Domizilgesellschaften in der Schweiz – welche Rechte haben sie?

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Definition Domizilgesellschaften

Domizil­ge­sell­schaften sind Unter­neh­mungen, die in der Schweiz nur eine Verwal­tungs­tä­tig­keit, aber keine Geschäfts­tä­tig­keit ausüben.

 

 

Was dürfen Domzilgesellschaften nicht?

 

Reine Domizil­ge­sell­schaften dürfen in der Schweiz kein eigenes Personal beschäf­tigen und keine eigenen Büros unter­halten. Als Rechts­form kommen Aktien­ge­sell­schaften, Komman­dit­ak­ti­en­ge­sell­schaften, Gesell­schaften mit beschränkter Haftung, Genos­sen­schaften und Betriebs­stätten auslän­di­scher Kapital­ge­sell­schaften in Frage. In Bezug auf den Gesell­schafts­zweck ergeben sich keine Beschränkungen.

Handel­ser­träge aus der Schweiz sind nicht zulässig. Die Geschäfts­tä­tig­keit muss im Ausland ausgeübt werden, das heißt Ein- und Verkauf sollten grund­sätz­lich im Ausland erfolgen (zweidi­men­sio­nale Betrach­tung). Ausnahms­weise können Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, sofern die Verrech­nung wie unter Dritten gewähr­leistet ist. Domizil­ge­sell­schaften bezahlen keine Kantons- und Gemein­de­steuern. Sie bezahlen ledig­lich die direkte Bundes­steuer von 8.5 % auf den Reingewinn.


Daneben werden zum ordent­li­chen Tarif besteuert:

  • Vermö­gens­er­träge (Zinsen, Dividenden und Kapital­ge­winne) aus der Schweiz.
  • Erträge aus immate­ri­ellen Rechten (Lizenzen und Marken) aus der Schweiz.
  • DBA-begüns­tigte Erträge (Zinsen und Lizenz­ge­bühren), für die eine Besteue­rung in der Schweiz voraus­ge­setzt wird.
  • Erträge aus Grund­ei­gentum in der Schweiz.

Die Verwal­tungs­kosten und Steuern werden in der Regel pauschal in Abzug gebracht. Für die Satzbe­stim­mung ist der Gesamt­ge­winn maßgebend.

 

 

Steuerfreie Einkünfte aus dem Ausland bei Domizilgesellschaften


Bei reinen Domizil­ge­sell­schaften sind die Einkünfte aus dem Ausland steuerfrei.

Netto­er­träge aus maßge­benden Betei­li­gungen (Dividenden und Kapital­ge­winne) unter Berück­sich­ti­gung der Betei­li­gungs­ver­luste (Abschrei­bungen und Rückstel­lungen). Netto­ver­luste aus Betei­li­gungen können nicht mit dem In- und/ oder Auslan­der­trag verrechnet werden.

Die Kapital­steuer beträgt 0,075 ‰ des steuer­baren Eigen­ka­pi­tals am Ende der Steuer­pe­riode, mindes­tens jedoch CHF 150,00, multi­pli­ziert mit dem geltenden Steuer­fuss von etwa 160 % (im Kanton Zug). Das Eigen­ka­pital besteht aus dem einbe­zahlten Aktien‑, Grund- oder Stamm­ka­pital, dem Parti­zi­pa­ti­ons­ka­pital, den offenen und den aus versteu­ertem Gewinn gebil­deten stillen Reserven sowie dem Bilanz­ge­winn. Steuerbar ist mindes­tens das einbe­zahlte Aktien‑, Grund- oder Stamm­ka­pital, einschließ­lich des einbe­zahlten Partizipationskapitals.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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