Incoterms richtig verwenden

 

Mit Incoterms legen Geschäfts­partner verbind­lich fest, welche Verein­ba­rungen Sie in Bezug auf den Übergang der Risiken und den Übergang von Besitz und Eigentum getroffen haben. Das Umsatz­steu­er­recht knüpft direkt an diese Verein­ba­rungen an. Zur Wirksam­keit sollen bei Verkäufen in die Schweiz, aber auch nach Russland oder China die Incoterms auf der Handels­rech­nung aufge­führt sein. Darüber hinaus ist es wichtig, sie in den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen zu erwähnen. Beachten Sie jedoch, dass manche Logistik-Unternehmen, wie auch Versand­dienst­leister, Paket­dienste und Trans­port­un­ter­nehmen mit der Anwen­dung von Incoterms wenig erfahren ist und deren Umset­zung nicht unter­stützt.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Bedeutung der Incoterms

 

Die Incoterms geben unter anderem an, Welcher Vertrags­partner welche Kosten trägt. Diese Kosten haben Einfluss auf den Wert der Ware beim Grenz­über­tritt. Damit haben die Incoterms direkten Einfluss auf die Höhe von Zoll und Einfuhr­um­satz­steuer. Vor allem bestimmen die Incoterms aber den Gefahren­über­gang und damit den umsatz­steu­er­li­chen Ort der Lieferung. 

 

 

Die Incoterms werden regelmäßig angepasst.

 

Im Jahr 2020 gelten folgende 11 Klauseln:

 

 

1. EXW – Ex Works (Ab Werk)

Der Verkäufer muss dem Käufer Zugang zu Waren an einem verein­barten Ort gewähren. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Käufer fast alle Kosten und Risiken während des gesamten Versand­pro­zesses. Ort der Liefe­rung ist am Beginn der Abholung. Beispiel: verkauf einer Maschine aus Deutsch­land in die Schweiz. Ort der Liefe­rung ist Deutsch­land, der Liefe­rant muss sich nicht in der Schweiz regis­trieren. Der Käufer ist Impor­teur und zahlt Zoll + Einfuhr-MWSt

 

 

2.FCA – Free Carrier (Frei Frachtführer)

Der Verkäufer muss die Ware auf eigene Gefahr hin und auf eigene Kosten auf seinem Grund oder an einem verein­barten Ort zur Verfü­gung stellen. In beiden Fällen ist der Verkäufer für die Freigabe der Ware für den Export verant­wort­lich. Es kann auch verein­bart werden, dass der Käufer den Fracht­führer anweisen muss, dem Verkäufer eine “Bill of Lading (BL)” mit Vermerk an Bord auszu­hän­digen. Ort der Liefe­rung kann somit überall sein, auch auf hoher See oder in einem Dritt­land. Auf hoher See gilt außer­halb der 3‑Meilen-Zone gar kein Umsatz­steu­er­recht. Der Umsatz ist dann nirgendwo steuerbar. Bei der Einfuhr in ein Land erfüllt der Impor­teuer die Meldungen und trägt die Einfuhrabgaben.

 

 

3. CPT – Carriage Paid To (Frachtfrei)

Der Verkäufer hat die gleichen Verpflich­tungen wie bei FCA, trägt in diesem Fall aber zusätz­lich die Versand­kosten. Es gilt dasselbe wie zu 2., aber mit entspre­chend höheren Werten.

 

 

4. CIP – Carriage and Insurance Paid to (Frachtfrei Versichert)

Die gleichen Verpflich­tungen des Verkäu­fers wie bei CPT, nur in diesem Fall ist der Verkäufer dazu verpflichtet, die Versi­che­rung mit hoher Deckung zu bezahlen. Die Betei­ligten können jedoch auch eine begrenzte Deckung verein­baren. Es gilt dasselbe wie zu 2. aber mit entspre­chend höheren Werten.

 

 

5. DAP – Delivered At Place (Geliefert Benannter Ort)

Der Verkäufer trägt die Kosten und Risiken des Trans­ports der Ware an eine verein­barte Adresse. Sobald die Ware dort angekommen und zur Entla­dung freige­geben ist, übertragen sich mögliche Risiken auf den Käufer. Umsatz­steu­er­li­cher Ort der Liefe­rung ist beim Empfänger. Der Liefe­rant muss die Ware in das Land bringen, erfüllt das zu die Melde­pflichten und trägt die Einfuhr­ab­gaben. Er muss sich bei Liefe­rung in die Schweiz zuvor registrieren.

 

 

6. DPU – Delivered at Place Unloaded (Geliefert an Ort der Entladung)

Der Verkäufer trägt die Kosten und Risiken für die Liefe­rung der Ware an einen verein­barten Bestim­mungsort, an dem die Ware für den Weiter­trans­port entladen werden kann. Der Verkäufer veran­lasst die Verzol­lung und entlädt die Ware am verein­barten Ort. Der Käufer sorgt für die Zollab­fer­ti­gung und alle damit verbun­denen Rechte. Ort der Liefe­rung ist der Entla­deort. Dieser kann auch in einem Dritt­staat liegen. Dem entspre­chend wären die umsatz­steu­er­li­chen Folgen. Beispiel. Verkauf einer Maschine von Deutsch­land an einen Schweizer Kunden unter Verwen­dung der DPU-Klausel. Entla­deort sei der öster­rei­chi­sche Grenzort Lustenau. Für den Liefe­ranten wäre das eine inner­ge­mein­schaft­liche Liefe­rung nach Öster­reich. Er muss sich nicht in der Schweiz regis­trieren. Der Kunde impor­tiert die Maschine in die Schweiz, erledigt die Melde­pflichten und trägt die Einfuhrabgaben.

 

 

7. DDP – Delivered Duty Paid (Geliefert verzollt)

Der Verkäufer trägt die Kosten und die Risiken des Trans­ports, trägt die Verant­wor­tung für Import und Export und begleicht anfal­lende Einfuhr­zölle. Sobald die Ware an verein­barter Adresse angekommen und zur Entla­dung freige­geben ist, übertragen sich mögliche Risiken auf den Käufer. Lösung. Wie zu 7. Aber mit höheren Werten beim Import.

 

 

8. FAS – Free Alongside Ship (Frei Längsseite Schiff)

Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken, bis die Ware in der Nähe des Schiffs angelie­fert wird. Von da an geht das Risiko an den Käufer über, der auch die Verzol­lung für die Aus- und Einfuhr übernimmt. Die Schweiz hat auch Häfen am Rhein, der zugleich Grenz­fluss ist. Es kommt also darauf an, auf welcher Rhein­seite die Beladung erfolgt.

 

 

9. FOB – Free On Board (Frei an Bord)

Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken, bis sich die Ware an Bord des Schiffes befindet und verant­wortet auch die Ausfuhr­ge­neh­mi­gung. Sobald sich die Ware an Bord des Schiffes befindet, geht die Verant­wor­tung für den Versand an den Käufer über. Vorsicht: die Ausfuhr­ge­neh­mi­gung ist nicht gleich­be­deu­tend mit den Melde­pflichten bei der Einfuhr. Ort der Liefe­rung ist der Ort des Schiffes beim Beladen, nicht der Zielort.

 

 

10. CFR – Cost and Freight (Kosten und Fracht)

Es gelten für Verkäufer und Käufer die gleichen Bedin­gungen wie bei FOB. Aller­dings muss in diesem Fall der Verkäufer den Trans­port der Ware zum Hafen bezahlen. Lösung wie bei 9.

 

 

11. CIF – Cost, Insurance and Freight (Kosten, Versicherung und Fracht)

Der Verkäufer hat die die gleichen Verpflich­tungen wie bei CFR, trägt aber auch die (minimalen) Versi­che­rungs­kosten. Eine darüber hinaus­rei­chende Versi­che­rung muss vom Käufer selbst getragen werden. Lösung wie bei 9. Aber höhere Zollwerte bei der Einfuhr.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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