Steuerliche Organschaft – internationale Geschäftstätigkeit gestalten
Was ist eine steuerliche Organschaft? Die Definition: Die Organschaft ist ein rein steuerrechtlicher Begriff. Zwei oder mehrere rechtlich selbstständige Steuersubjekte (Personen und Unternehmen) werden für steuerliche Zwecke zu einer Einheit zusammengefasst. Eine Organschaft gibt es im Bereich der Ertragsteuern und auch bei der Umsatzsteuer. Die Voraussetzungen bei den Ertragsteuern sind andere als bei der Umsatzsteuer.
Inhaltsverzeichnis
Die steuerliche Organschaft als Werkzeug beim Risiko-Management
Unternehmen, die ihre Aufgaben in verschiedenen Gesellschaften strukturieren, steht mit der steuerlichen Organschaft eine probates Werkzeug zum Risiko- Management zur Verfügung. Unternehmens-Strukturen sind auch im Mittelstand zunehmend international ausgerichtet. Damit einher geht die Trennung der Steuersubjekte mit der Folge, dass einerseits Verluste in dem einen Land nicht mit Gewinnen im anderen Land verrechnet werden können. Zum anderen läuft man ständig Gefahr, dass zumindest eine der beteiligten Finanzbehörden die Vermutung hegt, zu kurz zu kommen.
In verbundenen Unternehmen bestehen vielfältige wirtschaftliche Verflechtungen in Gestalt von Liefer- und Leistungsbeziehungen. Die Problematik, die dafür verrechneten Preise zu bestimmen, ist konfliktträchtig, speziell wenn ein Auslandbezug gegeben ist. Es sind dann neben den nationalen Steuergesetzen und bilateralen Abkommen umfangreiche rechtliche Grundlagen und Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Nicht immer gelingt es, den in einem Land akzeptierten Verrechnungspreis im anderen Land bestätigt zu bekommen. Die Folgen sind neben langwierigen und damit auch teuren Verhandlungen eine andauernde Unsicherheit und letzten Endes partiell die Besteuerung nicht realisierter Gewinne.
Steuerliche Organschaft — die deutsche Form der Gruppenbesteuerung
In diesen Fällen erweist es sich als vorteilhaft, wenn man das Ergebnis der ganzen Gruppe insgesamt ermittelt und dabei die zwischen den einzelnen Gesellschaften erzielten Zwischengewinne für die steuerliche Bewertung eliminiert. Das Gesamtergebnis würde dann idealerweise entweder von der Obergesellschaft versteuert oder nach einem Schlüssel so aufgeteilt, dass verteilt über alle Länder in Summe das insgesamt erzielte Ergebnis besteuert wird.
In Deutschland hat man dazu das Instrument der steuerlichen Organschaft geschaffen. Die Voraussetzung einer steuerlichen Organschaft sind hinsichtlich der Ertragssteuern andere als bei der Umsatzsteuer. Insoweit ist auch beachtlich, dass Im Verhältnis zu den meisten Industrieländern Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) geschlossen sind. Hinsichtlich der Umsatzsteuern gibt es solche Abkommen nicht.
Ertragsteuern fokussieren immer nur auf den Gewinn als Bemessungsgrundlage, die Steuerrisiken werden über die DBA zumindest in Teilen gemanagt. Die wesentlich höhere Bemessungsgrundlage gilt für die Umsatzsteuern. Um es an einem Beispiel zu verdeutlichen: Ein Unternehmen mit einer Umsatzrendite von 10% zahlt bei einem nationalen Steuersatz von 30% letztlich 3% vom Umsatz an Steuern. Sollte es international zu Gewinnverschiebungen kommen, die nicht über ein DBA austariert werden, würde man einen Teil dieser 3% doppelt zahlen. Das ist schlimm genug, steht aber in keinem Verhältnis dazu, wenn der Umsatz mit 19% doppelt besteuert würde und kein DBA diese Doppelbesteuerung einschränkt oder verhindert.
Wirkung gilt für die gesamte EU + Schweiz, Norwegen Island
Daher empfiehlt sich bei internationalen Beziehungen immer eine Einigung im Voraus mit allen beteiligten Finanzbehörden. Sogenannte APA (advanced pricing agreement) sind eine Möglichkeit dazu. Dies ist aufwändig, funktioniert aber nachher nahezu in allen Industrieländern. Daneben gibt es die steuerliche Organschaft, die nicht mit allen Ländern vereinbar ist. Das Schreiben des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 17.1.2020 stellt nun aber klar, das Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge zwischen Gesellschaften, die steuerlich in der EU oder in einen Vertrag statt des ER Abkommens ansässig sind, in Deutschland genauso anerkannt werden wie Organschaft- Verträge, bei denen alle Beteiligten Rechtsträger in Deutschland ansässig sind.
Zwar spricht das Finanzministerium in den genannten Schreiben nur von den Fällen, in denen die Geschäftsleitung der Obergesellschaft In Deutschland ansässig ist. In Verbindung mit der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendbarkeit der Grundrechte nicht nur innerhalb der EU, sondern auch im Verhältnis zur Schweiz müssen diese Regelungen in alle Richtungen gelten. Somit muss Deutschland eine steuerliche Organschaft auch dann anerkennen, wenn die Geschäftsleitung sich in einem anderen EU-Staat beziehungsweise in der Schweiz, in Norwegen oder Island befindet.
Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Organschaft
Wesentlichen für eine steuerliche Organschaft ist die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Dieses Ziel wird erreicht durch die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung. Weitere elementare Voraussetzung ist der Abschluss eines auf mindestens fünf Jahre angelegten Ergebnisabführungsvertrags (EAV) mit vollständiger Verlustübernahme. Eine spätere Nachversteuerung findet nicht statt. Das deutsche Modell beschränkt die Wirkung der Organschaft im wesentlichen auf das Inland. Die neuere Rechtsprechung öffnet die Organschaft jedoch auf für internationale Strukturen.
Wirkungen der ertragsteuerlichen Organschaft
In einer Organschaft wird das Ergebnis der einbezogenen Organgesellschaften dem Organträger zugerechnet und von diesem saldiert versteuert. Da auf diese Weise alles „in einem Topf” versteuert wird, sind steuerlich wirksame Transfers von Ergebnissen nicht mehr möglich und verlieren damit die Relevanz für Betriebsprüfungen. Gewinne werden mit Verlusten verrechnet und führen damit zur sofortigen steuerlichen Wirksamkeit der Verluste, die ansonsten nur mit zukünftigen positiven Einkünften verrechenbar wären. Durch Einbeziehung der Ergebnisse operativ tätiger Organgesellschaften in die Steuerrechnung einer Holding werden deren ansonsten nicht abziehbare Kosten steuerlich wirksam, ohne dass den Organgesellschaften daraus ein Nachteil erwächst.
Durch Zusammenrechnung der Unternehmen im Organkreis werden Zinsaufwand und Zinsertrag miteinander verrechnet, sodass die Zinsschranke nicht greift. Ein Vorteil bietet sich zudem hinsichtlich der Gewerbesteuer. Denn hier sind Zinsaufwendungen nur beschränkt abzugsfähig, beziehungsweise es erfolgt eine partielle Hinzurechnung. Die Verrechnung der Zinserträge mit den Zinsaufwendungen oder auch von Miet- oder Leasingzahlungen innerhalb verbundener Unternehmen ist deshalb ein Vorteil, der über die Organschaft zu erreichen ist.
Die Wirkung einer Organschaft in Deutschland ist die, dass die Ergebnisse der Gruppengesellschaften für jede Gesellschaft eigenständig ermittelt werden, diese dann dem Organträger zugerechnet und dort besteuert werden. Die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten im Organkreis ist unabhängig davon, ob der Organträger eine Körperschaft, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist. Die steuerliche Organschaft führt zu einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Organkreises, nicht der einzelnen Gesellschaft. Systematisch bedeutet dies, dass die Organschaft das Prinzip der Selbstständigkeit der juristischen Person durchbricht und eine einheitliche Besteuerung erfolgt. Der Organkreis beschränkt sich nicht auf nur eine Konzernebene, sondern lässt auch die Zusammenrechnung tiefer gestaffelter Konzernstrukturen zu.
Ergebnisabführungsvertrag (EAV) als Kernelement der steuerlichen Organschaft (KSt, GewSt)
Das deutsche Steuerrecht bietet die Organschaft als eine Lösung an. Rein steuerlich übt die Tochtergesellschaft ihre wirtschaftliche Tätigkeit dabei nicht mehr auf eigene Rechnung, sondern auf Rechnung der Muttergesellschaft aus.
Da die Organgesellschaft aber weiterhin ein selbständiges Rechtssubjekt ist, kann dieses Ziel nur über einen schuldrechtlichen Vertrag, den Ergebnisabführungsvertrag erreicht werden. Dieser Vertrag muss Aktienrechtlichen Vorschriften entsprechen. Ist die Organgesellschaft eine GmbH, so ist die Ergebnisabführung zu begrenzen und es ist zusätzlich die Verlustübernahme zu vereinbaren. Ohne einen solchen Vertrag entsteht keine steuerliche Organschaft, zumindest nicht hinsichtlich Ertragsteuern. Etwas anders gilt für die umsatzsteuerliche Organschaft, mehr dazu an späterer Stelle.
Organträger kann eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder auch eine Kapitalgesellschaft sein. Ebenso sind Mischformen (GmbH & Co KG) als Organträger zugelassen. Selbst die Mehrmütterorganschaft ist bekannt, bei mittelständischen Betrieben jedoch eher selten anzutreffen. Ausländische Organträger sind nach dem Gesetz nur eingeschränkt zugelassen, aber nach der neueren BFH-Rechtsprechung zumindest dann zulässig, wenn ein entsprechendes DBA besteht. Unterhalten ausländische Organträger in Deutschland eigene Betriebsstätten, so werden die Ergebnisse der Organgesellschaften der Betriebsstätte zugerechnet.
Die ausländische Muttergesellschaft kann mit einer deutschen Tochtergesellschaft einen Ergebnisabführungsvertrag abschließen, wenn das ausländische Recht dies zulässt. In Deutschland würde der Vertrag anerkannt, da sich die Zulässigkeit eines Unternehmensvertrags nach dem Recht der abhängigen Gesellschaft, also nach deutschem Gesellschaftsrecht, richtet.
Grenzüberschreitende Organschaft
Die gültige Fassung der deutschen Steuergesetze sieht vor, dass eine steuerliche Organschaft nur dann zulässig sei, wenn Organträger und Organgesellschaft beide Sitz und Geschäftsleitung im Inland haben. Das ist aber nicht mehr haltbar.
In Fällen der grenzüberschreitenden Organschaft kann der Organträger die Verluste der Tochter sofort vom eigenen positiven Einkommen abziehen und erzielt dadurch einen erheblichen steuerlichen Vorteil. Hat die Tochtergesellschaft dagegen ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, ist keine entsprechende Verlustverrechnung möglich. Diese gesetzliche Bestimmung wird jedoch von der Rechtsprechung des EUGH und des BFH teilweise aufgeweicht.
Denn der EuGH stellt die Grundfreiheiten über das nationale Recht der Mitgliedsstaaten. Ein Steuerpflichtiger, der eine Tochtergesellschaft gründen will, könnte durch die fehlende steuerrechtliche Verlustverrechnungsmöglichkeit wirtschaftlich gezwungen sein, die Tochtergesellschaft nicht im EU-Ausland, sondern in Deutschland zu gründen. Dadurch würde der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht verletzt. Bezüglich der Voraussetzung, dass die Obergesellschaft die Geschäftsleitung im Inland haben muss, liegt ebenfalls ein Eingriff in die Grundfreiheiten vor. Jedoch wird seitens des EUGH insoweit die Einschränkung der Grundfreiheiten unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung der Besteuerungsrechte gerechtfertigt. Denn nach EU-Recht ist ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten dann zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt und kein geringeres Mittel zur Verfügung steht, um die Ziele zu erreichen.
Auch die Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung wird als Rechtfertigungsgrund für eine Einschränkung der Grundfreiheiten gesehen. Die Voraussetzung, dass der Organträger die Geschäftsleitung im Inland haben muss, ist daher nicht grundsätzlich europarechtswidrig. Allerdings schränkt der EuGH seine Aussage dahingehend ein, dass ein Verlustabzug im Staat der Muttergesellschaft dennoch möglich sein muss, wenn bei der Tochtergesellschaft final ein steuerlich nicht ausgeglichener Verlust verbleibt, nachdem diese alle Wege des Verlustabzugs, des Verlustrücktrags und des Verlustvortrags ausgeschöpft habe, und keine Möglichkeit mehr bestehe, den Verlust in Zukunft bei der Tochtergesellschaft oder einem Dritten zu berücksichtigen. Bemerkenswert an einer neueren Entscheidung des EuGH v. 25.2.2010 ist allerdings, dass dort die Frage des Abzugs finaler Verluste offen gelassen wurde. Der bis dahin vertretenen finalen Abzugstheorie folgt aber auch der BFH. Der Organträger ist jedoch weder nach EU-Recht und auch nicht nach Sicht des BFH verpflichtet, eigene ausländische Betriebsstätten und ausländische Tochtergesellschaften steuerlich gleich zu behandeln.
Jedoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem Urteil vom 9. Februar 2011 eine bemerkenswerte internationale Sichtweise an den Tag gelegt. Entgegen den Regelungen im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz und unabhängig von den Grundrechten in der EU dürfe nicht verlangt werden, dass Organträger, und Organgesellschaft ihren Sitz und / oder Geschäftsleitung in Deutschland haben. Die gesetzliche Regelung verstoße nämlich unter Umständen gegen bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und damit gegen höherrangiges Recht. Der vom BFH entschiedene Fall betraf eine Gestaltung mit Grossbritannien. Ob und in welchem Umfang das Urteil auf Deutsch-Schweizer Gestaltungen anwendbar ist, wurde bislang nicht entschieden. Voraussetzung für die Anwendung des Urteils auch auf andere Länder ist, dass das bilateral anzuwendende DBA eine Art. 24 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens vergleichbare Regelung enthält. Danach käme auch eine Deutsch-Schweizerische Struktur in den Anwendungsbereich des Urteils, denn Art. 25 Abs. 3 des Deutsch-Schweizer DBA entspricht exakt der genannten OECD-Regelung.
Die Fachwelt diskutiert nicht erst seit den Urteilen des EUGH und des BFH die Notwendigkeit der Einführung eines systematisch umfassenden Gesamtkonzepts, das alle in Betracht kommenden Steuerarten auch außerhalb der Ertragsteuern erfasst und das den international anerkannten Normen, speziell dem OECD-Musterabkommen entspricht. Einstweilen wird man aber mit den durch den BFH erweiterten Möglichkeiten leben und damit durchaus ein attraktives Werkzeug auch für internationale Gestaltungen an der Hand haben.
Sonderfall gewerbesteuerliche Betriebsstätte
Während hinsichtlich der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer dem deutschen Staat das Besteuerungsrecht entzogen werden kann, ist das hinsichtlich der Gewerbesteuer nur eingeschränkt möglich.
Die inländische, deutsche Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers. Der inländische oder ausländische Organträger unterhält also im Inland gewerbesteuerlich die Betriebsstätten der Tochtergesellschaft und ist darüber gewerbesteuerpflichtig. Auch bei Vorliegen einer Organschaft mit ausländischem Organträger fällt somit in Deutschland Gewerbesteuer an. Diese reduziert sich jedoch gegenüber der Einzelbesteuerung dann, wenn innerhalb des Organkreises die beschriebene Verrechnung von Zinsen, Mieten, Leasingzahlungen erfolgt.
Steuerliche Organschaft: Gewinnermittlung – steuerbares Einkommen
Auch in Europa hat man es bei aller Gemeinsamkeit bislang nicht geschafft, eine einheitliche Art der Gewinnermittlung zu vereinbaren, geschweige denn die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen.
Im Rahmen einer Organschaft nach deutschem Recht wird die Gewinnermittlung nach deutschem Recht verlangt, das heißt ausländische Ergebnisse müssen auf der Grundlage des deutschen HGB und des deutschen Steuerrechts ermittelt werden. Die Problematik der Währungsumrechnung erledigt sich dabei nicht durch Anwendung eines Stichtags- oder Durchschnittskurses. Es sind hier die einschlägigen Regeln des HGB maßgebend. Ansatz und Bewertung von Aktivposten und Schulden sowie die Bildung von Rückstellungen richten sich ebenfalls nach HGB beziehungsweise einschränkend nach dem deutschen EStG. Auf diese Weise ermittelt, kann ausländisches Einkommen nach deutschem Recht höher oder niedriger sein, als es nach dem Recht des Staates ermittelt wurde, in dem die Organgesellschaft ihren Sitz hat.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Ist ein umsatzsteuerlicher Unternehmer finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen „umsatzsteuerlichen Unternehmers” eingegliedert, so gilt dies als umsatzsteuerliche Organschaft.
Ein Ergebnisabführungsvertrag ist anders als bei der ertragsteuerlichen Organschaft nicht erforderlich. Die umsatzsteuerliche Organschaft muss auch nicht gewollt oder gar gestaltet sein. Sie kann gegen den Willen der betroffenen einfach eintreten. Besonders oft kommt dies vor bei der Einmann- oder Familien-GmbH. Vermietet der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH z.B. das ihm gehörende Gebäude, dann gilt er persönlich als Organträger und die GmbH als Organgesellschaft.
Die Folge Nr. 1 ist, dass Umsätze und somit dee Pacht zwischen Organträger und Organgesellschaft eliminiert werden, also eine „konsolidierte Umsatzbesteuerung” stattfindet. Der Organträger, also der Gesellschafter, versteuert sämtliche Umsätze der GmbH, schuldet deren Umsatzsteuer persönlich. Das ist nicht das, was man sich unter beschränkter Haftung vorstellt.
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den in Deutschland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Sie bestehen nicht im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen Unternehmensteilen sowie zwischen diesen Unternehmensteilen. Die in Deutschland gelegenen Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger Organgesellschaften im Ausland, gehören diese umsatzsteuerrechtlich nicht zum Unternehmen des Organträgers. Die Organgesellschaften im Ausland können somit im Verhältnis zum Unternehmen des Organträgers und zu Dritten sowohl Umsätze ausführen als auch Leistungsempfänger sein.
Ist der Organträger im Ausland ansässig, so ist die Gesamtheit der in Deutschland gelegenen Unternehmensteile als ein Unternehmen zu behandeln. In diesem Fall gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil in Deutschland als der Unternehmer und damit als der Steuerschuldner. Wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil in diesem im Sinne kann grundsätzlich nur eine in Deutschland ansässige juristische Person (Organgesellschaft) sein; beim Vorliegen der Voraussetzungen auch der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist es jedoch die deutsche Zweigniederlassung des ausländischen Organträgers. Hat der Organträger mehrere Organgesellschaften in Deutschland, so kann der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil nach der Höhe des Umsatzes bestimmt werden, sofern sich die in Betracht kommenden Finanzämter nicht auf Antrag der Organgesellschaften über einen anderen Maßstab verständigen.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, handelt es sich immer um eine umsatzsteuerliche Organschaft. In der Praxis erweist sich dies als gefährlich, weil die Organschaft nicht immer erkannt wird und es zu erheblichen Nachbelastungen kommen kann. Hat das Unternehmen die Organschaft nicht erkannt oder die Grundsätze falsch angewendet, ist man gegebenenfalls Vorsteuervergütungsanträgen ausgeschlossen, wenn die kurzen gesetzlichen Fristen versäumt wurden.
Organschaft bei der Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegt in Deutschland der Erwerb von Grundstücken durch Kauf, Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren und durch andere Rechtsgeschäfte.
Gehören zu einem Unternehmensvermögen Grundstücke, so kann eine Handänderung per se auch dadurch erfolgen, dass die Anteile übertragen werden und damit die Grundstücke indirekt den Eigentümer wechseln. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar so daß mindestens 95 % der Anteile am auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als Anteilsvereinigung und damit steuerpflichtiger Verkauf.
Grunderwerbsteuerlich führt auch die Umstrukturierung einer Kapitalgesellschaft durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung zu einer Erweiterung des Steuertatbestands der Anteilsvereinigung. Ein Ergebnisabführungsvertrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich, um dennoch eine sog. grunderwerbsteuerliche Organschaft zu begründen.
Zusammenfassung
Die steuerliche Organschaft kann hinsichtlich der Ertragsteuern als aktives Element zur Steuergestaltung genutzt werden, auch wenn die Unternehmensstruktur international angelegt ist.
Eine übergreifende Steuerplanung hilft dem Unternehmen, die Gesamtbelastung durch Steuern zu reduzieren und damit Kapital im Unternehmen zu halten. Oft übersehen werden Organschaften hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Grunderwerbsteuer. Hier entstehen Haftungsverhältnisse und zusätzliche Steuerlasten, die bei vorausschauender Planung und sorgfältiger Gestaltung vermeidbar wären.