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Domizilgesellschaften

Domizilgesellschaften in der Schweiz – welche Rechte haben sie?

Domizilgesellschaften sind Unternehmungen, die in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben.

Inhaltsverzeichnis

Was dürfen Domizilgesellschaften nicht?

Reine Domizilgesellschaften dürfen in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten. Als Rechtsform kommen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften in Frage. In Bezug auf den Gesellschaftszweck ergeben sich keine Beschränkungen.

Handelserträge aus der Schweiz sind nicht zulässig. Die Geschäftstätigkeit muss im Ausland ausgeübt werden, das heißt Ein- und Verkauf sollten grundsätzlich im Ausland erfolgen (zweidimensionale Betrachtung). Ausnahmsweise können Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, sofern die Verrechnung wie unter Dritten gewährleistet ist. Domizilgesellschaften bezahlen keine Kantons- und Gemeindesteuern. Sie bezahlen lediglich die direkte Bundessteuer von 8.5 % auf den Reingewinn.


Daneben werden zum ordentlichen Tarif besteuert:

  • Vermögenserträge (Zinsen, Dividenden und Kapitalgewinne) aus der Schweiz.
  • Erträge aus immateriellen Rechten (Lizenzen und Marken) aus der Schweiz.
  • DBA-begünstigte Erträge (Zinsen und Lizenzgebühren), für die eine Besteuerung in der Schweiz vorausgesetzt wird.
  • Erträge aus Grundeigentum in der Schweiz.

Die Verwaltungskosten und Steuern werden in der Regel pauschal in Abzug gebracht. Für die Satzbestimmung ist der Gesamtgewinn maßgebend.

Steuerfreie Einkünfte aus dem Ausland bei Domizilgesellschaften

Bei reinen Domizilgesellschaften sind die Einkünfte aus dem Ausland steuerfrei.

Nettoerträge aus maßgebenden Beteiligungen (Dividenden und Kapitalgewinne) unter Berücksichtigung der Beteiligungsverluste (Abschreibungen und Rückstellungen). Nettoverluste aus Beteiligungen können nicht mit dem In- und/ oder Auslandertrag verrechnet werden.

Die Kapitalsteuer beträgt 0,075 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode, mindestens jedoch CHF 150,00, multipliziert mit dem geltenden Steuerfuss von etwa 160 % (im Kanton Zug). Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien‑, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Bilanzgewinn. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien‑, Grund- oder Stammkapital, einschließlich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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