zu 100% in der Schweiz das Jahr versichert.

 

Wird nur ein halber Arbeitstag pro Woche zusätz­lich im Home Office in Deutsch­land geleistet, dann wird die in der EU Verord­nung bestimmte Grenze von 25% überschritten. Sämtliche Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit werden dann in Deutsch­land sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Das schafft erheb­liche organi­sa­to­ri­sche Probleme für den Schweizer Arbeit­geber, der fortan eine sozial­ver­si­che­rungs­recht­liche Betriebs­stätte in Deutsch­land hat. Alter­nativ kann der Arbeit­nehmer selbst eine Betriebs­nummer beantragen und sich als sogenannte Selbst­zahler regis­trieren. Die Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber­bei­träge sind dann ins deutsche System abzuführen. Wer das nicht im Griff hat, läuft Gefahr, dass der Arbeit­nehmer überhaupt nicht versi­chert ist — weder in der Schweiz noch in Deutsch­land. Denn die recht­lich nicht geschul­dete Entrich­tung der Beiträge in der Schweiz führt nicht zur Versi­che­rungs­pflicht, sondern allen­falls zu einem Erstat­tungs­an­spruch, der überdies noch der Verjäh­rung unter­liegt. Die Nicht­an­mel­dung der Beiträge in Deutsch­land ist straf­recht­lich relevant. Es handelt sich schlichtweg um Sozial­ver­si­che­rungs­be­trug. das sollte man sich nicht antun. Für den Arbeit­geber ergibt sich das zusätz­liche Risiko, das beim Eintritt eines Krank­heits­falls, eines Unfalls der Arbeit­nehmer nicht versi­chert ist und sich deshalb beim Arbeit­geber schadlos halten muss. Sollten beim Eintritt in die Rente Beitrags­zeiten fehlen und deshalb die Rente geringer ausfallen, ist der Arbeit­geber ebenfalls haftbar.

 


Besonderheit bei Unternehmern und GmbH Geschäftsführern

 

In der Schweiz unter­wegs selbst­ständig Erwer­bende ebenso wie Arbeit­nehmer der Sozial­ver­si­che­rung. Die Beitrags­pflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte und damit auch die in Deutsch­land erzielten Einkünfte als Geschäfts­führer einer GmbH. In Deutsch­land hingegen unter­liegen selbst­stän­dige Unter­nehmer nicht der Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht. Wer als Geschäfts­führer bei einer Kapital­ge­sell­schaft angestellt ist, an der zu mehr als 50% betei­ligt ist, wird in Deutsch­land wie ein Unter­nehmer behan­delt. Die Regeln aus der EU Verord­nung gelten dabei uneingeschränkt.

 

Wenn somit ein in Deutsch­land ansäs­siger Geschäfts­führer einer Schweizer GmbH oder AG, an der er mindes­tens 51% der Anteile hält nur einen Tag in der Woche in seinem Home Office in Deutsch­land arbeitet, so er dem Schweizer System zugeordnet und ist somit mit seinen gesamten Einkünften in der Schweiz sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Sofern ein weiterer halber Tag im Home Office dazukommt sind das bezogen auf die Wochen­ar­beits­zeit 30% und damit mehr als die in der EU Verord­nung genau um 25%. Damit würde der Geschäfts­führer aus dem Schweizer System heraus­fallen, ohne dass er In Deutsch­land sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig würde. Denn Deutsch­land behan­delt ihn als Unter­nehmer. Sofern die bisher in der Schweiz bezahlten Beiträge die Vorsor­ge­ein­rich­tungen weiter bezahlt werden, handelt es sich dann aus deutscher Sicht steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn. Damit lassen sich bei Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rern die Sachver­halte sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich und somit auch finan­ziell einiger­maßen frei gestalten.     

 

 

EUGH und BFH einig: Abzugsverbot im deutschen EStG gilt nicht

 

In Deutsch­land sind die Beiträge der Arbeit­nehmer Sozial­ver­si­che­rung steuer­lich als Vorsor­ge­auf­wen­dungen abziehbar, die Beiträge des Arbeit­ge­bers Sozial­ver­si­che­rung sind aus deutscher Sicht steuer­frei. Der Gesetz­geber hatte dabei aber nur Arbeits­ver­hält­nisse im Auge, die sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich in Deutsch­land zuhause sind. Dies ist bei grenz­über­schrei­tende Tätig­keit aber nicht immer gegeben, wie sich aus dem oben darge­stellten Inhalt und der EU Verord­nung ergibt. 

 

Das schafft regel­mäßig Probleme bei der Frage, wie die Beiträge des Arbeit­neh­mers und des Arbeit­ge­bers zur schwei­ze­ri­schen Alters­vor­sorge – AHV (Alters- und Hinter­las­se­nen­ver­si­che­rung) – steuer­lich zu behan­deln sind. Die deutsche Finanz­ver­wal­tung nimmt dazu eine sehr restrik­tive Haltung ein. Sie beruft sich denn dazu auf ein Schreiben des Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­riums (BMF) aus dem Jahr 2016. Dieses entspricht aus unserer Sicht zwar den deutschen Einkom­men­steu­er­ge­setz (EstG), ist aber nicht mit den europäi­schen Grund­rechten vereinbar.

 

Obwohl die Schweiz kein Mitglied der EU ist, gelten etliche Grund­rechte über die sogenannten bilate­ralen Verträge jedoch auch im Verhältnis zur Schweiz. Das hat der Europäi­sche Gerichtshof (EUGH) bereits im Jahr 2017 und seither in steter Regel­mä­ßig­keit in weiteren Urteilen bestä­tigt. Dennoch änderte sich an der Haltung der Finanz­ver­wal­tung nichts. So kam es schließ­lich zu einem Gerichts­ver­fahren vor dem Bundes­fi­nanzhof (BFH), der mit Urteil vom 15 11. 2019 sich der Sicht­weise des EUGH anschloss. Damit muss das deutsche Finanzamt auch rückwir­kend in allen offenen oder noch änder­baren Fällen die Vorsor­ge­auf­wen­dungen zu Schweizer Kassen wie AHV (Alters- und Hinter­las­se­nen­ver­si­che­rung) berück­sich­tigen. Es lohnt sich, die Steuer­be­scheide der letzten Jahre nochmals darauf zu prüfen, ob diese noch änderbar sind. 

 

Tenor des BFH-Urteils: Das Sonder­aus­ga­ben­ab­zugs­verbot für Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen, die in unmit­tel­barem wirtschaft­li­chen Zusam­men­hang mit in der Schweiz erzielten und in Deutsch­land steuer­lich freige­stellten Einnahmen aus nicht­selb­stän­diger Arbeit stehen, verstößt gegen die durch das Freizü­gig­keits­ab­kommen (FZA) gewähr­leis­teten Grund­sätze der Arbeit­neh­mer­frei­zü­gig­keit und Gleich­be­hand­lung. Das gilt auch dann, wenn der Arbeits­lohn aufgrund des zwischen Deutsch­land und der Schweiz geschlos­senen Doppel­be­steue­rungs­ab­kom­mens (DBA) nicht in Deutsch­land besteuert wird.


Das BMF, das sich auf sein Schreiben auf dem Jahr 2016 beruft, war dem Verfahren beigetreten. Das Urteil wirkt damit auch gegen die oberste Finanz­be­hörde in Deutsch­land und ist damit nicht ledig­lich eine Einzel­fall­ent­schei­dung. Trotzdem hat das BMF sein Schreiben aus dem Jahr 2016 bisher nicht aufge­hoben oder geändert. Nach den Feststel­lungen des BFH ist das Abzugs­verbot für die Sonder­aus­gaben geeignet, Arbeit­nehmer von einer Beschäf­ti­gung in der Schweiz abzuhalten. Damit verstößt die Regelung im deutschen Einkom­men­steu­er­ge­setz gegen das Freizü­gig­keits­ab­kommen (FZA) der EU mit der Schweiz. Die Bedien­gung, wonach Sonder­aus­gaben abzugs­fähig sind, wenn die zugehö­rigen Einkünfte in Deutsch­land versteuert werden, ist damit auch im Verhältnis zur Schweiz unzulässig und daher das Gesetz in diesem Punkt anders zu verstehen, als die Finanz­ver­wal­tung samt BFH dies tut.

 

Die In der Schweiz geleis­teten Sonder­aus­gaben sind in Deutsch­land steuer­lich in gleicher Weise zu behan­deln wie Beiträge zur deutschen Sozial­ver­si­che­rung. Es ergibt sich sogar ein Vorteil, wenn das Einkommen ist. Da es in der Schweiz anders als in Deutsch­land keine Beitrags­be­mes­sungs­grenze gibt und somit für das gesamte Einkommen Beiträge erhoben werden, können diese höher sein als bei einem vergleich­baren Arbeits­ver­hältnis in Deutsch­land dennoch bleiben die Arbeit­ge­ber­bei­träge zur obliga­to­ri­schen Versi­che­rung in vollem Umfang steuer­frei und sind die Arbeit­neh­mer­bei­träge In vollem Umfang Sonderausgaben. 

 

Der BFH bestä­tigt in seinem Urteil vom 5.11.2019 auch die regel­mä­ßige Pflicht des Wohnsitz­staates zur Gewäh­rung sämtli­cher steuer­li­cher Vergüns­ti­gungen, die an die persön­liche und familiäre Situa­tion anknüpfen. Etwas anderes gilt ausnahms­weise nur dann, wenn der Steuer­pflich­tige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteu­erndes Einkommen im auslän­di­schen Beschäf­ti­gung Staat erzielt und er in seinem Wohnsitz­staat keine nennens­werten Einkünfte bezieht. Ausnahmen von diesem Grund­satz sind zwar möglich; dazu bedurfte es aber einer Verein­ba­rung zwischen den betei­ligten Staaten über wechsel­sei­tige Bezie­hungen zur Verhin­de­rung von Nachteilen auf dem betref­fenden Gebiet. Ein solches Abkommen besteht zwischen Deutsch­land und der Schweiz jedoch nicht.  

 

Schluss­end­lich hat der BFH der deutschen Finanz­ver­wal­tung und damit vor allem dem BMF ins Gebet­buch geschrieben, dass die Recht­spre­chung des EUGH auch hinsicht­lich der Verhält­nisse zur Schweiz grund­sätz­lich zu beachten sei. Von daher wirkt der BFH deutlich über das entschie­dene Verfahren hinaus.       

 

AHV – Obligatorium und Überobligatorium

 

Nach Schweizer Recht versi­cherte Personen zahlen ebenso wie der Arbeit­geber in die gesetz­liche Versi­che­rung AHV (Alters- und Hinter­las­se­nen­ver­si­che­rung) ein. Daneben ist in der Schweiz eine Einzah­lung in die Pensi­ons­kassen als zweite Säule der Alters­vor­sorge obliga­to­risch. Obliga­to­ri­sche Arbeit­ge­ber­bei­träge zu einer schwei­ze­ri­schen privat­recht­li­chen Pensi­ons­kasse sowie Arbeit­ge­ber­leis­tungen auf der Grund­lage der AHF und der Schweizer Unfall- und Invali­den­ver­si­che­rung sind in Deutsch­land steuerfrei

 

Es steht dem Arbeit­geber frei, über die obliga­to­ri­schen Beiträge hinaus freiwillig oder auf vertrag­li­cher Basis weitere, sogenannte überob­li­ga­to­ri­sche Zahlungen zu leisten. Dieser Teil der Arbeit­ge­ber­leis­tung ist nach deutschem Recht nicht mit Beiträgen in die gesetz­liche Renten­ver­si­che­rung vergleichbar und somit nicht generell steuer­frei, aber auch nicht generell steuer­pflichtig. Inner­halb der Grenzen des § 3 Nr. 62 EStG und nach Maßgabe der dort genannten Anrech­nungs­klausel ist der Teil zu bestimmen, der steuer­frei bleibt. Die gesetz­liche Grund­lage ist schwer zu verstehen und sehr komplex.

 

 

AHV und Pensionskasse — Ausscheiden aus dem Schweizer Arbeitsverhältnis

 

Im Gegen­satz zum Obliga­to­rium ist das Überob­li­ga­to­rium kapita­li­sierbar. Die Auszah­lung einer Kapital­ab­fin­dung aus dem Überob­li­ga­to­rium ist neben den auch für das Obliga­to­rium bestehenden Möglich­keiten bei Eheschlie­ßung oder Erwerb von Grund­ei­gentum auch bei einem endgül­tigen Verlassen der Schweiz möglich. 

 

Scheidet ein Arbeit­nehmer aus dem Schweizer Arbeits­ver­hältnis aus, dann endet in aller Regel seine Zugehö­rig­keit zur bishe­rigen Pensi­ons­kasse – AHV (Alters- und Hinter­las­se­nen­ver­si­che­rung). Das dort angesam­melte Guthaben wird dann auch ein sogenanntes Freizü­gig­keits­konto übertragen. Die gesamte Anwalt­schaft nimmt der Arbeit­nehmer dann in sein nächstes Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis mit, aber nur sofern er in der Schweiz ein neues Arbeits­ver­hältnis eingeht.

 

Verlässt der Arbeit­nehmer hingegen den Schweizer Arbeits­markt, so kann er sein Guthaben auf dem Freizü­gig­keits­konto mitnehmen und es zum Beispiel in Deutsch­land anlegen. Wenn das inner­halb von 3 Monaten nach Beendi­gung des Schweizer Arbeits­ver­hält­nisses geschieht, kann der Übertrag des Freizü­gig­keits­konto steuer­frei erfolgen. Es ist jedoch größte Vorsicht geboten, wenn in Deutsch­land ansäs­sige Arbeit­nehmer in irgend­einer Weise über das Freizü­gig­keits­konto verfügen, und sei es nur die Änderung der Anlageform.

 

Erfolg der Zufluss oder die Verfü­gung über das Guthaben zu einem Zeitpunkt, in dem der Arbeit­nehmer in Deutsch­land ansässig ist, so wird der Vorgang steuer­lich wie eine Kapital­leis­tung aus einer Renten­ver­si­che­rung mit Kapital­wahl­recht behan­delt. Das Besteue­rungs­recht hat immer der Ansäs­sig­keits­staat und nicht etwa generell die Schweiz, wo das Pensi­ons­gut­haben erwirt­schaftet wurde.

 

Der Ertrags­an­teil der Kapital­leis­tung ist zu ermit­teln und wird dann versteuert. Arbeit­nehmer, die während ihres Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses in der Schweiz ansässig und mit ihrem Einkommen in der Schweiz steuer­pflichtig waren, sollten bei geplanten Verfü­gungen über Teile ihrer Ansprüche möglichst noch vor ihrem Umzug nach Deutsch­land handeln.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Ganz gleich, ob Sie eine Frage haben oder sich umfas­send beraten lassen möchten, wir von artax stehen Ihnen jeder­zeit sehr gern zur Verfügung.




    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

    Unverbindliche Anfrage senden

    Jetzt kontaktieren
    artax