Einzelunternehmen sind in der Schweiz nicht selbst steuerpflichtig
Ihr Einzelunternehmen oder Ihre Personengesellschaft sind in der Schweiz nicht selbst steuerpflichtig. Besteuert werden jedoch Sie als Inhaber bzw. Teilhaber.
Dabei wird nicht zwischen Privat- und Geschäftsvermögen sowie Privateinkommen und Geschäfts-einkommen unterschieden. Auch erfolgt keine Unterscheidung, ob der Gewinn entnommen oder im Unternehmen belassen wurde. Der Reingewinn des Unternehmens wird zwar separat ermittelt, danach aber zu Ihrem Einkommen gezählt. Verluste aus dem Geschäft lassen sich allerdings mit dem übrigen Einkommen verrechnen.
Die kantonalen Unterschiede in der Besteuerung sind erheblich. Da Einzelfirmen am Geschäftssitz zum Tarif für natürliche Personen besteuert werden, lohnt sich ein Vergleich. Hat ein Einzelunternehmen eine Niederlassung im Ausland, so sind die anteiligen Einkünfte dort zu versteuern, vorausgesetzt, im Ausland besteht entsprechend der Definition in dem Doppelbesteuerungsabkommen eine Betriebsstätte. Das gilt auch umgekehrt. In Deutschland lebende Unternehmer versteuern das Einkommen aus einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen in der Schweiz, vorausgesetzt, es besteht dort eine Betriebsstätte. Die berühmte Grenzgänger-Regelung gilt für Unternehmer nicht, sodass die Versteuerung in der Schweiz ausnahmslos erfolgt.
Steuerbare Einkommen einer Einzelfirma besteht aus dem Unternehmensgewinn
Die bezahlten Steuern können Einzelunternehmer und somit auch Personengesellschafter weder beim Bund noch in den Kantonen vom steuerbaren Unternehmensgewinn in Abzug bringen.
Bei den Kapitalgesellschaften ist dies dagegen möglich. Das steuerbare Einkommen einer Einzelfirma besteht aus dem Unternehmensgewinn, wie er nach den kaufmännischen Grundsätzen und unter Beachtung besonderer steuerrechtlicher Vorschriften ermittelt wird. Besitzt ein Unternehmer neben einer Einzelfirma auch noch eine branchenverwandte AG oder GmbH, rechnet die Steuerverwaltung in aller Regel die Anteile der Kapitalgesellschaft dem Vermögen der Einzelfirma zu. Der Aktienverkauf ist dann kein privater steuerfreier Kapitalgewinn, sondern wird dem Geschäftsertrag zugeschrieben. Auf diese Weise ist auf dem Verkaufserlös neben der Einkommenssteuer auch die AHV geschuldet.
Die Kantone und Gemeinden, nicht jedoch der Bund, erheben von den natürlichen Personen eine allgemeine Vermögenssteuer vom Reinvermögen. Die Vermögenssteuer stellt auf die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ab, indem die Schulden von den Aktiven in Abzug gebracht werden können. Sie ist daher eine so genannte Subjektsteuer. Der Vermögenssteuer kommt im Vergleich zur Einkommenssteuer eine untergeordnete Bedeutung zu; für die Steuerbehörden hat sie jedoch die Funktion eines Kontrollmittels, da die Angaben über das Vermögen Rückschlüsse auf das Einkommen eines Steuerpflichtigen erlauben.
Schließlich unterliegen Einzelunternehmen und Personengesellschafter in der Schweiz auch der Pflichtversicherung zur AHV. Wer in dem Beitrag nur eine Ausgabe sieht, verkennt die durchaus respektable und vor allem auch insolvenzsichere Altersversorgung, die man sich damit erwirbt. Allerdings sind die Beiträge nur bis zu einer bestimmten Höhe rentenbildend. AHV-Beiträge haben damit ab einer gewissen Einkommenshöhe den Charakter einer Sozialsteuer.