Steuerliche Organschaft – internationale Geschäftstätigkeit gestalten


Was ist eine steuer­liche Organ­schaft? Die Defini­tion:
Die Organ­schaft ist ein rein steuer­recht­li­cher Begriff. Zwei oder mehrere recht­lich selbst­stän­dige Steuer­sub­jekte (Personen und Unternehmen) werden für steuer­liche Zwecke zu einer Einheit zusam­men­ge­fasst.
Eine Organ­schaft gibt es im Bereich der Ertrag­steuern und auch bei der Umsatz­steuer. Die Voraus­set­zungen bei den Ertrag­steuern sind andere als bei der Umsatzsteuer.

 

Inhalts­ver­zeichnis

 

Die steuerliche Organschaft als Werkzeug beim Risiko-Management

 

Unternehmen, die ihre Aufgaben in verschie­denen Gesell­schaften struk­tu­rieren, steht mit der steuer­li­chen Organ­schaft eine probates Werkzeug zum Risiko- Manage­ment zur Verfü­gung. Unter­neh­mens-Struk­turen sind auch im Mittel­stand zuneh­mend inter­na­tional ausge­richtet. Damit einher geht die Trennung der Steuer­sub­jekte mit der Folge, dass einer­seits Verluste in dem einen Land nicht mit Gewinnen im anderen Land verrechnet werden können. Zum anderen läuft man ständig Gefahr, dass zumin­dest eine der betei­ligten Finanz­be­hörden die Vermu­tung hegt, zu kurz zu kommen. 

 

In verbun­denen Unternehmen bestehen vielfäl­tige wirtschaft­liche Verflech­tungen in Gestalt von Liefer- und Leistungs­be­zie­hungen. Die Proble­matik, die dafür verrech­neten Preise zu bestimmen, ist konflikt­trächtig, speziell wenn ein Ausland­bezug gegeben ist. Es sind dann neben den natio­nalen Steuer­ge­setzen und bilate­ralen Abkommen umfang­reiche recht­liche Grund­lagen und Aufzeich­nungs­pflichten zu erfüllen. Nicht immer gelingt es, den in einem Land akzep­tierten Verrech­nungs­preis im anderen Land bestä­tigt zu bekommen. Die Folgen sind neben langwie­rigen und damit auch teuren Verhand­lungen eine andau­ernde Unsicher­heit und letzten Endes partiell die Besteue­rung nicht reali­sierter Gewinne.

 

 

Steuerliche Organschaft — die deutsche Form der Gruppenbesteuerung

 

In diesen Fällen erweist es sich als vorteil­haft, wenn man das Ergebnis der ganzen Gruppe insge­samt ermit­telt und dabei die zwischen den einzelnen Gesell­schaften erzielten Zwischen­ge­winne für die steuer­liche Bewer­tung elimi­niert. Das Gesamt­ergebnis würde dann idealer­weise entweder von der Oberge­sell­schaft versteuert oder nach einem Schlüssel so aufge­teilt, dass verteilt über alle Länder in Summe das insge­samt erzielte Ergebnis besteuert wird.

 

In Deutsch­land hat man dazu das Instru­ment der steuer­li­chen Organ­schaft geschaffen. Die Voraus­set­zung einer steuer­li­chen Organ­schaft sind hinsicht­lich der Ertrags­steuern andere als bei der Umsatz­steuer. Insoweit ist auch beacht­lich, dass Im Verhältnis zu den meisten Indus­trie­län­dern Abkommen zur Vermei­dung der Doppel­be­steue­rung (DBA) geschlossen sind. Hinsicht­lich der Umsatz­steuern gibt es solche Abkommen nicht.

 

Ertrag­steuern fokus­sieren immer nur auf den Gewinn als Bemes­sungs­grund­lage, die Steuer­ri­siken werden über die DBA zumin­dest in Teilen gemanagt. Die wesent­lich höhere Bemes­sungs­grund­lage gilt für die Umsatz­steuern. Um es an einem Beispiel zu verdeut­li­chen: Ein Unternehmen mit einer Umsatz­ren­dite von 10% zahlt bei einem natio­nalen Steuer­satz von 30% letzt­lich 3% vom Umsatz an Steuern. Sollte es inter­na­tional zu Gewinn­ver­schie­bungen kommen, die nicht über ein DBA austa­riert werden, würde man einen Teil dieser 3% doppelt zahlen. Das ist schlimm genug, steht aber in keinem Verhältnis dazu, wenn der Umsatz mit 19% doppelt besteuert würde und kein DBA diese Doppel­be­steue­rung einschränkt oder verhindert.

 

 

Wirkung gilt für die gesamte EU + Schweiz, Norwegen Island

 

Daher empfiehlt sich bei inter­na­tio­nalen Bezie­hungen immer eine Einigung im Voraus mit allen betei­ligten Finanz­be­hörden. Sogenannte APA (advanced pricing agree­ment) sind eine Möglich­keit dazu. Dies ist aufwändig, funktio­niert aber nachher nahezu in allen Indus­trie­län­dern. Daneben gibt es die steuer­liche Organ­schaft, die nicht mit allen Ländern vereinbar ist. Das Schreiben des Finanz­mi­nis­te­riums Schleswig-Holstein vom 17.1.2020 stellt nun aber klar, das Gewinn­ab­füh­rungs- und Verlust­über­nah­me­ver­träge zwischen Gesell­schaften, die steuer­lich in der EU oder in einen Vertrag statt des ER Abkom­mens ansässig sind, in Deutsch­land genauso anerkannt werden wie Organ­schaft- Verträge, bei denen alle Betei­ligten Rechts­träger in Deutsch­land ansässig sind.

 

Zwar spricht das Finanz­mi­nis­te­rium in den genannten Schreiben nur von den Fällen, in denen die Geschäfts­lei­tung der Oberge­sell­schaft In Deutsch­land ansässig ist. In Verbin­dung mit der neuesten Recht­spre­chung des Europäi­schen Gerichts­hofs zur Anwend­bar­keit der Grund­rechte nicht nur inner­halb der EU, sondern auch im Verhältnis zur Schweiz müssen diese Regelungen in alle Richtungen gelten. Somit muss Deutsch­land eine steuer­liche Organ­schaft auch dann anerkennen, wenn die Geschäfts­lei­tung sich in einem anderen EU-Staat bezie­hungs­weise in der Schweiz, in Norwegen oder Island befindet.

 

 

Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Organschaft 

 

Wesent­li­chen für eine steuer­liche Organ­schaft ist die finan­zi­elle Einglie­de­rung der Organ­ge­sell­schaft in den Organ­träger. Dieses Ziel wird erreicht durch die Mehrheit der Stimmen in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Weitere elemen­tare Voraus­set­zung ist der Abschluss eines auf mindes­tens fünf Jahre angelegten Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trags (EAV) mit vollstän­diger Verlust­über­nahme. Eine spätere Nachver­steue­rung findet nicht statt. Das deutsche Modell beschränkt die Wirkung der Organ­schaft im wesent­li­chen auf das Inland. Die neuere Recht­spre­chung öffnet die Organ­schaft jedoch auf für inter­na­tio­nale Strukturen.

 

 

Wirkungen der ertragsteuerlichen Organschaft

 

In einer Organ­schaft wird das Ergebnis der einbe­zo­genen Organ­ge­sell­schaften dem Organ­träger zugerechnet und von diesem saldiert versteuert. Da auf diese Weise alles „in einem Topf” versteuert wird, sind steuer­lich wirksame Trans­fers von Ergeb­nissen nicht mehr möglich und verlieren damit die Relevanz für Betriebs­prü­fungen. Gewinne werden mit Verlusten verrechnet und führen damit zur sofor­tigen steuer­li­chen Wirksam­keit der Verluste, die ansonsten nur mit zukünf­tigen positiven Einkünften verre­chenbar wären. Durch Einbe­zie­hung der Ergeb­nisse operativ tätiger Organ­ge­sell­schaften in die Steuer­rech­nung einer Holding werden deren ansonsten nicht abzieh­bare Kosten steuer­lich wirksam, ohne dass den Organ­ge­sell­schaften daraus ein Nachteil erwächst.

 

Durch Zusam­men­rech­nung der Unternehmen im Organ­kreis werden Zinsauf­wand und Zinser­trag mitein­ander verrechnet, sodass die Zinsschranke nicht greift. Ein Vorteil bietet sich zudem hinsicht­lich der Gewer­be­steuer. Denn hier sind Zinsauf­wen­dungen nur beschränkt abzugs­fähig, bezie­hungs­weise es erfolgt eine parti­elle Hinzu­rech­nung. Die Verrech­nung der Zinser­träge mit den Zinsauf­wen­dungen oder auch von Miet- oder Leasing­zah­lungen inner­halb verbun­dener Unternehmen ist deshalb ein Vorteil, der über die Organ­schaft zu errei­chen ist.

 

Die Wirkung einer Organ­schaft in Deutsch­land ist die, dass die Ergeb­nisse der Gruppen­ge­sell­schaften für jede Gesell­schaft eigen­ständig ermit­telt werden, diese dann dem Organ­träger zugerechnet und dort besteuert werden. Die Verrech­nung von Gewinnen und Verlusten im Organ­kreis ist unabhängig davon, ob der Organ­träger eine Körper­schaft, eine Perso­nen­ge­sell­schaft oder eine natür­liche Person ist. Die steuer­liche Organ­schaft führt zu einer Besteue­rung nach der wirtschaft­li­chen Leistungs­fä­hig­keit des Organ­kreises, nicht der einzelnen Gesell­schaft. Syste­ma­tisch bedeutet dies, dass die Organ­schaft das Prinzip der Selbst­stän­dig­keit der juris­ti­schen Person durch­bricht und eine einheit­liche Besteue­rung erfolgt. Der Organ­kreis beschränkt sich nicht auf nur eine Konzern­ebene, sondern lässt auch die Zusam­men­rech­nung tiefer gestaf­felter Konzern­struk­turen zu.

 

 

Ergebnisabführungsvertrag (EAV) als Kernelement der steuerlichen Organschaft (KSt, GewSt)

 

Das deutsche Steuer­recht bietet die Organ­schaft als eine Lösung an. Rein steuer­lich übt die Tochter­ge­sell­schaft ihre wirtschaft­liche Tätig­keit dabei nicht mehr auf eigene Rechnung, sondern auf Rechnung der Mutter­ge­sell­schaft aus.

 

Da die Organ­ge­sell­schaft aber weiterhin ein selbstän­diges Rechts­sub­jekt ist, kann dieses Ziel nur über einen schuld­recht­li­chen Vertrag, den Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trag erreicht werden. Dieser Vertrag muss Aktien­recht­li­chen Vorschriften entspre­chen. Ist die Organ­ge­sell­schaft eine GmbH, so ist die Ergeb­nis­ab­füh­rung zu begrenzen und es ist zusätz­lich die Verlust­über­nahme zu verein­baren. Ohne einen solchen Vertrag entsteht keine steuer­liche Organ­schaft, zumin­dest nicht hinsicht­lich Ertrag­steuern. Etwas anders gilt für die umsatz­steu­er­liche Organ­schaft, mehr dazu an späterer Stelle.

 

Organ­träger kann eine natür­liche Person, eine Perso­nen­ge­sell­schaft oder auch eine Kapital­ge­sell­schaft sein. Ebenso sind Misch­formen (GmbH & Co KG) als Organ­träger zugelassen. Selbst die Mehrmüt­ter­or­gan­schaft ist bekannt, bei mittel­stän­di­schen Betrieben jedoch eher selten anzutreffen. Auslän­di­sche Organ­träger sind nach dem Gesetz nur einge­schränkt zugelassen, aber nach der neueren BFH-Recht­spre­chung zumin­dest dann zulässig, wenn ein entspre­chendes DBA besteht. Unter­halten auslän­di­sche Organ­träger in Deutsch­land eigene Betriebs­stätten, so werden die Ergeb­nisse der Organ­ge­sell­schaften der Betriebs­stätte zugerechnet.

 

Die auslän­di­sche Mutter­ge­sell­schaft kann mit einer deutschen Tochter­ge­sell­schaft einen Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trag abschließen, wenn das auslän­di­sche Recht dies zulässt. In Deutsch­land würde der Vertrag anerkannt, da sich die Zuläs­sig­keit eines Unter­neh­mens­ver­trags nach dem Recht der abhän­gigen Gesell­schaft, also nach deutschem Gesell­schafts­recht, richtet.

 

 

Grenzüberschreitende Organschaft

 

Die gültige Fassung der deutschen Steuer­ge­setze sieht vor, dass eine steuer­liche Organ­schaft nur dann zulässig sei, wenn Organ­träger und Organ­ge­sell­schaft beide Sitz und Geschäfts­lei­tung im Inland haben. Das ist aber nicht mehr haltbar.

 

In Fällen der grenz­über­schrei­tenden Organ­schaft kann der Organ­träger die Verluste der Tochter sofort vom eigenen positiven Einkommen abziehen und erzielt dadurch einen erheb­li­chen steuer­li­chen Vorteil. Hat die Tochter­ge­sell­schaft dagegen ihren Sitz oder Geschäfts­lei­tung im Ausland, ist keine entspre­chende Verlust­ver­rech­nung möglich. Diese gesetz­liche Bestim­mung wird jedoch von der Recht­spre­chung des EUGH und des BFH teilweise aufgeweicht.

 

Denn der EuGH stellt die Grund­frei­heiten über das natio­nale Recht der Mitglieds­staaten. Ein Steuer­pflich­tiger, der eine Tochter­ge­sell­schaft gründen will, könnte durch die fehlende steuer­recht­liche Verlust­ver­rech­nungs­mög­lich­keit wirtschaft­lich gezwungen sein, die Tochter­ge­sell­schaft nicht im EU-Ausland, sondern in Deutsch­land zu gründen. Dadurch würde der Grund­satz der Nieder­las­sungs­frei­heit nach EU-Recht verletzt. Bezüg­lich der Voraus­set­zung, dass die Oberge­sell­schaft die Geschäfts­lei­tung im Inland haben muss, liegt ebenfalls ein Eingriff in die Grund­frei­heiten vor. Jedoch wird seitens des EUGH insoweit die Einschrän­kung der Grund­frei­heiten unter dem Gesichts­punkt der Abgren­zung der Besteue­rungs­rechte gerecht­fer­tigt. Denn nach EU-Recht ist ein Verstoß gegen die Grund­frei­heiten dann zulässig, wenn ein Recht­fer­ti­gungs­grund vorliegt und kein gerin­geres Mittel zur Verfü­gung steht, um die Ziele zu erreichen.

 

Auch die Vermei­dung der doppelten Nicht­be­steue­rung wird als Recht­fer­ti­gungs­grund für eine Einschrän­kung der Grund­frei­heiten gesehen. Die Voraus­set­zung, dass der Organ­träger die Geschäfts­lei­tung im Inland haben muss, ist daher nicht grund­sätz­lich europa­rechts­widrig. Aller­dings schränkt der EuGH seine Aussage dahin­ge­hend ein, dass ein Verlust­abzug im Staat der Mutter­ge­sell­schaft dennoch möglich sein muss, wenn bei der Tochter­ge­sell­schaft final ein steuer­lich nicht ausge­gli­chener Verlust verbleibt, nachdem diese alle Wege des Verlust­ab­zugs, des Verlust­rück­trags und des Verlust­vor­trags ausge­schöpft habe, und keine Möglich­keit mehr bestehe, den Verlust in Zukunft bei der Tochter­ge­sell­schaft oder einem Dritten zu berück­sich­tigen. Bemer­kens­wert an einer neueren Entschei­dung des EuGH v. 25.2.2010 ist aller­dings, dass dort die Frage des Abzugs finaler Verluste offen gelassen wurde. Der bis dahin vertre­tenen finalen Abzugs­theorie folgt aber auch der BFH. Der Organ­träger ist jedoch weder nach EU-Recht und auch nicht nach Sicht des BFH verpflichtet, eigene auslän­di­sche Betriebs­stätten und auslän­di­sche Tochter­ge­sell­schaften steuer­lich gleich zu behandeln.

 

Jedoch hat der Bundes­fi­nanzhof (BFH) bereits in einem Urteil vom 9. Februar 2011 eine bemer­kens­werte inter­na­tio­nale Sicht­weise an den Tag gelegt. Entgegen den Regelungen im Körper­schaft­steuer- und Gewer­be­steu­er­ge­setz und unabhängig von den Grund­rechten in der EU dürfe nicht verlangt werden, dass Organ­träger, und Organ­ge­sell­schaft ihren Sitz und / oder Geschäfts­lei­tung in Deutsch­land haben. Die gesetz­liche Regelung verstoße nämlich unter Umständen gegen bilate­rale Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen (DBA) und damit gegen höher­ran­giges Recht. Der vom BFH entschie­dene Fall betraf eine Gestal­tung mit Gross­bri­tan­nien. Ob und in welchem Umfang das Urteil auf Deutsch-Schweizer Gestal­tungen anwendbar ist, wurde bislang nicht entschieden. Voraus­set­zung für die Anwen­dung des Urteils auch auf andere Länder ist, dass das bilateral anzuwen­dende DBA eine Art. 24 Abs. 5 des OECD-Muster­ab­kom­mens vergleich­bare Regelung enthält. Danach käme auch eine Deutsch-Schwei­ze­ri­sche Struktur in den Anwen­dungs­be­reich des Urteils, denn Art. 25 Abs. 3 des Deutsch-Schweizer DBA entspricht exakt der genannten OECD-Regelung.

 

Die Fachwelt disku­tiert nicht erst seit den Urteilen des EUGH und des BFH die Notwen­dig­keit der Einfüh­rung eines syste­ma­tisch umfas­senden Gesamt­kon­zepts, das alle in Betracht kommenden Steuer­arten auch außer­halb der Ertrag­steuern erfasst und das den inter­na­tional anerkannten Normen, speziell dem OECD-Muster­ab­kommen entspricht. Einst­weilen wird man aber mit den durch den BFH erwei­terten Möglich­keiten leben und damit durchaus ein attrak­tives Werkzeug auch für inter­na­tio­nale Gestal­tungen an der Hand haben.

 

 

Sonderfall gewerbesteuerliche Betriebsstätte

 

Während hinsicht­lich der Einkom­men­steuer und Körper­schaft­steuer dem deutschen Staat das Besteue­rungs­recht entzogen werden kann, ist das hinsicht­lich der Gewer­be­steuer nur einge­schränkt möglich.

 

Die inlän­di­sche, deutsche Organ­ge­sell­schaft gilt als Betriebs­stätte des Organ­trä­gers. Der inlän­di­sche oder auslän­di­sche Organ­träger unter­hält also im Inland gewer­be­steu­er­lich die Betriebs­stätten der Tochter­ge­sell­schaft und ist darüber gewer­be­steu­er­pflichtig. Auch bei Vorliegen einer Organ­schaft mit auslän­di­schem Organ­träger fällt somit in Deutsch­land Gewer­be­steuer an. Diese reduziert sich jedoch gegen­über der Einzel­be­steue­rung dann, wenn inner­halb des Organ­kreises die beschrie­bene Verrech­nung von Zinsen, Mieten, Leasing­zah­lungen erfolgt.

 

 

Steuerliche Organschaft: Gewinnermittlung – steuerbares Einkommen

 

Auch in Europa hat man es bei aller Gemein­sam­keit bislang nicht geschafft, eine einheit­liche Art der Gewinn­ermitt­lung zu verein­baren, geschweige denn die Ermitt­lung des steuer­pflich­tigen Einkom­mens auf einen gemein­samen Nenner zu bringen.

 

Im Rahmen einer Organ­schaft nach deutschem Recht wird die Gewinn­ermitt­lung nach deutschem Recht verlangt, das heißt auslän­di­sche Ergeb­nisse müssen auf der Grund­lage des deutschen HGB und des deutschen Steuer­rechts ermit­telt werden. Die Proble­matik der Währungs­um­rech­nung erledigt sich dabei nicht durch Anwen­dung eines Stich­tags- oder Durch­schnitts­kurses. Es sind hier die einschlä­gigen Regeln des HGB maßge­bend. Ansatz und Bewer­tung von Aktiv­posten und Schulden sowie die Bildung von Rückstel­lungen richten sich ebenfalls nach HGB bezie­hungs­weise einschrän­kend nach dem deutschen EStG. Auf diese Weise ermit­telt, kann auslän­di­sches Einkommen nach deutschem Recht höher oder niedriger sein, als es nach dem Recht des Staates ermit­telt wurde, in dem die Organ­ge­sell­schaft ihren Sitz hat.

 

 

Umsatzsteuerliche Organschaft

 

Ist ein umsatz­steu­er­li­cher Unter­nehmer finan­ziell, wirtschaft­lich und organi­sa­to­risch in das Unternehmen eines anderen „umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­mers” einge­glie­dert, so gilt dies als umsatz­steu­er­liche Organschaft.

 

Ein Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trag ist anders als bei der ertrag­steu­er­li­chen Organ­schaft nicht erfor­der­lich. Die umsatz­steu­er­liche Organ­schaft muss auch nicht gewollt oder gar gestaltet sein. Sie kann gegen den Willen der betrof­fenen einfach eintreten. Beson­ders oft kommt dies vor bei der Einmann- oder Familien-GmbH. Vermietet der Gesell­schafter-Geschäfts­führer  der GmbH z.B. das ihm gehörende Gebäude, dann gilt er persön­lich als Organ­träger und die GmbH als Organgesellschaft.

Die Folge Nr. 1 ist, dass Umsätze und somit dee Pacht  zwischen Organ­träger und Organ­ge­sell­schaft elimi­niert werden, also eine „konso­li­dierte Umsatz­be­steue­rung” statt­findet. Der Organ­träger, also der Gesell­schafter, versteuert sämtliche Umsätze der GmbH, schuldet deren Umsatz­steuer persön­lich. Das ist nicht das, was man sich unter beschränkter Haftung vorstellt.

 

Die Wirkungen der Organ­schaft sind auf Innen­leis­tungen zwischen den in Deutsch­land gelegenen Unter­neh­mens­teilen beschränkt. Sie bestehen nicht im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen Unter­neh­mens­teilen sowie zwischen diesen Unter­neh­mens­teilen. Die in Deutsch­land gelegenen Unter­neh­mens­teile sind als ein Unternehmen zu behan­deln. Hat der Organ­träger Organ­ge­sell­schaften im Ausland, gehören diese umsatz­steu­er­recht­lich nicht zum Unternehmen des Organ­trä­gers. Die Organ­ge­sell­schaften im Ausland können somit im Verhältnis zum Unternehmen des Organ­trä­gers und zu Dritten sowohl Umsätze ausführen als auch Leistungs­emp­fänger sein.

 

Ist der Organ­träger im Ausland ansässig, so ist die Gesamt­heit der in Deutsch­land gelegenen Unter­neh­mens­teile als ein Unternehmen zu behan­deln. In diesem Fall gilt der wirtschaft­lich bedeu­tendste Unter­neh­mens­teil in Deutsch­land als der Unter­nehmer und damit als der Steuer­schuldner. Wirtschaft­lich bedeu­tendster Unter­neh­mens­teil in diesem im Sinne kann grund­sätz­lich nur eine in Deutsch­land ansäs­sige juris­ti­sche Person (Organ­ge­sell­schaft) sein; beim Vorliegen der Voraus­set­zungen auch der körper­schaft­steu­er­li­chen Organ­schaft ist es jedoch die deutsche Zweig­nie­der­las­sung des auslän­di­schen Organ­trä­gers. Hat der Organ­träger mehrere Organ­ge­sell­schaften in Deutsch­land, so kann der wirtschaft­lich bedeu­tendste Unter­neh­mens­teil nach der Höhe des Umsatzes bestimmt werden, sofern sich die in Betracht kommenden Finanz­ämter nicht auf Antrag der Organ­ge­sell­schaften über einen anderen Maßstab verständigen.

Liegen die gesetz­li­chen Voraus­set­zungen vor, handelt es sich immer um eine umsatz­steu­er­liche Organ­schaft. In der Praxis erweist sich dies als gefähr­lich, weil die Organ­schaft nicht immer erkannt wird und es zu erheb­li­chen Nachbe­las­tungen kommen kann. Hat das Unternehmen die Organ­schaft nicht erkannt oder die Grund­sätze falsch angewendet, ist man gegebe­nen­falls Vorsteu­er­ver­gü­tungs­an­trägen ausge­schlossen, wenn die kurzen gesetz­li­chen Fristen versäumt wurden.

 

 

Organschaft bei der Grunderwerbsteuer

 

Der Grund­er­werb­steuer unter­liegt in Deutsch­land der Erwerb von Grund­stü­cken durch Kauf, Meist­gebot im Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fahren und durch andere Rechtsgeschäfte.

Gehören zu einem Unter­neh­mens­ver­mögen Grund­stücke, so kann eine Handän­de­rung per se auch dadurch erfolgen, dass die Anteile übertragen werden und damit die Grund­stücke indirekt den Eigen­tümer wechseln. Gehört zum Vermögen einer Perso­nen­ge­sell­schaft ein inlän­di­sches Grund­stück und ändert sich inner­halb von fünf Jahren der Gesell­schaf­ter­be­stand unmit­telbar oder mittelbar so daß mindes­tens 95 % der Anteile am auf neue Gesell­schafter übergehen, gilt dies als Anteils­ver­ei­ni­gung und damit steuer­pflich­tiger Verkauf.

Grund­er­werb­steu­er­lich führt auch die Umstruk­tu­rie­rung einer Kapital­ge­sell­schaft durch finan­zi­elle, wirtschaft­liche und organi­sa­to­ri­sche Einglie­de­rung zu einer Erwei­te­rung des Steuer­tat­be­stands der Anteils­ver­ei­ni­gung. Ein Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trag ist in diesen Fällen nicht erfor­der­lich, um dennoch eine sog. grund­er­werb­steu­er­liche Organ­schaft zu begründen.

 

 

Zusammenfassung

 

Die steuer­liche Organ­schaft kann hinsicht­lich der Ertrag­steuern als aktives Element zur Steuer­ge­stal­tung genutzt werden, auch wenn die Unter­neh­mens­struktur inter­na­tional angelegt ist.

 

Eine übergrei­fende Steuer­pla­nung hilft dem Unternehmen, die Gesamt­be­las­tung durch Steuern zu reduzieren und damit Kapital im Unternehmen zu halten. Oft übersehen werden Organ­schaften hinsicht­lich der Umsatz­steuer und der Grund­er­werb­steuer. Hier entstehen Haftungs­ver­hält­nisse und zusätz­liche Steuer­lasten, die bei voraus­schau­ender Planung und sorgfäl­tiger Gestal­tung vermeidbar wären.

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    Jürgen Bächle

    Jürgen Bächle

    ist seit 1989 als selbständiger Steuer­be­rater und Experte im inter­na­tio­nalen Steuer­recht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuer­be­ra­ter­ver­bandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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