Kanada und die EU verhandeln über eine assoziierte Partnerschaft mit dem Ziel, dass die Unternehmen aus Kanada ihre Waren und Dienstleistungen verstärkt in Europa anbieten und, umgekehrt, europäische Unternehmen sich verstärkt in Kanada engagieren. Dieser Artikel beschreibt die Möglichkeiten für kanadische Unternehmen, sich über ein Stufenmodell zu entwickeln:

  • angefangen vom reinen Export
  • bis hin zur Erschließung der 27 EU-Länder + der 3 EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island.

Die Schweiz ist EFTA-, aber nicht EWR-Mitglied und an den aktuellen Änderungen nicht beteiligt.

Inhaltsverzeichnis

Gleich drei wichtige Vorhaben begünstigen den Einstieg

  • Kanada und die EU haben Ende Oktober 2026 in Montreal eine beschleunigte Intensivierung des CETA-Abkommens vereinbart. Damit bietet sich den kanadischen Unternehmen eine hervorragende Chance, mehr als 450 Verbraucher im EU-Binnenmarkt, mit den EWR-Staaten rund 458 Millionen Europäer, von der Qualität ihrer Produkte zu überzeugen und sich zugleich unabhängiger zu machen vom US-amerikanischen Markt.
  • Die EU-Zollreform ist bereits mit der Verordnung (EU) 2026/2108 am 20. September 2026 in Kraft getreten; sie wird stufenweise umgesetzt und markiert den Beginn eines intelligenteren und einfacheren Zollsystems in der gesamten EU. Zum 1. November 2026 greift als erste für den Handel unmittelbar spürbare Maßnahme die unionsweite Bearbeitungsgebühr.
  • Zudem geht die Einführung einer einheitlichen Rechtsform, der EU Inc., auf die Zielgerade.

Für kanadische Unternehmen ist deshalb gerade jetzt der ideale Zeitpunkt, sich intensiver mit einer Präsenz in Europa zu befassen.

 

Von der Zusammenarbeit zur Integration

Ganz neu ist die Zusammenarbeit nicht, bereits seit 2016 ist Kanada an verschiedenen Forschungsprojekten der EU beteiligt.

CETA als umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen

CETA ist nach dem neuen Verständnis hingegen ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen. Zwischen der EU und Kanada werden dadurch rund 99 % der Zolltarifpositionen zollfrei, wobei wichtige europäische und kanadische Standards und bestehende Verfahren erhalten bleiben. Aufgrund des BREXIT ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Vertragspartei.

Assoziierung: Stand der Zustimmung

Auch wenn die Begeisterung auf beiden Seiten groß ist – wer mit 27 Staaten arbeitet, braucht Geduld: In den politisch heiklen Bereichen, zu denen auch die Steuern zählen, entscheidet der Rat einstimmig. Bisher haben noch nicht alle Mitgliedstaaten dem Begriff „assoziiertes Mitglied“ zugestimmt. Der Begriff „assoziierte Mitgliedschaft“ ist unter den Mitgliedstaaten umstritten und wurde nicht in die Abschlusserklärung von Montreal aufgenommen; Deutschland und weitere Staaten lehnen ihn ab.

Ob und wann sie nachziehen, ist offen. Am Beispiel des Abkommens zwischen der EU und den südamerikanischen Mercosur-Staaten lässt sich jedoch ableiten, dass sich die EU in der Umsetzung des Abkommens nicht von Nachzüglern behindern lässt.

Einfuhr von Waren und Umsatzsteuer beim Verkauf

Export ohne eigene Struktur in Europa

Der einfachste Weg, von Kanada aus mit Europa Geschäfte zu machen, ist der Export. Gemeint ist damit der Verkauf direkt aus Kanada, ohne in Europa eine eigene Struktur aufzubauen und ohne Mitarbeiter in der EU zu beschäftigen. Ohne steuerliche Betriebsstätte fällt nach den geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) dann keine europäische Körperschaftsteuer an. Dabei ist zu beachten:

  • Es gibt kein DBA zwischen der EU und Kanada, sondern solche Abkommen werden immer bilateral zwischen zwei Staaten geschlossen.
  • Die kanadischen Abkommen mit den EU-Staaten folgen zwar dem Strickmuster der OECD, sind inhaltlich aber keineswegs gleich.

Umsatzsteuer: Registrierung, Reverse Charge und OSS

Zoll und Umsatzsteuer bleiben aber immer ein Thema. Für den Warenverkehr zwischen Kanada und den Staaten der EU gilt zwar ein einheitliches Regime beim Zoll, die Umsatzsteuer ist in der EU aber nur als Rahmenkonzept vereinbart. So unterscheiden sich die Systeme in den einzelnen EU-Staaten sowohl inhaltlich als auch bezogen auf die Steuersätze.

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, nicht die gewöhnliche Warenlieferung. Ein kanadisches Unternehmen, das DDP einführt und in Deutschland Ware verkauft, muss sich deshalb registrieren.

Im B2B-Geschäft schuldet der Kunde bei sonstigen Leistungen unionsweit die Umsatzsteuer (Reverse Charge). Für Warenlieferungen gilt das nur, soweit der jeweilige Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Deutschland hat das für die gewöhnliche Warenlieferung gerade nicht getan, sodass die Registrierung dort die Regel ist.

Damit man sich nicht in jedem EU-Land registrieren muss, bündeln OSS und IOSS (= Einfuhrfernverkäufe bis 150 EUR) die Erklärungen im Identifizierungsmitgliedstaat. Gesonderte Erklärungen sind nur für Umsätze außerhalb des Verfahrens nötig.

Es müssen aber dennoch in jedem Land, in dem man Umsätze tätigt, abgegeben werden:

  • Steuererklärungen zur Umsatzsteuer und
  • statistische Meldungen für innergemeinschaftliche Warenbewegungen oberhalb bestimmter Schwellenwerte.

Einfuhrumsatzsteuer: DAP oder DDP

Daran ändert CETA nichts. Bei jeder Sendung fällt an der EU-Grenze weiterhin Einfuhrumsatzsteuer an, deren Höhe sich nach den jeweiligen Steuersätzen richtet. Für den Umgang mit der Einfuhrumsatzsteuer gibt es zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit ist DAP (Delivered at Place), bei der der Kunde die Ware selbst einführt. Ist der Kunde der Importeur, hat das kanadische Unternehmen keine weiteren umsatzsteuerlichen Pflichten. Die Lieferung gilt umsatzsteuerlich dort als ausgeführt, wo der Transport beginnt. Das kann je nach den vereinbarten Incoterms in Kanada sein, aber auch auf hoher See. Für das kanadische Unternehmen ist das bequem, für den Kunden weniger.

Deshalb wird oft der Incoterm DDP (Delivered Duty Paid) vereinbart, bei dem das ausländische Unternehmen selbst importiert. Für das kanadische Unternehmen wird es damit komplizierter. Es braucht:

  • eine EU-weit geltende EORI-Nummer,
  • die umsatzsteuerliche Registrierung im Einfuhrland und
  • die Abgabe von Erklärungen dort.

Da der Verkäufer in diesen Fällen der Importeur ist, gilt die Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt. Wer in mehrere EU-Länder exportiert, muss sich also in jedem dieser Länder registrieren und dort Umsatzsteuererklärungen abgeben.

IOSS, zentrales Einfuhrland und Fiskalvertreter

Bei B2C-Verkäufen bis 150 Euro kann das vereinfachte IOSS-Verfahren genutzt werden, bei dem Registrierung und Erklärung über einen Vermittler laufen. Mit der Grenze von 150 Euro ist der praktische Nutzen aber stark eingeschränkt. Etwas einfacher wird DDP beim Export in mehrere EU-Länder, wenn die Waren nur in ein EU-Land eingeführt und von dort aus verteilt werden. Für Verkäufe an Verbraucher in anderen EU-Ländern kann dann das OSS-Verfahren genutzt werden, mit Erklärung im Einfuhr- bzw. Registrierungsland.

In einigen Ländern ist auch ein dort ansässiger Fiskalvertreter vorgeschrieben. In Deutschland dürfen diese Meldungen nur die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Berufsträger abgeben, also Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer (§ 3 StBerG, § 22a UStG). Es empfiehlt sich ohnehin, schon aufgrund der unterschiedlichen Zeitzonen, sich einen erfahrenen Berater an die Seite zu nehmen.

Zollgebühren, Nachweise

Ursprungsnachweis und Zollanmeldung

Die größte Hürde, um die Zollvorteile aus CETA zu nutzen, ist der Ursprungsnachweis. Was als Ursprung gilt, regelt das CETA-Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren. Die Zollpräferenz gibt es nur für Waren, die nach den produktspezifischen Regeln des CETA als kanadische Ursprungswaren gelten (Anhang 5 des Protokolls über Ursprungsregeln). Ein Produkt, das in Ontario hergestellt wird, aber Bauteile aus Asien oder den USA enthält, erfüllt diese Voraussetzungen also unter Umständen nicht.

Auch zollfreie Waren brauchen Papiere: Nach dem Zollkodex der Union (UZK, Verordnung (EU) Nr. 952/2013) ist für jede Sendung weiterhin eine Zollanmeldung nötig, und zwar mit:

  • Zolltarifnummer und
  • Zollwert der Waren.

Der Zollwert ist nicht identisch mit dem Verkaufspreis. Viele ausländische Lieferanten zahlen aufgrund fehlerhafter Anmeldung zu viel Zollgebühren.

Pauschalzoll von 3 € je Warenkategorie

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es für Sendungen bis 150 € jedoch keine generelle Zollbefreiung mehr. Stattdessen gilt ein Pauschalzoll von 3 € je Warenkategorie. Das setzt voraus:

  • einen Fernverkauf und
  • entweder die Nutzung des IOSS oder eine Postsendung.

Kurier- und Expresssendungen ohne IOSS fallen nicht darunter. Oberhalb von 150 € gilt der reguläre Zolltarif. Die Regelung ist befristet. Die endgültige Lösung wird für 2028 erwartet, die Quellen nennen den 1. März 2028 oder Mitte 2028.

EU-weite Bearbeitungsgebühr von 2 € je Warenposition

Seit dem 1. November 2026 gibt es für Sendungen von Drittstaaten – dazu gehört auch Kanada – eine EU-weite Bearbeitungsgebühr von 2 € je unterschiedlicher Warenposition.

Beispiel der Zollverwaltung: vier Baumwoll-T-Shirts ergeben 2 Euro, ein T-Shirt, eine Handyhülle und ein Buch ergeben 6 €.

Die Gebühr:

  • fällt neben dem pauschalen Zoll von 3 € je Warenkategorie an,
  • gilt für Fernverkäufe an Kunden in der EU und
  • fällt unabhängig vom Warenwert an, also auch über 150 €.

Die Kommission behandelt die Gebühr als Entgelt für eine hoheitliche Leistung außerhalb der Umsatzsteuer. Sie gehört nicht zur Einfuhr-Bemessungsgrundlage, weder bei der Einfuhr-Umsatzsteuer noch beim Zoll.

Zahlungspflichtig sind die Online-Plattformen. Ob die Gebühr in der Praxis an Verbraucher weitergegeben wird, hängt vom Händler ab.

Auslieferungslager und ständiger Vertreter in der EU

Auslieferungslager ohne steuerliche Betriebsstätte

In den vorgenannten Überlegungen sind die Verfügbarkeit und die Kosten der Logistik noch nicht berücksichtigt. Je nach Situation wird man nicht umhinkommen, in der EU ein Auslieferungslager zu unterhalten. Ein solches Lager qualifiziert nicht als steuerliche Betriebsstätte und führt daher nicht zur Gewinnbesteuerung in der EU, wenn:

  • dort außer der Verpackung und dem Versand keine wesentlichen Bearbeitungsschritte erfolgen und
  • in der EU auch keine Verkäufer beschäftigt werden.

Zolllager

Der ausländische Unternehmer kann die importierten Waren sofort der Einfuhrumsatzsteuer unterwerfen und den Zoll entrichten. Er kann aber auch ein Zolllager beantragen und die Waren abgabenfrei einlagern. Die juristische Einfuhr erfolgt dann erst beim Verlassen der Ware aus dem Lager, somit beim Versand an den Kunden. Das

  • schont die Liquidität und
  • reduziert Probleme bei einer etwaigen Rücksendung oder beim Verschicken der Ware in einen anderen Rechtsraum.

Denn eine Erstattung bereits entrichteten Zolls ist nur in bestimmten Fällen möglich, etwa bei schadhafter oder nicht vertragsgemäßer Ware (Art. 117 UZK); für Rückwaren kann eine Befreiung nach Art. 203 UZK in Betracht kommen.

Dauerhaft am Markt: der ständige Vertreter

Es gibt wirtschaftliche und organisatorische, teils auch steuerliche Gründe, sich über ein Auslieferungslager hinaus am Markt zu verfestigen. Dazu gibt es im Wesentlichen drei Möglichkeiten. Die einfachste besteht darin, einen ständigen Vertreter in der EU zu haben. Das kann sein:

  • ein freier Handelsvertreter oder
  • ein angestellter Mitarbeiter. Im letzteren Fall hat der ausländische Arbeitgeber die in jedem EU-Land unterschiedlichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen.

Zweigniederlassung oder eigenständige Gesellschaft in der EU

Zweigniederlassung: Rechtslage

Die Niederlassungsfreiheit für Unternehmen aus der EU (Art. 49, 54 AEUV) gilt für ein kanadisches Unternehmen nicht. Ob und wie es eine Zweigniederlassung gründen kann, richtet sich deshalb nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats. Die EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie (EU) 2017/1132 harmonisiert nur die Offenlegung der Zweigniederlassungen von Drittstaatsgesellschaften.

In Deutschland kann ein kanadisches Unternehmen eine Zweigniederlassung zum Handelsregister anmelden. Grundnorm dafür ist § 13e HGB, für ausländische Kapitalgesellschaften gilt zusätzlich § 13g HGB. Eine Zweigniederlassung ist rechtlich unselbständig. Haftender Rechtsträger bleibt die kanadische Gesellschaft. Praktische Voraussetzung ist die Anmeldung in notarieller Form. Man braucht unter anderem:

  • eine Inlandsanschrift,
  • Angaben zum Geschäftsgegenstand und
  • gegebenenfalls Angaben zu ständigen Vertretern der Zweigniederlassung.

Zukünftig wird es jedoch einfacher sein, statt eine Zweigniederlassung einzutragen, eine EU Inc. zu gründen.

Zweigniederlassung: Besteuerung

Die Zweigniederlassung begründet in aller Regel eine Betriebsstätte nach Art. 5 DBA Deutschland–Kanada. Die Gewinne werden nach der in Deutschland geltenden Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) aufgeteilt und anteilig besteuert (Art. 7 DBA, § 1 Abs. 5 AStG). Hinzu kommen Buchführungs- und Erklärungspflichten in Deutschland.

  • Kanada besteuert als Ansässigkeitsstaat weiterhin das weltweite Einkommen des Unternehmens, also auch die Gewinne der Zweigniederlassung.
  • Das EU-Land, in dem die Betriebsstätte liegt, darf als Quellenstaat aber die Gewinne besteuern, die auf die Betriebsstätte entfallen (beschränkte Steuerpflicht).
  • Die Doppelbesteuerung vermeidet Kanada in der Regel, indem es die ausländische Steuer anrechnet (Art. 23 DBA; Sec. 126 des kanadischen Income Tax Act). Wie genau besteuert wird, hängt vom jeweiligen DBA zwischen dem EU-Land und Kanada ab.
  • Wie viel vom Gewinn auf die Betriebsstätte in der EU entfällt, wird über Verrechnungspreise nach den OECD-Grundsätzen bestimmt, an die sich auch Kanada als OECD-Mitglied hält (Art. 7 Abs. 2 DBA; OECD-Verrechnungspreisleitlinien; in Deutschland § 1 Abs. 5 des Außensteuergesetzes (AStG)).

Tochtergesellschaft in der EU

Alternativ kann ein kanadisches Unternehmen eine Tochtergesellschaft in Europa gründen, am besten mit Sitz und Geschäftsleitung im selben EU-Land.

Risiko der Doppelansässigkeit

Wird die Gesellschaft in einem Land in Europa registriert, erfolgt die Geschäftsleitung aber in Kanada, droht eine Doppelbesteuerung. Dann können beide Staaten die Gesellschaft als bei sich ansässig ansehen:

  • Deutschland zum Beispiel wegen des Sitzes (§ 1 Abs. 1 KStG) und
  • Kanada, weil die zentrale Leitung und Kontrolle (central management and control) in Kanada liegt (kanadische Rechtsprechung).

Keine einheitliche Tie-Breaker-Regel

Eine einheitliche Tie-Breaker-Regel für Gesellschaften gibt es in Kanadas DBA nicht. Das OECD-Musterabkommen hat bis 2017 auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung abgestellt, die kanadischen Abkommen verwenden dieses Kriterium aber in der Regel nicht. Laut einer Analyse von 2020 gilt:

  • Etwa 60 % der kanadischen DBA stellen in erster Linie auf den Gründungsort ab und greifen nur hilfsweise auf eine Verständigung der Behörden zurück.
  • Die übrigen rund 40 %, darunter das DBA mit Deutschland, setzen allein auf das Verständigungsverfahren (für Deutschland Art. 4 Abs. 3 und Art. 25 DBA).

Folgen und Empfehlung

Einigen sich die Behörden nicht, bekommt die Gesellschaft in keinem der beiden Staaten Abkommensvergünstigungen. Das bedeutet:

  • viel Verwaltungsaufwand,
  • Unsicherheit bei den Besteuerungsrechten und
  • im schlimmsten Fall eine Doppelbesteuerung.

Von einer Tochtergesellschaft in der EU, die vollständig aus Kanada geleitet wird, ist daher eher abzuraten.

Die EU Inc. als einfache Rechtsform für die ganze EU – Vergleich zur SE

Die SE ist für kanadische Unternehmen praktisch nicht zugänglich.

Welche Rechtsform ist für eine Tochtergesellschaft in der EU die beste? Bisher ist die SE (Societas Europaea) die einzige EU-weite Rechtsform für eine Aktiengesellschaft. Für kanadische Unternehmen ist sie aber praktisch nicht zugänglich. Die erste Hürde: Die gründende Gesellschaft muss in einem EU-Staat ansässig sein (Art. 2 SE-VO). Ein kanadisches Unternehmen kann also nie direkt eine SE gründen. Es müsste zuerst eine Gesellschaft nach dem Recht eines EU-Landes gründen, etwa eine deutsche GmbH, und erst diese könnte dann die SE gründen. Eine bestehende AG lässt sich zwar auch in eine SE umwandeln (Art. 2 Abs. 4 SE-VO), aber auch dafür braucht es zuerst eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat. Dazu kommen weitere Hürden:

  • ein Mindestkapital von 120.000 Euro (Art. 4 Abs. 2 SE-VO),
  • ein Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten (Art. 2 SE-VO) und
  • wenn es Arbeitnehmer gibt, Verhandlungen über die Mitbestimmung vor der Eintragung (Art. 12 Abs. 2 SE-VO und Richtlinie 2001/86/EG des Rates).

Wer als kanadisches Unternehmen eine SE gründen möchte, muss also zuerst eine nationale Rechtsform in einem EU-Land wählen.

Welche nationale Rechtsform passt?

Welche der vielen Rechtsformen in Europa die beste Wahl ist, lässt sich nicht einmal ansatzweise pauschal sagen. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • die Art der ins Auge gefassten Geschäftstätigkeit, angefangen von der Logistik über Auslieferungslager bis hin zur Frage, ob und in welchem Land man B2B- oder B2C-Geschäfte erwartet,
  • die Verteilung von Risiken und Chancen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft,
  • Art und Umfang der Finanzierung, auch wegen der Besteuerung der Dividenden und
  • die steuerlichen Aspekte im Detail: Zu beachten ist nicht nur das jeweils nationale Steuerrecht, vor allem beeinflussen auch die Regelungen in den unterschiedlichen DBA die Wahl der Rechtsform sowie die Ausgestaltung der Satzung und der Unternehmensverträge.

Eventuell wird man sogar Gesellschaften in mehreren Ländern errichten.

Die EU Inc.: Das sieht der Vorschlag vor

Mit der geplanten EU Inc. wird es einfacher. Kanadische Unternehmen hätten damit zum ersten Mal direkten Zugang zu einer EU-weiten Rechtsform. Der Rat hat am 23. Oktober 2026 seine Verhandlungsposition zum Kommissionsvorschlag festgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit nicht abgeschlossen. Künftig soll eine Gründung deutlich schneller und günstiger möglich sein als heute. Die wichtigsten Punkte des Vorschlags:

  • Gründung: Komplett online in 48 Stunden für höchstens 100 €, mit EU-Mustersatzungen.
  • Kapital: Kein Mindestkapital und Anteile ohne Nennwert. Gläubiger werden vor Ausschüttungen durch einen Bilanztest und einen Solvenztest geschützt, nicht durch Kapitalerhaltungsregeln.
  • Sitz: Der Satzungssitz kann in jedem Mitgliedstaat liegen, die Hauptverwaltung muss nicht im selben Staat sein.

Abgesehen von besonderen Steuerregeln für Mitarbeiteroptionen, bei denen erst beim Verkauf der Anteile besteuert wird, regelt die Verordnung zur EU Inc. nur das Gesellschaftsrecht. Für die Steuern gelten weiterhin das jeweilige nationale Recht und die internationalen Abkommen.

Europäische Unternehmen mit Ziel Kanada

Die künftige assoziierte Partnerschaft zwischen Kanada und der EU ist nicht nur für kanadische Unternehmen interessant, die in den EU-Markt wollen, sondern auch für EU-Unternehmen, die nach Kanada schauen.

Hürde Supply Management: das kanadische Quotensystem

Ein Stolperstein bei vielen Freihandelsabkommen war bisher das Quotensystem in einigen kanadischen Agrarbereichen, zum Beispiel bei Milch. Dieses System der Angebotssteuerung (Supply Management) beruht auf Bundes- und Provinzgesetzen wie dem Canadian Dairy Commission Act und dem Farm Products Agencies Act. Dabei gilt:

  • Die Produktion wird über Quoten begrenzt.
  • Die Preise legen Vermarktungsstellen (Marketing Boards) fest.
  • Importe werden durch hohe Zölle gebremst.

Ein Milchbauer, der sich eine weitere Kuh anschaffen möchte, muss zum Beispiel erst zusätzliche Produktionsquote kaufen, denn Milch über die Quote hinaus kann er im System nicht verkaufen. Er kann sich auch nicht selbst Abnehmer suchen: Die Milch wird über die Vermarktungsstelle der Provinz verkauft.

Behandlung Käse unter CETA: Zollkontingent und Streitpunkt

Auch unter CETA war dieses System eine Hürde. Für Käse einigte man sich auf ein neues Zollkontingent für Einfuhren aus der EU von:

  • 16.000 Tonnen hochwertigem Käse und
  • 1.700 Tonnen Industriekäse.

Für Käse über dem Kontingent verlangt Kanada einen Zoll von 245,5 %. Das war schon in den CETA-Verhandlungen ein Streitpunkt und ist es zwischen der EU und Kanada bis heute (CETA-Landwirtschaftsausschuss, Dezember 2025). Milch ist nicht der einzige betroffene Bereich. Da die EU zu den größten Agrar- und Lebensmittelexporteuren der Welt gehört (238,4 Mrd. Euro im Jahr 2025 laut Europäischer Kommission), sollten europäische Anbieter das Quotensystem kennen, denn es macht den Handel mit bestimmten Produkten schwieriger. CETA hat zwar rund 99 % der Zolltarifpositionen zollfrei gestellt, viele Lösungen sind aber produktspezifisch und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Die Corporation als Rechtsform in Kanada

Für EU-Unternehmen, die sich in Kanada niederlassen wollen, ist die Corporation die interessanteste Rechtsform. Wie die deutsche GmbH oder AG haftet sie nur beschränkt. Grob gesagt entspricht:

  • die GmbH einer Private Corporation und
  • die AG einer Publicly Traded Corporation.

Anders als bei GmbH oder AG ist aber weder auf Bundes- noch auf Provinzebene ein Mindestkapital vorgeschrieben. Gegründet werden kann nach Provinzrecht oder nach Bundesrecht (Canada Business Corporations Act, CBCA), beides mit Vor- und Nachteilen.

Gründung nach Bundesrecht oder nach Provinzrecht

Eine nach Bundesrecht gegründete Gesellschaft muss sich zusätzlich in der Provinz registrieren, in der sie tätig ist. Als Neugründung zählt das aber nicht.

  • Ein Vorteil der Gründung nach Bundesrecht: Der Name ist in ganz Kanada geschützt, bei einer Gründung nach Provinzrecht nur in der jeweiligen Provinz.
  • Eine große Hürde für ausländische Unternehmen ist allerdings, dass bei einer Gründung nach Bundesrecht mindestens 25 % der Directors (bzw. mindestens einer, wenn es weniger als vier sind) in Kanada ansässig sein müssen. Die meisten Provinzen und Territorien haben diese 25-%-Regel nicht.

Eine europäische Muttergesellschaft, die ein rein europäisches Board möchte, wird deshalb eher nach Provinzrecht gründen, und zwar in einer Provinz ohne diese Regel, etwa in Ontario (Business Corporations Act (Ontario)).

Ausblick: Kanada als Geschäftspartner der Zukunft

Kanada und die EU verbinden schon heute viele Abkommen und Partnerschaften, weitere sind in Arbeit. Vorerst bleibt aber CETA der rechtliche Rahmen, und darauf sollten Unternehmen ihre Planung stützen.

Kanadische Unternehmen auf dem Weg in die EU

Kanadische Unternehmen können beim Schritt in die EU von den Zollvorteilen aus CETA profitieren, wenn sie

  • den Ursprung nachweisen und
  • Zoll und Einfuhrumsatzsteuer im Griff haben, am besten über ein einziges Einfuhrland in der EU und, bei Verkäufen an Verbraucher, über das OSS-Verfahren.

Wer dauerhaft vor Ort sein will, fährt mit einer Tochtergesellschaft mit Satzungssitz und Geschäftsleitung im selben EU-Land am besten und nutzt dafür eine nationale Rechtsform wie die deutsche GmbH, bis hoffentlich demnächst die EU Inc. kommt.

Europäische Unternehmen auf dem Weg nach Kanada

Für europäische Unternehmen auf dem Weg nach Kanada umgeht eine Gründung in einer geeigneten Provinz die bundesrechtliche Ansässigkeitsregel für Directors. Branchenspezifische Regeln wie die Milchquoten sollten sie früh prüfen.

Fazit: Jetzt auf Basis der heutigen Regeln vorbereiten

Sowohl die Allianz für die Zukunft als auch eine mögliche assoziierte Mitgliedschaft müssen erst noch mit Leben gefüllt werden. Bei den aktuellen Spannungen im Handel mit den USA ist Kanada ein attraktiver Partner, und wer sich jetzt auf Basis der heutigen Regeln vorbereitet, kann später von den neuen profitieren.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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